Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0317-G/06
Keine außergewöhnliche Belastung durch Anschaffung einer Infrarot-Tiefenwärmekabine, Dampfdusche, Solarium und eines Cross-Ergometers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0317-G/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine sachgerechte Umsetzung der BMF-Verordnung über außergewöhnliche Belastungen BGBl. Nr. 303/1996 idgF. verlangt gemäß VfGH vom 13.3.2003, B 785/02 grundsätzlich ein weites Begriffsverständnis für nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel als Kosten einer Behinderung. Dies kann dazu führen, dass der Gegenwertgedanke (Vermögensumschichtung statt Vermögenabfluss bei Erwerb von Wirtschaftsgütern) in den Hintergrund tritt. Voraussetzung ist, dass die Anschaffung ausschließlich durch die Behinderung bedingt und derart speziell auf die Bedürfnisse des Behinderten abgestimmt war, dass im Falle einer Veräußerung des Gutes keine angemessene Abgeltung der Anschaffungskosten zu erwarten ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom
26. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Judenburg Liezen vom 12. April 2006 betreffend
Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die neue
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen. Sie bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung für 2005 die Berücksichtigung diverser
Aufwendungen seiner an einem Nervenleiden erkrankten Ehegattin als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 und
§ 35 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG).
Im Einkommensteuerbescheid 2005 berücksichtigte
das Finanzamt Judenburg Liezen (FA) nur einen Teil der geltend
gemachten Kosten. Aufwendungen für die Anschaffung einer
Infrarot-Tiefenwärmekabine, eines Solariums und einer Dampfdusche stellten
lt. FA keine außergewöhnliche Belastung dar.
In seiner Berufung vom 26. April 2006 brachte der
Bw. vor, der Erwerb der vom FA nicht anerkannten Geräte sei in Absprache
bzw. auf Anraten zahlreicher Ärzte erfolgt. Deren Einsatz habe
tatsächlich bereits sehr positiv zur Krankheitsbewältigung seiner
Gattin beigetragen und werde dies auch künftig sicherlich tun. In einem der
Berufung beigelegten Schreiben an das FA vom 20. April 2006
bestätigte der Hausarzt der Gattin, dass regelmäßiges
Bewegungstraining und entsprechende Wärmetherapie zu einer deutlichen
objektiven und subjektiven Besserung jener Symptomatik führe, die aus der
mit ausgeprägten Bewegungsstörungen verbundenen Nervenerkrankung der
Gattin resultiere.
Das FA wies die Berufung unter Hinweis auf die Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur so genannten Gegenwerttheorie nicht
nur vollinhaltlich ab, sondern schied zusätzlich die im Erstbescheid noch
berücksichtigten Kosten für die Anschaffung eines Cross-Ergometers
aus. Den geltend gemachten Aufwendungen mangle es in Hinblick auf den Wert der
angeschafften Geräte am Vorliegen einer Belastung, da der Erwerb lediglich
zu einer Vermögensumschichtung geführt habe (Gegenwert). Zudem fehlten
auch die Merkmale der Zwangsläufigkeit und der
Außergewöhnlichkeit, nachdem derartige Produkte von Menschen vielfach
auch unabhängig von einer Behinderung angeschafft und genutzt würden.
Dies bestätige der Bw. im Rechtsmittel selbst mit einem Hinweis auf eine
Mitnutzung durch andere Familienmitglieder.
Im Vorlageantrag an den UFS entgegnete der Bw. dieser
Beurteilung durch die Erstbehörde, dass sich die geltend gemachten
Anschaffungen im Vergleich zur Mehrzahl der Abgabepflichtigen sehr wohl als
höher und daher als außergewöhnlich erwiesen, dass er sich ihnen
aus rechtlichen, tatsächlichen bzw. sittlichen Gründen nicht entziehen
haben können und dass sie auch seine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt hätten. Der Kauf sei
in seinem Fall ausschließlich durch die Erkrankung seiner Gattin
veranlasst gewesen. Dem Merkmal der Vermögensumschichtung habe er ohnehin
durch Ausscheiden eines entsprechenden Anteiles für eine mögliche,
anderweitige Nutzung Rechnung getragen. Dass die angeführten
Wirtschaftsgüter auch von anderen Familienmitgliedern genutzt würden,
treffe "allerdings so nicht zu". Dem vom FA in der BVE zitierten VwGH-Erkenntnis
liege ein völlig anders gelagerter Sachverhalt zugrunde, der auf seinen
Fall nicht übertragbar sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist nach der Aktenlage, dass dem Bw. im
Verfahrenszeitraum der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
zustand.
Aufgrund der vorgelegten Rechnungen ist auch unstrittig,
dass die betroffenen Wirtschaftsgüter im März/April 2005 bei Bau-
und Elektrogroßmärkten (teilweise im Versandhandel) gekauft worden
waren.
Weiters ist im Akt dokumentiert, dass das Bundessozialamt
am 7. Dezember 2005 für die Gattin eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60% festgestellt hat.
Bereits seit 1. Juni 2005 bezieht sie Pflegegeld
der Stufe 1 (= monatlich 148,30 €).
Den vorgelegten Unterlagen aus der Krankengeschichte ist zu
entnehmen, dass die 1974 geborene Gattin im Jahr 2004 zunächst wegen
unspezifischer, belastungsunabhängiger Knieschmerzen und aufgetretener
Gangunsicherheit ihren Hausarzt aufgesucht hatte. Im Zuge der medizinischen
Abklärung war sodann ein massiver neurologischer Befund
("Leukencephalopathie unklarer Genese") festgestellt worden (Befund der
neurologischen Abteilung des LKH X vom 17. Dezember 2004).
Abgesehen von den Kniebeschwerden bzw. der Unsicherheit beim Gehen
beschränkten sich die Symptome der Patientin zu dieser Zeit subjektiv auf
ein Gefühl des Kribbelns in den Fingerspitzen, das sich bis zum Abend in
der Regel zu einem Taubheitsgefühl verdichtete. Dazu kamen punktuell
massive Kopfschmerzen.
Im Laufe des Jahres 2005 waren diverse Untersuchungen
vorgenommen worden, ohne dass die Erkrankung der Gattin eindeutig diagnostiziert
werden konnte (Neurologischer Ambulanzbefund des X.Therapiezentrums vom
20. Jänner 2006: "Wahrscheinlich handelt es sich bei der
Patientin um eine Multiple Sklerose, wobei die Diskrepanz der
MRT-Veränderungen zum klinischen Befund weiterhin besteht und untypisch
erscheint"). Der klinische Zustand wird in diesem Befund als stabil bezeichnet.
Eine hoch dosierte Cortisonbehandlung habe subjektiv - trotz nach wie vor
bestehender Schmerzen v.a. in der rechten Körperhälfte (Arm und Bein),
alternierend zum Teil auch links, - zu einer deutlichen Verbesserung des
Gesamtzustandes geführt. Insbesondere seien die Knieschmerzen seit der
Cortisontherapie vollständig verschwunden.
Im Zuge eines rund fünfwöchigen, stationären
Aufenthaltes in diesem Therapiezentrum (Okt./Nov. 2005) hatte die Gattin
auch eine "Sporttherapie" zur "allgemeinen Kräftigung" mit Training der
Becken- Bauch- und Beinmuskulatur erhalten. Zu diesem Programm hatte u.a.
3 - 4x wöchentlich für 20 - 40 Minuten
Radfahren auf einem "Buffalo Ergometer" gehört.
Gem. § 34 EStG
sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen, sofern sie die in dieser
Bestimmung genannten Voraussetzungen kumulativ (d.h. sämtliche
Merkmale gemeinsam) erfüllen.
Zunächst darf es sich dabei weder um Betriebsausgaben
noch um Werbungskosten oder Sonderausgaben handeln. Zudem muss eine
tatsächliche und endgültige, wirtschaftliche Belastung eingetreten
sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind unter
Belastungen iSd § 34 EStG nur vermögensmindernde
Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigem Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen
Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu
einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht
als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Ausgaben für
den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Dem getätigten Aufwand steht in diesen Fällen der Wert des erworbenen
Wirtschaftsgutes gegenüber, sodass es zu keinem Vermögensabfluss und
damit auch zu keiner Belastung im Sinne der o.a. Bestimmung kommt
("Gegenwerttheorie").
Eine andere Beurteilung kann dann geboten sein, wenn
Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit
nur für bestimmte, individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh-
und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte
geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr
eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben, die also im Wesentlichen
unverkäuflich sind (VwGH 22.10.1996, 92/14/0172 mit Hinweisen auf weitere
Entscheidungen).
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) sieht die Grenzen
des Gegenwertgedankens dort, wo der Erwerb eines Wirtschaftsgutes
ausschließlich durch eine Behinderung veranlasst war und bei einer
unterstellten Verwertung nicht von einer angemessenen Abgeltung der
aufgewendeten Kosten ausgegangen werden kann
(VfGH 13. März 2003, B 785/02).
Ist nach den obigen Ausführungen tatsächlich von
einem Vermögensabfluss und damit von einer endgültigen,
wirtschaftlichen Belastung auszugehen, setzt deren Berücksichtigung nach
§ 34 EStG weiters voraus, dass diese außergewöhnlich
ist, zwangsläufig erwächst und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Abgabepflichtigen wesentlich
beeinträchtigt.
Eine Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Abgabepflichtige der Belastung
aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit ist auszugehen, soweit die Kosten einen nach den
Bestimmungen der § 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG
berechneten, von der Einkommenshöhe des Abgabepflichtigen abhängigen
Selbstbehalt übersteigen (Abs. 2 - 5
leg. cit).
Für gewisse Aufwendungen erlaubt § 34
Abs. 6 EStG einen Abzug auch ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes. Dazu gehören u.a. Mehraufwendungen im Zusammenhang mit
einer Behinderung des Abgabepflichtigen - bei Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung eines AVAB auch solche aus einer Behinderung des
Ehegatten - soweit diese damit im Zusammenhang stehende, pflegebedingt
erhaltene Geldleistungen (z.B. ein Pflegegeld) übersteigen (§ 34
Abs. 6, 5. Teilstrich EStG). Durch Verordnung des Bundesministers
für Finanzen kann festgelegt werden, unter welchen Umständen
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung zudem ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG und ohne
Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen
sind.
Die zu
§ 34 Abs. 6 EStG ergangene Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl. 1996/303 idgF. (im Folgenden BMF-VO) nennt in
§ 4 nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für
Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie
Kosten der Heilbehandlung als neben dem Pflegegeld voll abzugsfähig. Hat
ein Abgabepflichtiger Aufwendungen durch seine eigene körperliche oder
geistige Behinderung, für welche eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Ausmaß von mindestens 25% festgestellt wurde, sind derartige
Kosten nach dieses Verordnung ohne Kürzung um Pflegegeldbezüge zu
berücksichtigen, soweit die Ausgaben nachgewiesen werden. Dies gilt bei
AVAB-Anspruch auch für entsprechende Kosten durch die Behinderung des
Ehegatten.
Der VfGH hat im
bereits erwähnten Erkenntnis vom 13. 3. 2003, B 785/02
betont, dass der in dieser BMF-VO verwendete Begriff der nicht
regelmäßig anfallenden Aufwendungen für Hilfsmittel in einem
weiten Sinn verstanden werden muss, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen.
Unter Bezug auf dieses Judikat hat der VwGH im Erkenntnis vom 3.8.2004,
99/13/0169 den Aufwand für ein "Therapiefahrrad" bei einem an
Multipler Sklerose leidenden Pflegegeldbezieher den Hilfsmitteln im Sinne
des § 4 der BMF-VO zugeordnet.
Betroffen
können von dieser Beurteilung nur Kosten sein, die durch jene
Behinderung(en) bedingt sind, welche Grundlage für die Feststellung der
Minderung der Erwerbsfähigkeit war(en). Sofern Krankheitskosten nicht im
Zusammenhang mit einer Behinderung stehen, unterliegen sie den allgemeinen
Bestimmungen des § 34 EStG.
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung erwachsen Kosten
der eigenen Erkrankung aus tatsächlichen Gründen - solche aus der
Erkrankung des Ehegatten, wenn der AVAB zusteht, aus rechtlichen Gründen
(Unterhaltspflicht) - dem Grunde nach zwangsläufig. Die
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung setzt
darüber hinaus Zwangsläufigkeit der Höhe nach voraus. Dies macht
eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall notwendig, wobei sich die
Beurteilung nicht an subjektiven Vorstellungen sondern an objektiven
Umständen zu orientieren hat (VwGH 16.12.1999, 97/15/0126;
23.5.1996, 95/15/0018; 19.2.1992, 87/14/0116;
14.1.1992, 91/14/0243).
Diese
Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Mehrkosten aus einer
Behinderung.
Die Begriffe
Behinderung und
Krankheit sind nicht
deckungsgleich.
Der
Europäische Gerichtshof (EUGH) definiert - in Anlehnung an
die Begriffsdefinition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) - als
Behinderung eine Einschränkung insbesondere aufgrund von physischen,
geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen, die ein Hindernis für
die Teilnahme am Berufsleben bildet und voraussichtlich von langer Dauer ist
(EUGH 11.7.2006, C-13/05
Sonia Chacon Navast/Eurest).
Das
österreichische EStG grenzt im Rahmen der Bestimmungen über
außergewöhnliche Belastungen geistige und körperliche
Behinderungen, für welche eine zumindest 25%ige Minderung der
Erwerbsfähigkeit amtlich bescheinigt wurde bzw. aufgrund welcher
pflegebedingte Geldleistungen bezogen werden, von den übrigen Behinderungen
und von Krankheiten ohne Bezug zu einer Behinderung ab. Nur für die beiden
zuerst genannten Gruppen gelten die besonderen Bestimmungen der
§ 34 Abs. 6 und § 35 EStG über die
Berücksichtigung von Kosten einer Behinderung.
Für den Krankheitsbergriff fehlt eine Definition durch
den EUGH.
Die österreichische Lehre und Rechtsprechung versteht
Krankheit im Sinne des allgemeinen Sprachverständnisses als eine
gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung bzw. eine
Heilbetreuung erfordert.
Nicht jede
Behandlung oder Betreuung einer Krankheit stellt eine Heilbehandlung dar, die
einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
zugänglich ist.
Maßnahmen der Krankheitsprävention zählen
zwar zu den unter die Ausübung der Medizin fallenden Tätigkeiten eines
Arztes (§ 2 ÄrzteG), dennoch sind im Rahmen des
§ 34 EStG Aufwendungen zur Vorbeugung von Krankheiten oder zur
Erhaltung der Gesundheit nicht als Krankheitskosten zu berücksichtigen.
Insofern fehlt es nämlich an der Verursachung durch eine Krankheit und
damit an der Zwangsläufigkeit. Der VwGH erkennt in seiner Judikatur
ausdrücklich nur die typischerweise mit einer Heilbehandlung verbundenen
Kosten als aus der Unterhaltspflicht für den Ehegatten resultierende,
sittliche Verpflichtung an. Aufwendungen, die lediglich auf eine Verbesserung
des Allgemeinzustandes abzielen, sind davon nicht erfasst, selbst wenn sich die
betreffende Maßnahme auf den Verlauf einer konkreten Krankheit positiv
auswirken kann (VwGH 23.6.1996, 95/15/0018).
Im Zusammenhang mit einer Behinderung erscheint allerdings
eine differenzierte Betrachtung geboten. Insbesondere bei Dauerbehinderungen
geht es häufig nur darum, den bestehenden Zustand zu erhalten bzw. eine
Verschlechterung zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen. Insofern
können auch Maßnahmen zur Erhaltung des (aktuellen)
Gesundheitszustandes, soweit sie durch die Behinderung verursacht sind, dem
Begriff der Heilbehandlung zugeordnet werden.
Im bereits
erwähnten Erkenntnis vom 3.8.2004, 99/13/0169 hat der VwGH diese
Sichtweise bestätigt, indem er bei einem an Multipler Sklerose
leidenden Behinderten (nicht regelmäßig anfallende) Medikamente,
ärztliche Behandlungen und Therapien zur Stabilisierung und Erhaltung des
Gesundheitszustandes den Kosten der Heilbehandlung zuordnete.
Die in § 34 EStG geforderte Zwangsläufigkeit
von außergewöhnlichen Belastungen setzt in Bezug auf Krankeits- bzw.
Behinderungskosten das Vorliegen triftiger medizinischer Gründe für
den betreffenden Aufwand in dem Sinn voraus, dass ohne Anwendung der damit
finanzierten Maßnahmen das Eintreten ernsthafter, gesundheitlicher
Nachteile feststeht oder sich zumindest konkret abzeichnet.
Für
Krankheitskosten fordert der VwGH deshalb, dass diese Maßnahmen
tatsächlich Erfolg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung
einer konkret existenten Krankheit beitragen
(VwGH 25.4.2002, 2000/15/0139).
Da insbesondere
Dauerbehinderungen in der Regel nicht Erfolg versprechend behandelbar sind und
häufig auch eine Linderung ihrer Symptomatik nicht möglich ist, kann
dies für die Kosten aus einer Behinderung nur bedingt gelten. Hier geht es
vielmehr darum, das Fortschreiten der Beeinträchtigung möglichst
günstig zu beeinflussen. Auch dabei setzt das Erfordernis der
Zwangsläufigkeit aber hinreichende, objektiv nachprüfbare Ergebnisse
der gesetzten Maßnahmen voraus. Zumindest müssen solche berechtigt
erwartet worden sein. Im Sinne der oben zitierten VwGH-Judikatur zur
Heilbehandlung werden deshalb auch hier nur die typischer Weise anfallenden
Kosten für Maßnahmen zu berücksichtigen sein, ohne deren
Anwendung ernsthafte gesundheitliche Nachteile feststehen oder sich konkret
abzeichnen.
Werden dabei
Mittel oder Methoden angewendet, die nicht unter § 4 der BMF-VO
subsumierbar sind, - etwa weil sie regelmäßig anfallen oder weil
sie, selbst bei einem weiten Begriffsverständnis, nicht als Hilfsmittel
oder Heilbehandlungen qualifizierbar sind - kommt
§ 34 Abs. 6, 5. Teilstrich EStG und damit die
Gegenverrechnung mit einem Pflegegeldbezug zum Tragen. Auch bei derartigen
Kosten bedarf es zudem eines entsprechenden Nachweises bezüglich der
sonstigen Voraussetzungen des § 34 EStG.
Da § 34 EStG eine Begünstigungsbestimmung
ist, obliegt die Behauptung und der Beweis des Vorbringens vornehmlich dem
Abgabepflichtigen. Überdies gelten dort, wo die Abgrenzung zu Aufwendungen
der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, für die
Nachweisführung besonders strenge Anforderungen (VwGH 25.4.2002,
2000/15/0139; 15.9.1999, 93/13/0057 u.a.).
Wenn § 34 EStG auch keine Beweisregeln
vorgibt sondern eine Beurteilung an Hand der Gesamtumstände des
Einzelfalles verlangt, ist aufgrund der dargestellten Erfordernisse
Selbstmedikamentation durch einen Laien als Nachweis für die medizinische
Notwendigkeit der Behandlung einer Krankheit oder Behinderung jedenfalls
unzureichend. Bloße Wünsche und Vorstellungen des Betroffenen
über medizinische Auswirkungen bilden nämlich keine ausreichende
Grundlage für die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes (VwGH
24.6.2004, 2001/15/0109; 19.2.1992, 87/14/0116).
Aus diesem Grund fehlt es auch bei Maßnahmen, deren
Beitrag zur Heilung bzw. Linderung einer Krankheit oder zur günstigen
Entwicklung einer Behinderung nicht hinreichend erwiesen ist und die daher bei
der medizinischen Behandlung auch nicht typischerweise anfallen, am Merkmal der
Zwangsläufigkeit.
Aber auch mit einer außerhalb eines medizinischen
Behandlungsplanes stehenden, bloßen ärztlichen Empfehlung
- umso mehr, wenn sie erst nachträglich gegeben
wird - wird den o.a. Anforderungen an die Nachweisführung
bei Krankheits- oder Behinderungskosten für gewöhnlich nicht
entsprochen werden. Dies insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung
schwer abgrenzbaren Kosten.
Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines
medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erteilte,
ärztliche Verordnung bzw. Verschreibung als geeigneter Nachweis für
die medizinische Notwendigkeit eines Aufwandes. Auch ein medizinisches Gutachten
kommt zur Nachweisführung in Betracht, sofern dessen Ergebnis in einer
für Dritte schlüssigen und ausreichend nachprüfbaren Weise
dargestellt ist.
Beim Merkmal der
Außergewöhnlichkeit von Belastungen ist ein Abgabepflichtiger, der
Krankheits- bzw. Behinderungskosten geltend macht, mit (kranken und gesunden)
Abgabepflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu
vergleichen. Aufwendungen, die bei der Mehrzahl der Abgabepflichtigen auftreten,
stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Unzulässig
wäre es, den Vergleich nur zwischen Personen anzustellen, die
Krankheitskosten zu tragen haben oder behindert sind.
Da die Beurteilung, was als
außergewöhnlich gilt, in besonderer Weise dem gesellschaftlichen
Wandel unterliegt (was vor 20 Jahren noch als Luxus galt, ist heute
vielfach durchaus alltäglich), ist hier eine dynamische Betrachtungsweise
anzustellen (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, § 34,
Tz. 30 ff). In Hinblick auf das heute in der Bevölkerung
allgemein gestiegene Gesundheitsbewusstsein (Stichwort "wellness"), kann es
daher bei verschiedenen Kosten, selbst wenn sie in einem hinreichenden
Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung oder Behinderung stehen, auch am
Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehlen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage war der Fall des Bw.
zu beurteilen.
Der UFS kam
dabei, so wie die Erstbehörde, zur Nichtabzugsfähigkeit der strittigen
Kosten als außergewöhnliche Belastung.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Gattin im
Zeitpunkt des Erwerbes der verfahrensgegenständlichen Geräte weder
Pflegegeld bezogen hat noch eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit amtlich
bescheinigt war. Die Berücksichtigung der strittigen Anschaffungskosten als
außergewöhnliche Belastung unterliegt daher nicht den
Sonderbestimmungen für Kosten einer Behinderung nach
§ 34 Abs.6 oder § 35 EStG bzw. der
oa. BMF-VO, sondern der Grundregel des § 34 EStG. Ein Abzug
kommt deshalb nur in Betracht, soweit die Summe aller nach dieser Bestimmung zu
behandelnden Aufwendungen des Jahres 2005 den Selbstbehalt des Bw.
gemäß
§ 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG
übersteigen.
Dieser Selbstbehalt betrug im Jahr 2005
2.014,56 €.
Nur soweit
diese Grenze überschritten wurde, konnten sich die Ausgaben für den
Kauf der Geräte beim Bw. steuerlich auswirken. Dies aber auch nur, wenn sie
den übrigen, zuvor erläuterten Merkmalen von
außergewöhnlichen Belastungen entsprechen.
Nun handelt es
sich bei einer Infrarot-Tiefenwärmekabine, einem Solarium, einer
Dampfdusche und einem Ergometer zweifellos nicht um jenen Typ lediglich
höchstpersönlich nutzbarer Güter, wie sie der VwGH in dem bereits
in der Berufungsvorentscheidung der Erstbehörde zitierten Erkenntnis vom
22.10.1996, 92/14/0172 vor Augen hatte, sondern vielmehr um marktgängige
Wirtschaftgüter mit entsprechendem Verkehrswert. Ein Blick in
Artikelbeschreibungen, mit welchen derartige Geräte beworben werden, macht
dbzgl. jede weitere Erörterung entbehrlich. Da der Anschaffung solcher
Geräte somit in der Regel eine Vermögensumschichtung zugrunde liegt,
fehlt es bereits hier an einem maßgeblichen Merkmal für das Vorliegen
einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des
§ 34 EStG.
