Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1216-W/06
Pfändung einer GesbR, Leistungsgebot an Mitgesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1216-W/06vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegen eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist mangels Rechtsfähigkeit eine zwangsweise Einbringung nicht möglich. Eine Pfändung bei einem ihrer Gesellschafter setzt aber auch ein an den betreffenden Mitgesellschafter selbst gerichtetes Leistungsgebot voraus. Im Falle einer Adressierung des der Pfändung zugrundeliegenden Abgabenbescheides an "Gesellschafter X und Mitgesellschafter" ist ein solches konkretes Leistungsgebot an den Gesellschafter Y nicht ergangen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 25. Jänner 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 4. Jänner 2006 betreffend
Pfändung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
4. Jänner 2006 verfügte das Finanzamt die Pfändung und
Überweisung von gegenüber dem Berufungswerber (Bw.) bestehenden
Lohnforderungen zur Hereinbringung eines bis zu seinem Ausscheiden aus der
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht R.H.und Mitgesellschafter am 31. Dezember 2001 in Höhe von
€ 22.418,08 (inklusive Vollstreckungsgebühren) aushaftenden
Abgabenrückstandes.
In der am 25. Jänner
2006 eingebrachten Berufung wandte sich der Bw. gegen die
Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Abgabenbescheide, da er weder
Einsicht in die Buchhaltung gehabt noch Gewinnauszahlungen erhalten
hätte.
Das Finanzamt wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Februar 2006 als unbegründet ab
und führte aus, dass Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen
seien, gemäß
§ 6 Abs. 2 BAO Gesamtschuldner
wären. Dies gelte insbesondere auch für Gesellschafter einer nach
bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung
hinsichtlicher jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung als solche
abgabepflichtig wäre.
Hierbei sei eine
Einsichtmöglichkeit in die Buchhaltung nicht erforderlich. Desweiteren sei
aus der Aktenlage ersichtlich, dass dem Bw. auf Grund seiner Beteiligung in den
Jahren 1999 bis 2001 sehr wohl Gewinne zugeflossen wären.
Mit Schreiben vom
31. März 2006 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte
begründend aus, dass die von ihm unterfertigten
Einkommensteuererklärungen falsch wären, weil er sich auf die
übrigen Gesellschafter und den Steuerberater verlassen hätte.
Darüber hinaus bleibe ihm derzeit kein Geld zum Leben, da seine kleine
Firma derzeit nichts abwerfe, er aber Kreditrückzahlungen zu leisten
hätte und seine kranke Schwester betreuen müsse.
In Beantwortung eines
Mängelbehebungsauftrages erklärte der Bw. mit Schreiben vom
15. Juni 2006, dass die Verträge, wonach ihm ein Drittel der Gewinne
zustünde, niemals eingehalten worden wären. Er hätte auch keine
Kenntnis von den finanziellen Transaktionen gehabt. Bei Kenntnis von solchen
Steuermängeln wäre sein Austritt sofort erfolgt.
Sämtliche Forderungen
wären daher an die Gesellschafter zu richten, denen die Gewinne
tatsächlich zugefossen wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind
gemäß
§ 226 BAO in dem von der Behörde
festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß
vollstreckbar.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß
Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß
Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Zwar ist gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide,
welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über
das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung
bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den
Drittschuldner gemäß
§ 65 AbgEO erlassenen Bescheide
bekämpft werden, zulässig (VwGH 5.4.1989, 88/13/0123).
Dem gegenständlichen
Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom 3. Jänner
2006 zu Grunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
€ 22.190,33 ausweist.
Da das Vorbringen des Bw.
jedoch ausschließlich darauf gerichtet ist, dass ihm keine Gewinne
zugeflossen wären, kann es der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da
damit weder eine Aussage über die Rechtmäßigkeit der
Pfändungen getroffen wurde noch Einwendungen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen vorgebracht wurden.
Auch aus dem weiteren
Vorbringen des Bw., mit dem er seine finanziellen Probleme anführte,
lässt sich nichts gewinnnen, da Unbilligkeitsgründe lediglich im Wege
der Nachsicht Berücksichtigung finden können.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe
heranzuziehen sind, Gesamtschuldner, dies gilt insbesondere auch für die
Gesellschafter einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen
Personenvereinigung hinsichtlich jener Abgaben, für die diese
Personengemeinschaft als solche abgabepflichtig ist.
Gegen solche Gebilde ist wegen
Fehlens der bürgerlichen Rechtsfähigkeit keine zwangsweise Einbringung
möglich. Eine zwangsweise Einbringung der der Personenvereinigung
gegenüber festgesetzten Abgaben setzt jedenfalls auch ein an den
betreffenden Gesellschafter gerichtetes Leistungsgebot voraus (VwGH 22.2.1995,
95/13/0031;BMF, AÖF 1995/283). Ein solches Leistungsgebot ist aber
diesfalls nicht wirksam ergangen, da der Bw. im Spruch der Abgabenbescheide
nicht genannt war, sondern diese jeweils an
R.H.und Mitgesellschafter gerichtet
waren.
Da die gegenständliche
Forderungspfändung somit nicht zu Recht vorgenommen wurde, war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1216-W/06
- Stammnummer
- 23539
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF