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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0721-S/02

Kein IFB bei Erwerb eines Betriebes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-S/02vom 24.07.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

19. Feber 2001) geltend gemacht wurden. Die Grundlage für die Geltendmachung dieses Vorsteuerbetrages kann - unter der Annahme, dass den Parteienvertreter in Beantwortung der Frage des Referenten des UFS, Salzburg im Rahmen des Erörterungstermins (siehe Seite 7 letzter Absatz und Seite 8) wann diese Rechnungen über den "Unternehmensverkauf" ausgefertigt wurden ein Irrtum unterlaufen ist - daher nur die "Rechnung" über den Verkauf des Unternehmens mit der Forstbringungsmaschine zum 30. Dezember 2000 (Unternehmensverkauf Nettobetrag ATS 4.304.200,- Umsatzsteuer ATS 860.840,- ) gewesen sein. Denn sonst würde der Parteienvertreter die Bestimmungen der §§ 11 und 12 UStG 1994 missachten und im Feber 2001 einen Vorsteuerbetrag (ATS 909.926,82) geltend machen, dessen Höhe ihm erst im Dezember 2001 oder Jänner 2002 bekannt ist, da zu diesem Zeitpunkt erst die maßgebliche Rechnung über die im Dezember 2000 erfolgte "Lieferung" des Einzelunternehmens und damit ein Vorsteuerbetrag von ATS 860.840,- bekannt wird, weil erst in diesen Monaten die Rechnung an die OEG von ihm erstellt worden ist. Wenn daher bereits im Feber 2001 und in Absprache mit PA ein Fragebogen über den Verkauf des Unternehmen, mit einem Nettoverkaufspreis von ATS 4,4 Mio am 27. 2. 2001, darin enthalten der Kaufpreis für die Forstbringungsmaschine in Höhe von ATS 4.140.000,- an die Abgabenbehörde erster Instanz übersandt wurde, so ist - unter der Annahme dass ihm in der Beantwortung kein Irrtum unterlaufen ist - fraglich, welche Grundlage er für die Ermittlung des Nettoverkaufspreises des Unternehmens gehabt hat, dies der Abgabenbehörde mitteilte und die ihn zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in Höhe von ATS 909.926,82 (siehe Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am 19. Feber 2001) berechtigte. Das für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges für das 4. Kalendervierteljahr 2000 in Höhe von ATS 909.926,82 (siehe Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am 19. Feber 2001) nur die Rechnung über den Verkauf des Einzelunternehmens an die OEG umsatzsteuerrechtlich als Grundlage für den Vorsteuerabzug heranzuziehen war - unter der Annahme es liege ein Irrtum des Parteienvertreter in der Fragebeantwortung vor -, ergibt sich auch aus "umsatzsteuerlicher Sicht". Auch wenn der Parteienvertreter die Ansicht des Vertreters des Finanzamtes im Hinblick auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges nicht teilte, und ausführte, dass "die ER O vom 11. 12. 2000 mit den in der Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen geltend gemacht" wurde, so gibt er mit diesen Ausführungen zu verstehen, dass für ihn die Bestimmungen des § 12 iVm § 11 UStG 1994 über die Voraussetzungen die einen Unternehmer berechtigten die an ihn in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen, offenbar nicht maßgebend sind. Nicht maßgebend deshalb, da einerseits die Anzahlungsrechnung vom 19. 07. 2000 auf AP lautete und dieser den Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, wie im Übrigen unbestritten ist, und andererseits das liefernde Unternehmen in der Schlussrechnung vom 11. 12. 2000 den Bestimmungen des UStG 1994 entsprechend den Nettobetrag der Anzahlungsrechnung in Abzug brachte um damit einen doppelten Vorsteuerabzug (Anzahlungsrechnung und Schlussrechnung) zu verhindern (siehe Ruppe, UStG3, § 11, 34 Kolacny/Caganek, UstG3 (2005), § 11 Anm. 40). Wenn daher, wie der Parteienvertreter ausführt, dass von der "ER O vom 11. 12. 2000 mit den in der Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen" die Vorsteuer geltend gemacht wurde, so wäre der Berufungswerberin - unter der Voraussetzung, dass die "berichtigte Schlussrechnung" im Dezember vorlag - nur ein Vorsteuerabzug in Höhe von ATS 552.000,- zugestanden, denn dieser Betrag wurde in der berichtigten Schlussrechnung als Umsatzsteuer und damit als abzugsfähige Vorsteuer ausgewiesen, und nicht weitere ATS 276.000,- aus der Anzahlungsrechnung, die durch die UB 71 geltend gemacht wurden (Konto 044 - Soll - Nettobetrag ATS 1.380.000,- "MWC 220 N" - Konto 229 Vorsteuerkonto - Soll - von der Gesamtsumme entfällt auf die Anzahlungsrechnung ein Betrag von ATS 276.000,- ; Gegenbuchung Konto 9464 - Haben - "Verr. Kto. P.A.P. ATS 1.656.000,-). Im gesamten Verfahren wurde immer wieder behauptet, dass die OEG den "M4 " angeschafft hat. Wenn die OEG tatsächlich den M4 angeschafft hat, so hätte sie lediglich einen Vorsteuerabzug von ATS 552.000,- geltend machen können, denn nur dieser Betrag ist in der "berichtigten Schlussrechnung" ausgewiesen. Es ist unbestritten, dass der Lieferant der Forstbringungsmaschine in der Schlussrechnung vom 11. 12. 2000 den Nettobetrag der Anzahlungsrechnung in Höhe von ATS 1.380.000,- in Abzug brachte und entsprechend den Bestimmungen des USTG 1994 nur einen Betrag von ATS 552.000,- als Umsatzsteuer ausgewiesen hat womit - unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 11 und 12 des UStG 1994 - nur ein Vorsteuerabzug dieser Höhe zulässig gewesen wäre. Die weiteren ATS 276.000,- die - nach den Ausführen des Parteienvertreters - durch die vorhin angeführte Buchung (UB 71) geltend gemacht worden sind, wären daher - unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 11 und 12 des UStG 1994 - zu Unrecht geltend gemacht worden, wenn dies tatsächlich so gewesen sein sollte. Die Vorgangsweise des Parteienvertreters, wie dies die Buchungen auf dem Konto 044 belegen (Einbuchungen, Stornierungen, Einbuchungen) ist nur dadurch erklärbar, dass man der Abgabenbehörde gegenüber glaubhaft machen wollte, es habe nur eine auf die OEG lautende Schlussrechnung gegeben und die "umsatzsteuerlichen Detailausführungen" seien nicht relevant, weil nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens bzw. vom Parteienvertreter "unbeanstandet geblieben". Diese "umsatzsteuerlichen Detailausführungen" führen aber - auch wenn sie nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gewesen sind - in einer Gesamtbetrachtung zum Ergebnis, dass PA die Forstbringungsmaschine zuerst selbst erworben hat, den Vorsteuerabzug zur Gänze geltend machte, und den Verkauf dann im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG der Umsatzbesteuerung unterzog, wie auf der Seite 3 über den Verlauf des Erörterungstermins am 23. November 2002 - Buchmäßige Behandlung - Einzelunternehmen niederschriftlich festgehalten. Denn es ist sonst nicht erklärbar, dass nur neun Tage nach Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung, in der für das 4. Kalendervierteljahr 2000 Vorsteuern in Höhe von ATS 909.926,82 geltend gemacht werden, mit 27. Feber 2001 ein in Absprache mit PA erstellter Frageborgen einlangt, in dem "lt Rechnung" das Einzelunternehmen des PA um "4,4 Mio" veräußert wird. Die "umsatzsteuerliche Sicht" ist - auch wenn sie der Parteienvertreter für nicht relevant hält - ein weiteres Indiz dafür, dass die Forstbringungsmaschine zuerst von PA erworben wurde und dann im Wege der Veräußerung seines Unternehmens an die OEG verkauft wurde, denn sonst hätte die OEG einen Vorsteuerbetrag von ATS 276.000,- nicht geltend machen können, weil die auf PA lautende Anzahlungsrechnung - im Gegensatz zur Schlussrechnung - nicht berichtigt worden ist. Außerdem hat, wie im Übrigen unbestritten, PA die in der Anzahlungsrechnung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Den Gesamtbetrag der Vorsteuern aus der Lieferung des M4 konnte die OEG - bei Zutreffen der Voraussetzungen nach dem UStG 1994 - nur deshalb geltend machen, weil PA sein Einzelunternehmen mit der Forstbringungsmaschine an die OEG veräußerte. Antrag "Bürges-Förderungsbank" Das die Pr OEG das Einzelunternehmen des Gesellschafters PA mit der Forstbringungsmaschine erwerben werde, wurde auch gegenüber der "Bürges Förderungsbank" zur Erlangung einer Jungunternehmerförderung angegeben. In dem mit 9. Oktober 2000 eingelangten Ansuchen werden unter Punkt 5 folgende Angaben gemacht: | Beschäftigungsanzahl vor Übernahme | nach der Übernahme/Neugründung | 1 | 2 | bei Unternehmensübernahme: | Name des Übergebers/Firmenwortlaut | Holzbringung u. Holzhandel seit 1.6.2000 | Al jun. Damit wurde auch gegenüber der "Bürges-Förderungsbank" zum Ausdruck gebracht, dass das Einzelunternehmen des AP von der OEG (mit der Forstbringungsmaschine) übernommen werden wird. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nimmt der Referent des UFS, Salzburg die Möglichkeit, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA mit 11. Dezember 2000 angeschafft und im Zuge der Veräußerung seines Einzelunternehmens per 30. Dezember 2000 an die Berufungswerberin veräußert worden ist, als erwiesen an, da diese Möglichkeit gegenüber der anderen Möglichkeit, dass die Berufungswerberin die Anschaffung selbst vorgenommen hat, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere Möglichkeit mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Diese Möglichkeit ergibt sich aus der nachstehend angeführten zeitlichen Abfolge sowie auf Grund der in diesem Verfahren durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse, des in diesem Verfahren durchgeführten Erörterungstermins, der mündlichen Verhandlung und auf die Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sowie das durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der sein Einzelunternehmen an die Berufungswerberin veräußerte Fernmündliche Bekundung des Willens (9. und 11. 10. 2000) gegenüber dem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben und dann an die OEG zu veräußern, Bekräftigung dieses Willens durch den Schriftsatz wenige Tage später (13. Oktober 2000), Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 mit 19. Feber 2001 in der ein Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht wird, Einreichung eines Fragebogens über die Veräußerung des ganzen Betriebes um ATS 4,4 Mio an die P-O, datiert mit 19. 02. 2001, eingelangt am 27. 02. 2001, darin enthalten der Kaufpreis für die Forstbringungsmaschine in Höhe von ATS 4.140.000,-, Einreichung der Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde erster Instanz mit 9. Jänner 2002, wobei als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der 30. 12. 2000 ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O , Einreichung der Abgabenerklärungen und der Bilanz der Pr OEG; als Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine wird der 30. 12. 2000 ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum der Rechnung vom 30. 12. 2000 über den Erwerb des Einzelunternehmens überein, Einreichung der Abgabenerklärungen und der Bilanz des Einzelunternehmens - PA - mit 9. Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz, wobei aus dem "Verkauf des Betriebes" ein Erlös in Höhe von ATS 4.304.200,00 - das ist der Nettoverkaufspreis für das Einzelunternehmen, wie in der Rechnung vom 30. 12. 2000 ausgewiesen - erzielt wurde, und aus dem miteingereichten Anlageverzeichnis ersichtlich, dass unter der laufenden Nummer 12, bei den Maschinen das Wirtschaftgut M4 mit dem Anschaffungstag 11. 12. 2000, das ist das Rechnungsdatum des Lieferanten der Forstbringungsmaschine an PA , wie der Rechnung zu entnehmen ist, ausgewiesen ist, sowie in der Anlage - Umsatzsteuer 2000 - zum eingereichten Jahresabschluss des PA werden Umsätze in Höhe von ATS 4.427.454,17 im Zusammenhang mit der Holzbringung erklärt, wovon ATS 4.304.200,- auf die "Lieferung" des Einzelunternehmens entfallen, in der Anlage - Umsatzsteuer 2000 - zu eingereichten Jahresabschluss des PA werden Vorsteuern von ATS 833.088,74 geltend gemacht, wovon ATS 828.000,- auf die Anschaffung der Forstbringungsmaschine durch PA entfallen, Antrag auf Bilanzberichtigung eingereicht am 28. 02. 2002 in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft worden sei, Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz an die K GmbH mit 1. März 2002, Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die K GmbH mit 8. März 2002, unter Vorlage der auf PA lautenden Rechnungen (Teilrechnung und Schlussrechnung), Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, - Bescheiddatum 13. März 2002 - Nichtanerkennung des geltend gemachten Investitonsfreibetrages, Berufung vom 15. April 2002 und erstmals Einreichung der auf die Pr OEG lautenden, berichtigten Rechnung des Lieferanten, Beantwortung des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom 2. Jänner 2006 mit 5. Jänner 2006 und Beantwortung des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom 9. Jänner 2006 mit 16. Jänner 2006 Zusammengefasst ergeben die Antworten bzw. die Nichtbeantwortung der beiden Auskunftsersuchen (5. Jänner und 16. Jänner 2006) dass die berichtigte Rechnung im Dezember 2000 oder zwei bis drei Monate und damit im Feber oder März 2001 ausgefertigt wurde, wann die berichtigte Rechnung "übergeben" wurde, wurde nicht angegeben, die berichtigte Rechnung wurde auch nicht im Rechenwerk des Lieferanten erfasst, da ohnehin die erste Rechnung bereits gebucht wurde, die berichtigte Rechnung ist aber trotzdem die "einzig gültige" und warum nur diese die "einzig gültig" ist darüber wurde trotz Befragung keine Auskunft erteilt Weitere Indizien wie die Umsatzsteuer und der Antrag "Bürges Förderungsbank". Damit hat die Berufungswerberin aber einen Betrieb erworben, für den ein Investitionsfreibetrag nicht geminnmindernd geltend gemacht werden kann. Die Berufung gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2000 war daher abzuweisen. Salzburg, am 24. Juli 2006

Normen und Schlagworte

InvestitionsfreibetragBetriebfreie BeweiswürdigungOffenlegungpflichtWahrheitspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0721-S/02
Stammnummer
23399
Gültig
24.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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