Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1038-L/06
Bei Umsatzsteuerberichtigungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3 UStG wird der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt erst im Zeitpunkt des Eintrittes der Uneinbringlichkeit des Entgeltes verwirklicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1038-L/06vom 30.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der T-GmbH, nunmehr vertreten durch Dr.
Christian Ransmayr, Meyndt Ransmayr Schweiger & Partner Rechtsanwälte
OEG, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, 4020 Linz, vom
21. Juni 2004 gegen den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Linz vom
24. Mai 2004, StNr. 000/0000, entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben, und festgestellt, dass die Verrechnung von
Umsatzsteuerrückforderungsansprüchen in Höhe von 219.700,00
€ (Umsatzsteuer 10/2002) und 499.720,24 € (Umsatzsteuer 11/2003)
mit Konkursforderungen nicht rechtmäßig war.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Berufungswerberin wurde mit
Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28.1.2002 das Konkursverfahren
eröffnet.
In der Niederschrift vom 28.11.2002 über das Ergebnis
einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde unter Tz. 2 a festgehalten, dass
eine Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von 219.700,00 € erforderlich
sei. Die Umsatzsteuerkorrektur werde im Massezeitraum Oktober 2002 wegen
teilweiser Uneinbringlichkeit von Lieferforderungen gegen in einer Liste
angeführte Unternehmen vorgenommen. Der Masseverwalter sowie der
steuerliche Vertreter würden darauf aufmerksam gemacht, dass bei den
diesbezüglichen Debitoren analog eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen
sei.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und
erließ am 10.12.2002 einen entsprechenden Festsetzungsbescheid.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 19.12.2002 wurde
der am 2.12.2002 im Insolvenzverfahren der Berufungswerberin angenommene
Zwangsausgleich gerichtlich bestätigt. Die Konkursgläubiger erhielten
eine 21,5 %-ige Quote, zahlbar binnen vier Wochen nach Annahme des
Zwangsausgleichsvorschlages, nicht vor Rechtskraft der Aufhebung. Mit weiterem
Beschluss vom 17.2.2003 wurde das Konkursverfahren gemäß
§ 157
Abs. 1 KO aufgehoben.
In einer weiteren Umsatzsteuer-Sonderprüfung vom
13.11.2003 stellte der Prüfer fest, dass die im Rahmen der Prüfung vom
28.11.2002 vorgenommene Umsatzsteuerkorrektur für einen Teil der
Forderungen zu Unrecht erfolgt sei. Die mit 219.700,00 € angenommene
Umsatzsteuerberichtigung sei um 29.100,00 € auf 190.600,00 € zu
reduzieren.
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen, nahm am
27.11.2003 das Verfahren zur Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für
Oktober 2002 wieder auf, und erließ einen entsprechend abgeänderten
Festsetzungsbescheid.
In einer Umsatzsteuervoranmeldung für November 2003
machte die Berufungswerberin einen Überschuss in Höhe von 499.720,24
€ (berichtigte Umsatzsteuer 499.546,61 €; Vorsteuer 173,63 €)
geltend.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurden dazu mit
Fax-Mitteilung vom 26.1.2004 ein Forderungskaufvertrag vom 16.10.2002,
abgeschlossen zwischen dem Masseverwalter der Berufungswerberin als deren
Vertreter (Verkäufer) und der Fa. P-GmbH (Käuferin) vorgelegt. Vom
Verkäufer würden Forderungen gegen in einer Beilage näher
bezeichnete Unternehmungen in einem Gesamtumfang von 6,503.716,95 €
betrieben. Diese Unternehmungen seien nicht in der Lage, die Forderungen zur
Gänze zu dotieren. Die Forderungen würden um einen Kaufpreis von
1,600.000,00 € an die Käuferin verkauft.
Weiters wurde ein Schreiben vom 30.11.2003 vorgelegt,
demzufolge von der Käuferin hinsichtlich Teilforderungen in Höhe von
3,971.557,59 € ein gänzlicher Forderungsverzicht ausgesprochen wurde.
Die Ermittlung der berichtigten Umsatzsteuer wurde wie
folgt dargestellt:
|
Gesamtforderung
|
3,971.557,59
|
davon
Forderung ohne Umsatzsteuer
|
-224.958,00
|
|
3,746.599,59
|
netto
|
3,122.166,32
|
20 %
USt
|
624.433,26
|
abzüglich
Wertberichtigung lt. BP UVA 10/2002
|
-124.886,65
|
Berichtigungsbetrag
§ 16 UStG
|
499.546,61
Vom Finanzamt wurden die
berichtigte Umsatzsteuer 10/2002 in Höhe von ursprünglich 219.700,00
€ und die gesamte Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung 11/2003 in
Höhe von 499.720,24 € mit Konkursforderungen verrechnet.
Mit Eingabe vom 21.4.2004 wurde die Zulässigkeit
dieser Aufrechnung bestritten und die Erlassung eines Abrechnungsbescheides
beantragt.
Im Abrechnungsbescheid vom 24.5.2004 stellte das Finanzamt
fest, dass die Verrechnung der beiden genannten Gutschriften mit
Konkursforderungen rechtmäßig gewesen sei, und dadurch
Konkursforderungen im Ausmaß von 719.420,24 € getilgt worden
wären. Das Finanzamt vertrat unter Hinweis auf die Bestimmung des § 19
KO die Ansicht, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufrechnung
zulässig sei, darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der Konkurseröffnung
jener Sachverhalt bereits verwirklicht worden sei, der die Forderung bzw.
Gegenforderung auslöse. Die Frage, welcher Sachverhalt welche Abgaben
auslöse (steuerbares Verhalten), sei nach dem Abgabenrecht zu beantworten.
Der Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben, die Fälligkeit und die
Entstehung der Steuerschuld (§ 4 BAO) sei bei der Beurteilung der
Aufrechenbarkeit nach § 19 Abs. 2 KO grundsätzlich unbeachtlich
(Beiser, ZIK 2001, 289). Im Falle der nachträglichen Änderung der
Bemessungsgrundlage sei für die aus der Berichtigung entstehende sonstige
Gutschrift bzw. Nachforderung maßgeblich, wann die zu Grunde liegende
Lieferung oder Leistung ausgeführt worden sei (Kristen, ZIK 1998/96;
Beiser, ZIK 2001, 289). Liege dieser Zeitpunkt vor Konkurseröffnung, dann
sei auch bezüglich der Qualifikation der Berichtigung dieser Zeitpunkt
entscheidend. Gleich sei die Rechtslage, wenn es zu einer Umsatzsteuer- bzw.
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG komme. Auch
hier könne nur der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
ausschlaggebend sein, der der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer zugrunde liege. Nicht
zuletzt lasse der im § 16 UStG verwendete Ausdruck "Änderung der
Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz" darauf
schließen, dass die Änderung auf einen bereits (vor
Konkurseröffnung) verwirklichten steuerpflichtigen Sachverhalt Bezug nehme
und kein neuer die Steuerpflicht auslösender Sachverhalt gesetzt werde. Es
handle sich lediglich um eine "Berichtigung" eines bereits bestehenden
Umsatzsteuer- bzw. Vorsteueranspruches im Sinne der Berücksichtigung der
nachträglich eingetretenen Uneinbringlichkeit der Forderung bzw.
Verbindlichkeit (vgl. OGH 25.2.2000, 8 Ob 144/99f, ZIK 2000/72). Auf Grund
dieser Rechtslage ergebe sich, dass die gegenständlichen Gutschriften, die
auf Grund von Umsatzsteuerberichtigungen für Rechnungen, die vor
Konkurseröffnung ausgestellt worden seien und somit vor
Konkurseröffnung erbrachte sonstige Leistungen abrechneten, mit
Konkursforderungen aufgerechnet werden könnten.
In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 21.6.2004
erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuerschuld
gemäß
§ 19 Abs. 2 UStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung erbracht wurde, entstehe. Gemäß
§ 19 Abs. 4 UStG entstehe bei Berichtigung der Entgelte die Steuerschuld
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Berichtigung vorzunehmen sei.
Gleichartiges gelte auch für Vorsteuerbeträge. Da somit die
Umsatzsteuer 10/2002 frühestens mit Ablauf Oktober 2002, die Umsatzsteuer
für 11/2003 frühestens mit November 2003 fällig werden konnte,
liege eine wesentliche Voraussetzung der Aufrechnung, nämlich das Vorliegen
der Forderung bei Konkurseröffnung nicht vor. Auch die in § 19 Abs. 2
KO mögliche Aufrechnungslage für betagte oder bedingte Forderungen
könne im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommen, da
Umsatzsteuervorgänge aus Oktober 2002 bzw. November 2003 eben nicht bereits
zum "18. Jänner 2002" (richtig: 28.1.2002) verwirklicht sein könnten.
Der Abrechnungsbescheid sei demzufolge insoweit unrichtig, als die Voraussetzung
für das Vorliegen einer aufrechenbaren Gegenforderung zum 28.1.2002 nicht
gegeben sei. Es werde beantragt, die Berufung dem Berufungssenat
gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO zur Entscheidung vorzulegen. Weiters
werde gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung
beantragt.
In einer an das Finanzamt Linz gerichteten Eingabe des
ehemaligen Masseverwalters im Insolvenzverfahren der Berufungswerberin vom
3.11.2004, die auch dem unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis gebracht
wurde, führte dieser aus, dass durch Annahme der Zwangsausgleichsquote die
gänzliche Entschuldung des Unternehmens erfolgt sei. Die im
Abrechnungsbescheid vom 24.5.2004 vorgenommene "Neufestsetzung" der
Umsatzsteuerverbindlichkeit in Höhe von insgesamt 719.420,24 € bewirke
ein quasi widerrechtliches Neuaufleben der seinerzeit im Konkurs angemeldeten
Konkursquote, die in Folge der Quotenausschüttung bereits längst
getilgt worden sei. Nach ständiger Judikatur bedeute die Annahme der Quote
automatisch auch den Verzicht auf darüber hinausgehende Ansprüche
sowie weiters auch den Verzicht auf darüber hinausgehende Sicherungen,
jedenfalls aber sicherlich auch den Verzicht, die bereits erloschene
Konkursforderung durch "Neufestsetzungen" in ungebührlicher Höhe
wieder aufleben zu lassen. Dies bedeute eine dramatische Bevorzugung des
Finanzamtes, die nicht hingenommen werden könne.
In einem Antwortschreiben vom 18.11.2004 teilte das
Finanzamt dem Masseverwalter mit, dass sein Vorbringen bei einer eventuellen
Entscheidung des Finanzamtes berücksichtigt werde. Eine Schädigung der
Masse sei für das Finanzamt nicht erkennbar.
In einer am 22. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass
im Zeitpunkt der Konkurseröffnung die der Umsatzsteuerberichtigung zugrunde
liegenden Forderungen der Berufungswerberin noch nicht uneinbringlich gewesen
wären. Die Berufungswerberin habe Handys um den Industrieabgabepreis
gekauft und an die P-AG (Vertriebsgesellschaft) weiterverkauft. Diese Handys
seien dann an die Endkunden um einen Preis zwischen 0,00 € und 1,00 €
verkauft worden. Die Differenz sei von den Netzbetreibern (A1, One etc.) bezahlt
worden. Der Endkunde habe sich bei Abschluss des Vertrages bei A1 verpflichtet,
eine bestimmte Zeit ausschließlich dieses Netz zu benutzen. Aus dieser
Abschlussverpflichtung sei es wirtschaftlich für den Handybetreiber
offensichtlich rentabel, dem Handelsbetrieb, also dem Vertriebsnetz, dieses
Handy zu bezahlen. Die Bezahlung der Handys sei im Schnitt ein bis zwei Monate
später erfolgt. Die Berufungswerberin habe daher, weil sie die
Weiterverrechnung der eingekauften Handys, aber auch die Weitergutschrift der
einlangenden Provisionsabrechnungen von den Handybetreibern an die P-AG
vorgenommen habe, eine relativ große Forderungsposition gegenüber der
P-AG gehabt, die allerdings im Zeitpunkt der Konkurseröffnung unter der
"Auflage", dass das Geschäft weitergeht, hundertprozentige Werthaltigkeit
gehabt hätte, weil die Netzbetreiber, wenn der Markt weitergelaufen
wäre, ja 100 % bezahlt hätten. Der Masseverwalter habe diese
Forderungen allein deshalb um nur 20 % verkauft, da er nicht die
Einbringlichkeit der Forderung im Auge gehabt habe, sondern für ihn einzig
entscheidend gewesen sei, wie viel Geld er brauche, um den Zwangsausgleich
durchzubringen. Daher sei der Betrag, den der Masseverwalter für den
Verkauf der Forderungen bekommen habe, nicht ident mit dem wahren
wirtschaftlichen Wert der Forderung gewesen.
Weiters verwies die Berufungswerberin darauf, dass
Konkursrecht dem Abgabenrecht vorgehe. Der Aufrechnung stünde daher der
bereits rechtskräftig abgeschlossene und erfüllte Zwangsausgleich
entgegen.
Mit Berufungsentscheidung vom 29.6.2005, RV/0618-L/04,
wurde der Berufung nur teilweise stattgegeben, und mit ausführlicher
Begründung die Ansicht vertreten, dass bei einer Umsatzsteuergutschrift,
die auf Grund einer Berichtigung gemäß
§ 16 Abs. 1 und 3 UStG
entstanden sei, der für die insolvenzrechtliche Einordnung
maßgebliche Sachverhalt bereits im Leistungsaustausch liege. Auf die
Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen.
Diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21.9.2006, 2006/15/0072 (früher: 2005/14/0089)
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Mit Eingabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der
Berufungswerberin vom 24.10.2006 wurden die im Erstverfahren gestellten
Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO idF BGBl I 180/2004 ist mit
Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der
Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Der Abrechnungsbescheid dient ganz allgemein dem Abspruch
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (z.B. VwGH
26.5.1997, 96/17/0335; VwGH 30.4.2003, 2002/16/0245), und kommt insbesondere bei
Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von Gutschriften in Betracht
(Ritz, BAO², § 216 Tz 2 mit Judikaturnachweisen).
Im Abrechnungsverfahren ist dagegen nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Richtigkeit der
Abgabenfestsetzung zu prüfen (Ritz, a.a.O., § 216 Tz 4 mit
Judikaturnachweisen). Über die Frage der Rechtmäßigkeit einer
Abgabenfestsetzung (auch einer Selbstbemessung) kann keinesfalls im Verfahren
nach § 216 BAO, sondern nur im Festsetzungsverfahren entschieden werden.
Dasselbe gilt bei Gutschriften (Stoll, BAO, 2315 mwN).
Im gegenständlichen Verfahren ist daher die
Richtigkeit der bei der Berufungswerberin vorgenommenen Umsatzsteuerkorrekturen
gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG genau so wenig zu prüfen wie die
Frage, ob diese zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen wurde, oder die Frage, ob
beim Leistungsempfänger zu Recht eine korrespondierende Vorsteuerkorrektur
durchgeführt wurde. Im Abrechnungsverfahren ist vielmehr von der
Richtigkeit der Abgabenforderungen bzw. Rückforderungsansprüche
auszugehen.
Im vorliegenden Fall ist daher allein die Rechtsfrage zu
klären, ob das Finanzamt die Ansprüche der Berufungswerberin auf
Rückerstattung der berichtigten Umsatzsteuern ungeachtet des bereits
abgeschlossenen Zwangsausgleiches mit Konkursforderungen aufrechnen
durfte.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 KO brauchen Forderungen,
die zur Zeit der Konkurseröffnung bereits aufrechenbar waren, im Konkurs
nicht geltend gemacht zu werden.
Die Aufrechnung wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass die
Forderung des Gläubigers oder des Gemeinschuldners zur Zeit der
Konkurseröffnung noch bedingt oder betagt war (§ 19 Abs. 2
KO).
In der Entscheidung vom 21.9.2006, 2006/15/0072 vertrat der
Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen die Ansicht, dass es sich bei
Rückforderungsansprüchen um "negative Abgabenansprüche" handle.
Solche Ansprüche entstünden (wie die Abgabenansprüche im engeren
Sinn) kraft Gesetzes jeweils zu dem Zeitpunkt, in dem ein gesetzlicher
Tatbestand, mit dessen Konkretisierung das Gesetz Abgabenrechtsfolgen verbindet,
verwirklicht werde. Auf die Bescheiderlassung komme es dabei nicht an. Mit dem
Bescheid werde lediglich die Durchsetzung des Anspruchs gegenüber der
Abgabenbehörde bewirkt, nicht aber das Entstehen des Anspruchs. Hat sich
die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 UStG 1994 geändert, so hätten der
Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten
Steuerbetrag, und der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden
ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu
berichtigen. Die Berichtigungen seien gemäß
§ 16 Abs. 1 UStG
1994 für den Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung des
Entgeltes eingetreten sei. Eine Berichtigung habe nach § 16 Abs. 3 Z. 1
UStG 1994 auch zu erfolgen, wenn das Entgelt für eine steuerpflichtige
Lieferung oder sonstige Leistung uneinbringlich geworden sei. Die Bestimmung des
§ 16 UStG 1994 ordne allgemein die ex nunc-Wirkung der Berichtigung an. Die
Änderungen führten nicht zu einer Berichtigung der ursprünglichen
Steuerfestsetzung, sondern seien erst im Zeitraum der Änderung zu
berücksichtigen. Gemäß
§ 46 Abs. 2 Z. 2 KO gehörten zu
den Masseforderungen öffentliche Abgaben, wenn und soweit der die
Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens
verwirklicht werde. Entsprechendes müsse für die zeitliche Abgrenzung
der Forderungen der Gemeinschuldnerin gelten. Als den die Abgabenforderung
unmittelbar auslösenden Sachverhalt im Falle von Umsatzsteuerberichtigungen
nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 habe der Verwaltungsgerichtshof schon im
Erkenntnis vom 19.11.1998, 97/15/0095, den Eintritt der Uneinbringlichkeit des
Leistungsentgeltes angesehen. Dem Erkenntnis sei zwar die umgekehrte
Sachverhaltskonstellation zu Grunde gelegen, nämlich eine
Vorsteuerrückforderung durch das Finanzamt, doch könne für den
hier zu beurteilenden spiegelbildlichen Fall der "Vorsteuerberichtigung"
(richtig: Umsatzsteuerberichtigung) nichts anderes gelten. Der die Abgabepflicht
unmittelbar auslösende Sachverhalt sei im Falle von
Umsatzsteuerberichtigungen nach § 16 Abs. 1 und 3 UStG 1994 jener, der
abgabenrechtlich die Berichtigungspflicht auslöst. Im Falle der
Umsatzsteuerberichtigung wegen Uneinbringlichkeit des Entgelts sei dies der
Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass
die Uneinbringlichkeit der Forderungen der Berufungswerberin erst nach
Konkurseröffnung eingetreten ist. Dies wurde zum einen bereits in der
mündlichen Verhandlung am 22.6.2006 eingehend dargelegt. Zum anderen ist
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im
Abrechnungsverfahren nicht die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung
zu prüfen. § 216 BAO dient nicht dazu, das Ergebnis
rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen zu umgehen (Judikaturnachweise bei
Ritz, BAO³, § 216 Tz 4). Es ist daher - wie bereits oben
erläutert - von der Richtigkeit der bei der Berufungswerberin vorgenommenen
Umsatzsteuerkorrekturen gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG ebenso auszugehen
wie davon, dass diese zum richtigen Zeitpunkt vorgenommen wurde. Im
Abrechnungsverfahren wären daher Feststellungen, dass diese
Umsatzsteuerberichtigungen bereits in früheren, insbesondere vor
Konkurseröffnung gelegenen Voranmeldungszeiträumen vorzunehmen gewesen
wären, jedenfalls unzulässig. In diesem Zusammenhang wird bemerkt,
dass das Finanzamt den Rückforderungsanspruch aus der
Umsatzsteuerberichtigung 10/2002 zweimal im Zuge von
Umsatzsteuer-Sonderprüfungen geprüft hat. Auch die in der
Umsatzsteuervoranmeldung 11/2003 geltend gemachte Umsatzsteuerberichtigung wurde
überprüft.
Da die Entgelte somit erst nach Konkurseröffnung
uneinbringlich wurden, ist der die "Abgabepflicht" (hier: den
Rückforderungsanspruch) auslösende Sachverhalt erst während des
Konkursverfahrens verwirklicht worden, weshalb nach der oben wiedergegebenen
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die vom Finanzamt vorgenommene
Aufrechnung mit Konkursforderungen unzulässig war.
Da der unabhängige Finanzsenat gemäß
§
63 VwGG an die im Erkenntnis vom 21.9.2006 dargelegte Rechtsanschauung des
Verwaltungsgerichtshofes gebunden ist, war der Berufung vollinhaltlich
stattzugeben und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Ergibt sich aus dem Abrechnungsbescheid (allenfalls erst im
Rechtsmittelverfahren), dass Buchungen unrichtig waren, so sind sie richtig zu
stellen (Ritz, BAO³, § 216 Tz 11). Aufgrund der gegenständlichen
Berufungsentscheidung hat das Finanzamt daher die vorgenommene Aufrechnung mit
Konkursforderungen auch auf dem Abgabenkonto rückgängig zu
machen.
Zur gegenständlichen Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes sei die Anmerkung gestattet, dass nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates (vgl. dazu auch die in der aufgehobenen
Berufungsentscheidung vom 29.6.2005 zitierten weiteren Entscheidungen des UFS)
die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes verfehlt ist. Entrichtet ein
Unternehmer die vor Konkurseröffnung entstandene Umsatzsteuer nicht, und
wird diese nach Konkurseröffnung berichtigt, fließt ein aus der
Berichtigung entstehendes Guthaben in die Konkursmasse, obwohl der Unternehmer
die Umsatzsteuer nie bezahlt hat. Eine Aufrechnung des
Rückforderungsanspruches mit der ursprünglichen Umsatzsteuer
(Konkursforderung) ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht
zulässig. Damit wird nicht nur der Grundsatz der Neutralität der
Mehrwertsteuer verletzt, sondern finanziert der Abgabengläubiger auch den
Zwangsausgleich, da er von der als Konkursforderung angemeldeten Umsatzsteuer
nur die Ausgleichsquote erhält, und das restliche Guthaben dem
Gemeinschuldner zur Bedienung der übrigen Gläubiger zur Verfügung
steht. Ein derartiges Ergebnis erscheint nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates nicht sachgerecht und im Sinne des Gesetzes.
Linz, am 30.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 46 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 63 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1038-L/06
- Stammnummer
- 24707
- Gültig
- 30.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF