Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0721-S/02
Kein IFB bei Erwerb eines Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-S/02vom 24.07.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
19. Feber 2001) geltend gemacht wurden. Die Grundlage für die
Geltendmachung dieses Vorsteuerbetrages kann - unter der Annahme, dass den
Parteienvertreter in Beantwortung der Frage des Referenten des UFS, Salzburg im
Rahmen des Erörterungstermins (siehe Seite 7 letzter Absatz und Seite 8)
wann diese Rechnungen über den "Unternehmensverkauf" ausgefertigt wurden
ein Irrtum unterlaufen ist - daher nur die "Rechnung" über den Verkauf des
Unternehmens mit der Forstbringungsmaschine zum 30. Dezember 2000
(Unternehmensverkauf Nettobetrag ATS 4.304.200,- Umsatzsteuer
ATS 860.840,- ) gewesen sein. Denn sonst würde der Parteienvertreter
die Bestimmungen der §§ 11 und 12 UStG 1994 missachten und
im Feber 2001 einen Vorsteuerbetrag (ATS 909.926,82) geltend machen,
dessen Höhe ihm erst im Dezember 2001 oder Jänner 2002
bekannt ist, da zu diesem Zeitpunkt erst die maßgebliche Rechnung
über die im Dezember 2000 erfolgte "Lieferung" des Einzelunternehmens
und damit ein Vorsteuerbetrag von ATS 860.840,- bekannt wird, weil erst in
diesen Monaten die Rechnung an die OEG von ihm erstellt worden ist. Wenn daher
bereits im Feber 2001 und in Absprache mit PA ein Fragebogen über den
Verkauf des Unternehmen, mit einem Nettoverkaufspreis von ATS 4,4 Mio
am 27. 2. 2001, darin enthalten der Kaufpreis für die
Forstbringungsmaschine in Höhe von ATS 4.140.000,- an die
Abgabenbehörde erster Instanz übersandt wurde, so ist - unter
der Annahme dass ihm in der Beantwortung kein Irrtum unterlaufen ist -
fraglich, welche Grundlage er für die Ermittlung des Nettoverkaufspreises
des Unternehmens gehabt hat, dies der Abgabenbehörde mitteilte und die ihn
zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in Höhe von ATS 909.926,82
(siehe Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am 19. Feber 2001)
berechtigte. Das für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges für das
4. Kalendervierteljahr 2000 in Höhe von ATS 909.926,82 (siehe
Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am 19. Feber 2001) nur die
Rechnung über den Verkauf des Einzelunternehmens an die OEG
umsatzsteuerrechtlich als Grundlage für den Vorsteuerabzug heranzuziehen
war - unter der Annahme es liege ein Irrtum des Parteienvertreter in der
Fragebeantwortung vor -, ergibt sich auch aus "umsatzsteuerlicher Sicht". Auch
wenn der Parteienvertreter die Ansicht des Vertreters des Finanzamtes im
Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht teilte, und
ausführte, dass "die ER O vom 11. 12. 2000 mit den in der
Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen geltend gemacht" wurde, so gibt er mit
diesen Ausführungen zu verstehen, dass für ihn die Bestimmungen des
§ 12 iVm § 11 UStG 1994 über die
Voraussetzungen die einen Unternehmer berechtigten die an ihn in einer Rechnung
ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, offenbar nicht
maßgebend sind. Nicht maßgebend deshalb, da einerseits die
Anzahlungsrechnung vom 19. 07. 2000 auf AP lautete und dieser den
Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, wie im Übrigen
unbestritten ist, und andererseits das
liefernde Unternehmen in der Schlussrechnung vom 11. 12. 2000 den
Bestimmungen des UStG 1994 entsprechend den Nettobetrag der
Anzahlungsrechnung in Abzug brachte
um damit einen doppelten Vorsteuerabzug (Anzahlungsrechnung und Schlussrechnung)
zu verhindern (siehe Ruppe,
UStG3, § 11,
34 Kolacny/Caganek,
UstG3 (2005), §
11 Anm. 40). Wenn daher, wie der Parteienvertreter ausführt, dass von der
"ER O vom 11. 12. 2000 mit den in der Rechnung ausgewiesenen
Teilbeträgen" die Vorsteuer geltend gemacht wurde, so wäre der
Berufungswerberin - unter der Voraussetzung, dass die "berichtigte
Schlussrechnung" im Dezember vorlag - nur ein Vorsteuerabzug in Höhe von
ATS 552.000,- zugestanden, denn dieser Betrag wurde in der berichtigten
Schlussrechnung als Umsatzsteuer und damit als abzugsfähige Vorsteuer
ausgewiesen, und nicht weitere ATS 276.000,- aus der Anzahlungsrechnung,
die durch die UB 71 geltend gemacht wurden (Konto 044 - Soll -
Nettobetrag ATS 1.380.000,- "MWC 220 N" - Konto 229 Vorsteuerkonto
- Soll - von der Gesamtsumme entfällt auf die Anzahlungsrechnung ein
Betrag von ATS 276.000,- ; Gegenbuchung Konto 9464 - Haben - "Verr.
Kto. P.A.P. ATS 1.656.000,-). Im gesamten Verfahren wurde immer wieder
behauptet, dass die OEG den "M4 " angeschafft hat. Wenn die OEG tatsächlich
den M4 angeschafft hat, so hätte sie lediglich einen Vorsteuerabzug von
ATS 552.000,- geltend machen können, denn nur dieser Betrag ist in der
"berichtigten Schlussrechnung" ausgewiesen. Es ist
unbestritten, dass der Lieferant der
Forstbringungsmaschine in der Schlussrechnung vom 11. 12. 2000 den
Nettobetrag der Anzahlungsrechnung in Höhe von ATS 1.380.000,- in
Abzug brachte und entsprechend den Bestimmungen des USTG 1994 nur einen
Betrag von ATS 552.000,- als Umsatzsteuer ausgewiesen hat womit -
unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 11 und 12 des
UStG 1994 - nur ein Vorsteuerabzug dieser Höhe zulässig gewesen
wäre. Die weiteren ATS 276.000,- die - nach den Ausführen des
Parteienvertreters - durch die vorhin angeführte Buchung (UB 71)
geltend gemacht worden sind, wären daher - unter Beachtung der
Bestimmungen der §§ 11 und 12 des UStG 1994 - zu Unrecht
geltend gemacht worden, wenn dies tatsächlich so gewesen sein
sollte.
Die Vorgangsweise des Parteienvertreters, wie dies die
Buchungen auf dem Konto 044 belegen (Einbuchungen, Stornierungen,
Einbuchungen) ist nur dadurch erklärbar, dass man der Abgabenbehörde
gegenüber glaubhaft machen wollte, es habe nur eine auf die OEG lautende
Schlussrechnung gegeben und die "umsatzsteuerlichen Detailausführungen"
seien nicht relevant, weil nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bzw. vom
Parteienvertreter "unbeanstandet geblieben". Diese "umsatzsteuerlichen
Detailausführungen" führen aber - auch wenn sie nicht Gegenstand
des Rechtsmittelverfahrens gewesen sind - in einer Gesamtbetrachtung zum
Ergebnis, dass PA die Forstbringungsmaschine zuerst selbst erworben hat, den
Vorsteuerabzug zur Gänze geltend machte, und den Verkauf dann im Wege der
Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG der
Umsatzbesteuerung unterzog, wie auf der Seite 3 über den Verlauf des
Erörterungstermins am 23. November 2002 -
Buchmäßige Behandlung - Einzelunternehmen niederschriftlich
festgehalten.
Denn es ist sonst nicht erklärbar, dass nur
neun Tage nach Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldung, in der für das 4. Kalendervierteljahr 2000
Vorsteuern in Höhe von ATS 909.926,82 geltend gemacht werden, mit
27. Feber 2001 ein in
Absprache mit PA erstellter Frageborgen einlangt, in dem "lt Rechnung" das
Einzelunternehmen des PA um "4,4 Mio" veräußert wird. Die
"umsatzsteuerliche Sicht" ist - auch wenn sie der Parteienvertreter
für nicht relevant hält - ein weiteres Indiz dafür, dass
die Forstbringungsmaschine zuerst von PA erworben wurde und dann im Wege der
Veräußerung seines Unternehmens an die OEG verkauft wurde, denn sonst
hätte die OEG einen Vorsteuerbetrag von ATS 276.000,- nicht geltend
machen können, weil die auf PA lautende Anzahlungsrechnung - im
Gegensatz zur Schlussrechnung - nicht berichtigt worden ist.
Außerdem hat, wie im Übrigen
unbestritten, PA die in der
Anzahlungsrechnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend
gemacht. Den Gesamtbetrag der Vorsteuern aus der Lieferung des M4 konnte die OEG
- bei Zutreffen der Voraussetzungen nach dem UStG 1994 - nur deshalb
geltend machen, weil PA sein Einzelunternehmen mit der Forstbringungsmaschine an
die OEG veräußerte.
Antrag
"Bürges-Förderungsbank"
Das die Pr OEG
das Einzelunternehmen des Gesellschafters PA mit der Forstbringungsmaschine
erwerben werde, wurde auch gegenüber der "Bürges Förderungsbank"
zur Erlangung einer Jungunternehmerförderung angegeben. In dem mit
9. Oktober 2000 eingelangten Ansuchen werden unter Punkt 5 folgende
Angaben gemacht:
|
Beschäftigungsanzahl vor Übernahme
|
nach der Übernahme/Neugründung
|
1
|
2
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bei Unternehmensübernahme:
|
Name des Übergebers/Firmenwortlaut
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Holzbringung u. Holzhandel seit 1.6.2000
|
Al jun.
Damit wurde
auch gegenüber der "Bürges-Förderungsbank" zum Ausdruck gebracht,
dass das Einzelunternehmen des AP von der OEG (mit der Forstbringungsmaschine)
übernommen werden wird.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nimmt der
Referent des UFS, Salzburg die Möglichkeit, dass die Forstbringungsmaschine
M4 von PA mit 11. Dezember 2000 angeschafft und im Zuge der
Veräußerung seines Einzelunternehmens per 30. Dezember 2000
an die Berufungswerberin veräußert worden ist, als erwiesen an, da
diese Möglichkeit gegenüber der anderen Möglichkeit, dass die
Berufungswerberin die Anschaffung selbst vorgenommen hat, eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere
Möglichkeit mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt.
Diese Möglichkeit ergibt sich aus der nachstehend
angeführten zeitlichen Abfolge sowie auf Grund der in diesem Verfahren
durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse, des in diesem
Verfahren durchgeführten Erörterungstermins, der mündlichen
Verhandlung und auf die Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sowie das
durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der sein Einzelunternehmen
an die Berufungswerberin veräußerte
Fernmündliche
Bekundung des Willens (9. und
11. 10. 2000) gegenüber dem Organ der Abgabenbehörde
erster Instanz die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben und dann an die OEG
zu veräußern,
Bekräftigung
dieses Willens durch den Schriftsatz wenige Tage später
(13. Oktober 2000),
Einreichung
der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000
mit 19. Feber 2001 in der ein
Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht
wird,
Einreichung eines
Fragebogens über die Veräußerung des ganzen Betriebes um
ATS 4,4 Mio an die P-O, datiert mit
19. 02. 2001, eingelangt am
27. 02. 2001, darin enthalten
der Kaufpreis für die Forstbringungsmaschine in Höhe von
ATS 4.140.000,-,
Einreichung der Abgabenerklärungen
sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde erster Instanz mit
9. Jänner 2002, wobei als
der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der
30. 12. 2000 ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über
den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O ,
Einreichung der Abgabenerklärungen und
der Bilanz der Pr OEG; als Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine wird
der 30. 12. 2000 ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum der
Rechnung vom 30. 12. 2000 über den Erwerb des Einzelunternehmens
überein,
Einreichung der Abgabenerklärungen und
der Bilanz des Einzelunternehmens - PA - mit
9. Jänner 2002 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz, wobei aus dem "Verkauf des Betriebes" ein
Erlös in Höhe von ATS 4.304.200,00 - das ist der
Nettoverkaufspreis für das Einzelunternehmen, wie in der Rechnung vom
30. 12. 2000 ausgewiesen - erzielt wurde, und
aus dem miteingereichten Anlageverzeichnis
ersichtlich, dass unter der laufenden Nummer 12, bei den Maschinen das
Wirtschaftgut M4 mit dem Anschaffungstag
11. 12. 2000, das ist das
Rechnungsdatum des Lieferanten der Forstbringungsmaschine an PA , wie der
Rechnung zu entnehmen ist, ausgewiesen ist, sowie
in der Anlage - Umsatzsteuer 2000
- zum eingereichten Jahresabschluss des PA werden Umsätze in
Höhe von ATS 4.427.454,17 im Zusammenhang mit der Holzbringung
erklärt, wovon ATS 4.304.200,- auf die "Lieferung" des
Einzelunternehmens entfallen,
in der Anlage - Umsatzsteuer 2000
- zu eingereichten Jahresabschluss des PA werden Vorsteuern von
ATS 833.088,74 geltend gemacht, wovon ATS 828.000,- auf die
Anschaffung der Forstbringungsmaschine durch PA entfallen,
Antrag
auf Bilanzberichtigung eingereicht am
28. 02. 2002 in dem erstmals
bekannt gegeben wurde, dass die Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft
worden sei,
Auskunftsersuchen der
Abgabenbehörde erster Instanz an die K GmbH mit
1. März 2002,
Beantwortung des Auskunftsersuchens durch
die K GmbH mit
8. März 2002, unter
Vorlage der auf PA lautenden Rechnungen (Teilrechnung und
Schlussrechnung),
Bescheid
der Abgabenbehörde erster Instanz, - Bescheiddatum
13. März 2002 -
Nichtanerkennung des geltend gemachten
Investitonsfreibetrages,
Berufung
vom 15. April 2002 und erstmals
Einreichung der auf die Pr OEG lautenden, berichtigten Rechnung des
Lieferanten,
Beantwortung
des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom
2. Jänner 2006 mit 5. Jänner 2006 und
Beantwortung
des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom
9. Jänner 2006 mit
16. Jänner 2006
Zusammengefasst
ergeben die Antworten bzw. die Nichtbeantwortung der beiden Auskunftsersuchen
(5. Jänner und 16. Jänner 2006) dass
die
berichtigte Rechnung im Dezember 2000 oder zwei bis drei Monate und damit
im Feber oder März 2001 ausgefertigt wurde,
wann
die berichtigte Rechnung "übergeben" wurde, wurde nicht angegeben,
die
berichtigte Rechnung wurde auch nicht im Rechenwerk des Lieferanten erfasst, da
ohnehin die erste Rechnung bereits gebucht wurde,
die berichtigte Rechnung ist aber
trotzdem
die "einzig gültige" und warum nur diese die "einzig gültig" ist
darüber wurde trotz Befragung keine Auskunft erteilt
Weitere
Indizien wie die Umsatzsteuer und der Antrag "Bürges
Förderungsbank".
Damit hat die
Berufungswerberin aber einen Betrieb erworben, für den ein
Investitionsfreibetrag nicht geminnmindernd geltend gemacht werden
kann.
Die Berufung gegen die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 2000 war daher abzuweisen.
Salzburg, am
24. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-S/02
- Stammnummer
- 23399
- Gültig
- 24.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF