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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0726-L/03

Gewerblicher Grundstückshandel beim Verkauf von Eigentumswohnungen und Geschäftslokalen in einem selbst errichteten Gebäude sowie Wiederaufnahme des Verfahrens nach der abgabenbehördlichen Prüfung vorangegangener Umsatzsteuersonderprüfung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0726-L/03vom 19.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ein Gewerbebetrieb wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass zwischenzeitig eine Vermietung erfolgt. Die Vermietung einiger Objekte erfolgte durch den Berufungswerber auch nur kurzzeitig bis der beabsichtigte Verkauf zustande gekommen ist. Eine Indizwirkung für die Frage, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, kommt auch dem Ausmaß der Fremdfinanzierung zu. Der Berufungswerber hat die Errichtung der Eigentumswohnungen, Geschäftslokale und Garagen vollständig mit Fremdwährungskrediten fremdfinanziert (siehe oben). Versucht man aus diesen einzelnen Elementen ein Gesamtbild zusammenzusetzen, erkennt man, dass in keinem einzelnen ein begründeter Zweifel am Erfüllen der Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit besteht. Viele dieser Elemente sind durch das erkennbar planmäßige Handeln des Berufungswerbers in Gewinnabsicht, welche sich vor allem in dem Bestreben, vorab eine Klärung der steuerrechtliche Lage zu erreichen, dem gescheiterten Versuch einer steuerrechtlichen Gestaltung durch das Zwischenschalten einer Erwerbsgemeinschaft, der eigenen Bauaufsicht und dem intensiven Schalten von Inseraten niedergeschlagen hat, sogar besonders stark ausgeprägt. Deshalb konnte der Berufung auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden sein. Linz, am 19. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

VermögensverwaltungEigentumswohnungGeschäftslokalEinkünfteGewerbebetriebGrundstückshandelInserateFremdfinanzierungMitwirkenEigenleistungAnkaufsgemeinschaftAbverkaufneuTatsacheWiederholungsprüfung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0726-L/03
Stammnummer
25550
Gültig
19.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF