Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0077-G/04
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge der Gesellschaftergeschäftsführer, Verletzung des Parteiengehörs durch Abbrechen einer Schlussbesprechung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0077-G/04vom 14.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat6, über die Berufungen der Bw, vom 5. Feber
2003 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Weiz vom
20. Dezember 2002 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1997 bis 31. Dezember 2001
nach der am 14. November 2006 in 8018 Graz, Conrad von
Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Prüfungs- und Nachschauauftrag vom 29.10.2002
wurde ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamtes Weiz beauftragt, eine
Prüfung der Aufzeichnungen gem. § 151 BAO i.V.m.
§ 86 EStG 1988 bei der Berufungswerberin vorzunehmen. Gegenstand
der Prüfung waren Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Zeitraum 01/1997 bis 12/2001. Der
Prüfer stellte unter anderem fest, dass für die Bezüge der beiden
wesentlich beteiligten Geschäftsführer kein DB und DZ entsprechend der
ab 1994 geltenden Gesetzeslage abgeführt wurde. Die am 11.12.2002
angesetzte Schlussbesprechung wurde nach einer Stunde vom Prüfer
abgebrochen. Nach den Angaben des Prüfers in einem Aktenvermerk sei der
steuerliche Vertreter "emotionell und ungut" geworden, weil keine Aussicht auf
die Rücknahme der Nachforderung des DB und DZ für die
Geschäftsführerbezüge bestanden hätte.
Mit Schreiben vom 11.12.2002, versehen mit dem
Eingangsstempel des Finanzamtes vom 13.12.2002, beantragte der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin die Ausfertigung der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 11.12.2002 und führte unter anderem aus, dass die
Prüfung am 6.11.2002 begonnen und in den Geschäftsräumlichkeiten
seiner Klientin durchgeführt worden sei. Am 12.11.2002 habe eine erste
Besprechung des vorläufigen Prüfungsergebnisses zwischen dem
Prüfer und der steuerlichen Vertretung stattgefunden. Auf der Basis dieser
Besprechung sei am 14.11.2002 fernmündlich mit dem Prüfer ein
Schlussbesprechungstermin für den 11.12.2002, 10:00 Uhr, anberaumt worden.
Im Rahmen der Schlussbesprechung sei eine schriftliche
Zusammenstellung der zu erörternden Prüfungsfeststellungen weder vor
noch im Verlauf der Schlussbesprechung ausgehändigt worden. Der Prüfer
hätte nur die Einsichtnahme in eine von ihm erstellte, eine DIN-A4-Seite
umfassende Berechnung der Abgabenwirkungen seiner Prüfungsfeststellungen
gestattet. Die Aushändigung dieser Berechnung habe der Prüfer mit dem
Hinweis abgelehnt, sie werde ohnedies den Bescheiden beigeschlossen.
Darüber hinaus habe der Prüfer die Aufnahme des Inhalts der
Schlussbesprechung in eine Niederschrift im Sinne der Bestimmungen der
§§ 87ff BAO mit der lapidaren Begründung verweigert, dass dies im
Rahmen einer Lohnsteuerprüfung nicht üblich sei. Diese Vorgehensweise
stelle einen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 147 ff BAO
dar.
Im Anschluss dieses Schreibens wurde der Inhalt der
stattgefundenen Schlussbesprechung folgendermaßen dargestellt:
Der Prüfer hätte sie anhand der von ihm
erstellten Berechnung der Abgabenwirkungen mit 3 Prüfungsfeststellungen
konfrontiert, wobei zwei Feststellungspunkte im Rahmen der Schlussbesprechung
außer Streit gestellt worden seien. Im dritten Punkt handle es sich um die
DB- und DZ-Pflicht für die Bezüge der Geschäftsführer
für den Zeitraum 1997 bis 2001 in einer Gesamthöhe von ATS
9.669.817,-, zuzüglich des PKW-Privatanteils für einen der
Geschäftsführer. Weiters wird ausgeführt, dass der Prüfer
die Dienstgeberbeitragspflicht der Geschäftsführerbezüge im
Wesentlichen mit der Eingliederung der Geschäftsführer in den
Organismus des Betriebes und dem Anspruch auf fixe Basisbezüge 12 mal pro
Jahr begründet habe. Über Vorhalt der Berufungswerberin, dass die
fixen Basisbezüge im Prüfungszeitraum stets deutlich weniger als die
Hälfte des Gesamtbezuges ausgemacht hätten und die Gesamtbezüge
auch tatsächlich geschwankt hätten, sodass ein beträchtliches
einnahmenseitiges Unternehmerwagnis vorliegen würde, habe der Prüfer
die Ansicht vertreten, dass dies seines Erachtens keine Rolle spielen würde
und sei auf die von der Berufungswerberin vorgelegte VwGH-Judikatur nicht
eingegangen. Zur Untermauerung seiner Einstufung der
Geschäftsführerbezüge als DB- und DZ-pflichtig hätte der
Prüfer eine nicht unterfertigte Niederschrift über eine Befragung des
Herrn Ing. HT vorgelesen, in der dieser angeblich u.a. bestätigt habe, in
der Art eines Dienstnehmers beschäftigt zu sein. Die Schlussbesprechung sei
unterbrochen worden, um Herrn Ing. HT zu diesen angeblichen Aussagen zu
befragen. Herr Ing. HT habe jedoch erklärt, derartige Aussagen nicht
getätigt zu haben und hätte sich geweigert, die vorformulierte
Niederschrift zu unterzeichnen. Der Prüfer habe in der Folge mehrmals auf
das dem Abgabepflichtigen zustehende Rechtsmittel der Berufung verwiesen und
habe die Schlussbesprechung geschlossen, ohne darüber eine Niederschrift
aufzunehmen, obwohl dies von der Berufungswerberin ausdrücklich verlangt
worden wäre.
Aus einem sich im Akt befindlichen und vom Prüfer am
14.12.2002 handschriftlich erstellten Aktenvermerk geht unter anderem hervor,
dass er mit dem Geschäftsführer Ing. HT über die Tätigkeit
als Geschäftsführer eine Niederschrift aufgenommen habe. Nach
Rücksprache mit seiner steuerlichen Vertretung sei der
Geschäftsführer sehr emotionell gewesen und habe die Unterschrift auf
der Niederschrift verweigert. Bei der Schlussbesprechung am 11.12.2002 sei die
Niederschrift mit dem Geschäftsführer vorgelesen worden. Nach
erfolgter Rücksprache mit seinem Klienten habe der Steuerberater ihm
erklärt, diese Aussagen seien dem Geschäftsführer vom Prüfer
in den Mund gelegt worden, denn der Geschäftsführer wisse sicher
nicht, was Weisungsgebundenheit heiße oder darunter zu verstehen sei. Nach
einigem Hin und Her sei die Schlussbesprechung von ihm abgebrochen worden,
nachdem Herr Dr. R emotionell und "ungut" geworden sei. Der Steuerberater habe
die Rücknahme der Nachforderung erreichen wollen. Herr Dr. R sei im Zuge
der Besprechung des Öfteren auf die Einbringung einer Berufung hingewiesen
worden.
Die vom Finanzamt am 20.12.2002 erlassenen, der
Berufungswerberin am 23.12.2002 zugestellten Haftungs- und Abgabenbescheide
wiesen darauf hin, dass die Begründung für die Bescheide dem
beiliegenden Bericht (Vordruck L 18) vom 11.12.2002 zu entnehmen sei.
Mit Schreiben vom 10.2.2003 wurde nach einem
Fristverlängerungsansuchen vom 21.1.2003 in der erhobenen Berufung gegen
den vom Finanzamt erlassenen Nachforderungsbescheid unter Punkt a) beantragt,
den mit der Berufung bekämpften Bescheid wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufzuheben und unter Punkt b) die
Geschäftsführerbezüge als nicht DB- und DZ-pflichtig zu
behandeln.
Unter Hinweis auf das Schreiben vom 11.12.2002 wird zu
Punkt a) erörtert, dass die Ausfertigung einer Niederschrift zur
Schlussbesprechnung bis zum heutigen Tag trotz wiederholter Aufforderung
unterlassen worden sei. Die Verfahrensmängel würden sich im Rahmen der
Bescheidausfertigung fortsetzen. Auch der bekämpfte Bescheid enthalte zum
wesentlichen Feststellungspunkt, zur Frage der Steuerpflicht der
Geschäftsführerbezüge, keine ausreichende Begründung. Zu
dieser Frage sei lediglich lapidar festgestellt worden.
"Die
Einkünfte von Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich,
nämlich zu mehr als 25 % beteiligt sind und deren Beschäftigung sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 22/2 EStG 1988
aufweist - gehören zur Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
gem. § 41 FLAG."
Diese Formulierung weise keinen Bezug zum konkreten
Sachverhalt auf. Für die Berufungswerberin sei nicht erkennbar, warum die
Behörde im konkreten Fall von einer DB-Pflicht der
Geschäftsführerbezüge ausgehen würde. Welche konkreten
Überlegungen für die Behörde daher ausschlaggebend gewesen seien,
um im gegenständlichen Fall eine Dienstgeberbeitragspflicht der
Geschäftsführerbezüge anzunehmen, würde der
Berufungswerberin verborgen bleiben. Dies gelte umso mehr, als die Frage der
DB-Pflicht der Geschäftsführerbezüge ein in Literatur und
Judikatur höchst umstrittenes Themengebiet darstellen würde. Gerade in
einem solchen Fall müssten erhöhte Anforderungen an eine
Bescheidbegründung zu stellen sein. Erschwerend komme hinzu, dass es die
Behörde gänzlich unterlassen habe, sich mit den während des
Lohnsteuerprüfungsverfahrens vom Abgabepflichtigen vorgebrachten
Einwendungen auseinanderzusetzen. Auch der Haftungs- und Abgabenbescheid gehe
auf diese Einwendungen, wonach bei den betreffenden Geschäftsführern
ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko vorliegen würde, nicht ein.
Zu dem unter Punkt b) vorgebrachten Streitpunkt wird auf
die von den beiden jeweils zur Hälfte an der Berufungswerberin beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführern mit der Berufungswerberin
abgeschlossenen gleichlautenden Geschäftsführerverträge, im
besonderen auf die §§ 7 und 8, die das Entgelt und die Kostentragung
sowie den Kostenersatz betreffen würden, verwiesen, womit zum Ausdruck
kommen soll, dass ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko vorliegen
würde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wird
zusammengefasst darauf hingewiesen, dass unter Bezugnahme auf die
diesbezüglichen Bestimmungen in der BAO im gegenständlichen Fall der
Umfang der Prüfung die Abfassung eines Berichtes, jedoch nicht eine
Ausfertigung einer Niederschrift erfordern würde. Die in der Berufung
angesprochenen Verfahrensmängel hinsichtlich nicht ausreichender bzw.
fehlender Begründungen würden unter Punkt b) ausführlich
behandelt werden. Darin wird bezüglich der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ausgeführt, dass im
vorliegenden Fall die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
(seit Jänner 1996) andauernde Erfüllung der Geschäftsführung
für die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus sprechen
würde. Das Vorliegen eines einnahmenseitigen wie auch ausgabenseitigen
Unternehmerrisikos wird in Abrede gestellt.
In der Ergänzung zum Vorlageantrag vom 28.8.2003 wird
auf die §§ 114 ff BAO verwiesen, wonach es der Abgabenbehörde
obliegen würde, die für die Abgabenbemessung wesentlichen
Umstände zu erforschen. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sei der
Grundsatz des Parteiengehörs von Amts wegen zu berücksichtigen. Die in
§ 149 BAO normierte Schlussbesprechung nach Beendigung einer Buch- und
Betriebsprüfung diene zur Wahrung des Parteiengehörs. Obwohl im Gesetz
nicht ausdrücklich geregelt, gelte diese Bestimmung über die
Schlussbesprechung auch für Prüfungen der Aufzeichnungen nach
§ 151 BAO (Stoll; BAO-Kommentar, S 1675; Ritz, BAO-Kommentar, S 338).
Es seien daher auch alle diesbezüglichen für die Buch- und
Betriebsprüfung normierten Grundsätze zu wahren. Mit dem Prüfer
sei dezidiert eine Schlussbesprechung terminisiert worden. Im vorliegenden Fall
sei der Bericht nicht zur Unterschrift vorgelegt, sondern lediglich dem
Haftungs- und Abgabenbescheid beigeheftet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Verletzung von
Verfahrensvorschriften:
Nach den Angaben im Prüfungs- und Nachschauauftrag vom
29.10.2002 handelt es sich bei der gegenständlichen Prüfung um eine
Prüfung der Aufzeichnungen gemäß
§ 151 BAO i.V.m. § 86
EStG 1988 in der für den strittigen Zeitraum geltenden Fassung. Die
vorgenannten Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 151 BAO:
(1)
Die Abgabenbehörde kann ferner bei jedem, der zur Führung von
Aufzeichnungen (§§ 126 bis 130) oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit
der Abgabenbehörde verpflichtet ist, jederzeit die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Aufzeichnungen oder der Zahlungen prüfen sowie hiebei alle
Umstände feststellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung
sind.
(2)
Für Prüfungen nach Abs. 1 gilt § 148
sinngemäß.
(3)
Das Prüfungsergebnis ist, soweit nicht der Umfang der Prüfung die
Abfassung eines Berichtes erforderlich macht, in einer Niederschrift
festzuhalten. Eine Abschrift des Berichtes oder der Niederschrift ist demjenigen
auszufolgen, bei dem die Prüfung vorgenommen wurde.
(4)
Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Prüfungen der nach
den Verbrauchsteuervorschriften zu führenden Aufzeichnungen.
§ 86 EStG 1988:
Außenprüfung
(1)
Das Finanzamt hat die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der
Lohnsteuer durch eine Prüfung (Außenprüfung) aller Arbeitgeber,
die im Amtsbereich des Finanzamtes eine Betriebsstätte (§ 81)
unterhalten, zu überwachen.
(2)
Ergibt sich bei einer Außenprüfung, dass die genaue Ermittlung der
auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden
Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden
ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der
Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung
erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die
durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung
erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
(3)
Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (§ 82),
für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind
nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25
anzusehen.
Die in § 151 Abs. 2 BAO genannte Bestimmung
des § 148 BAO lautet:
(1)
Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Buch- und
Betriebsprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung
unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der
Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag)
vorzuweisen.
(2)
Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu
umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende
Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der
Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu
bezeichnen.
(3)
Für einen Zeitraum, für den eine Buch- und Betriebsprüfung
bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne
Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
a)
zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren
Prüfungsauftrag nicht enthalten
waren;
b) zur
Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens
(§ 303) gegeben
sind;
c) im
Rechtsmittelverfahren durch die Rechtsmittelbehörde, jedoch nur zur
Prüfung der Begründung des Rechtsmittels (§ 250 Abs. 1 lit. d)
oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 280).
(4)
Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig.
(5)
Buch- und Betriebsprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem
Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern
hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.
Vor dem Hintergrund der Rechtsansicht der
Berufungswerberin, der angefochtene Bescheid sei aus verfahrensrechtlichen
Gründen rechtswidrig ergangen, ist festzuhalten, dass es sich bei der
gegenständlichen Prüfung um eine Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 BAO i.V.m. § 86 EStG 1988 in der für
den strittigen Zeitraum gültigen Fassung gehandelt hat. Im Kommentar zu
§ 151 BAO ist unter Punkt a) "Grundsätzliches" in Stoll, Kommentar zur
BAO, Seite 1673, Folgendes nachzulesen:
Während
die Bestimmungen der §§ 147 und 149 nur für "Buch- und
Betriebsprüfungen" im engeren Sinn gelten, finden die Vorschriften des
§ 151 auf alle "sonstigen abgabenbehördlichen Prüfungen
Anwendung", also auf behördliche Prüfungen, die nicht "Bücher",
sondern bloße "Aufzeichnungen" (§§ 126 bis 128 und
§ 130) zum Gegenstand haben.
Die gegenständliche Prüfung nach § 151
i.V.m. § 86 EStG 1988 ist demnach nicht einer Prüfung nach den
§§ 147 und 149 BAO gleichzusetzen. Gemäß dem bereits oben
zitierten § 151 Abs. 3 BAO ist das Prüfungsergebnis, soweit nicht
der Umfang der Prüfung die Abfassung eines Berichtes erforderlich macht, in
einer Niederschrift festzuhalten. Eine Abschrift des Berichtes oder der
Niederschrift ist demjenigen auszufolgen, bei dem die Prüfung vorgenommen
wurde. Dies bedeutet, dass die von der Berufungswerberin geforderte
Niederschrift über die Schlussbesprechung nur dann auszufertigen ist, wenn
die Abfassung eines Berichtes nicht erfolgt ist. Im gegenständlichen Fall
wurde ein Bericht erstellt, wodurch sich die Ausfertigung einer Niederschrift
über die Schlussbesprechung erübrigt hat. Auch dadurch, dass der
Bericht erst gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid ausgefolgt wurde, kann
sich die Berufungswerberin nicht beschwert erachten, da § 148 Abs. 3 BAO
nichts darüber aussagt, dass der Bericht im Anschluss an die
Schlussbesprechung ausgefolgt zu werden hat.
Ungeachtet einer derartigen Unterscheidung zwischen einer
Prüfung nach § 151 und § 149 BAO trifft es zu, dass der
Prüfer eine Schlussbesprechung anberaumt, aber weder den Bericht noch eine
Niederschrift über die Schlussbesprechung an den bevollmächtigten
Vertreter der Berufungswerberin nach dem Abbruch der Schlussbesprechung
ausgefolgt hat. Der Unabhängige Finanzsenat kann aber darin einen derart
schwerwiegenden Verfahrensmangel, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit
belastet wäre, aus den folgenden Gründen nicht erkennen:
Schon der Inhalt des Schreibens der Berufungswerberin vom
11.12.2002 (Antrag auf Ausfolgung einer Niederschrift über die
Schlussbesprechung) lässt nämlich erkennen, dass der steuerliche
Vertreter der Berufungswerberin auch ohne Bericht und ohne Niederschrift
über die Schlussbesprechung auf Grund der Vorbesprechung vom 12.11.2002,
der laufenden Prüfungstätigkeit und der Schlussbesprechung selbst
derart umfangreich über die Prüfungsfeststellungen informiert war,
dass es ihm möglich war, diese konkret darzustellen und in der
Begründung zum angefochtenen Bescheid, die nach Ansicht der
Berufungswerberin nicht mehr als eine allgemeine Feststellung, die für sich
in ihrem generellen Charakter zutreffend ist, auf 4 Seiten in ihrer Berufung zum
angefochtenen Berufungspunkt umfangreich Stellung zu nehmen.
Im Übrigen ist es für die Beurteilung des
gesetzmäßigen Zustandekommens der auf Grund der Prüfung zu
erlassenden Abgabenbescheide belanglos, in welcher Weise der Partei Gelegenheit
geboten wurde, sich mit den Prüfungsfeststellungen auseinanderzusetzen.
Wird gegen die Vorschrift des § 151 Abs. 3 BAO verstoßen, werden
allfällige Mängel, die als Verletzungen des Grundsatzes des
Parteiengehörs aufzufassen sind, dadurch geheilt, dass der Partei -
spätestens vor der abschließenden Berufungsentscheidung - die
Möglichkeit geboten wird, die Prüfungsfeststellungen kennen zu lernen
(vgl. Reeger-Stoll, BAO, FN 5 zu § 151).
Bezüglich der im Ergänzungsschreiben vom
28.8.2003 eingewendeten Verletzung des Parteiengehörs gemäß
§§ 114 ff BAO ist anzumerken, dass die Verletzung des
Parteiengehörs generell keinen absoluten Verfahrensmangel darstellt.
Verletzt die Abgabenbehörde erster Instanz das Recht auf
Parteiengehör, so ist dies im Berufungsverfahren sanierbar (vgl. Ritz,
Kommentar zur BAO, 3. Auflage, RZ 21 zu § 115, und die dort zitierte
Judikatur). Darüber hinaus sei nach den Aussagen der steuerlichen
Vertretung in der mündlichen Berufungsverhandlung eine Verletzung des
Parteiengehörs nicht mehr gegeben.
Zur Ansicht der Berufungswerberin, der angefochtenen
Bescheid enthalte keine ausreichende Begründung, wird darauf hingewiesen,
dass Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren ebenfalls im
Rechtsmittelverfahren saniert werden können; daher kann die Begründung
einer Berufungsvorentscheidung einen erstinstanzlichen Begründungsmangel
sanieren (vgl. Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Auflage, Tz 16 zu § 93, und die
dort zitierte Judikatur).
Die vom Geschäftsführer nicht unterschriebene und
dem Anschein nach den Auslöser für eine emotionelle Entwicklung des
Prüfungsverfahrens darstellende Niederschrift über die Tätigkeit
als Geschäftsführer wird als Beweismittel für die Begründung
des gegenständlichen Bescheides jedenfalls nicht herangezogen. Es
erübrigt sich daher auf den Inhalt der Niederschrift des Prüfers mit
dem Geschäftsführer einzugehen.
Zusammenfassend kann eine Verletzung von
Verfahrensvorschriften, die ein rechtmäßiges Ergehen des
angefochtenen Bescheides verhindert hätte, aus den oben dargestellten
Gründen nicht nachvollzogen werden.
DB- und
DZ-Pflicht der Geschäftsführerbezüge:
Gem. § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag
alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd §
22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die Verpflichtung den DZ abzuführen gründet sich
auf § 57 Abs. 4 und 5 Handelskammergesetz und ab 1999 auf § 122 Abs. 7
und 8 Wirtschaftskammergesetz.
Wie der Verwaltungsgerichtshof seit den Erkenntnissen vom
18. September 1996, 96/15/0121, und vom 20. November 1996, 96/15/0094, in
ständiger Rechtsprechung zu Recht erkennt, ist dem in § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 enthaltenen Tatbestandsmerkmal "sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses" das Verständnis beizulegen, dass nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist allerdings das
Vorliegen der auf Grund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses
fehlenden Weisungsgebundenheit anzunehmen. Sodann ist zu beurteilen, ob die
Voraussetzungen der Unselbständigkeit oder jene der Selbständigkeit im
Vordergrund stehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu die im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, zitierte hg.
Judikatur) stellt das steuerliche Dienstverhältnis auf die Kriterien der
Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
des Arbeitgebers sowie das des Fehlens des Unternehmerwagnisses ab.
Der VwGH hat seine bisher vertretene Rechtsauffassung,
wonach das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden
Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf das Kriterium der Eingliederung
in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des
Unternehmerwagnisses, weiters noch auf das Merkmal der laufenden (wenn auch
nicht notwendig monatlichen) Entlohnung abstellt, mit Erkenntnis vom 10.11.2004,
2003/13/0018, dahingehend revidiert, als in Abkehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der oben genannten Kriterien die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Die Frage nach dem Kriterium der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist weiterhin nach jenem
Verständnis von diesem Tatbestandsmerkmal zu beantworten, zu dem der VwGH
in seiner bisherigen Rechtssprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis
wird dieses Merkmal durch jede nach außen hin auf Dauer angelegte
erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit der der Unternehmenszweck der
Gesellschaft, sei es durch ihre Führung, sei es durch operatives Wirken auf
ihrem Betätigungsfeld, verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung
wäre, in welcher Weise die aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte
zu qualifizieren wären, wenn die Tätigkeit nicht für die
Gesellschaft geleistet würde. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. die hg.
Erkenntnisse vom 21. Dezember 1999, 99/14/0255, vom 27. Jänner 2000,
98/15/0200, und vom 26. April 2000, 99/14/0339).
Bezüglich der Eingliederung der beiden
gegenständlichen Gesellschafter-Geschäftsführer in den
geschäftlichen Organismus des Unternehmens der Berufungswerberin ist
ausschlaggebend, dass laut Firmenbuch die hier in Rede stehenden
Geschäftsführer die Gesellschaft seit 21.12.1994 selbstständig
vertreten. Nach § 4 des für beide Geschäftsführer gleich
lautenden Geschäftsführer-Vertrages vom Jänner 1996 obliegt den
Geschäftsführern die Lenkung und Überwachung des Unternehmens im
Ganzen in Abstimmung mit dem zweiten Geschäftsführer. Sie haben
insbesondere für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der Gesellschaft in bestmöglicher Weise zu Gunsten aller
Gesellschafter Sorge zu tragen. Auf Grund der mehrjährigen Tätigkeit
als Geschäftsführer für die Berufungswerberin und der laut
Geschäftsführervertrag übernommenen Aufgaben ist die
Eingliederung der Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der Berufungswerberin, vor allem durch die dadurch erkennbare auf
Dauer angelegte nach außen hin in Erscheinung tretende Tätigkeit, mit
der der Unternehmenszweck der Gesellschaft durch die Führung der
Gesellschaft verwirklicht wird, als jedenfalls gegeben anzusehen.
Hinsichtlich der weiteren Argumentation wird auf das
diesbezüglich ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, hingewiesen, wonach verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle
der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsgebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: das Unterworfensein unter
betriebliche Ordnungsvorschriften über Arbeitsort, Arbeitszeit und
"Arbeitsverhalten", das Unterliegen einer betrieblichen Kontrolle und
Disziplinierung, der Anspruch auf Mindestentlohnung nach dem Kollektivvertrag,
die Ansprüche auf Sonderzahlungen und auf Abfertigung, der Anspruch auf
Urlaub, die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, auf
Arbeitslosenversicherung, auf Vorrechte im Konkurs des Arbeitgebers und auf
Insolvenz-Ausfallgeld, der Schutz nach dem Arbeitsverfassungsrecht, die
Begünstigung nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und schließlich
auch die Befugnis, sich in der Tätigkeit durch wen immer vertreten zu
lassen.
Das Kriterium des Fehlens eines Unternehmerrisikos und das
Kriterium der laufenden Entlohnung treten auf Grund der eindeutigen
Erkennbarkeit der Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus
des Betriebes der Berufungswerberin in den Hintergrund und kommt ihnen keine
entscheidende Bedeutung zu.
Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass die
Beschäftigung der Geschäftsführer ungeachtet ihrer gleichzeitigen
Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der
Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufgewiesen hat. Die Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten aus der
Geschäftsführertätigkeit demnach Einkünfte nach § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988, weshalb sie iSd Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG
in der ab dem Jahr 1994 anzuwendenden Fassung Dienstnehmer waren. Dies
löste die Pflicht aus, von den Bezügen der Geschäftsführer
den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag abzuführen.
Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 14.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 151 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 86 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 57 Abs. 4 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 57 Abs. 5 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0077-G/04
- Stammnummer
- 25004
- Gültig
- 14.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF