Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0392-S/06
Steuerliche Anerkennung von Pflegekosten in Verbindung mit der Übergabe von Wirtschaftsgütern/Vermögen als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-S/06vom 31.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Belastungen, die aus der Erfüllung von Übergabsverträgen erwachsen, sind nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Gerhard
Brandstätter, Steuerberater, 5020 Salzburg, Vogelweiderstr. 47, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2004 Kosten in der Höhe
von Euro 18.404,50 betreffend die Unterbringung ihrer Mutter in einem
Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Zuge der Veranlagung zur
Einkommensteuer 2004 versagte das Finanzamt den geltend gemachten Aufwendungen
die steuerliche Anerkennung als außergewöhnliche Belastung. Das
Finanzamt begründete dies wie folgt: "Werden Pflegekosten oder
Begräbniskosten als Gegenleistung für die Übertragung von
Wirtschaftsgütern/Vermögen übernommen (zB Übergabsvertrag)
bzw. erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen nur deshalb, weil ihm das zu
ihrer Deckung dienende Vermögen zugekommen ist, ist eine Auswirkung auf die
(einkommensbezogene) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu verneinen und
liegt insoweit daher keine Belastung im Sinne des § 34 EStG vor. Das
übertragene Vermögen geht aus dem Übergabsvertrag vom 17.3.1994
hervor."
Dagegen wurde Berufung erhoben.
Darin brachte die Bw. vor, dass ihre Mutter in der Pflegestufe sechs eingestuft
sei und ständiger Hilfe bedürfe. Sie sei weder räumlich noch
zeitlich und körperlich in der Lage diese Leistung zu erbringen. Es sei
möglich gewesen, ihre Mutter nach einem erlittenen Schlaganfall im
Pensionistenheim G., wo sie ihre Mutter täglich besucht habe, unter zu
bringen. Es dürfe steuerlich kein Unterschied gemacht werden, ob ihre
Mutter zu Hause mit Fremdpersonal rund um die Uhr gepflegt oder ihr die beste
Pflege in einem Heim ermöglicht werde.
Der Bescheid sei auch
aufzuheben, weil die Situation zwangsläufig erwachsen sei.
Weiters teilte die Bw. mit,
dass sie eine Familie zu versorgen habe, eine Landwirtschaft führe und
keinen Pflegeurlaub beanspruchen könne. Es sei unverständlich wie im
Bescheid festgestellt werden könne, dass eine "Rundum-Betreuung"
zusätzlich zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft, die ihr auch im
Übergabsvertrag auferlegt wurde, die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtige.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien Belastungen, die aus
der Erfüllung von Übergabsverträgen erwachsen, nicht
zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG. Da sich die Bw. im
Übergabsvertrag zur Pflege der Eltern verpflichtet habe, stellen damit
zusammenhängende Kosten keine absetzbaren außergewöhnlichen
Belastungen im Sinne des Steuerrechtes dar.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt. Es sei richtig, dass sich die Bw. verpflichtet habe,
für die Versorgung der Eltern, insbesondere für die Pflege der Mutter
aufzukommen. Diese Formulierung sei zum damaligen Zeitpunkt üblich und
nicht Wunsch der Bw. bzw. der Eltern gewesen. Dabei habe die Bw. davon ausgehen
können, dass es sich um eine normale Altersversorgung - wie damals
üblich - handle. Es sei damals sicherlich selten gewesen, dass
Patienten nach einem schweren Schlaganfall durch ärztliche Kunst am Leben
erhalten werden konnten. Mittlerweile werde in fast keinem Übergabsvertrag
diese Formulierung mehr angewendet. Es sei rechtlich und auch menschlich
unmöglich, in einem Rechtsstaat Pflege rund um die Uhr zu leisten. Die
Mutter der Bw. sei nach einem schweren Schlaganfall im Spital aus einer
gänzlichen Lähmung soweit wieder hergestellt worden, dass sie im
Rollstuhl sitzen könne. Die von der Mutter bewohnte Wohnung sei
einrichtungsmäßig nicht geeignet gewesen, einer schwer kranken Frau
annähernd eine Lebensqualität zu bieten. Auch sei die Mutter
zusätzlich mehrmals erkrankt, wie etwa einmal an einer
Lungenentzündung, die sie zu Hause nicht überlebt hätte.
Die Bw. habe ihre Mutter täglich besucht und gepflegt,
die Wäsche gewaschen, Spaziergänge mit ihr gemacht und zum
Großteil beim Mittagessen im Heim geholfen. Die im Übergabsvertrag
übernommene Pflegeleistung sei im Übermaß geleistet worden. Die
angefallenen Pflegekosten stellen somit eine außergewöhnliche
Belastung dar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Abzug von Belastungen bei Ermittlung des Einkommens
setzt gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG voraus, dass die Belastung
außergewöhnlich ist (Abs. 2), zwangsläufig erwächst (Abs.
3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt (Abs. 4).
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der
Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass laut Mitteilung des
Pensionistenheimes G. die Mutter der Bw. im Zeitraum April bis November 2004 der
Pflegestufe 4 und im Zeitraum Dezember 2004 der Pflegestufe 5 zugeordnet war.
Der in der Berufungsschrift erfolgte Hinweis, wonach die in Rede stehende Person
in der Pflegestufe 6 eingestuft gewesen sei, entspricht im Streitjahr 2004 nicht
den Tatsachen. Weiters wurde vom Finanzamt ermittelt, dass die Bw. im
Streitzeitraum einen Pflegezuschuss in der Höhe von Euro 6.900,-
leistete und nicht in der Höhe von Euro 18.236,09 (laut
Einkommensteuererklärung).
Wie vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung unter
Anführung der bezughabenden Entscheidungen richtigerweise aufgezeigt sind
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Belastungen, die aus der
Erfüllung von Übergabe- und Schenkungsverträgen erwachsen, nicht
zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG erwachsen. Insbesondere im
Erkenntnis vom 30.11.1999, 94/14/0137, hat sich das Höchstgericht in
Zusammenhang mit einem Übergabsvertrag mit der Frage der
Zwangsläufigkeit auseinandergesetzt und festgestellt, dass "der
Beschwerdeführer freiwillig das Haus übernommen bzw. die
entsprechenden Vereinbarungen eingegangen ist". Gerade diese Verhältnisse
sind auch gegenständlich gegeben.
Die im konkreten Übergabsvertrag, mit welchem der Bw.
von ihren Eltern das in der Marktgemeinde G. gelegene B-Gut übertragen
wurde, für die Klärung der vorliegenden Berufung entscheidende Stelle
(Pflege und Versorgung; Seite 4) lautet: "Die Übernehmerin
verpflichtet sich, die Übergeber bei häuslich pflegbarer Krankheit und
bei Gebrechlichkeit stets liebevoll zu pflegen und zu betreuen und alle für
die Übergeber im Haushalt und außerhalb des Hauses anfallenden
Arbeiten, Handreichungen, Gänge und Erledigungen zu verrichten, also
für die Übergeber insbesondere zu kochen und ihnen die Mahlzeiten in
der Austragswohnung über Tisch oder an das Bett zu reichen, die Wohnung,
Kleidung und Wäsche der Übergeber zu säubern und instandzuhalten,
die Übergeber zu deren Arzt zu bringen oder den Arzt zu holen, und alle
sonstigen dem Wohlbefinden der Übergeber dienenden Besorgungen und
Handreichungen im Haushalt der Übergeber und auch außerhalb des
Hauses zu verrichten. Soweit die Übernehmerin diese Dienste
persönlich nicht verrichtet, ist eine geeignete Pflegeperson beizustellen,
deren Kosten aus einem den Übergebern allenfalls gewährten
Hilflosenzuschuss, aus Ansprüchen nach dem Bundespflegegesetz und aus
sonstigen Leistungen der gesetzlichen Pflichtversicherung der Übergeber,
mit Ausnahme deren Pension, zu decken sind, und, soweit diese Kosten aus den
vorgenannten Leistungen nicht gedeckt werden, von der Übernehmerin zu
tragen sind. Ferner verpflichtet sich die Übernehmerin, die Kosten
der ärztlichen Behandlung, der verschriebenen Medikamente, Heilbehelfe und
Behandlungsmittel, und der Spitalsbehandlung der Übergeber in der
allgemeinen Gebührenklasse öffentlicher Krankenanstalten zu tragen,
soweit diese Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse der Übergeber nicht
übernommen werden".
Aus der vorstehend angeführten Stelle des
Übergabsvertrag kann sich keine Zwangsläufigkeit ergeben, da sich die
Bw. aus privaten Stücken freiwillig zum Vertragsabschluss entschlossen hat
und die vorstehenden Pflege- und Versorgungsverpflichtungen folglich als
freiwillig eingegangen gelten.
Vor dem Hintergrund einer klaren und eindeutigen,
vertraglichen Gestaltung der die Bw. betreffenden Pflege- und
Versorgungsverpflichtungen gehen die Berufungseinwendungen, wonach "die
Formulierung zum damaligen Zeitpunkt üblich und nicht Wunsch der Bw. bzw.
der Eltern gewesen sei" und es sich um eine "normale Altersversorgung" handle,
ins Leere. Auch der weitere Berufungseinwand, dass es damals sicherlich selten
gewesen sei, Patienten nach einem schweren Schlaganfall durch ärztliche
Kunst am Leben zu erhalten, vermag nicht zu überzeugen, wurde doch der
Übergabsvertrag im März 1994 abgeschlossen.
Laut Mitteilung der Bw. wurde deren Mutter im Spital aus
einer gänzlichen Lähmung nach einem schweren Schlaganfall soweit
wieder hergestellt, dass sie im Rollstuhl sitzen konnte. Nach Ansicht des UFS
findet der daraus resultierende Pflegebedarf - die Pflegestufe 4 sieht einen
Pflegebedarf von mehr als 160 Stunden und die Pflegestufe 5 (ab Dezember 2004)
einen Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden vor - in der eingegangenen
Pflegeverpflichtung Deckung und hätte zu Hause erbracht werden können.
Von einer "Rundum-Betreuung" bzw. einer dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson
in der Wohnung kann bei den genannten Pflegestufen nicht die Rede sein. Der
Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der aufgezeigte Pflegebedarf
neben der eigentlichen Pflege des Patienten sämtliche im Haushalt und
außerhalb des Haushaltes anfallenden Arbeiten, wie sie auch der
gegenständliche Übergabsvertrag vorsieht, umfasst.
Sicherlich ist ein Altenheim auf Grund seiner Ausstattung
auf Pflege und Versorgung alter und behinderter Menschen ausgerichtet. Dass die
in Rede stehende Pflege und Versorgung im Erdgeschoß des B-Gutes -
insoweit steht der Mutter der Bw. laut Übergabsvertrag ein Wohnrecht zu -
nicht möglich gewesen wäre, wurde von der Bw. weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht.
Mit dem weiteren Hinweis, sie sei zeitlich und
körperlich nicht in der Lage diese Leistungen zu erbringen, vermag die Bw.
nichts zu gewinnen. Diesbezüglich sieht der Übergabsvertrag
ausdrücklich vor, dass dann, wenn die Bw. die Pflegeleistungen nicht
persönlich verrichtet, eine geeignete Pflegeperson auf Kosten der Bw.
beizustellen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis auf die
Verpflichtung, die Landwirtschaft zu bewirtschaften, ohne Belang. Davon
abgesehen sieht der Übergabsvertrag eine solche Verpflichtung gar nicht
vor.
Mit dem Einwand, es dürfe steuerlich keinen
Unterschied machen, ob die Mutter zu Hause mit Fremdpersonal betreut oder ihr
die beste Pflege im Heim ermöglicht werde, verkennt die Bw. die Rechtslage,
liegen doch beiden Fällen ein freiwillig eingegangener Übergabsvertrag
mit entsprechenden Pflege- und Versorgungsverpflichtungen zu Grunde.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Bw.
u.a. freiwillig zur Pflege und Versorgung ihrer Eltern (als Gegenleistung
für die Übertragung des B-Gutes) verpflichtet hat und somit die damit
in Zusammenhang stehenden Kosten mangels Zwangsläufigkeit keine
außergewöhnliche Belastung darstellen.
Im zu beurteilenden Fall ist aber auch die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, stehen doch die
Pflegekosten in Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern
bzw von Vermögen. Die Bw. kann wohl nicht bestreiten, dass ihr die
Pflegekosten deshalb erwachsen sind, weil ihr auch das zu ihrer Deckung dienende
Vermögen (B-Gut einschließlich umfangreicher Liegenschaften)
zugekommen ist. Daher kann auch keine Auswirkung auf die (einkommensbezogene)
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erkannt werden, weil eben die strittigen
Kosten im übertragenen Vermögen (vielfach) Deckung finden. Eine
Auswirkung auf das laufende Einkommen (einkommensbezogene wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit) ist unter diesen Umständen nicht gegeben. Vor der
aufgezeigten Vermögensübertragung erscheint eine Überwälzung
der strittigen Pflegekosten (in Form der steuerlichen Berücksichtigung bei
der Bw.) auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.
Abschließend wird bemerkt, dass die Bw. durch die
Verbringung ihrer Mutter in das Pensionistenheim G. von nahezu allen
Ausgedingslasten wie Bereitstellung von Nahrungsmittel, Heiz- und Betriebskosten
der Wohnung, Pflege- und Versorgungskosten (Seite 3 und 4 des
Übergabsvertrages) entlastet wurde, welche - entsprechend bewertet - von
den durch die Bw. geleisteten Zuschüssen in Abzug zu bringen wären. Ob
dann der Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG überschritten
würde, mag dahingestellt bleiben.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
31. August 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PflegekostenPflegestufeÜbergabsvertragÜbertragung von Wirtschaftsgüternwirtschaftliche LeistungsfähigkeitZwangsläufigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-S/06
- Stammnummer
- 23868
- Gültig
- 31.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF