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Findok · Richtlinien

ZT-2500

10. Sonderfälle

überholte Fassung (bis 31.12.2012)RichtlinieBMF-010314/0750-IV/8/2012gilt ab 15.11.2012

Inhaltsverzeichnis der ZT-2500

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.11.2012 bis 31.12.2012.

Wortlaut laut Findok

10. Sonderfälle 10.1. Bei Kontingentanträgen heranzuziehendes Gewicht Ist die Menge eines Kontingentes in Gewichtseinheiten (Kilogramm oder Tonnen) festgesetzt, so ist dabei unter sinngemäßer Anwendung von Punkt C, Abs. 2b der Einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur grundsätzlich das Eigengewicht der Ware (d.hdh. das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse und Verpackungen) zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist. Somit ist bei in Flüssigkeit eingelegtem Gemüse das Gewicht des Gemüses zuzüglich des Gewichts der Flüssigkeit, jedoch ohne Gewicht der Verpackung, als Kontingentmenge zu beantragen. Laut Verordnung (EU) Nr. 7/2010 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2641 (nicht steriles Natriumhyaluronat) als Kontingentmenge das Gewicht in Gramm anzugeben. Laut Verordnung (EG) Nr. 2793/1999 idF der Verordnung (EG) Nr. 504/2005 ist bei den Kontingenten mit den laufenden Nummern 09.1813, 09.1815 und 09.1817 (Obstkonserven mit Ursprung in Südafrika) als Kontingentmenge das Bruttogewicht anzugeben. Laut Artikel 1 des Beschlusses Nr. 1/2009 des Kooperationsrates Europäische Union-Südafrika ist bei diesen Kontingenten unter "Bruttogewicht" "das Gesamtgewicht der Ware selbst einschließlich der unmittelbaren Umschließung, jedoch ohne jede weitere Umschließung" zu verstehen. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Definition weder der sonst anwendbaren Definition für "Rohgewicht" (Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen - siehe Punkt C2a der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur) noch der sonst anwendbaren Definition für "Eigengewicht" (Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen - siehe Punkt C2b der einführenden Vorschriften zur Kombinierten Nomenklatur) entspricht und ausschließlich für die Bestimmung der Menge der gegenständlichen Kontingente anwendbar ist. Laut Verordnung (EG) Nr. 1062/2009 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.2792 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in Fässern) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben. Laut Verordnung (EGEU) Nr. 230/2011 ist bei dem Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0750 (Heringe, zubereitet in Kräutern und/oder Essig, in Salzlake) als Kontingentmenge das Abtropfgewicht anzugeben.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0750-IV/8/2012
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0128-IV/8/2007
Stammnummer
26285
Enthalten in Fassung
34 (geltend: 66)
Gültig
15.11.2012 bis 31.12.2012
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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