Lediglich wenn
aufgrund der besonderen Verhältnisse eines Einzelfalles von einer
ausschließlich durch die Behinderung veranlassten Anschaffung auszugehen
ist, weil die Funktion eines derartigen Wirtschaftgutes als Therapiegerät
derart bestimmend ist, dass der damit angeschaffte Vermögenswert eindeutig
und nachhaltig in den Hintergrund tritt, kommt - im Sinne der bereits
zitierten VfGH- bzw. VwGH-Judikatur zum Gegenwertgedanken - dem Moment der
Vermögensbildung keine entscheidende Bedeutung zu.
Im
anhängigen Verfahren wurden derartige Umstände allerdings nicht
nachgewiesen.
Infrarot-Tiefenwärmekabinen
werden als Beitrag zu komplementärmedizinischen, ganzheitlichen
Behandlungsmethoden beworben. Die Funktionsweise wird gleichsam mit einer
abgeschwächten Form einer Fiebertherapie erklärt. Die dabei bewirkte,
sanfte Anhebung der Körperkerntemperatur soll sich in verschiedensten
Bereichen positiv auswirken. U.a. soll dadurch die Ausschüttung Schmerz
reduzierender Botenstoffe erhöht und das Immunsystem unterstützt
werden.
Auf der
Homepage einer Hersteller- bzw. Vertriebsfirma derartiger
Kabinen (http://www.xxx) wird etwa unter Verweis auf wissenschaftliche
Untersuchungsergebnisse ausdrücklich angemerkt, dass es sich bei der
Wärmetherapie für den Heimbereich um keine therapeutische Intervention
handelt. Das Gerät wird vielmehr zur Nachbehandlung bzw.
Gesundheitsprävention empfohlen, wobei der Einsatz ohne ärztliche
Überwachung erfolgen könne.
Ähnlich
kann der Verwendung einer Dampfdusche und eines Solarium für
gewöhnlich keine über die Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens
hinausgehende Wirkung beigemessen werden. Dass im hier zu beurteilenden Fall
durch diese Geräte die Schmerzzustände der Gattin bzw. deren
Bewegungsstörungen über dieses - auch bei Anwendung
außerhalb einer medizinischen Indikation angestrebte - Ergebnis
hinaus positiv beeinflusst wird, wurde im Verfahren nicht überzeugend
dargetan. Tatsächlich erscheint es nach dem Bericht des X.Therapiezentrums
vom Jänner 2006 eher glaubhaft, dass die Cortison-Therapie zur
Verminderung der Schmerzzustände geführt hat.
Den vorgelegten
Rechnungen ist nicht zu entnehmen, dass sich die erworbenen Geräte von
gängigen Modellen unterscheiden, wie sie heute weit verbreitet sind. Dies
unterstreicht nicht zuletzt deren Anschaffung in Bau- bzw.
Elektrogroßmärkten.
Aus dem
Verfahren ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass die Anschaffung der
strittigen Geräte aufgrund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen eines
medizinischen Behandlungsplanes erfolgt ist. Dem nach Ergehen des angefochtenen
Bescheides erstellten, "zur Vorlage an das Finanzamt" bestimmten und
überdies sehr allgemein gehaltenen Schreiben des Hausarztes vom 20.4.2006
kommt bestenfalls die Qualität einer unverbindlichen und zudem
nachträglichen Empfehlung zu. Keinesfalls genügt es den Anforderungen,
die an ein medizinisches Gutachten zu stellen sind. Ein ausschließlich
durch die Erkrankung der Gattin verursachter Erwerb der
Infrarot-Tiefenwärmekabine, der Dampfdusche oder des Solariums wird dadurch
nicht erhärtet.
Der fehlende
Nachweis einer ausschließlich medizinisch veranlassten Anschaffung
betrifft auch das Ergometer. Zwar erscheint dieses Gerät aufgrund des
Einsatzes im Rahmen der stationären Bewegungstherapie der Gattin im
anhängigen Fall durchaus als grundsätzlich medizinisch indiziert, doch
war dessen Ankauf bereits im Frühjahr 2005 erfolgt und damit Monate
vor der Anwendung im X.Therapiezentrum. Dass es zum Anschaffungszeitpunkt
bereits eine medizinische Notwendigkeit gegeben hat, die allein den Erwerb des
Gerätes veranlasst hätte, wurde im Verfahren nicht nachgewiesen. Der
Bw. hat selbst die in der Berufung behauptete "Aussprache" mit bzw. "das
Anraten" durch mehrere Ärzte nur mit der hausärztlichen
Bestätigung vom 20. April 2006 belegt.
Auch
bezüglich des Cross-Ergometers ist aufgrund des vorgelegten Zahlungsbeleges
nicht von einem Spezialmodell für Therapiezwecke sondern von jener Art von
Trainingsgeräten auszugehen, wie sie heute in der Bevölkerung zur
Erlangung bzw. Erhaltung der Fitness - und damit der Gesundheit - weit
verbreitet sind.
Nicht zuletzt
mangelt es den strittigen Anschaffungen aufgrund dieses Umstandes somit auch am
Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Handelt es sich dabei doch durchwegs
um Güter, die im Zuge des bestehenden Wellness-Trends stark nachgefragt
werden und die bereits zur erweiterten Normalausstattung moderner
Wohnstätten zu zählen sind (zumindest bei Einfamilienhäusern mit
entsprechendem Platzangebot).
Dazu ist anzumerken, dass der Bw. das Einfamilienhaus, in
dem sich der Familienwohnsitz befindet, im Jahr 2002 erworben hat, sodass
auch das Motiv einer zeitgemäßen Komplettierung der Ausstattung
dieses Domizils im Sinne einer "Wellness-Oase" bei den strittigen Anschaffungen
nicht außer Acht zu lassen ist. Dies umso mehr in Hinblick auf die vom Bw.
selbst vorgenommene Kürzung der Anschaffungskosten im Ausmaß einer
"möglichen anderen Nutzung".
Es wäre
Sache des Bw. gewesen, diesen Aspekt durch eine klare Nachweisführung zu
entkräften, zumal die verfahrensgegenständlichen Geräte zu eben
jener Art von Wirtschaftsgütern gehören, deren Verwendung von einer
privat veranlassten Nutzung schwer abgrenzbar ist und für welche deshalb
nach der o.a. VwGH-Judikatur strenge Anforderungen an die
Nachweisführung zu stellen sind.
Nachdem die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 34 EStG kumulativ, d.h. alle gemeinsam vorliegen müssen,
schließt das Fehlen auch nur eines Merkmales die Anerkennung des Aufwandes
als außergewöhnliche Belastung insgesamt aus. Tatsächlich stehen
im hier zu beurteilenden Fall, wie gezeigt wurde, mehrere Umstände einer
Berücksichtigung der begehrten Kosten entgegen.
Unter den
gegebenen Umständen war die Berufung zur Gänze abzuweisen. Auch die
mit der BVE vorgenommene Kürzung der Anschaffungskosten für das
Ergometer entspricht der Rechtslage und bleibt aufrecht.
Darüber hinaus hat die
Überprüfung der im Zusammenhang mit der Behinderung der Gattin geltend
gemachten Kosten ergeben, dass zum Teil darin enthaltene, weitere Positionen
nicht anzuerkennen sind bzw. ohne steuerliche Auswirkung bleiben.
Dies betrifft
einerseits Fahrtkosten im Zusammenhang mit dem bereits angesprochenen
stationären Aufenthalt der Gattin im X.Therapiezentrum. Bei den geltend
gemachten Kosten für 18 Fahrten handelt es sich offensichtlich
vorwiegend um Kosten im Zusammenhang mit Besuchsfahrten des Bw. (jeweils am
Samstag und Sonntag sowie an den Feiertagen). Zwar erwachsen derartige Kosten
dem Grunde nach durchaus aus der sittlichen Verpflichtung gegenüber dem
Ehegatten, doch ist beim Ausmaß von zwangsläufig anfallenden
Besuchsfahrten auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. So wird
etwa bei einem plötzlich und unvorbereitet notwendig gewordenen
Krankenhausaufenthalt mit ganztägiger Bettlägrigkeit eine intensivere
Besuchstätigkeit als sittlich geboten erscheinen als bei einem
kurähnlich ausgestalteten Therapieaufenthalt wie ihn die Gattin des Bw.
absolvierte. Unter den gegebenen Umständen erscheinen neben den Kosten
für den An- und Rücktransport der Gattin zum/vom Therapiezentrum
solche für wöchentliche Besuchsfahrten sowie für Besuche an den
beiden Feiertagen als zwangsläufig erwachsen im Sinne des
§ 34 EStG, insgesamt somit für elf Fahrten. Darüber
hinaus fehlt es am Merkmal der Zwangsläufigkeit. Die als
außergewöhnliche Belastung grundsätzlich abzugsfähigen
Fahrtkosten vermindern sich daher um 311,04 €.
Weiters
enthalten die Aufstellungen des Bw. Krankheitskosten, die mit dem Nervenleiden
der Gattin in keinem Zusammenhang stehen (28.1./4.2. Ordinationen Dris. X.,
lt. Bestätigung grippaler Infekt; 15.6. Frauenarztbesuch;
13.12. Zahnarztbesuch). Die dadurch verursachten Kosten (Fahrtkosten,
Behandlungsbeiträge/Selbstbehalt, 5 Rezeptgebühren für
Augen-/Nasentropfen u.ä.) von insgesamt 105,- € gehören zu
jenen Krankheitskosten ohne Bezug zur Behinderung, die erst zur
Berücksichtigung im Rahmen des § 34 EStG führen, wenn
deren Höhe den in § 34 Abs. 4 bzw.
Abs. 5 EStG normierten Selbstbehalt übersteigen.
Zur Gruppe von Ausgaben, die der Kürzung um den
Selbstbehalt unterliegen, gehören auch alle im Zusammenhang mit dem
Nervenleiden der Gattin erwachsenen Kosten, die bis zum Entstehen des
Pflegegeldanspruches, d.h. vor Juni 2005, angefallen sind. Konkret handelt
es sich dabei um ärztliche Honorare bzw. Kosten für Massagen sowie
damit im Zusammenhang stehende Fahrtkosten im Betrag von insgesamt
486,39 €.
Mangels
Pflegegeldbezuges und amtlich bescheinigter Minderung der Erwerbsfähigkeit
hat ihre Berücksichtigung nach der Grundregel des § 34 EStG
zu erfolgen und ist damit ebenfalls durch den Selbstbehalt nach § 34
Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG begrenzt.
Wie bereits erwähnt, betrug dieser Selbstbehalt im
Verfahrenszeitraum 2.014,56 €.
Da die der
Kürzung durch den Selbstbehalt unterliegenden Kosten im Jahr 2005
diese Höhe insgesamt nicht erreichten, waren sie für die
Abgabenberechnung des Bw. zur Gänze unbeachtlich.
Nur der
Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Betragsgrenze nach
§ 34 Abs.4 bzw. Abs. 5 EStG auch bei Anerkennung
des Cross-Ergometers als ausschließliches Therapiegerät der Gattin
relevant gewesen wäre (Erwerb am 19.3.2005). Aufgrund des Nichterreichens
der Höhe des Selbstbehaltes (Anschaffungskosten des Ergometers
299,- € in Verbindung mit den übrigen für den Selbstbehalt
maßgeblichen Kosten) hätte sich der Kauf dieses Gerätes daher
auch aus diesem Grund steuerlich nicht ausgewirkt.
Ab dem Beginn
des Pflegegeldanspruches der Gattin lagen dagegen die Voraussetzungen des
§ 34 Abs. 6, 5. Teilstrich EStG vor. Die ab
Juni 2005 angefallenen Kosten wurden daher, soweit sie durch die
Behinderung der Gattin zwangsläufig erwuchsen und unter § 4 der
BMF-VO subsumierbar sind, ohne Kürzung um den Selbstbehalt und das
erhaltene Pflegegeld berücksichtigt.
Von dieser
Begünstigung nicht betroffen waren allerdings die Kosten für die
verbliebenen neun Besuchsfahrten des Bw. während des Aufenthaltes seiner
Gattin im X.Therapiezentrum (401,28 €). Da diese Fahrtkosten selbst
bei einem weiten Begriffsverständnis weder für Hilfsmittel noch
für Heilbehandlungen angefallen sind, erfolgte ihre steuerliche
Berücksichtigung nicht nach § 4 der BMF-VO sondern nach
§ 34 Abs. 6, 5. Teilstrich EStG. Damit unterlagen diese
Aufwendungen zwar nicht der Kürzung um den Selbstbehalt nach § 34
Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG, wohl aber der Gegenverrechnung mit dem
2005 erhaltenen Pflegegeld von 1.033,20 € und blieben daher ebenfalls
ohne steuerliche Auswirkung.
Die Kosten
für den Transport der Gattin zum Therapiezentrum und deren Rückholung
nach Abschluss des stationären Aufenthaltes (87,84 €) waren
dagegen als im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung stehend nach § 4
der BMF-VO zur Gänze zu berücksichtigen.
Die
außergewöhnliche Belastung aus nachgewiesenen Kosten im Sinne von
§ 4 der BMF-VO BGBl 1996/303 idgF. wegen Behinderung der
Ehegattin betrugen im Jahr 2005 somit 840,33- €
(189,- € für Honorare, 312,10 € für
Apothekenaufwand, 339,23 € für Fahrtkosten).
Im Zusammenhang mit den im Übrigen unverändert
gebliebenen Bestandteilen des Einkommensteuerbescheides 2005 resultierte
aus den angeführten Änderungen ein zu versteuerndes Einkommen von
25.425,07 € und eine festgesetzte Einkommensteuer von
-1.840,22 €.
Graz, am 11.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Infrarot-TiefenwärmekabineDampfduscheSolariumCross-Ergometernicht regelmäßig anfallende HilfsmittelBehinderungGegenwerttheoriemedizinische NotwendigkeitZwangsläufigkeitVermögensumschichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0317-G/06
- Stammnummer
- 25312
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF