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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10. Sonderfälle

überholte Fassung (bis 14.01.2010)RichtlinieBMF-010314/0850-IV/8/2009gilt ab 15.02.2007

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.02.2007 bis 14.01.2010.

Wortlaut laut Findok

10. Sonderfälle 10.1. Bei Kontingentanträgen heranzuziehendes Gewicht Ist die Menge eines Kontingentes in Gewichtseinheiten (Kilogramm oder Tonnen) festgesetzt, so ist dabei unter sinngemäßer Anwendung von Punk C, Abs. 2b der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur grundsätzlich das Eigengewicht der Ware (d.h. das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse und Verpackungen) zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist. Somit ist bei in Flüssigkeit eingelegtem Gemüse das Gewicht des Gemüses zuzüglich des Gewichts der Flüssigkeit, jedoch ohne Gewicht der Verpackung, als Kontingentmenge zu beantragen. Laut Verordnung (EG) Nr. 747/2001 idF der Verordnung (EG) Nr. 37/2004 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.1147 (Cornichons, zubereitet, aus Marokko) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben. Laut Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 idF der Verordnung (EG) Nr. 504/2005 ist bei den Kontingenten mit den laufenden Nummern 09.1813, 09.1815 und 09,1817 (Obstkonserven mit Ursprung in Südafrika) als Kontingentmenge das Bruttogewicht anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0850-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 66)
Gültig
15.02.2007 bis 14.01.2010
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF