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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0721-S/02

Kein IFB bei Erwerb eines Betriebes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-S/02vom 24.07.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der P, vertreten durch N, vom 12. April 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes S vertreten durch Ma vom 13. März 2002 betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO 2000 nach der am 28. März 2006 in 5..., durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Im Mai 2000 langte beim Finanzamt S ein Fragebogen ein indem PA die Einstellung und gleichzeitige Übergabe seiner Betriebe (Gasthof und Forstbetrieb) in "das wirtschaftliche Eigentum" seines Sohnes A bekannt gab. Die offenbar zwischen den Vertragsparteien geschlossene Vereinbarung wurde gleichfalls übersandt. Im Juni 2000 wurde ein Fragebogen an das Finanzamt S übersandt indem der Abgabenbehörde bekannt gegeben wurde, dass Pf mit 1. Juni 2000 in St einen Gasthof sowie einen Forstbetrieb eröffnet habe. Die Gewerbeberechtigungen wurden von der zuständigen Behörde mit 1. Juni 2000 (Gastgewerbe) bzw. 16. Mai 2000 (Holzfällung) erteilt. Im August 2000 übersandte das Finanzamt S anlässlich der Eröffnung eines Gewerbebetriebes einen Fragebogen an die P-O und ersuchte um Bekanntgabe verschiedener Daten. In Beantwortung dieses Ersuchens (2. September 2000) wurde unter anderem angegeben, dass der Betrieb am 3. August 2000 eröffnet worden sei und die Holzbringung und den (Holz) Handel zum Gegenstand habe. Gesellschafter dieser offenen Erwerbsgesellschaft seien A und F. Da der Fragebogen nicht vollständig ausgefüllt eingereicht worden war, forderte die Abgabenbehörde fernmündlich (Aktenvermerk vom 9. Oktober 2005) auf, den Gesellschaftsvertrag oder die wesentlichen Punkte im Falle einer mündlichen Vereinbarung sowie die Umsatzsteuervoranmeldung für die OEG, die Originalrechnung an die OEG betreffend der Anzahlung der Forstbringungsmaschine sowie den Zahlungsnachweis nachzureichen. Einem weiteren vom gleichen Bearbeiter und am selben Tag (9. Oktober 2005) angefertigten Aktenvermerk ist unter anderem zu entnehmen, dass ihn der Gesellschafter AP angerufen habe und die Ansicht vertrete, dass auf Grund der Vereinbarung mit seinem Vater der Betrieb des Gasthauses auch der Forstbetrieb auf ihn übergegangen sei. Die gemeinsam mit seinem Bruder F neu gegründete "P-O " habe eine Forstbringungsmaschine um ca. 4 Mill ATS gekauft. Die Rechnung des Lieferanten über die geforderte Anzahlung in Höhe von ATS 1.656.000,- (Bruttobetrag) vom 19. Juli 2000 laute auf ihn und er habe die darin ausgewiesene Umsatzsteuer (ATS 276.000,-) als Vorsteuer geltend gemacht. Die Zahlung sei am 20. Juli 2000 erfolgt. Die Maschine werde Ende Oktober 2000 geliefert und die Endrechnung an die OEG gestellt werden. Handschriftlich wurde zwei Tage später (11. Oktober 2000) vermerkt, dass der zuständige Bearbeiter von AP angerufen worden sei und dieser ihm und mitgeteilt habe, dass er die Forstbringungsmaschine vorerst selbst erwerben werde. Es sei beabsichtigt, diese dann an die OEG zu veräußern. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2000 teilte AP der Abgabenbehörde erster Instanz in Ergänzung zu seinen fernmündlich gemachten Angaben unter anderem mit, dass er am 10. Juli 2000 eine Forstbringungsmaschine M von der Firma Fo zum Gesamtpreis von 4,1 Millionen Schilling gekauft habe, wobei auf Grund der Vereinbarung mit dem Verkäufer eine Drittelzahlung zu leisten sei. Dies sei auch aus der beiliegenden Originalrechnung mit Zahlschein ersichtlich. Da er als Einzelunternehmer Vorsteuer abzugsberechtigt sei, mache er diesen geltend. Im Feber 2001 langte beim Finanzamt S ein Fragebogen ein, indem mitgeteilt wird, dass das von Pf geführte Einzelunternehmen (Betrieb) der Holzbringung sowie der Holzhandel mit 31. Dezember 2000 verkauft worden sei. Im Jänner 2002 wurden die Abgabenerklärungen sowie die Bilanz PG für das Jahr 2000 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereicht. Von den ihm Anlagenverzeichnis ausgewiesenen Wirtschaftsgütern - M (Anschaffungskosten ATS 4.140.000,-) und sonstige Maschinen (Anschaffungskosten ATS 80.000,-) - wurde der Investitionsfreibetrag ihm Höchstausmaß von 9% der Anschaffungskosten (d.s. ATS 379.800,-) in Anspruch genommen. Das Finanzamt S anerkannte den als Aufwand geltend gemachten Investitionsfreibetrag nicht als Betriebsausgabe. In der Begründung wurde ausgeführt, dass aus den eingereichten Unterlagen (Fragebogen, Erklärungen und Beilagen) ersichtlich sei, dass der bisher als Einzelunternehmen geführte Forstbetrieb des Pf am 31. Dezember 2000 an die PE veräußert worden sei und bei Erwerb eines Betriebes der Investitionsfreibetrag nicht zustehe. Gegen diesen Bescheid wurde berufen und die Nichtgewährung des beantragten Investitionsfreibetrages in Höhe von ATS 372.600,- (Forstbringungsmaschine) bekämpft. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Schlussrechnung des Lieferanten entgegen den Feststellungen des Finanzamtes auf die PG gelautete habe. Der Wille der Vertragsparteien sei auf einen Kauf der OEG gerichtet gewesen. Es hätten im Jahr 2000 in der Familie Pr sowie bei den Betrieben zahlreiche Änderungen und Übertragungen statt gefunden, die wiederholt geändert worden seien. Ursprünglich sei geplant gewesen, dass Pf den Forstbetrieb als Einzelunternehmen führen werde und er habe daher auch die Bestellung der Forstbringungsmaschine vorgenommen sowie die Anzahlung getätigt. Im Laufe des Sommers sei dann die Gründung der OEG vorgenommen worden, die den Holzbringungsbetrieb fortzuführen gehabt habe. Das Einzelunternehmen sei nur eine kurze Interimslösung gewesen, welches aus Gründen der Kontinuität zu führen gewesen sei. Es sei aber nie eine nennenswerte Tätigkeit entfaltet worden und das Einzelunternehmen hätte niemals die (teure und hochwertige) Forstbringungsmaschine angeschafft. In der Anlage werde die Schlussrechnung vorgelegt aus der hervorgehe, dass die OEG das Gerät angeschafft habe. Es sei auch die Finanzierung von der OEG vorgenommen worden, da der Wille der Vertragsparteien auf die Anschaffung dieses Gerätes durch die OEG gerichtet gewesen sei. Auch sämtliche Kredit- und Förderungsvorgänge seien von der OEG getätigt worden. Der OEG seien auch alle Zuschüsse der OEG gewährt worden. Dies bestätige völlig klar die Anschaffung dieses Gerätes durch die OEG. Es werde daher beantragt der Berufung statt zu geben und den Investitionsfreibetrag erklärungsgemäß zu veranlagen. Die Berufung wurde durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen. In der Begründung wurde vorerst zum Sachverhalt unter anderem ausgeführt, dass der Kaufvertrag über den Erwerb der Forstbringungsmaschine "M " zwischen PA und dem Lieferanten abgeschlossen worden sei. Die Verkäuferin stellte im Juli 2000 eine Anzahlungsrechnung, die von PA beglichen worden sei und der auch die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht habe. Außerdem habe PA dem Finanzamt im Oktober 2000 mitgeteilt, dass er die Forstbringungsmaschine erworben habe. Es sei aber beabsichtigt gewesen diese Maschine an die OEG zu veräußern. Im Dezember 2000 habe der Lieferant die Endrechnung über den Erwerb der Maschine an PA gelegt, der die Anschaffung der Maschine in seine Bücher aufgenommen (Anschaffungsdatum 11. Dezember 2000, Anschaffungswert ATS 4.140.000,-) und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht habe. Im Feber 2001 sei ein Fragebogen anlässlich der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit des PA beim Finanzamt eingereicht worden. Darin werde ausgeführt, dass er seinen Betrieb (Holzbringung Einzelunternehmen) mit 31. Dezember 2000 an die P-O verkauft habe. Der Umsatz aus der Veräußerung des Betriebes sei in der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2000 enthalten und die PG habe die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht. Die von PA erworbenen Gegenstände des Anlagevermögens darunter auch die Forstbringungsmaschine "M " seien mit 31. Dezember 2000 als Anschaffungstag in das Anlagevermögen der OEG aufgenommen worden. Die Abgabenbehörde erster Instanz würdige diesen Sachverhalt dahingehend, dass der Wille der Vertragsparteien auf den Kauf der Forstbringungsmaschine "M " durch PA gerichtet gewesen sei, der in der Folge auch tatsächlich diese Maschine erworben habe. Die vom Parteienvertreter vorgelegte Schlussrechnung, die auf die PG lautete, sei offenbar im Nachhinein ausgestellt worden. Diese Maschine sei von der PG aber erst im Rahmen des Betriebserwerbers erworben worden. Bei Erwerb eines Betriebes sei jedoch die Gewährung eines Investitionsfreibetrages gesetzlich (§ 10 Abs. 5 EStG 1988) ausgeschlossen. Gegen diesen Bescheid wurde ein Antrag auf Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Finanzlandesdirektion für Salzburg) gestellt. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, wonach die Schlussrechnung auf PA laute nicht stimme, sondern auf die PG ausgestellt sei und der Wille der Vertragsparteien auf einen Kauf der OEG gerichtet gewesen sei. In der Praxis sei es so gewesen, dass im Jahr 2000 in der Familie und den Betrieben Pr zahlreiche Änderungen und Übertragungen statt gefunden hätten, derer die Entscheidungsfindung gedauert habe und wiederholte Änderungen eingetreten seien. Ursprünglich sei geplant gewesen, den Forstbetrieb als Einzelunternehmen zu führen und daher sei auch die erste Bestellung und die Teilrechnung entsprechend den umsatzsteuerlichen Bestimmungen in die UVA des Einzelunternehmens aufgenommen worden. Im Sommer sei dann die Notwendigkeit der Gründung einer OEG entstanden, die in der Folge auch gegründet worden sei und die den Forstbetrieb fortgeführt habe. Das Einzelunternehmen sei nur eine kurze Interimslösung gewesen ohne eine nennenswerte Tätigkeit zu entfalten, welches auch nicht in der Lage gewesen sei, dieses teure und hochwerte Gerät anzuschaffen. In der Anlage werde daher die richtige Schlussrechnung lautend auf PG vorgelegt. Die im Vorfeld getätigten Vorgespräche, Bestellungen, Anzahlungen usw. seien ohnehin von den späteren Organen der OEG vorgenommen worden. Zudem sei auch die Finanzierung der Holzbringungsmaschine von der OEG vorgenommen worden. Festgehalten werde weiters, dass die Anschaffung im Dezember 2000 stattgefunden habe. Die Lieferung sei Ende November 2000 erfolgt und dies entspreche auch dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das Einzelunternehmen habe nur in dem Zeitraum Juni bis September 2000 bestanden. Ab August 2000 sei jede wirtschaftliche Tätigkeit von der OEG wahrgenommen worden und daher sei es auch aus diesem Grund nicht möglich, dass die Anschaffung der Maschine durch das Einzelunternehmen erfolgt sei. Die Behörde gehe in ihrem Bescheid in keiner Weise auf die massiven Argumente der Berufung ein und lasse auch die geänderte bzw. berichtigte Schlussrechnung, die auf die OEG laute außer Acht. Weiters werde übergangen, dass die Bankfinanzierung und die Landesförderung selbstverständlich auch auf die OEG lauten, da sonst die Förderung unrichtig und zu Unrecht erfolgt worden wäre. Auch werde vorgebracht, dass die kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung als auch die kraftfahrrechtliche Zulassung erstmalig und einmalig nur auf die PG erfolgt sei, was nur im Falle einer Anschaffung durch die OEG möglich sei. Zu bemerken sei, dass auch die Zahlung durch die OEG erfolgt sei und PA lediglich eine Anzahlung zu leisten gehabt habe. Die Schlusszahlung sei von der OEG aus einem dafür gewährten Darlehen geleistet worden. Das Gesamtbild aller Vorgänge führe daher zu einer zwingenden Anschaffung durch die OEG. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem Bescheid dargestellte umsatzsteuerliche "Behandlung" dieser etwas "zerrissenen" Vorgangsweise, habe mit dem berufungsgegenständliche Sachverhalt nichts bzw. nur perifär zu tun und sei daher auch ohne Beanstandung geblieben. Sollte wider Erwarten dem Begehren nicht statt gegeben werden, werde hinsichtlich der Überleitung des "Einzelunternehmens" PA aus der Periode Juni bis September 2000 in die OEG die Buchwertfortführung beantragt. Sollte eine Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter Instanz erforderlich sein, werde die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Es werde abschließend wiederholt, dass es als jedenfalls richtig angesehen werde, die Anschaffung in der OEG zu bilanzieren und daher der Antrag auf Stattgabe des Berufungsbegehrens gestellt. Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung der Rechtsmittelbehörde vor. Für die Erledigung der Berufung ist durch die Änderung des Rechtsmittelverfahrens ab 1. 1. 2003 der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) zuständig. Die Berufungswerberin wurde von der Vorlage verständigt. Der Referent des UFS, Salzburg lud die Parteien zu einem Erörterungstermin, der Ende November 2005 in L stattfand. In der über den Verlauf des Erörterungstermins aufgenommenen Niederschrift wurde unter anderem Folgendes festgehalten: Gesellschaftsvertrag OEG Verrechnungskonto A per 31.12.2000 ATS 165.429,60 Verrechnungskonto Fr per 31.12.2000 ATS - 298.931,26 (Verlustanteil ATS 308.931,26 abzüglich Vorwegbezug ATS 10.000,-) Es wurde keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen sondern mündlich festgelegt, dass jeder der Gesellschafter mit 50 % am Gesellschaftsvermögen sowie an den Erträgnissen des Unternehmens beteiligt ist. Die Verrechnungskonten zum 31.12.2000 werden offen gelegt. Das Verrechnungskonto des PA ist im Wesentlichen deshalb positiv, da die Verrechnungen im Hinblick auf den Verkauf des Einzelunternehmens an die OEG auf dem Verrechnungskonto gebucht wurde. Die Kopien der einzelnen Konten der OEG sowie des Einzelunternehmens werden übergeben. Aufgabenbereiche der beiden Gesellschafter Beide Gesellschafter sind gleichberechtigt, wobei Pf noch zusätzlich den kaufmännischen Bereich betreut. Die Beschlüsse werden im Einvernehmen der beiden Gesellschafter getroffen. Angaben und Behauptungen zum Anschaffungsvorgang Aktenvermerke N. (9. und 11. Oktober 2000) + Angaben und Schriftsatz PA (9., 10., und 13. Oktober 2000) - Ausführungen Steuerberater (Berufung und Vorlageantrag Warum wurde keine Änderung des Kaufvertrages vorgenommen, da ohnehin die OEG die Forstbringungsmaschine "gekauft" habe? Hiezu können keine Angaben mehr gemacht werden. Holzbringungsmaschine M Lieferung der Maschine Schriftsatz PA vom 17. März 2001 "Betreff ihrer Zahlungserinnerung für die Kraftfahrzeugsteuer für Okt. bis Dez. möchten wir Ihnen mitteilen, dass es sich bei dem entsprechenden Fahrzeug um eine selbst fahrende Arbeitsmaschine über 39 KmH handelt und diese erst im Jänner angemeldet wurde." Diese Angaben werden von Pf bestätigt. Die Holzbringungsmaschine M wurde Mitte Dezember 2000 geliefert (Überstellung mit Hilfe eines Probekennzeichens - blaue Nummerntafel). Die Maschine wurde sodann erprobt. Im Dezember erfolgte die Bringung von ca. 116 fm Holz und im Jänner 2001 angemeldet. Schlussrechnung An wen wurde tatsächlich die Schlussrechnung gerichtet? PA oder PG ? Die Schlussrechnung wurde an die OEG gerichtet. Der Parteienvertreter gewährt Einsicht in seinen Handakt. In diesem Akt befindet sich eine Rechnung der Firma KF vom 11.12.2000. Über Vorhalt des Referenten des Unabhängigen Finanzsenates - Außenstelle Salzburg (UFS, Salzburg) wird den Parteienvertretern sowie Herrn Pf das Auskunftsersuchen des Finanzamts S. an die K vom 01.03.2002 in Kopie übergeben. Die Firma K GmbH hat in Entsprechen des Auskunftsersuchens den Kaufvertrag sowie die beiden Rechnungen Nr. 0 und 00 vom 11.12.2000 vorgelegt, die beide an Herrn PA gerichtet sind. Herr Pr gibt dazu an, dass die erste Rechnung sowie die Endrechnung an ihn gerichtet wurde. Es wurde dann sofort bei der Firma K reklamiert und eine Berichtigung der Rechnung angefordert. Kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung Welche Unterlagen wurden vorgelegt Es wurden der Kaufvertrag sowie der Typenschein vorgelegt. Die Zulassung erfolgte auf die P-O. Eine Kopie des Zulassungsscheins wird übergeben. Buchmäßige Behandlung Einzelunternehmen Es werden Auszüge aus den Konten des Einzelunternehmens übergeben. Der volle Vorsteuerabzug des Holzbringungsgerätes M wurde ursprünglich im Einzelunternehmen geltend gemacht und in der Folge durch die Umsatzversteuerung im Einzelunternehmen wieder aufgehoben. In dem vorliegenden Jahresabschluss 2000 - eingereicht am 09. 01. 2002 beim Finanzamt S - wird unter den Erlösen der Verkauf des Betriebes (ATS 4,304.200,--) ausgewiesen. Als Aufwand wird der Buchwert des verkauften Anlagevermögens (ATS 4,179.391,--) ausgewiesen. Der Parteienvertreter gibt an, dass die Aufnahme der Holzbringungsmaschine M im Einzelunternehmen falsch bilanziert wurde und daher ein Antrag auf Bilanzberichtigung eingebracht wurde. Die Bilanzierung ist insoweit falsch, als das Holzbringungsgerät in die Buchhaltung des Einzelunternehmens aufgenommen worden ist. Es wird eine Kopie einer Rechnung vorgelegt, in der verschiedene Wirtschaftsgüter (ohne die Holzbringungsmaschine M ) an die OEG per 31.12.2000 verkauft wurden. OEG Aus den vorliegenden Kopien der Konten, insbesondere des Kontos 044 (Sonstige Maschinen und maschinelle Anlagen) geht hervor, dass lediglich Umbuchungen zum 31.12.2000 gebucht wurden. Am Konto 044 der Buchhaltung der OEG wurde vorerst korrespondierend zur Buchhaltung des Einzelunternehmens die ER Verkauf Holzbringungsgerät gebucht und in der Folge deckungsgleich storniert. Des Weiteren wurde eine ER O mit einem falschen Betrag gebucht und ebenfalls deckungsgleich storniert. Die einzig verbleibende Buchung ist die Verbuchung der ER O vom 11.12.2000 mit 31.12.2000 bei den Jahresabschlussarbeiten. Das Buchungssymbol UB ergibt sich aufgrund der Automatikbuchung 31.12. Über Befragen des Referenten, wann die berichtigte Schlussrechnung bei der OEG eingelangt ist, können keine exakten Angaben gemacht werden. Herr Pf wurde von den Vertretern des Finanzamtes S. ersucht, Unterlagen über die Abholung der Forstbringungsmaschine M im Dezember 2000, die nach seinen eigenen Angaben die beiden Gesellschafter gemeinsam bei der K GmbH in A- abgeholt haben und eine zweitägige Einschulung vor Ort erfolgt sei, beizubringen. Weiters wurde Pf gebeten, Nachweise für seine Behauptung, dass im Dezember 2000 ein Auftrag von den B über die Holzbringung von 116 fm erteilt wurde. Pf legt Kopien des Übergabeprotokolls über den Erhalt der Holzbringungsmaschine M vor. Diese wurde am 07. 12. 2000 übernommen. Aus den Zusatzbedingungen ist ersichtlich, dass eine Einschulung vorgesehen war. Der Parteienvertreter führt ergänzend aus, dass auf der vorliegenden Kopie des Übergabeprotokolles vom 07. 12. 2000 angeführt ist, dass auch die Firma PG die Forstbringungsmaschine übernommen hat. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob Pf erinnerlich ist, wer dieses Übergabeprotokoll der Firma K GmbH ausgestellt hat wird ausgeführt, dass dies vermutlich Herr "Y" erstellt hat. Der Vertreter des Finanzamtes führt weiter aus, dass es für ihn nicht schlüssig ist, dass die Schlussrechnung an Pf gelegt wird obwohl im Übergabeprotokoll vermerkt ist, dass Pf für die PG das Gerät übernommen hat. Des Weiteren legt PA eine Kopie des Werkvertrages mit der Ö, welche am 20. 11. 2000 von ihm unterfertigt wurde, vor. Als Auftragnehmer wird PA angeführt. Unterfertigt hat diesen Werkvertrag PA neben dem Stempel der P-O. Aus der Gutschrift der Ö. geht hervor, dass in der Zeit von 08.01.01 - 26.01.01 die Leistung erbracht wurde (Holzbringung über 116 fm). Hinsichtlich des Leistungszeitraumes (08. 01. - 26. 01. 2001) führt PA aus, dass im Dezember 2000 die Holzbringung erfolgte und erst in dem auf der Rechnung angegebenen Zeitraum von 08. 01. - 26. 01. 2001 "abgefahren" wurde. Die Holzbringung wurde mit dem M vorgenommen. In diesem Zeitraum bis zur Typisierung im Jänner 2001 wurde der M unter Verwendung der "blauen Nummerntafeln" genutzt. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, warum der gegenständliche Werkvertrag nicht von der Ö gegengezeichnet ist, führt PA aus, dass es ihm nicht erklärbar ist, warum der gegenständliche Werkvertrag keine Unterschrift der B.. aufweist. Der Vertreter des Finanzamtes führt weiter aus, dass aus beiden vorgelegten Schriftstücken (Werkvertrag und Gutschrift) kein Zusammenhang erkennbar ist. Es ergeben sich folgende Differenzen: die in der Gutschrift angeführte Auftragsnummer ist dem Werkvertrag nicht zu entnehmen, es fehlt das Datum des Werkvertrages in der Gutschrift, der Leistungszeitraum und die Menge sind nicht ident. Über Befragen des Referenten des UFS, welche Bedeutung auf der Gutschrift die Bezeichnung AL hat, kann PA keine Angaben machen. Über Befragen des Referenten des UFS, Salzburg zum Werkvertrag zu Pkt. 5 - Sonderbestimmungen - in dem ausgeführt wird, dass ein Erprobungseinsatz eines Seilprozessors vereinbart wurde, führt PA aus, dass dies die Erprobung der Forstbringungsmaschine M war. Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wann die von PA vorgelegten Unterlagen (Übergabeprotokoll, Gutschrift und Werkvertrag) dem Parteienvertreter übergeben wurde, führt PA aus, dass mit Ausnahme der Gutschrift keinerlei Unterlagen dem Parteienvertreter übergeben wurden. Fragebogen und Verkauf des Einzelunternehmens Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wer den Fragebogen anlässlich der Aufgabe des Gewerbebetriebes (Einzelunternehmen Pf) gefertigt hat und auf dem unter Pkt. 5 vermerkt ist, dass am 31. 12. 2000 der Betrieb verkauft wurde (lt. Rechnung ATS 4,4 Mio.), gibt der Parteienvertreter (Ho) an, dass diese Angaben von ihm stammen. Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob Herr H den Fragebogen mit PA abgesprochen hat, führt Herr H aus, dass der Fragebogen vom Parteienvertreter in Übereinstimmung mit dem Mandanten abgegeben worden ist. Zum Inhalt des Fragebogens wird angeführt, dass sich das Datum "Betriebsbeendigung 31. 12. 2000" auf die formale Beendigung des Einzelunternehmens bezieht. Das operative Geschäft des Einzelunternehmens fand im Zeitraum Juni bis ca. September 2000 statt. Buchhalterische Vorgänge, die im Zeitraum 10 - 12/2000 in der Buchhaltung einen Niederschlag gefunden haben, stellen lediglich nachfolgende Kosten im Rahmen der Einkunftsart 4(3) dar. Der genannte Betrag vom Verkauf von ATS 4,4 Mio. bezog sich damals auf die erste, falsch ausgestellte Verkaufsrechnung, die in der Folge durch die bereits vorgelegte, berichtigte und endgültige Verkaufsrechnung ersetzt wurde. Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob die Ausführungen des Parteienvertreters den Tatsachen entsprechen, führt PA aus, dass erst nach Ausstellung der "falsch erstellten" Schlussrechnung über die Lieferung des M die Berichtigungen von Ho vorgenommen wurden. Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wer die Rechnung über den Verkauf des Betriebes in Höhe von ATS 4,4 Mio. ausgestellt hat, führt Ho aus, dass diese in der Kanzlei N.. erstellt wurde. In der Folge wird die Kopie der Rechnung über ATS 5,165.040,-- (netto. 4,304.200,--) vorgelegt. Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, dass in dieser nunmehr vorgelegten Rechnung auch nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von ATS 49.200,-- ausgewiesen sind, gibt Ho an, es handelt sich dabei um Leistungen die noch im Zeitraum des Einzelunternehmen erbracht worden sind, und in der Folge aber bereits von der OEG mit dem Kunden B.. abgerechnet wurden. Diese Inrechnungstellung dient der periodenrichtigen und betriebsrichtigen Erfassung der getätigten Leistungen. Die Verrechnung in der OEG erfolgte im November 2000 mit netto ATS 115.730,70. Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, ob es hinsichtlich dieses Auftrages von den B zwei Werkverträge gibt, führt PA aus, dass seiner Erinnerung nach nur ein Werkvertrag erstellt wurde und die Leistungen von der OEG erbracht wurden, der Werkvertrag vermutlich aber noch vom Einzelunternehmer Pf abgeschlossen wurde. Der diesbezügliche Werkvertrag wird in Kopie vorgelegt. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes, welches "Betriebsvermögen" der OEG zur Verfügung gestanden ist, um diesen Auftrag überhaupt auszuführen, da sämtliche Maschinen zu diesem Zeitpunkt noch dem Einzelunternehmen dienten und erst im Dezember 2000 an die OEG verkauft wurden, gibt Pf an, dass dieser Auftrag mit der Motorsäge und dem vom Vater kostenlos zur Verfügung gestellten Traktor (nur die Dieselkosten mussten getragen werden) durchgeführt wurde. Über Verlangen des Referenten des UFS, Salzburg wird die Rechnung vom 15. 10. 2000 der PG an die H- AG vorgelegt und in Kopie auch den Vertretern des Finanzamtes ausgefolgt. Die beiden anderen auf dem Konto 4205 gebuchten Erlöse in Höhe von ATS 37.500,-- und ATS 27.218,10 werden nachgereicht. Die Rechnung der Ö über netto ATS 27.218,10 wird vorgelegt. Daraus ist ersichtlich, dass die Gutschrift an die "Firma PA " erstellt wurde und als Leistungszeitraum November/Dezember 2000 angeführt ist. Es wird eine Kopie des Werkvertrages über Waldarbeiten vom 31. 05. 2001 vorgelegt. Darin ist angeführt, dass bereits eine Akontozahlung von ATS 50.000,-- an die Firma P-O geleistet wurde. PA gibt dazu an, dass nur ATS 45.000,-- (netto 37.500,--) geleistet wurden. Ergänzend wird von PA der mit 11. 12. 2000 abgeschlossene Werkvertrag mit E vorgelegt. Der Werkvertrag wurde hinsichtlich des Werknehmers dahingehend berichtigt, dass an Stelle von PA die Firma Pf-O angeführt ist. Der Vertreter des Finanzamtes führt aus, dass der Hauptteil der Arbeitsleistungen im Jahre 2001 erbracht wurde und es daher unstrittig ist, dass diese Leistungen von der OEG erbracht worden sind, da das Einzelunternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden hat. Über Befragen des Vertreters des Finanzamtes zu den beiden vorgelegten Rechnungen "über den Verkauf des Unternehmens" zum 30. 12. 2000, die beide das gleiche Datum aufweisen, ob beide Rechnungen auch tatsächlich zu diesem Datum ausgestellt wurden, führt Herr H aus, dass dies nicht zutrifft. Über Befragen des Referenten des UFS, Salzburg, wann jetzt tatsächlich diese beiden Rechnungen ausgestellt wurden, führt Ho aus, dass die erste Rechnung über ATS 4,304.200,-- im Zuge der Abschlussarbeiten (Ende 2001, Anfang 2002) erstellt wurde und die berichtigte Rechnung nach Einlangen der berichtigten Eingangsrechnung des Holzbringungsgerätes erstellt wurde. Auf Befragen des Vertreters des Finanzamtes, wann die berichtigte Schlussrechnung des M eingelangt ist und in der Buchhaltung aufliegt, wird das Original der berichtigten Rechnung vorgelegt und ausgeführt, dass dies vermutlich im Februar 2002 war. Der Vertreter des Finanzamtes führt weiter aus, dass es für ihn nicht erklärbar ist, wenn behauptet wird, dass die berichtigte Rechnung der Firma K GmbH im Februar 2002 eingelangt sein soll, wenn auf das diesbezügliche Auskunftsersuchen vom 01. 03. 2002 die Rechnung lautend auf PA vorgelegt wird. Vorsteuerabzug Einzelunternehmen Der Parteienvertreter gibt an, dass er derzeit keine Angaben über die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges machen kann, da die Buchhaltung unterjährig von PA selbst geführt wurde. Der Vertreter des Finanzamtes führt unter Hinweis auf Blatt Nr. 39/2000 aus, dass aus der im Akt der OEG aufliegenden Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung für 12/2000 des Einzelunternehmens hervorgeht, dass ein Vorsteuerabzug in Höhe von ATS 691.989,21 geltend gemacht wurde. Daraus ist zu schließen, dass das Einzelunternehmen den Vorsteuerabzug aus der Schlussrechnung des Lieferanten der Holzbringungsmaschine (Fa. O) geltend gemacht hat. OEG Im Dezember 2000 wurde von der "Gesamtanschaffung" der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Der Parteienvertreter führt dazu aus: Die Vorsteuer- und Mehrwertsteuerbeträge des Einzelunternehmens und der OEG können im Detail mit den einzelnen Monatsbeträgen nicht sofort bekannt gegeben werden, weil wie oben gesagt, die unterjährige Buchhaltung im Betrieb erstellt wurde. Festgehalten wird, dass endgültig in den Jahresumsatzsteuererklärungen das Ergebnis des Vorsteuerabzuges der ist, dass die Vorsteuer einmalig im Jahresbescheid Umsatzsteuer 2000 der PG enthalten ist. Behauptungen Steuerberater Berufung und Vorlageantrag Buchhaltung Einzelunternehmen StB Einzelunternehmen habe nur im Zeitraum Juni bis September 2000 bestanden Aus dem eingereichten Jahresabschluss für das Jahr 2000 sowie aus den vorgelegten Kopien der Konten ist ersichtlich, dass das Einzelunternehmen lediglich einen Erlös i.H.v. ATS 83.254,17 im Juni 2000 erzielt hat. Der Parteienvertreter wird ersucht, die entsprechende Rechnung über den erzielten Erlös vorzulegen. Der Parteienvertreter legt den Kontoauszug der RK vom 19. 10. 2000 vor, auf dem ein Eingang von ATS 99.905,-- (Scheck EV) zu verzeichnen ist. Buchhaltung OEG StB ab August 2000 jede wirtschaftliche Tätigkeit von der OEG wahrgenommen Auf Befragen des Referenten des UFS, Salzburg, warum aus den vorgelegten Kopien der Konten insbesondere Kassa und Bank diese Behauptung nicht nachvollziehbar ist, führt der Parteienvertreter Herr N.. aus, dass insbesondere aus dem Konto Treib- und Schmierstoffe hervorgeht, dass in dem Zeitraum 08 - 12/00 Aufwände der OEG gebucht wurden. Aktenvermerk vom 09.10.2000 und 11.10.2000 Der Parteienvertreter Ho führt aus, die Textpassage lt. Pkt. 2 beginnend mit - die gemeinsamen - beinhaltet genau die Aussage des Pr jun., dass das Holzbringungsgerät von der OEG angekauft werden wird. In einem telefonischen weiteren Gespräch wird einschränkend nur die Vermutung geäußert, dass das Einzelunternehmen das Gerät verkaufen wird. Zu der vom Parteienvertreter angeführten "Vermutung" führt der Referent des UFS, Salzburg aus, dass diese Vermutung offenbar richtig war, denn es ist sonst nicht erklärbar, warum eine Rechnung (Abschlussarbeiten Ende 2001, Anfang 2002) erstellt wurde in der der Verkauf der Forstbringungsmaschine M ausgewiesen wird. Finanzierung Holzbringungsmaschine Zeichnungsberechtigung Girokonto Das Girokonto wurde von Herrn PA sen. eröffnet und in der Folge von Pf weitergeführt und wurde in der Folge das betriebliche Girokonto der OEG. Für die OEG wurde nie ein eigenes Girokonto eröffnet. Überweisungsträger betreffend Zahlungen an den Lieferanten Die Teilrechnung wurde am 20. 07. 2000 vom Girokonto Nr. 5. bei der RK an den Lieferanten überwiesen. Kopien dieser Überweisungen werden an den Referenten des UFS, Salzburg ausgefolgt. Die endgültige Finanzierung erfolgte im Jahr 2001. Die entsprechenden Unterlagen (Landesförderung, Bürges) wurden angefordert. PA legt Kontoauszüge folgender Konten vor: Kto.Nr. 1. (Kreditauszahlung ATS 2,042.328,--) Kto.Nr. 1.. (Kreditauszahlung ATS 1,366.499,--) Kto.Nr. 1... (Kreditauszahlung ATS 742.125,--). Diese ausbezahlten Beträge wurden per 12. 01. 2001 auf das Girokonto Kto.Nr. 5. übertragen. Die Restzahlung an den Lieferanten erfolgte per 11 .01. 2001 in Höhe von ATS 3,312.000,--. Das Ansuchen über die "Jungunternehmerförderung" wurde von der Hausbank erstellt und kann daher derzeit nicht vorgelegt werden. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage führen die Vertreter des Finanzamtes aus, dass die heutigen Vorbringen keine Änderung ihrer Rechtsansicht bewirkt haben, da die Sachverhaltselemente auf eine Anschaffung der Forstbringungsmaschine M durch das Einzelunternehmen hinweisen. Der Parteienvertreter - Herr N.. - führt aus, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der beantragte IFB der OEG zusteht. Dies deshalb, da die OEG die entsprechenden Kredite aufgenommen hat, die Arbeitsmaschine von beiden Gesellschaftern übernommen wurde und beide Gesellschafter die Haftung zur Zahlung übernommen haben. Nach Wellinger, Steuerleitfaden zur Einkommensteuererklärung 1999 (Stand Februar 2000) kann ein Antrag auf Gewährung des IFB auch noch nachträglich gestellt werden. Im Einzelunternehmen wurde der IFB nie beantragt, da die Investition in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der OEG durchgeführt wurde. Pf hätte diese Investition in Form eines Einzelunternehmens nie bewältigen können. Es wird daher beantragt, den IFB in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der OEG zu gewähren, da dies wirtschaftlich begründet ist, zumal die OEG die entsprechenden Aufwendungen und Erträge, die durch den Einsatz dieser Arbeitsmaschine anfallen bzw. erzielt werden, erzielt. Pf führt ergänzend aus, dass die Erlöse, die durch den Einsatz dieser Forstbringungsmaschine erzielt wurden, ausschließlich die OEG betreffen und nicht das Einzelunternehmen. Abschließend wird der Parteienvertreter ersucht, folgende Unterlagen an die Vertreter des Finanzamtes sowie den Referenten des UFS, Salzburg vorzulegen: Ansuchen Bürgeskredit (jetzt AWS) (siehe Blatt 27 - 29/2000 des Vlg.Aktes) Ansuchen um Gewährung eines Förderungszuschusses an das Land Salzburg (siehe Blatt 23 - 26/2000 des Vlg.Aktes). Zusammenfassend führt der Parteienvertreter - Ho - aus, warum seiner Ansicht nach eine Anschaffung der Forstbringungsmaschine M durch die OEG erfolgte: Die (berichtigte) Schlussrechnung wurde auf die OEG ausgestellt, die Bankfinanzierung wurde ausschließlich über die OEG vorgenommen, die Landesförderung und die Förderung nach dem Bürges wurden ausschließlich über die OEG abgewickelt, die kraftfahrrechtliche Zulassung erfolgte ausschließlich für die OEG, die kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung lt. Bescheid der Landesregierung erfolgte ausschließlich auf die OEG, die Zahlung des wesentlichen Kaufpreises (Jänner 2001) erfolgte bereits über Darlehenskonten der OEG, das beidseitig unterschriebene Übergabeprotokoll mit der Firma O erfolgte ebenfalls mit der OEG, weiters wird nochmals festgehalten, dass im Einzelunternehmen mangels Anschaffung kein IFB geltend gemacht worden ist. Zum Kaufvertrag der ursprünglich mit PA abgeschlossen wurde, wird noch ergänzt, dass für die Vertragsparteien kein dringender Änderungsbedarf diesbezüglich bestand, weil der eine Vertragspartner - Pf - in der Folge ohnehin vollhaftender OEG-Gesellschafter wurde. Aus all diesen Gründen wird in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem. § 21 BAO die Ansicht vertreten, dass die Anschaffung in ertragssteuerlicher Hinsicht durch die OEG erfolgt ist, es wird daher weiterhin beantragt, die Bilanzberichtigungen beim Einzelunternehmen und bei der OEG vorzunehmen. Zusammenfassend führt der Vertreter des Finanzamtes S. aus: Die Willensäußerung des PA gegenüber dem Finanzamt war dahingehend gerichtet, dass die Anschaffung der Forstbringungsmaschine M sowie der Vorsteuerabzug durch das Einzelunternehmen erfolgen soll. In diesem Zusammenhang wird auf den Aktenvermerk vom 11. 10. 2000 und auf den Schriftsatz von PA vom 13. 10. 2000 verwiesen. Weiters wird angeführt, dass das Einzelunternehmen den gesamten Vorsteuerabzug für den Gegenstand M geltend gemacht hat, und zwar ATS 276.000,-- auf Grund der Anzahlungsrechnung vom 09. 07. 2000 (Vorsteuer UVA 7/00) und den Restbetrag iHv ATS 552.000,-- auf Grund der Schlussrechnung vom 11. 12. 2000, lautend auf Firma PA , geltend gemacht wurde. Am 09. 01. 2002 reichte PA die Steuererklärungen und den Jahresabschluss 2000 ein, in dem die gegenständliche Vorsteuer ausgewiesen ist und in der die Anschaffung des gegenständlichen Gerätes durch Herrn Pr buchmäßig dargestellt wurde. Es wurde nach Ansicht des Vertreters des Finanzamtes auch keine berichtigte Schlussrechnung ausgestellt, sondern die vorliegende Rechnung ltd. auf PG wurde auch gleichlautend auf PA ausgestellt (gleiche Rechnungsnummer, gleiches Datum). Die "berichtigte Schlussrechnung" diente in der OEG auch nicht zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges. Es ist nicht richtig, dass die Bankfinanzierung ausschließlich durch die OEG vorgenommen worden ist. Am 20. 07. 2000 leistete das Einzelunternehmen eine Anzahlung in Höhe von ATS 1,656.000,-- an die Firma K GmbH. Die Finanzierung über die Bank sowie die Förderungen erfolgten erst zu einem Zeitpunkt (im Jänner 2001) zu dem das Einzelunternehmen bereits beendet war. Die kraftfahrrechtliche Zulassung und die kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung erfolgten ebenso im Jänner 2001 durch die Einzelrechtsnachfolgerin PG. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Einzelunternehmen nicht mehr. Das Übergabeprotokoll (Forstbringungsmaschine M), datiert vom 07. 12. 2000, ist nur von PA unterfertigt. Es ist weder ein Stempel P-O angebracht, noch ist das Übergabeprotokoll durch den zweiten Gesellschafter F mitunterfertigt, obwohl F bei der Übergabe anwesend war (lt. Auskunft PA). Lt. Firmenbuch sind beide Gesellschafter gemeinsam zeichnungsberechtigt. Den Abstattungskreditvertrag vom 03. 01. 2001 haben beide unterfertigt und es ist auch der Stempel der P-O angebracht. Die Gewährung des IFB im Einzelunternehmen wäre mangels Einhaltung der gesetzlichen Behaltefrist nicht möglich gewesen. In Erwiderung der Ausführungen des Vertreters des Finanzamtes führt der Parteienvertreter - Ho - aus: Zur Umsatzsteuer wird festgehalten, dass die Ausführungen des Behördenvertreters nicht geteilt werden. Die Vorsteuer in der OEG wurde - wie aus dem Konto 044 zu ersehen - vorerst falsch aufgrund der ER im Einzelunternehmen geltend gemacht, in der Folge vollständig storniert, und aufgrund der ER O vom 11. 12. 2000 mit den in der Rechnung ausgewiesenen Teilbeträgen geltend gemacht. Auf die weiteren umsatzsteuerlichen Detailausführungen ist nach unserer Ansicht nicht näher einzugehen, da der strittige Vorgang lediglich die ertragsteuerliche Komponente der Aktivierung des WG betrifft, die Umsatzsteuerbescheide der beiden Firmen aus dem Jahre 2000 sind nicht Gegenstand des Berufungsbegehrens. Zum Anzahlungsbetrag vom Juli 2000 in Höhe von ATS 1,656.000,-- wird nochmals ausgeführt, dass dieser Betrag wie die anderen Zahlungen im Jänner 2001 von den dafür eigens errichteten Kreditkonten endgültig bezahlt worden ist. Zu den Ausführungen betreffend das Übergabeprotokoll zwischen Firma Pr und O wird zu den ins Treffen geführten Mängeln angegeben, dass es sich dabei ausschließlich um Vorgänge zwischen den Gesellschaftern der OEG einerseits und den Vertragspartnern andrerseits handelt, die nach unserer Ansicht für die ertragssteuerliche Aktivierungsfrage keine Relevanz hat. Der Termin für die mündliche Berufungsverhandlung im Finanzamt S., wird fernmündlich mitgeteilt. Herr N.. konnte wegen eines Banktermins in L (15.30 Uhr) die Niederschrift nicht unterfertigen. Da die im Rahmen des Erörterungstermins zugesagte Übersendung der angeforderten Unterlagen - Ansuchen Bürgeskredit (jetzt AWS) und Ansuchen um Gewährung eines Förderungszuschusses an das Land Salzburg - nicht erfolgte, forderte der Referent des UFS, Salzburg die Berufungswerberin mit Bedenkenvorhalt vom 21. Dezember 2005 auf diese Unterlagen sowie ein detailliertes Anlagenverzeichnis der PG zum 31. Dezember 2000 und eine Kopie jener Rechnung vorzulegen, die zur Erlangung der Einzelgenehmigung der Zulassungsbehörde vorgelegt worden sei, zu übersenden. Die Abgabenbehörde erster Instanz wurde mit Bedenkenvorhalt vom gleichen Tag aufgefordert unter anderen Erhebungen, die mit dem Erwerb der Forstbringungsmaschine M im Zusammenhang stehen, vorzunehmen. Der Referent des UFS, Salzburg richtete in Erfüllung der gesetzlichen Beistandspflicht (gemäß § 158 BAO) ein Ersuchen an das Amt der Salzburger Landesregierung (A--) sowie die Austria Wirtschaftsservice GmbH (Förderungsbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit) um die von der Berufungswerberin bisher nicht vorgelegten Unterlagen zu erhalten. Die Berufungswerberin beantwortete nach Ablauf der Frist den Bedenkenvorhalt und übersandte in der Anlage das angeforderte detaillierte Anlagenverzeichnis der Berufungswerberin, sowie eine "Rechnungszusammenstellung/Verwendungsnachweis" für die "BÜRGES" und die Kopie der KFZ Versicherung des "M ". Zu den mit Bedenkenvorhalt angeforderten Unterlagen - Rechnung M zur Erlangung der Einzelgenehmigung und die im Rahmen des Erörterungstermins angeforderten Ansuchen an die "BÜRGES" sowie an das Amt der Salzburger Landesregierung - seien nach Ansicht des Parteienvertreters unberechtigt und unerfüllbar und daher nicht vorzulegen. Der Parteienvertreter begehrte zur Wahrung des Parteiengehörs eine "vollständige" Akteneinsicht in die Akten der Abgabenbehörde erster Instanz sowie des UFS, Salzburg und um Übersendung der Unterlagen, die dem Abgabepflichtigen "vorgehalten werden". In seinem weiteren Vorbringen führte der Parteienvertreter unter anderem aus, dass die "Versicherung und die Polizze" ein neues klares Indiz dafür sei, dass der T nur und ausschließlich BV der OEG sei. Der Anschaffungszeitpunkt sei Mitte Dezember 2000 gewesen. Weiters sei evident, dass der Betrieb des Einzelunternehmens nur im Zeitraum Juni 2000 bis September 2000 als operativer Betrieb steuerlich existent gewesen sei. Im Zeitraum Oktober bis Dezember sei lediglich die Abrechnung, Verrechnung und Beendigung des Betriebes getätigt worden, wobei, wie dies im Wirtschaftsleben bei Betriebsänderungen und Übergängen üblich es zu geringfügigen formalen Überschneidungen gekommen sei. Aus der Beantwortung des an die Fa. O gerichteten Auskunfsersuchens sei immer wieder die gleiche und auch einzig richtige Aussage getätigt worden, dass die Lieferung nur an die Fa. PG erfolgt sei. Ebenso sei in den Rechnungen beider Firmen nur die ("mir" vollem Recht berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben und verbucht worden. Der wahre wirtschaftliche Gehalt des Geschäftsfalles könne nur sein, dass eine direkte Anschaffung der OEG vorliege. Dennoch lege die Behörde das Augenmerk auf völlig nebensächliche formale Akte und Nebenaspekte, wie den zeitlichen Ablauf von Rechnungsberichtigungen innerhalb weniger Monate, auf die Vergabe von Buchungssymbolen einzelner Buchungen, auf formale Details in Werkverträgen aus der Zeit des vormaligen Einzelunternehmens sowie auf Vorgänge vor der Errichtung der OEG und ähnliches. Es werde daher ersucht, die Bestimmung des § 21 BAO nicht außer Acht zu lassen. Sollte die Behörde die unmittelbare Betriebsvermögenseigenschaft des WG´s als BV der OEG nicht zu erkennen vermögen, so sei weiters in Betracht zu ziehen, dass es sich dann Kraft Gesetz um zwingendes Sonderbetriebsvermögen der OEG handeln müsse und somit wieder Vermögen der OEG sei. Denn selbst bei noch steuerlichem Existieren des Einzelunternehmens PA im Dezember 2000 (was ohnehin nicht der Fall ist), wäre es nach den allgemein gültigen Bestimmungen des EStG nicht möglich, dass der persönlich voll haftende Gesellschafter zugleich mit der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen führe, das die gleiche Tätigkeit ausführe, die gleichen Geräte verwende und die gleichen Kunden bearbeite. Dies würde zwangsläufig zu Sonderbetriebsvermögen der OEG führen. Im Zuge der Erhebungen und Befragungen sei immer wieder versucht worden, aus formalen Fakten auf umsatzsteuerlicher Ebene Verbindungen und Argumente für eine nicht Betriebsvermögeneigenschaft der OEG abzuleiten. Dazu werde mitgeteilt, dass die umsatzsteuerliche Behandlung mit der ertragsteuerlichen Behandlung definitiv nicht in Verbindung zu bringen sei (obwohl letztendlich ohnehin keine Widersprüche bestehen würden). Die Beurteilung des Betriebsvermögens habe ausschließlich nach einkommensteuerlichen und allenfalls nach den Bestimmungen der BAO zu erfolgen. Ein weiteres Eingehen auf umsatzsteuerliche Details erscheine daher derzeit entbehrlich. Es stelle sich somit abschließend folgendes dar: Faktura für den Kauf - Diese sei (berichtigt) auf die OEG erfolgt. Bankfinanzierung - Diese sei ausschließlich durch die OEG erfolgt. Förderungsansuchen AWS und Zuschüsse, kraftfahrrechtliche Einzelgenehmigung durch das Land Salzburg, Zulassung durch BH B., Versicherung Haftpflicht - Diese seien ausschließlich auf die OEG erfolgt. Kaufvertrag Anfang 2000 - dieser sei mangels Existenz der OEG zu diesem Zeitpunkt von PA abgeschlossen worden. Der völlig eindeutige Parteiwille an diesem Vertrag sei, dass der Vertrag in der Form auch für die OEG gelte, unterzeichnet durch den geschäftsführenden Gesellschafter der OEG. Eine Neufassung des Kaufvertrages war daher völlig entbehrlich. Zivilrechtliches Eigentum - Dieses war und sei von Anfang an lt. Kaufvertrag, Rechnung und Zulassung sowie lt. Gesellschaftsvertrag bei der OEG gelegen. Parteiwille - Es handle sich ausschließlich um Vermögen der OEG. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen - Es gäbe nicht eine einzige andere Aussage als die, dass der Kauf an die OEG erfolgt sei. Bilanzieller Ausweis - Das BV sei in der Bilanz der OEG definitiv als Betriebsvermögen enthalten gewesen, die Bilanz des beendeten Einzelunternehmens sei auf Grund des falschen Ausweises zwingend zu berichtigen gewesen. Höhe de IFB 2000 - Der richtige IFB 2000 der OEG werde mit ATS 372.600,00 beantragt. Dem Antrag auf Akteneinsicht wurde entsprochen und der Ort sowie der Termin für die Gewährung der Akteneinsicht der Berufungswerberin mitgeteilt. Der Parteienvertreter teilte daraufhin dem Referenten des UFS, Salzburg mit, dass die Akteneinsicht in dieser Form nicht in Anspruch genommen werde, da es aus Zeit- und Kostengründen nicht opportun sei, dafür nach Salzburg zu fahren. Die Sachverhalte seien nach Ansicht des Parteienvertreters ohnehin ausreichend geklärt und sollte trotzdem eine Einsichtnahme erforderlich sein, werde diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt. Die Abgabenbehörde erster Instanz übersandte das an den Lieferanten der Forstbringungsmaschine M gerichtete Auskunftsersuchen sowie dessen Beantwortung. Darin wurden unter anderen folgende Fragen gestellt, die wie folgt beantwortet worden sind: | Wann wurde diese weitere Rechnung ausgefertigt? | ca. Ende Dezember 2000 | Aus wessen Ersuchen und aus welchem Grund wurde diese weitere Rechnung ausgefertigt? | Auf Ersuchen der Firma Pr | Warum wurde diese weitere Rechnung offenbar auf einem anderen Rechnungsvordruck ausgefertigt? | Die Rechnungsadresse war falsch, richtige Rechnungsadresse - PG | Wann wurde diese weitere Rechnung übergeben? | keine Antwort | Warum weist diese weitere Rechnung keinen Buchungsvermerk auf? | Da die 1. Rechnung schon gebucht wurde | Haben Sie diese weitere Rechnung in ihre Buchhaltung aufgenommen? | Nein | Haben beide Rechnungen Gültigkeit oder nur eine von ihnen und wenn ja, welche? Geben Sie bitte die Gründe dafür an. | Es hat nur eine RE Gültigkeit, und zwar die RE PG In einem weiteren an den Geschäftsführer des Lieferanten gerichteten Auskunfsersuchens wurde dieser ersucht, die Gründe anzuführen, dass auf den gegenständlichen Rechnungen vom 11. 12. 2000 die Firma K GmbH als lieferndes Unternehmen aufscheine, obwohl diese Kapitalgesellschaft erst mit 09. 03. 2001 gegründet und am 05 .04. 2001 in das Firmenbuch eingetragen worden sei. In Beantwortung dieses Ersuchens führte, das Organ der Kapitalgesellschaft unter anderem aus, dass er bei PA rückgefragt habe, warum die Rechnung neu auszustellen gewesen sei und ihm dieser mitgeteilt habe, dass dieser nach ca. zwei bis drei Monaten festgestellt habe, das die Rechnungsadresse falsch gewesen sei. Daraufhin habe man die Rechnung neu ausgefertigt und zwar auf dem Briefpapier der Kapitalgesellschaft. Das an das Amt der Salzburger Landesregierung (A--) Ersuchen wurde im Wege einer Akteneinsicht des Referenten des UFS, Salzburg beim zuständigen Sachbearbeiter erfüllt. Im Rahmen dieser Akteneinsicht wurden folgende Unterlagen in Kopie übergeben: Förderungsansuchen 5. 7. 2000 Verwendungsnachweis 5. 3. 2001 Darlehensvertrag der RK. vom 03. 01. 2001 Betriebsmittelinvestition - Anbot Fa. K Antrag Bürges Förderungsbank Das Förderungsansuchen (datiert mit 05. 07. 2000) langte am 06. 10. 2000 beim Amt der Salzburger Landesregierung ein und weist als Förderungswerberin die Berufungswerberin auf. Der Verwendungsnachweis wurde von der kreditgebenden Bank im März 2001 erbracht. Das Förderungsansuchen an die "Bürges Förderungsbank" (datiert mit 05. 07. 2000) langte mit 09. 10. 2000 ein und weist als Förderungswerberin die Berufungswerberin auf. Unter Punkt 5. Bei Unternehmensübernahme: Name des Übergebers/Firmenwortlaut wurde angegeben "Holzbringung u. Holzhandel seit 1.6.2000 Al jun." Unter Punkt 9 Kurzbeschreibung des Investitionsobjekte wird der Ankauf des Gebirgshavers M angeführt. Als Beilagen zum Förderungsansuchen wurde unter anderem angegeben, dass die bei einer Unternehmensübernahme geforderten Unterlagen, wie Kauf- oder Übergabevertrag sowie wenn möglich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. Einnahmen-Ausgabenrechung bei nichtbilanzierenden Unternehmen nachgereicht werden. Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (vormals Bürges Förderungsbank) dahingehend, dass sie keine Körperschaft des Öffentlichen Rechts sei und daher keine kundenbezogenen Informationen an den Unabhängigen Finanzsenat übermittel könne. Zur Wahrung des Parteiengehörs, wurden der Berufungswerberin folgende Unterlagen übersandt: Niederschrift vom 21. Feber 2006 mit dem Organ des Amtes der Salzburger Landesregierung, Förderungsansuchen 05. 07. 2000, Verwendungsnachweis 05. 03. 2001, Darlehensvertrag der RK. vom 03. 01. 2001, Antrag Bürges Förderungsbank, Beantwortung des Ersuchens durch die Austria Wirtschaftservice GmbH vom 17. 01. 2006, Auskunftsersuchen des Finanzamtes S... an die K GmbH vom 02. 01. 2006 und dessen Beantwortung, Auskunftsersuchen des Finanzamtes S... an den Geschäftsführer der K GmbH vom 09. 01. 2006 und dessen Beantwortung. Der Abgabenbehörde erster Instanz wurden Wahrung des Parteiengehörs folgende Unterlagen übersandt: Niederschrift vom 21. Feber 2006 mit dem Organ des Amtes der Salzburger Landesregierung, Förderungsansuchen 05. 07. 2000, Verwendungsnachweis 05. 03. 2001, Darlehensvertrag der RK. vom 03. 10. 2001, Antrag Bürges Förderungsbank, Beantwortung des Ersuchens durch die Austria Wirtschaftservice GmbH vom 17. 01. 2006 Die mündliche Berufungsverhandlung wurde für den 28. März 2006 in den

Normen und Schlagworte

InvestitionsfreibetragBetriebfreie BeweiswürdigungOffenlegungpflichtWahrheitspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0721-S/02
Stammnummer
23399
Gültig
24.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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