Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0721-S/02
Kein IFB bei Erwerb eines Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-S/02vom 24.07.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der P, vertreten durch N, vom
12. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vertreten durch Ma vom
13. März 2002 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO 2000 nach der am 28. März
2006 in 5..., durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Mai 2000 langte beim Finanzamt S ein Fragebogen ein
indem PA die Einstellung und gleichzeitige Übergabe seiner Betriebe
(Gasthof und Forstbetrieb) in "das wirtschaftliche Eigentum" seines Sohnes A
bekannt gab. Die offenbar zwischen den Vertragsparteien geschlossene
Vereinbarung wurde gleichfalls übersandt.
Im Juni 2000 wurde ein Fragebogen an das Finanzamt S
übersandt indem der Abgabenbehörde bekannt gegeben wurde, dass Pf mit
1. Juni 2000 in St einen Gasthof sowie einen Forstbetrieb eröffnet habe.
Die Gewerbeberechtigungen wurden von der zuständigen Behörde mit 1.
Juni 2000 (Gastgewerbe) bzw. 16. Mai 2000 (Holzfällung)
erteilt.
Im August 2000 übersandte das Finanzamt S
anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes einen Fragebogen an
die P-O und ersuchte um Bekanntgabe verschiedener Daten. In Beantwortung dieses
Ersuchens (2. September 2000) wurde unter anderem angegeben, dass der Betrieb am
3. August 2000 eröffnet worden sei und die Holzbringung und den (Holz)
Handel zum Gegenstand habe. Gesellschafter dieser offenen Erwerbsgesellschaft
seien A und F. Da der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt
eingereicht worden war, forderte die Abgabenbehörde fernmündlich
(Aktenvermerk vom 9. Oktober 2005) auf, den Gesellschaftsvertrag oder die
wesentlichen Punkte im Falle einer mündlichen Vereinbarung sowie die
Umsatzsteuervoranmeldung für die OEG, die Originalrechnung an die OEG
betreffend der Anzahlung der Forstbringungsmaschine sowie den Zahlungsnachweis
nachzureichen. Einem weiteren vom gleichen Bearbeiter und am selben Tag (9.
Oktober 2005) angefertigten Aktenvermerk ist unter anderem zu entnehmen, dass
ihn der Gesellschafter AP angerufen habe und die Ansicht vertrete, dass auf
Grund der Vereinbarung mit seinem Vater der Betrieb des Gasthauses auch der
Forstbetrieb auf ihn übergegangen sei. Die gemeinsam mit seinem Bruder F
neu gegründete "P-O " habe eine Forstbringungsmaschine um ca. 4 Mill ATS
gekauft. Die Rechnung des Lieferanten über die geforderte Anzahlung in
Höhe von ATS 1.656.000,- (Bruttobetrag) vom 19. Juli 2000 laute auf ihn und
er habe die darin ausgewiesene Umsatzsteuer (ATS 276.000,-) als Vorsteuer
geltend gemacht. Die Zahlung sei am 20. Juli 2000 erfolgt. Die Maschine werde
Ende Oktober 2000 geliefert und die Endrechnung an die OEG gestellt werden.
Handschriftlich wurde zwei Tage später (11. Oktober 2000) vermerkt,
dass der zuständige Bearbeiter von AP angerufen worden sei und dieser ihm
und mitgeteilt habe, dass er die Forstbringungsmaschine vorerst selbst erwerben
werde. Es sei beabsichtigt, diese dann an die OEG zu
veräußern.
Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000 teilte AP der
Abgabenbehörde erster Instanz in Ergänzung zu seinen fernmündlich
gemachten Angaben unter anderem mit, dass er am 10. Juli 2000 eine
Forstbringungsmaschine M von der Firma Fo zum Gesamtpreis von 4,1 Millionen
Schilling gekauft habe, wobei auf Grund der Vereinbarung mit dem Verkäufer
eine Drittelzahlung zu leisten sei. Dies sei auch aus der beiliegenden
Originalrechnung mit Zahlschein ersichtlich. Da er als Einzelunternehmer
Vorsteuer abzugsberechtigt sei, mache er diesen geltend.
Im Feber 2001 langte beim Finanzamt S ein Fragebogen ein,
indem mitgeteilt wird, dass das von Pf geführte Einzelunternehmen (Betrieb)
der Holzbringung sowie der Holzhandel mit 31. Dezember 2000 verkauft worden
sei.
Im Jänner 2002 wurden die Abgabenerklärungen
sowie die Bilanz PG für das Jahr 2000 bei der Abgabenbehörde erster
Instanz eingereicht. Von den ihm Anlagenverzeichnis ausgewiesenen
Wirtschaftsgütern - M (Anschaffungskosten ATS 4.140.000,-) und
sonstige Maschinen (Anschaffungskosten ATS 80.000,-) - wurde der
Investitionsfreibetrag ihm Höchstausmaß von 9% der Anschaffungskosten
(d.s. ATS 379.800,-) in Anspruch genommen.
Das Finanzamt S anerkannte den als Aufwand geltend
gemachten Investitionsfreibetrag nicht als Betriebsausgabe. In der
Begründung wurde ausgeführt, dass aus den eingereichten Unterlagen
(Fragebogen, Erklärungen und Beilagen) ersichtlich sei, dass der bisher als
Einzelunternehmen geführte Forstbetrieb des Pf am 31. Dezember 2000 an die
PE veräußert worden sei und bei Erwerb eines Betriebes der
Investitionsfreibetrag nicht zustehe.
Gegen diesen Bescheid wurde berufen und die
Nichtgewährung des beantragten Investitionsfreibetrages in Höhe von
ATS 372.600,- (Forstbringungsmaschine) bekämpft. In der Begründung
wurde unter anderem ausgeführt, dass die Schlussrechnung des Lieferanten
entgegen den Feststellungen des Finanzamtes auf die PG gelautete habe. Der Wille
der Vertragsparteien sei auf einen Kauf der OEG gerichtet gewesen.
Es hätten im Jahr 2000 in der Familie Pr sowie bei den
Betrieben zahlreiche Änderungen und Übertragungen statt gefunden, die
wiederholt geändert worden seien. Ursprünglich sei geplant gewesen,
dass Pf den Forstbetrieb als Einzelunternehmen führen werde und er habe
daher auch die Bestellung der Forstbringungsmaschine vorgenommen sowie die
Anzahlung getätigt. Im Laufe des Sommers sei dann die Gründung der OEG
vorgenommen worden, die den Holzbringungsbetrieb fortzuführen gehabt habe.
Das Einzelunternehmen sei nur eine kurze Interimslösung gewesen, welches
aus Gründen der Kontinuität zu führen gewesen sei. Es sei aber
nie eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet worden und das Einzelunternehmen
hätte niemals die (teure und hochwertige) Forstbringungsmaschine
angeschafft. In der Anlage werde die Schlussrechnung vorgelegt aus der
hervorgehe, dass die OEG das Gerät angeschafft habe. Es sei auch die
Finanzierung von der OEG vorgenommen worden, da der Wille der Vertragsparteien
auf die Anschaffung dieses Gerätes durch die OEG gerichtet gewesen sei.
Auch sämtliche Kredit- und Förderungsvorgänge seien von der OEG
getätigt worden. Der OEG seien auch alle Zuschüsse der OEG
gewährt worden. Dies bestätige völlig klar die Anschaffung dieses
Gerätes durch die OEG. Es werde daher beantragt der Berufung statt zu geben
und den Investitionsfreibetrag erklärungsgemäß zu veranlagen.
Die Berufung wurde durch Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde vorerst zum
Sachverhalt unter anderem ausgeführt, dass der Kaufvertrag über den
Erwerb der Forstbringungsmaschine "M " zwischen PA und dem Lieferanten
abgeschlossen worden sei. Die Verkäuferin stellte im Juli 2000 eine
Anzahlungsrechnung, die von PA beglichen worden sei und der auch die in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht habe. Außerdem habe
PA dem Finanzamt im Oktober 2000 mitgeteilt, dass er die Forstbringungsmaschine
erworben habe. Es sei aber beabsichtigt gewesen diese Maschine an die OEG zu
veräußern. Im Dezember 2000 habe der Lieferant die Endrechnung
über den Erwerb der Maschine an PA gelegt, der die Anschaffung der Maschine
in seine Bücher aufgenommen (Anschaffungsdatum 11. Dezember 2000,
Anschaffungswert ATS 4.140.000,-) und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als
Vorsteuer geltend gemacht habe. Im Feber 2001 sei ein Fragebogen anlässlich
der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit des PA beim Finanzamt eingereicht
worden. Darin werde ausgeführt, dass er seinen Betrieb (Holzbringung
Einzelunternehmen) mit 31. Dezember 2000 an die P-O verkauft habe. Der
Umsatz aus der Veräußerung des Betriebes sei in der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2000 enthalten und die PG habe die in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Die von PA
erworbenen Gegenstände des Anlagevermögens darunter auch die
Forstbringungsmaschine "M " seien mit 31. Dezember 2000 als Anschaffungstag
in das Anlagevermögen der OEG aufgenommen worden.
Die Abgabenbehörde erster Instanz würdige diesen
Sachverhalt dahingehend, dass der Wille der Vertragsparteien auf den Kauf der
Forstbringungsmaschine "M " durch PA gerichtet gewesen sei, der in der Folge
auch tatsächlich diese Maschine erworben habe. Die vom Parteienvertreter
vorgelegte Schlussrechnung, die auf die PG lautete, sei offenbar im Nachhinein
ausgestellt worden. Diese Maschine sei von der PG aber erst im Rahmen des
Betriebserwerbers erworben worden. Bei Erwerb eines Betriebes sei jedoch die
Gewährung eines Investitionsfreibetrages gesetzlich (§ 10 Abs. 5
EStG 1988) ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (Finanzlandesdirektion für Salzburg)
gestellt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die
Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die Schlussrechnung
auf PA laute nicht stimme, sondern auf die PG ausgestellt sei und der Wille der
Vertragsparteien auf einen Kauf der OEG gerichtet gewesen sei. In der Praxis sei
es so gewesen, dass im Jahr 2000 in der Familie und den Betrieben Pr zahlreiche
Änderungen und Übertragungen statt gefunden hätten, derer die
Entscheidungsfindung gedauert habe und wiederholte Änderungen eingetreten
seien. Ursprünglich sei geplant gewesen, den Forstbetrieb als
Einzelunternehmen zu führen und daher sei auch die erste Bestellung und die
Teilrechnung entsprechend den umsatzsteuerlichen Bestimmungen in die UVA des
Einzelunternehmens aufgenommen worden. Im Sommer sei dann die Notwendigkeit der
Gründung einer OEG entstanden, die in der Folge auch gegründet worden
sei und die den Forstbetrieb fortgeführt habe. Das Einzelunternehmen sei
nur eine kurze Interimslösung gewesen ohne eine nennenswerte Tätigkeit
zu entfalten, welches auch nicht in der Lage gewesen sei, dieses teure und
hochwerte Gerät anzuschaffen. In der Anlage werde daher die richtige
Schlussrechnung lautend auf PG vorgelegt. Die im Vorfeld getätigten
Vorgespräche, Bestellungen, Anzahlungen usw. seien ohnehin von den
späteren Organen der OEG vorgenommen worden. Zudem sei auch die
Finanzierung der Holzbringungsmaschine von der OEG vorgenommen worden.
Festgehalten werde weiters, dass die Anschaffung im Dezember 2000
stattgefunden habe. Die Lieferung sei Ende November 2000 erfolgt und dies
entspreche auch dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das
Einzelunternehmen habe nur in dem Zeitraum Juni bis September 2000 bestanden. Ab
August 2000 sei jede wirtschaftliche Tätigkeit von der OEG wahrgenommen
worden und daher sei es auch aus diesem Grund nicht möglich, dass die
Anschaffung der Maschine durch das Einzelunternehmen erfolgt sei. Die
Behörde gehe in ihrem Bescheid in keiner Weise auf die massiven Argumente
der Berufung ein und lasse auch die geänderte bzw. berichtigte
Schlussrechnung, die auf die OEG laute außer Acht. Weiters werde
übergangen, dass die Bankfinanzierung und die Landesförderung
selbstverständlich auch auf die OEG lauten, da sonst die Förderung
unrichtig und zu Unrecht erfolgt worden wäre. Auch werde vorgebracht, dass
die kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung als auch die kraftfahrrechtliche
Zulassung erstmalig und einmalig nur auf die PG erfolgt sei, was nur im Falle
einer Anschaffung durch die OEG möglich sei. Zu bemerken sei, dass auch die
Zahlung durch die OEG erfolgt sei und PA lediglich eine Anzahlung zu leisten
gehabt habe. Die Schlusszahlung sei von der OEG aus einem dafür
gewährten Darlehen geleistet worden. Das Gesamtbild aller Vorgänge
führe daher zu einer zwingenden Anschaffung durch die OEG. Die von der
Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid dargestellte
umsatzsteuerliche "Behandlung" dieser etwas "zerrissenen" Vorgangsweise, habe
mit dem berufungsgegenständliche Sachverhalt nichts bzw. nur perifär
zu tun und sei daher auch ohne Beanstandung geblieben.
Sollte wider Erwarten dem Begehren nicht statt gegeben
werden, werde hinsichtlich der Überleitung des "Einzelunternehmens" PA aus
der Periode Juni bis September 2000 in die OEG die Buchwertfortführung
beantragt. Sollte eine Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
erforderlich sein, werde die Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt. Es werde abschließend wiederholt, dass es
als jedenfalls richtig angesehen werde, die Anschaffung in der OEG zu
bilanzieren und daher der Antrag auf Stattgabe des Berufungsbegehrens
gestellt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
der Rechtsmittelbehörde vor. Für die Erledigung der Berufung ist durch
die Änderung des Rechtsmittelverfahrens ab 1. 1. 2003 der Unabhängige
Finanzsenat, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) zuständig. Die
Berufungswerberin wurde von der Vorlage verständigt.
Der Referent des UFS, Salzburg lud die Parteien zu einem
Erörterungstermin, der Ende November 2005 in L stattfand. In der über
den Verlauf des Erörterungstermins aufgenommenen Niederschrift wurde unter
anderem Folgendes festgehalten:
Gesellschaftsvertrag
OEG
Verrechnungskonto
A per 31.12.2000 ATS 165.429,60
Verrechnungskonto
Fr per 31.12.2000 ATS -
298.931,26
(Verlustanteil ATS
308.931,26 abzüglich Vorwegbezug ATS 10.000,-)
Es wurde keine
schriftliche Vereinbarung abgeschlossen sondern mündlich festgelegt, dass
jeder der Gesellschafter mit 50 % am Gesellschaftsvermögen sowie an den
Erträgnissen des Unternehmens beteiligt ist.
Die Verrechnungskonten
zum 31.12.2000 werden offen gelegt. Das Verrechnungskonto des
PA ist im Wesentlichen deshalb positiv,
da die Verrechnungen im Hinblick auf den Verkauf des Einzelunternehmens an die
OEG auf dem Verrechnungskonto gebucht wurde. Die Kopien der einzelnen Konten der
OEG sowie des Einzelunternehmens werden übergeben.
Aufgabenbereiche
der beiden Gesellschafter
Beide
Gesellschafter sind gleichberechtigt, wobei
Pf noch zusätzlich den
kaufmännischen Bereich betreut. Die Beschlüsse werden im Einvernehmen
der beiden Gesellschafter getroffen.
Angaben
und Behauptungen zum Anschaffungsvorgang
Aktenvermerke
N. (9. und 11. Oktober
2000)
+ Angaben und Schriftsatz
PA (9., 10., und 13. Oktober
2000)
-
Ausführungen Steuerberater (Berufung und Vorlageantrag
Warum wurde keine
Änderung des Kaufvertrages vorgenommen, da ohnehin die OEG die
Forstbringungsmaschine "gekauft" habe?
Hiezu können keine
Angaben mehr gemacht werden.
Holzbringungsmaschine
M
Lieferung
der Maschine
Schriftsatz
PA vom 17. März
2001
"Betreff ihrer
Zahlungserinnerung für die Kraftfahrzeugsteuer für Okt. bis Dez.
möchten wir Ihnen mitteilen, dass es sich bei dem entsprechenden Fahrzeug
um eine selbst fahrende Arbeitsmaschine über 39 KmH handelt und diese erst
im Jänner angemeldet wurde."
Diese Angaben werden von
Pf bestätigt.
Die Holzbringungsmaschine
M wurde Mitte Dezember 2000 geliefert
(Überstellung mit Hilfe eines Probekennzeichens - blaue Nummerntafel). Die
Maschine wurde sodann erprobt. Im Dezember erfolgte die Bringung von ca. 116 fm
Holz und im Jänner 2001
angemeldet.
Schlussrechnung
An wen wurde
tatsächlich die Schlussrechnung gerichtet?
PA oder PG
?
Die
Schlussrechnung wurde an die OEG gerichtet.
Der Parteienvertreter
gewährt Einsicht in seinen Handakt. In diesem Akt befindet sich eine
Rechnung der Firma KF vom
11.12.2000.
Über Vorhalt des
Referenten des Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle
Salzburg (UFS, Salzburg) wird den Parteienvertretern sowie Herrn
Pf das Auskunftsersuchen des Finanzamts
S. an die
K vom 01.03.2002 in Kopie
übergeben. Die Firma K GmbH hat in
Entsprechen des Auskunftsersuchens den Kaufvertrag sowie die beiden Rechnungen
Nr. 0 und
00 vom 11.12.2000 vorgelegt, die beide
an Herrn PA gerichtet
sind.
Herr
Pr gibt dazu an, dass die erste
Rechnung sowie die Endrechnung an ihn gerichtet wurde. Es wurde dann sofort bei
der Firma K reklamiert und eine
Berichtigung der Rechnung angefordert.
Kraftfahrrechtliche
Einzelgenehmigung
Welche Unterlagen wurden
vorgelegt
Es wurden der Kaufvertrag
sowie der Typenschein vorgelegt. Die Zulassung erfolgte auf die
P-O. Eine Kopie des Zulassungsscheins
wird übergeben.
Buchmäßige
Behandlung
Einzelunternehmen
Es werden Auszüge
aus den Konten des Einzelunternehmens übergeben. Der volle Vorsteuerabzug
des Holzbringungsgerätes M wurde
ursprünglich im Einzelunternehmen geltend gemacht und in der Folge durch
die Umsatzversteuerung im Einzelunternehmen wieder aufgehoben. In dem
vorliegenden Jahresabschluss 2000 - eingereicht am 09. 01. 2002
beim Finanzamt S - wird unter den
Erlösen der Verkauf des Betriebes (ATS 4,304.200,--) ausgewiesen. Als
Aufwand wird der Buchwert des verkauften Anlagevermögens
(ATS 4,179.391,--) ausgewiesen. Der Parteienvertreter gibt an, dass die
Aufnahme der Holzbringungsmaschine M im
Einzelunternehmen falsch bilanziert wurde und daher ein Antrag auf
Bilanzberichtigung eingebracht wurde. Die Bilanzierung ist insoweit falsch, als
das Holzbringungsgerät in die Buchhaltung des Einzelunternehmens
aufgenommen worden ist. Es wird eine Kopie einer Rechnung vorgelegt, in der
verschiedene Wirtschaftsgüter (ohne die Holzbringungsmaschine
M ) an die OEG per 31.12.2000 verkauft
wurden.
OEG
Aus den vorliegenden
Kopien der Konten, insbesondere des Kontos 044 (Sonstige Maschinen und
maschinelle Anlagen) geht hervor, dass lediglich Umbuchungen zum 31.12.2000
gebucht wurden.
Am Konto 044 der
Buchhaltung der OEG wurde vorerst korrespondierend zur Buchhaltung des
Einzelunternehmens die ER Verkauf Holzbringungsgerät gebucht und in der
Folge deckungsgleich storniert. Des Weiteren wurde eine ER
O mit einem falschen Betrag gebucht und
ebenfalls deckungsgleich storniert. Die einzig verbleibende Buchung ist die
Verbuchung der ER O vom 11.12.2000 mit
31.12.2000 bei den Jahresabschlussarbeiten. Das Buchungssymbol UB ergibt sich
aufgrund der
Automatikbuchung
31.12.
Über Befragen des
Referenten, wann die berichtigte Schlussrechnung bei der OEG eingelangt ist,
können keine exakten Angaben gemacht werden.
Herr
Pf wurde von den Vertretern des
Finanzamtes S. ersucht, Unterlagen
über die Abholung der Forstbringungsmaschine
M im Dezember 2000, die nach seinen
eigenen Angaben die beiden Gesellschafter gemeinsam bei der
K GmbH in
A- abgeholt haben und eine
zweitägige Einschulung vor Ort erfolgt sei,
beizubringen.
Weiters wurde
Pf gebeten, Nachweise für seine
Behauptung, dass im Dezember 2000 ein Auftrag von den
B
über die Holzbringung von 116 fm
erteilt wurde.
Pf legt Kopien des
Übergabeprotokolls über den Erhalt der Holzbringungsmaschine
M vor. Diese wurde am
07. 12. 2000 übernommen. Aus den Zusatzbedingungen ist
ersichtlich, dass eine Einschulung vorgesehen war.
Der Parteienvertreter
führt ergänzend aus, dass auf der vorliegenden Kopie des
Übergabeprotokolles vom 07. 12. 2000 angeführt ist, dass
auch die Firma PG die
Forstbringungsmaschine übernommen hat.
Über Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, ob Pf
erinnerlich ist, wer dieses Übergabeprotokoll der Firma
K GmbH ausgestellt hat wird
ausgeführt, dass dies vermutlich Herr
"Y" erstellt
hat.
Der Vertreter des
Finanzamtes führt weiter aus, dass es für ihn nicht schlüssig
ist, dass die Schlussrechnung an Pf
gelegt wird obwohl im Übergabeprotokoll vermerkt ist, dass
Pf für die
PG das Gerät übernommen
hat.
Des Weiteren legt
PA eine Kopie des Werkvertrages mit der
Ö, welche am
20. 11. 2000 von ihm unterfertigt wurde, vor. Als Auftragnehmer wird
PA angeführt. Unterfertigt hat
diesen Werkvertrag PA neben dem Stempel
der P-O. Aus der Gutschrift der
Ö. geht hervor, dass in der Zeit
von 08.01.01 - 26.01.01 die Leistung erbracht wurde (Holzbringung
über 116 fm). Hinsichtlich des Leistungszeitraumes (08. 01. -
26. 01. 2001) führt PA
aus, dass im Dezember 2000 die Holzbringung erfolgte und erst in dem auf der
Rechnung angegebenen Zeitraum von 08. 01. - 26. 01. 2001
"abgefahren" wurde. Die Holzbringung wurde mit dem
M vorgenommen. In diesem Zeitraum bis
zur Typisierung im Jänner 2001 wurde der
M unter Verwendung der "blauen
Nummerntafeln" genutzt.
Über Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, warum der gegenständliche Werkvertrag nicht von
der Ö gegengezeichnet ist,
führt PA aus, dass es ihm nicht
erklärbar ist, warum der gegenständliche Werkvertrag keine
Unterschrift der B.. aufweist.
Der Vertreter des
Finanzamtes führt weiter aus, dass aus beiden vorgelegten
Schriftstücken (Werkvertrag und Gutschrift) kein Zusammenhang erkennbar
ist. Es ergeben sich folgende Differenzen:
die
in der Gutschrift angeführte Auftragsnummer ist dem Werkvertrag nicht zu
entnehmen,
es
fehlt das Datum des Werkvertrages in der Gutschrift,
der
Leistungszeitraum und die Menge sind nicht
ident.
Über
Befragen des Referenten des UFS, welche Bedeutung auf der Gutschrift die
Bezeichnung AL hat, kann
PA keine Angaben
machen.
Über Befragen des
Referenten des UFS, Salzburg zum Werkvertrag zu Pkt. 5 -
Sonderbestimmungen - in dem ausgeführt wird, dass ein
Erprobungseinsatz eines Seilprozessors vereinbart wurde, führt
PA aus, dass dies die Erprobung der
Forstbringungsmaschine M
war.
Auf Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, wann die von
PA vorgelegten Unterlagen
(Übergabeprotokoll, Gutschrift und Werkvertrag) dem Parteienvertreter
übergeben wurde, führt PA
aus, dass mit Ausnahme der Gutschrift keinerlei Unterlagen dem Parteienvertreter
übergeben wurden.
Fragebogen
und Verkauf des Einzelunternehmens
Auf Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, wer den Fragebogen anlässlich der Aufgabe des
Gewerbebetriebes (Einzelunternehmen Pf)
gefertigt hat und auf dem unter Pkt. 5 vermerkt ist, dass am
31. 12. 2000 der Betrieb verkauft wurde (lt. Rechnung ATS 4,4
Mio.), gibt der Parteienvertreter (Ho)
an, dass diese Angaben von ihm stammen.
Auf Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, ob Herr H
den Fragebogen mit PA abgesprochen hat,
führt Herr H aus, dass der
Fragebogen vom Parteienvertreter in Übereinstimmung mit dem Mandanten
abgegeben worden ist. Zum Inhalt des Fragebogens wird angeführt, dass sich
das Datum "Betriebsbeendigung 31. 12. 2000" auf die
formale Beendigung des Einzelunternehmens bezieht. Das operative Geschäft
des Einzelunternehmens fand im Zeitraum Juni bis ca. September 2000 statt.
Buchhalterische Vorgänge, die im Zeitraum 10 - 12/2000 in der
Buchhaltung einen Niederschlag gefunden haben, stellen lediglich nachfolgende
Kosten im Rahmen der Einkunftsart 4(3) dar. Der genannte Betrag vom Verkauf von
ATS 4,4 Mio. bezog sich damals auf die erste, falsch ausgestellte
Verkaufsrechnung, die in der Folge durch die bereits vorgelegte, berichtigte und
endgültige Verkaufsrechnung ersetzt wurde.
Auf Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, ob die Ausführungen des Parteienvertreters den
Tatsachen entsprechen, führt PA
aus, dass erst nach Ausstellung der "falsch erstellten"
Schlussrechnung über die Lieferung des
M die Berichtigungen von
Ho vorgenommen
wurden.
Auf Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, wer die Rechnung über den Verkauf des Betriebes
in Höhe von ATS 4,4 Mio. ausgestellt hat, führt
Ho aus, dass diese in der Kanzlei
N.. erstellt wurde. In der Folge wird
die Kopie der Rechnung über ATS 5,165.040,-- (netto. 4,304.200,--)
vorgelegt.
Auf Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, dass in dieser nunmehr vorgelegten Rechnung auch
nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von ATS 49.200,-- ausgewiesen sind,
gibt Ho an, es handelt sich dabei um
Leistungen die noch im Zeitraum des Einzelunternehmen erbracht worden sind, und
in der Folge aber bereits von der OEG mit dem Kunden
B.. abgerechnet wurden. Diese
Inrechnungstellung dient der periodenrichtigen und betriebsrichtigen Erfassung
der getätigten Leistungen. Die Verrechnung in der OEG erfolgte im November
2000 mit netto ATS 115.730,70.
Auf Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, ob es hinsichtlich dieses Auftrages von den
B zwei Werkverträge gibt,
führt PA aus, dass seiner
Erinnerung nach nur ein Werkvertrag erstellt wurde und die Leistungen von der
OEG erbracht wurden, der Werkvertrag vermutlich aber noch vom Einzelunternehmer
Pf abgeschlossen wurde. Der
diesbezügliche Werkvertrag wird in Kopie vorgelegt.
Über Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, welches "Betriebsvermögen" der OEG
zur Verfügung gestanden ist, um diesen Auftrag überhaupt
auszuführen, da sämtliche Maschinen zu diesem Zeitpunkt noch dem
Einzelunternehmen dienten und erst im Dezember 2000 an die OEG verkauft wurden,
gibt Pf an, dass dieser Auftrag mit der
Motorsäge und dem vom Vater kostenlos zur Verfügung gestellten Traktor
(nur die Dieselkosten mussten getragen werden) durchgeführt
wurde.
Über Verlangen des
Referenten des UFS, Salzburg wird die Rechnung vom 15. 10. 2000 der
PG an die
H- AG vorgelegt und in Kopie auch den
Vertretern des Finanzamtes ausgefolgt. Die beiden anderen auf dem Konto 4205
gebuchten Erlöse in Höhe von ATS 37.500,-- und ATS 27.218,10 werden
nachgereicht.
Die Rechnung der
Ö
über netto ATS 27.218,10
wird vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die Gutschrift an die "Firma
PA " erstellt wurde und als
Leistungszeitraum November/Dezember 2000 angeführt ist.
Es wird eine Kopie des
Werkvertrages über Waldarbeiten vom 31. 05. 2001 vorgelegt. Darin
ist angeführt, dass bereits eine Akontozahlung von ATS 50.000,-- an die
Firma P-O geleistet wurde.
PA gibt dazu an, dass nur
ATS 45.000,-- (netto 37.500,--) geleistet wurden. Ergänzend wird von
PA der mit 11. 12. 2000
abgeschlossene Werkvertrag mit E
vorgelegt. Der Werkvertrag wurde hinsichtlich des Werknehmers dahingehend
berichtigt, dass an Stelle von PA die
Firma Pf-O angeführt
ist.
Der Vertreter des
Finanzamtes führt aus, dass der Hauptteil der Arbeitsleistungen im
Jahre 2001 erbracht wurde und es daher unstrittig ist, dass diese
Leistungen von der OEG erbracht worden sind, da das Einzelunternehmen zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat.
Über Befragen des
Vertreters des Finanzamtes zu den beiden vorgelegten Rechnungen "über
den Verkauf des Unternehmens" zum 30. 12. 2000, die beide das gleiche
Datum aufweisen, ob beide Rechnungen auch tatsächlich zu diesem Datum
ausgestellt wurden, führt Herr H
aus, dass dies nicht zutrifft.
Über Befragen des
Referenten des UFS, Salzburg, wann jetzt tatsächlich diese beiden
Rechnungen ausgestellt wurden, führt
Ho aus, dass die erste Rechnung
über ATS 4,304.200,-- im Zuge der Abschlussarbeiten (Ende 2001, Anfang
2002) erstellt wurde und die berichtigte Rechnung nach Einlangen der
berichtigten Eingangsrechnung des Holzbringungsgerätes erstellt wurde.
Auf Befragen des
Vertreters des Finanzamtes, wann die berichtigte Schlussrechnung des
M eingelangt ist und in der Buchhaltung
aufliegt, wird das Original der berichtigten Rechnung vorgelegt und
ausgeführt, dass dies vermutlich im Februar 2002 war. Der Vertreter des
Finanzamtes führt weiter aus, dass es für ihn nicht erklärbar
ist, wenn behauptet wird, dass die berichtigte Rechnung der Firma
K GmbH im Februar 2002 eingelangt
sein soll, wenn auf das diesbezügliche Auskunftsersuchen vom
01. 03. 2002 die Rechnung lautend auf
PA vorgelegt wird.
Vorsteuerabzug
Einzelunternehmen
Der Parteienvertreter
gibt an, dass er derzeit keine Angaben über die Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges machen kann, da die Buchhaltung unterjährig von
PA selbst geführt
wurde.
Der Vertreter des
Finanzamtes führt unter Hinweis auf Blatt Nr. 39/2000 aus, dass aus der im
Akt der OEG aufliegenden Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2000 des
Einzelunternehmens hervorgeht, dass ein Vorsteuerabzug in Höhe von ATS
691.989,21 geltend gemacht wurde. Daraus ist zu schließen, dass das
Einzelunternehmen den Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung des Lieferanten der
Holzbringungsmaschine (Fa. O)
geltend gemacht hat.
OEG
Im Dezember 2000 wurde
von der "Gesamtanschaffung" der Vorsteuerabzug geltend
gemacht.
Der Parteienvertreter
führt dazu aus:
Die Vorsteuer- und
Mehrwertsteuerbeträge des Einzelunternehmens und der OEG können im
Detail mit den einzelnen Monatsbeträgen nicht sofort bekannt gegeben
werden, weil wie oben gesagt, die unterjährige Buchhaltung im Betrieb
erstellt wurde. Festgehalten wird, dass endgültig in den
Jahresumsatzsteuererklärungen das Ergebnis des Vorsteuerabzuges der ist,
dass die Vorsteuer einmalig im Jahresbescheid Umsatzsteuer 2000 der
PG enthalten ist.
Behauptungen
Steuerberater Berufung und Vorlageantrag
Buchhaltung
Einzelunternehmen
StB
Einzelunternehmen habe nur im Zeitraum Juni bis September 2000 bestanden
Aus dem
eingereichten Jahresabschluss für das Jahr 2000 sowie aus den vorgelegten
Kopien der Konten ist ersichtlich, dass das Einzelunternehmen lediglich einen
Erlös i.H.v. ATS 83.254,17 im Juni 2000 erzielt hat. Der Parteienvertreter
wird ersucht, die entsprechende Rechnung über den erzielten Erlös
vorzulegen. Der Parteienvertreter legt den Kontoauszug der
RK vom 19. 10. 2000 vor, auf
dem ein Eingang von ATS 99.905,-- (Scheck
EV) zu verzeichnen
ist.
Buchhaltung
OEG
StB
ab August 2000 jede wirtschaftliche Tätigkeit von der OEG
wahrgenommen
Auf
Befragen des Referenten des UFS, Salzburg, warum aus den vorgelegten Kopien der
Konten insbesondere Kassa und Bank diese Behauptung nicht nachvollziehbar ist,
führt der Parteienvertreter Herr
N.. aus, dass insbesondere aus dem
Konto Treib- und Schmierstoffe hervorgeht, dass in dem Zeitraum 08 - 12/00
Aufwände der OEG gebucht wurden.
Aktenvermerk
vom 09.10.2000 und 11.10.2000
Der Parteienvertreter
Ho führt aus, die Textpassage lt.
Pkt. 2 beginnend mit - die gemeinsamen - beinhaltet genau die Aussage des
Pr jun., dass das
Holzbringungsgerät von der OEG angekauft werden wird. In einem
telefonischen weiteren Gespräch wird einschränkend nur die Vermutung
geäußert, dass das Einzelunternehmen das Gerät verkaufen wird.
Zu der vom
Parteienvertreter angeführten "Vermutung" führt der
Referent des UFS, Salzburg aus, dass diese Vermutung offenbar richtig war, denn
es ist sonst nicht erklärbar, warum eine Rechnung (Abschlussarbeiten Ende
2001, Anfang 2002) erstellt wurde in der der Verkauf der Forstbringungsmaschine
M ausgewiesen wird.
Finanzierung
Holzbringungsmaschine
Zeichnungsberechtigung
Girokonto
Das
Girokonto wurde von Herrn PA sen.
eröffnet und in der Folge von Pf
weitergeführt und wurde in der Folge das betriebliche Girokonto der OEG.
Für die OEG wurde nie ein eigenes Girokonto
eröffnet.
Überweisungsträger
betreffend Zahlungen an den Lieferanten
Die
Teilrechnung wurde am 20. 07. 2000 vom Girokonto Nr.
5. bei der
RK an den Lieferanten überwiesen.
Kopien dieser Überweisungen werden an den Referenten des UFS, Salzburg
ausgefolgt.
Die endgültige
Finanzierung erfolgte im Jahr 2001. Die entsprechenden Unterlagen
(Landesförderung, Bürges) wurden angefordert.
PA legt Kontoauszüge
folgender Konten vor:
Kto.Nr.
1. (Kreditauszahlung ATS
2,042.328,--)
Kto.Nr.
1.. (Kreditauszahlung ATS
1,366.499,--)
Kto.Nr.
1... (Kreditauszahlung ATS
742.125,--).
Diese ausbezahlten
Beträge wurden per 12. 01. 2001 auf das Girokonto Kto.Nr.
5.
übertragen. Die Restzahlung an
den Lieferanten erfolgte per 11 .01. 2001 in Höhe von
ATS 3,312.000,--.
Das Ansuchen über
die "Jungunternehmerförderung" wurde von der Hausbank erstellt
und kann daher derzeit nicht vorgelegt werden.
Nach Erörterung der
Sach- und Rechtslage führen die Vertreter des Finanzamtes aus, dass die
heutigen Vorbringen keine Änderung ihrer Rechtsansicht bewirkt haben, da
die Sachverhaltselemente auf eine Anschaffung der Forstbringungsmaschine
M durch das Einzelunternehmen
hinweisen.
Der Parteienvertreter
- Herr N.. - führt
aus, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der beantragte IFB der OEG
zusteht. Dies deshalb, da die OEG die entsprechenden Kredite aufgenommen hat,
die Arbeitsmaschine von beiden Gesellschaftern übernommen wurde und beide
Gesellschafter die Haftung zur Zahlung übernommen haben. Nach Wellinger,
Steuerleitfaden zur Einkommensteuererklärung 1999 (Stand Februar 2000) kann
ein Antrag auf Gewährung des IFB auch noch nachträglich gestellt
werden. Im Einzelunternehmen wurde der IFB nie beantragt, da die Investition in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der OEG durchgeführt wurde.
Pf hätte diese Investition in Form
eines Einzelunternehmens nie bewältigen können. Es wird daher
beantragt, den IFB in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der OEG zu
gewähren, da dies wirtschaftlich begründet ist, zumal die OEG die
entsprechenden Aufwendungen und Erträge, die durch den Einsatz dieser
Arbeitsmaschine anfallen bzw. erzielt werden, erzielt.
Pf führt
ergänzend aus, dass die Erlöse, die durch den Einsatz dieser
Forstbringungsmaschine erzielt wurden, ausschließlich die OEG betreffen
und nicht das Einzelunternehmen.
Abschließend wird
der Parteienvertreter ersucht, folgende Unterlagen an die Vertreter des
Finanzamtes sowie den Referenten des UFS, Salzburg
vorzulegen:
Ansuchen
Bürgeskredit (jetzt AWS) (siehe Blatt 27 - 29/2000 des
Vlg.Aktes)
Ansuchen
um Gewährung eines Förderungszuschusses an das Land Salzburg (siehe
Blatt 23 - 26/2000 des
Vlg.Aktes).
Zusammenfassend
führt der Parteienvertreter -
Ho - aus, warum seiner Ansicht nach
eine Anschaffung der Forstbringungsmaschine
M durch die OEG erfolgte:
Die (berichtigte)
Schlussrechnung wurde auf die OEG ausgestellt,
die Bankfinanzierung
wurde ausschließlich über die OEG vorgenommen,
die Landesförderung
und die Förderung nach dem Bürges wurden ausschließlich
über die OEG abgewickelt,
die kraftfahrrechtliche
Zulassung erfolgte ausschließlich für die OEG,
die kraftfahrrechtliche
Einzelgenehmigung lt. Bescheid der Landesregierung erfolgte ausschließlich
auf die OEG,
die Zahlung des
wesentlichen Kaufpreises (Jänner 2001) erfolgte bereits über
Darlehenskonten der OEG,
das beidseitig
unterschriebene Übergabeprotokoll mit der Firma
O erfolgte ebenfalls mit der
OEG,
weiters wird nochmals
festgehalten, dass im Einzelunternehmen mangels Anschaffung kein IFB geltend
gemacht worden ist.
Zum Kaufvertrag der
ursprünglich mit PA abgeschlossen
wurde, wird noch ergänzt, dass für die Vertragsparteien kein
dringender Änderungsbedarf diesbezüglich bestand, weil der eine
Vertragspartner - Pf - in der Folge
ohnehin vollhaftender OEG-Gesellschafter wurde. Aus all diesen Gründen wird
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO die Ansicht vertreten,
dass die Anschaffung in ertragssteuerlicher Hinsicht durch die OEG erfolgt ist,
es wird daher weiterhin beantragt, die Bilanzberichtigungen beim
Einzelunternehmen und bei der OEG vorzunehmen.
Zusammenfassend
führt der Vertreter des Finanzamtes
S. aus:
Die
Willensäußerung des PA
gegenüber dem Finanzamt war dahingehend gerichtet, dass die Anschaffung der
Forstbringungsmaschine M sowie der
Vorsteuerabzug durch das Einzelunternehmen erfolgen soll. In diesem Zusammenhang
wird auf den Aktenvermerk vom 11. 10. 2000 und auf den Schriftsatz von
PA vom 13. 10. 2000
verwiesen. Weiters wird angeführt, dass das Einzelunternehmen den gesamten
Vorsteuerabzug für den Gegenstand
M geltend gemacht hat, und zwar
ATS 276.000,-- auf Grund der Anzahlungsrechnung vom 09. 07. 2000
(Vorsteuer UVA 7/00) und den Restbetrag iHv ATS 552.000,-- auf Grund der
Schlussrechnung vom 11. 12. 2000, lautend auf Firma
PA , geltend gemacht wurde. Am
09. 01. 2002 reichte PA die
Steuererklärungen und den Jahresabschluss 2000 ein, in dem die
gegenständliche Vorsteuer ausgewiesen ist und in der die Anschaffung des
gegenständlichen Gerätes durch Herrn
Pr buchmäßig dargestellt
wurde.
Es wurde nach Ansicht des
Vertreters des Finanzamtes auch keine berichtigte Schlussrechnung ausgestellt,
sondern die vorliegende Rechnung ltd. auf
PG wurde auch gleichlautend auf
PA ausgestellt (gleiche
Rechnungsnummer, gleiches Datum). Die "berichtigte Schlussrechnung"
diente in der OEG auch nicht zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges.
Es ist nicht richtig,
dass die Bankfinanzierung ausschließlich durch die OEG vorgenommen worden
ist. Am 20. 07. 2000 leistete das Einzelunternehmen eine Anzahlung in
Höhe von ATS 1,656.000,-- an die Firma
K GmbH. Die Finanzierung über die
Bank sowie die Förderungen erfolgten erst zu einem Zeitpunkt (im
Jänner 2001) zu dem das Einzelunternehmen bereits beendet war.
Die kraftfahrrechtliche
Zulassung und die kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung erfolgten ebenso im
Jänner 2001 durch die Einzelrechtsnachfolgerin
PG. Zu diesem Zeitpunkt bestand das
Einzelunternehmen nicht mehr.
Das
Übergabeprotokoll (Forstbringungsmaschine
M), datiert vom 07. 12. 2000,
ist nur von PA unterfertigt. Es ist
weder ein Stempel P-O angebracht, noch
ist das Übergabeprotokoll durch den zweiten Gesellschafter
F mitunterfertigt, obwohl
F bei der Übergabe anwesend war
(lt. Auskunft PA).
Lt. Firmenbuch sind beide
Gesellschafter gemeinsam zeichnungsberechtigt. Den Abstattungskreditvertrag vom
03. 01. 2001 haben beide unterfertigt und es ist auch der Stempel der
P-O angebracht.
Die Gewährung des
IFB im Einzelunternehmen wäre mangels Einhaltung der gesetzlichen
Behaltefrist nicht möglich gewesen.
In Erwiderung der
Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes führt der
Parteienvertreter
-
Ho - aus:
Zur Umsatzsteuer wird
festgehalten, dass die Ausführungen des Behördenvertreters nicht
geteilt werden. Die Vorsteuer in der OEG wurde - wie aus dem Konto 044 zu
ersehen - vorerst falsch aufgrund der ER im Einzelunternehmen geltend
gemacht, in der Folge vollständig storniert, und aufgrund der ER
O vom 11. 12. 2000 mit den in
der Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen geltend gemacht. Auf die weiteren
umsatzsteuerlichen Detailausführungen ist nach unserer Ansicht nicht
näher einzugehen, da der strittige Vorgang lediglich die ertragsteuerliche
Komponente der Aktivierung des WG
betrifft, die Umsatzsteuerbescheide der beiden Firmen aus dem Jahre 2000 sind
nicht Gegenstand des Berufungsbegehrens.
Zum Anzahlungsbetrag vom
Juli 2000 in Höhe von ATS 1,656.000,-- wird nochmals
ausgeführt, dass dieser Betrag wie die anderen Zahlungen im
Jänner 2001 von den dafür eigens errichteten Kreditkonten
endgültig bezahlt worden ist.
Zu den Ausführungen
betreffend das Übergabeprotokoll zwischen Firma
Pr und
O wird zu den ins Treffen
geführten Mängeln angegeben, dass es sich dabei ausschließlich
um Vorgänge zwischen den Gesellschaftern der OEG einerseits und den
Vertragspartnern andrerseits handelt, die nach unserer Ansicht für die
ertragssteuerliche Aktivierungsfrage keine Relevanz hat.
Der Termin für die
mündliche Berufungsverhandlung im Finanzamt
S., wird fernmündlich mitgeteilt.
Herr N.. konnte wegen eines Banktermins
in L (15.30 Uhr) die Niederschrift
nicht unterfertigen.
Da die im Rahmen des
Erörterungstermins zugesagte Übersendung der angeforderten Unterlagen
- Ansuchen Bürgeskredit (jetzt AWS) und Ansuchen um Gewährung eines
Förderungszuschusses an das Land Salzburg - nicht erfolgte, forderte der
Referent des UFS, Salzburg die Berufungswerberin mit Bedenkenvorhalt vom 21.
Dezember 2005 auf diese Unterlagen sowie ein detailliertes Anlagenverzeichnis
der PG zum 31. Dezember 2000 und eine Kopie jener Rechnung vorzulegen, die
zur Erlangung der Einzelgenehmigung der Zulassungsbehörde vorgelegt worden
sei, zu übersenden. Die Abgabenbehörde erster Instanz wurde mit
Bedenkenvorhalt vom gleichen Tag aufgefordert unter anderen Erhebungen, die mit
dem Erwerb der Forstbringungsmaschine M im Zusammenhang stehen, vorzunehmen. Der
Referent des UFS, Salzburg richtete in Erfüllung der gesetzlichen
Beistandspflicht (gemäß
§ 158 BAO) ein Ersuchen an das Amt der
Salzburger Landesregierung (A--) sowie die Austria Wirtschaftsservice GmbH
(Förderungsbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit) um
die von der Berufungswerberin bisher nicht vorgelegten Unterlagen zu
erhalten.
Die Berufungswerberin beantwortete nach Ablauf der Frist
den Bedenkenvorhalt und übersandte in der Anlage das angeforderte
detaillierte Anlagenverzeichnis der Berufungswerberin, sowie eine
"Rechnungszusammenstellung/Verwendungsnachweis" für die "BÜRGES" und
die Kopie der KFZ Versicherung des "M ". Zu den mit Bedenkenvorhalt
angeforderten Unterlagen - Rechnung M zur Erlangung der Einzelgenehmigung
und die im Rahmen des Erörterungstermins angeforderten Ansuchen an die
"BÜRGES" sowie an das Amt der Salzburger Landesregierung - seien nach
Ansicht des Parteienvertreters unberechtigt und unerfüllbar und daher nicht
vorzulegen. Der Parteienvertreter begehrte zur Wahrung des Parteiengehörs
eine "vollständige" Akteneinsicht in die Akten der Abgabenbehörde
erster Instanz sowie des UFS, Salzburg und um Übersendung der Unterlagen,
die dem Abgabepflichtigen "vorgehalten werden". In seinem weiteren Vorbringen
führte der Parteienvertreter unter anderem aus, dass die "Versicherung und
die Polizze" ein neues klares Indiz dafür sei, dass der T nur und
ausschließlich BV der OEG sei. Der Anschaffungszeitpunkt sei Mitte
Dezember 2000 gewesen. Weiters sei evident, dass der Betrieb des
Einzelunternehmens nur im Zeitraum Juni 2000 bis September 2000 als
operativer Betrieb steuerlich existent gewesen sei. Im Zeitraum Oktober bis
Dezember sei lediglich die Abrechnung, Verrechnung und Beendigung des Betriebes
getätigt worden, wobei, wie dies im Wirtschaftsleben bei
Betriebsänderungen und Übergängen üblich es zu
geringfügigen formalen Überschneidungen gekommen sei. Aus der
Beantwortung des an die Fa. O gerichteten Auskunfsersuchens sei immer wieder die
gleiche und auch einzig richtige Aussage getätigt worden, dass die
Lieferung nur an die Fa. PG erfolgt sei. Ebenso sei in den Rechnungen beider
Firmen nur die ("mir" vollem Recht berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben
und verbucht worden. Der wahre wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsfalles
könne nur sein, dass eine direkte Anschaffung der OEG vorliege. Dennoch
lege die Behörde das Augenmerk auf völlig nebensächliche formale
Akte und Nebenaspekte, wie den zeitlichen Ablauf von Rechnungsberichtigungen
innerhalb weniger Monate, auf die Vergabe von Buchungssymbolen einzelner
Buchungen, auf formale Details in Werkverträgen aus der Zeit des vormaligen
Einzelunternehmens sowie auf Vorgänge vor der Errichtung der OEG und
ähnliches. Es werde daher ersucht, die Bestimmung des § 21 BAO nicht
außer Acht zu lassen. Sollte die Behörde die unmittelbare
Betriebsvermögenseigenschaft des WG´s als BV der OEG nicht zu
erkennen vermögen, so sei weiters in Betracht zu ziehen, dass es sich dann
Kraft Gesetz um zwingendes Sonderbetriebsvermögen der OEG handeln
müsse und somit wieder Vermögen der OEG sei. Denn selbst bei noch
steuerlichem Existieren des Einzelunternehmens PA im Dezember 2000 (was ohnehin
nicht der Fall ist), wäre es nach den allgemein gültigen Bestimmungen
des EStG nicht möglich, dass der persönlich voll haftende
Gesellschafter zugleich mit der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen
führe, das die gleiche Tätigkeit ausführe, die gleichen
Geräte verwende und die gleichen Kunden bearbeite. Dies würde
zwangsläufig zu Sonderbetriebsvermögen der OEG führen. Im Zuge
der Erhebungen und Befragungen sei immer wieder versucht worden, aus formalen
Fakten auf umsatzsteuerlicher Ebene Verbindungen und Argumente für eine
nicht Betriebsvermögeneigenschaft der OEG abzuleiten. Dazu werde
mitgeteilt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung mit der ertragsteuerlichen
Behandlung definitiv nicht in Verbindung zu bringen sei (obwohl letztendlich
ohnehin keine Widersprüche bestehen würden). Die Beurteilung des
Betriebsvermögens habe ausschließlich nach einkommensteuerlichen und
allenfalls nach den Bestimmungen der BAO zu erfolgen. Ein weiteres Eingehen auf
umsatzsteuerliche Details erscheine daher derzeit entbehrlich. Es stelle sich
somit abschließend folgendes dar:
Faktura
für den Kauf - Diese sei (berichtigt) auf die OEG erfolgt.
Bankfinanzierung
- Diese sei ausschließlich durch die OEG
erfolgt.
Förderungsansuchen
AWS und Zuschüsse, kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung durch das Land
Salzburg, Zulassung durch BH B., Versicherung Haftpflicht - Diese seien
ausschließlich auf die OEG erfolgt.
Kaufvertrag Anfang 2000 - dieser sei mangels
Existenz der OEG zu diesem Zeitpunkt von PA abgeschlossen worden. Der
völlig eindeutige Parteiwille an diesem Vertrag sei, dass der Vertrag in
der Form auch für die OEG gelte, unterzeichnet durch den
geschäftsführenden Gesellschafter der OEG. Eine Neufassung des
Kaufvertrages war daher völlig entbehrlich.
Zivilrechtliches
Eigentum - Dieses war und sei von Anfang an lt. Kaufvertrag, Rechnung und
Zulassung sowie lt. Gesellschaftsvertrag bei der OEG gelegen.
Parteiwille
- Es handle sich ausschließlich um Vermögen der OEG.
Aussagen
von Zeugen und Auskunftspersonen - Es gäbe nicht eine einzige andere
Aussage als die, dass der Kauf an die OEG erfolgt sei.
Bilanzieller
Ausweis - Das BV sei in der Bilanz der OEG definitiv als Betriebsvermögen
enthalten gewesen, die Bilanz des beendeten Einzelunternehmens sei auf Grund des
falschen Ausweises zwingend zu berichtigen gewesen.
Höhe
de IFB 2000 - Der richtige IFB 2000 der OEG werde mit ATS 372.600,00
beantragt.
Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde
entsprochen und der Ort sowie der Termin für die Gewährung der
Akteneinsicht der Berufungswerberin mitgeteilt. Der Parteienvertreter teilte
daraufhin dem Referenten des UFS, Salzburg mit, dass die Akteneinsicht in dieser
Form nicht in Anspruch genommen werde, da es aus Zeit- und Kostengründen
nicht opportun sei, dafür nach Salzburg zu fahren. Die Sachverhalte seien
nach Ansicht des Parteienvertreters ohnehin ausreichend geklärt und sollte
trotzdem eine Einsichtnahme erforderlich sein, werde diese im Rahmen der
mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Abgabenbehörde erster Instanz übersandte das
an den Lieferanten der Forstbringungsmaschine M gerichtete Auskunftsersuchen
sowie dessen Beantwortung. Darin wurden unter anderen folgende Fragen gestellt,
die wie folgt beantwortet worden sind:
|
Wann wurde diese weitere Rechnung
ausgefertigt?
|
ca. Ende Dezember 2000
|
Aus wessen Ersuchen und aus welchem Grund wurde diese
weitere Rechnung ausgefertigt?
|
Auf Ersuchen der Firma Pr
|
Warum wurde diese weitere Rechnung offenbar auf einem
anderen Rechnungsvordruck ausgefertigt?
|
Die Rechnungsadresse war falsch, richtige Rechnungsadresse
- PG
|
Wann wurde diese weitere Rechnung
übergeben?
|
keine Antwort
|
Warum weist diese weitere Rechnung keinen Buchungsvermerk
auf?
|
Da die 1. Rechnung schon gebucht wurde
|
Haben Sie diese weitere Rechnung in ihre Buchhaltung
aufgenommen?
|
Nein
|
Haben beide Rechnungen Gültigkeit oder nur eine von
ihnen und wenn ja, welche? Geben Sie bitte die Gründe dafür
an.
|
Es hat nur eine RE Gültigkeit, und zwar die RE
PG
In einem weiteren an den Geschäftsführer des
Lieferanten gerichteten Auskunfsersuchens wurde dieser ersucht, die Gründe
anzuführen, dass auf den gegenständlichen Rechnungen vom
11. 12. 2000 die Firma K GmbH als lieferndes Unternehmen aufscheine,
obwohl diese Kapitalgesellschaft erst mit 09. 03. 2001 gegründet
und am 05 .04. 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden
sei.
In Beantwortung dieses Ersuchens führte, das Organ der
Kapitalgesellschaft unter anderem aus, dass er bei PA rückgefragt habe,
warum die Rechnung neu auszustellen gewesen sei und ihm dieser mitgeteilt habe,
dass dieser nach ca. zwei bis drei Monaten festgestellt habe, das die
Rechnungsadresse falsch gewesen sei. Daraufhin habe man die Rechnung neu
ausgefertigt und zwar auf dem Briefpapier der Kapitalgesellschaft.
Das an das Amt der Salzburger Landesregierung (A--)
Ersuchen wurde im Wege einer Akteneinsicht des Referenten des UFS, Salzburg beim
zuständigen Sachbearbeiter erfüllt. Im Rahmen dieser Akteneinsicht
wurden folgende Unterlagen in Kopie übergeben:
Förderungsansuchen
5. 7. 2000
Verwendungsnachweis
5. 3. 2001
Darlehensvertrag der
RK. vom 03. 01. 2001
Betriebsmittelinvestition - Anbot Fa.
K
Antrag
Bürges Förderungsbank
Das
Förderungsansuchen (datiert mit 05. 07. 2000) langte am
06. 10. 2000 beim Amt der Salzburger Landesregierung ein und weist als
Förderungswerberin die Berufungswerberin auf. Der Verwendungsnachweis wurde
von der kreditgebenden Bank im März 2001 erbracht. Das
Förderungsansuchen an die "Bürges Förderungsbank" (datiert mit
05. 07. 2000) langte mit 09. 10. 2000 ein und weist als
Förderungswerberin die Berufungswerberin auf. Unter Punkt 5. Bei
Unternehmensübernahme: Name des Übergebers/Firmenwortlaut wurde
angegeben "Holzbringung u. Holzhandel seit 1.6.2000 Al jun." Unter Punkt 9
Kurzbeschreibung des Investitionsobjekte wird der Ankauf des Gebirgshavers M
angeführt. Als Beilagen zum Förderungsansuchen wurde unter anderem
angegeben, dass die bei einer Unternehmensübernahme geforderten Unterlagen,
wie Kauf- oder Übergabevertrag sowie wenn möglich Bilanzen und Gewinn-
und Verlustrechnungen bzw. Einnahmen-Ausgabenrechung bei nichtbilanzierenden
Unternehmen nachgereicht werden.
Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (vormals Bürges
Förderungsbank) dahingehend, dass sie keine Körperschaft des
Öffentlichen Rechts sei und daher keine kundenbezogenen Informationen an
den Unabhängigen Finanzsenat übermittel könne.
Zur Wahrung des Parteiengehörs, wurden der
Berufungswerberin folgende Unterlagen übersandt:
Niederschrift
vom 21. Feber 2006 mit dem Organ des Amtes der Salzburger Landesregierung,
Förderungsansuchen
05. 07. 2000,
Verwendungsnachweis
05. 03. 2001,
Darlehensvertrag
der RK. vom 03. 01. 2001,
Antrag
Bürges Förderungsbank,
Beantwortung
des Ersuchens durch die Austria Wirtschaftservice GmbH vom
17. 01. 2006,
Auskunftsersuchen
des Finanzamtes S... an die K GmbH vom 02. 01. 2006 und dessen
Beantwortung,
Auskunftsersuchen des Finanzamtes S... an
den Geschäftsführer der K GmbH vom 09. 01. 2006 und dessen
Beantwortung.
Der Abgabenbehörde erster Instanz wurden Wahrung des
Parteiengehörs folgende Unterlagen übersandt:
Niederschrift
vom 21. Feber 2006 mit dem Organ des Amtes der Salzburger Landesregierung,
Förderungsansuchen
05. 07. 2000,
Verwendungsnachweis
05. 03. 2001,
Darlehensvertrag
der RK. vom 03. 10. 2001,
Antrag
Bürges Förderungsbank,
Beantwortung
des Ersuchens durch die Austria Wirtschaftservice GmbH vom
17. 01. 2006
Die mündliche
Berufungsverhandlung wurde für den 28. März 2006 in den
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-S/02
- Stammnummer
- 23399
- Gültig
- 24.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF