Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1246-W/06
Bescheidadressierung im Konkurs
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1246-W/06vom 07.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine bescheidmäßige Erledigung, die im Konkursverfahren an den Gemeinschuldner gerichtet ist, geht ins Leere, da dem Gemeinschuldner durch die Eröffnung des Konkurses in den die Masse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen wird und daher der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners tritt.
Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie diesem jedoch nicht wirksam geworden.
Da der Haftungsbescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermag und den Masseverwalter als Berufungswerber in einem subjektiven Recht nicht verletzen kann, ist die dagegen eingebrachte Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Dr. Christian Lind als Masseverwalter im
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der T.H.,
Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Kremser Gasse 4, vom
5. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 1. Dezember 2005 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 Abs. 1 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Über das Vermögen der T.H. wurde mit Beschluss
des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 14. Oktober 2005 das
Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet und die Verwaltung dem Berufungswerber
(Bw.) als Masseverwalter zugewiesen.
Mit Bescheid vom
1. Dezember 2005 wurde Frau T.H. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemalige
Geschäftsführerin der M-GmbH , zu Handen des Bw. als Masseverwalter,
für Abgaben in der Höhe von € 36.809,81, nämlich
Umsatzsteuer 8-12/2004 und 2004, zur Haftung herangezogen.
Mit Schriftsätzen vom
5. Jänner 2006 sowie 23. März 2006 brachte der Bw. die
Berufung sowie nach am 1. März 2006 erfolgter Berufungsvorentscheidung
den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz im eigenen Namen ein.
Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen,
da der Haftungsbescheid nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
2.3.2006, 2006/15/0087) auf Grund der Adressierung an die Gemeinschuldnerin ins
Leere gegangen war. Da der Gemeinschuldnerin durch die Eröffnung des
Konkurses in den die Masse betreffenden Angelegenheiten die
Verfügungsfähigkeit entzogen wurde, trat der Masseverwalter an die
Stelle der Gemeinschuldnerin. Die Adressierung hätte daher richtig an den
Bw. als Masseverwalter im Konkurs der Gemeinschuldnerin T.H. erfolgen
müssen.
Durch die bloße Zustellung der an die
Gemeinschuldnerin gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie diesem
gegenüber jedoch nicht wirksam geworden.
Da der Haftungsbescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu
entfalten vermochte und den Bw. in einem subjektiven Recht nicht verletzen
konnte, war die Berufung mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung
zurückzuweisen.
Wien, am 7.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1246-W/06
- Stammnummer
- 23590
- Gültig
- 07.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF