RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS RV/0721-S/02

Kein IFB bei Erwerb eines Betriebes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-S/02vom 24.07.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Amtsräumen des Finanzamtes S. in 5.. anberaumt. Das Protokoll (Niederschrift) über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung wurde diktiert. Den Parteien wurde antragsgemäß eine Ausfertigung des Protokolls ausgefolgt. Fragen des Referenten in der mündlichen Berufungsverhandlung Angaben (Stellungnahmen) im Rahmen des Erörterungstermins Werden die von den Vertretern der Berufungswerberin - Pf, StB N.. und Ho - im Rahmen des Erörterungstermins protokollierten Stellungnahmen vollinhaltlich aufrechterhalten? Ja Werden die von den Vertretern der Abgabenbehörde erster Instanz - Ma., O.Fr - im Rahmen des Erörterungstermins protokollierten Stellungnahmen vollinhaltlich aufrechterhalten? Ja Beantwortung des Auskunftsersuchen vom 11.1.2006 durch JK "Nach Rücksprache bei Herrn PA, warum wir die Rechnung neu schreiben mussten, teilte er uns folgendes mit: Ungefähr nach 2 - 3 Monaten stellte er fest, dass die Rechnungsadresse falsch war. Daraufhin werden wir das neue Briefpapier mit dem GmbH Vordruck verwendet haben." Haben Sie bereits nach zwei bis drei Monaten nach Erhalt der an Sie gerichteten Rechnung vom 11. Dezember 2000 festgestellt, dass die Rechnungsadresse falsch gewesen ist? Der Parteienvertreter gibt an, dass er diese Frage nicht beantworten kann. Haben Sie, wie JK nach Rücksprache mit Ihnen angibt, bereits nach zwei bis drei Monaten nach Erhalt der an Sie gerichteten Rechnung vom 11. Dezember 2000 die Berichtigung veranlasst? Der Parteienvertreter führt aus, dass er annehme, dies sei so gewesen. Ansicht des Parteienvertreters in der Beantwortung des Bedenkenvorhalts (Seite 3 letzter Absatz und Seite 4 oben) vom 28. 2. 2006 "Weiters ist mittlerweile nach ho Ansicht ebenso evident, dass der Betrieb Einzelunternehmen PrX nur im Zeitraum Juni 2000 bis September 2000 als operativer Betrieb steuerlich existent war. Im Zeitraum Oktober bis Dezember wurde lediglich mehr die Abrechnung, Verrechnung und Beendigung des Betriebes getätigt, wobei es natürlich, wie dies im Wirtschaftsleben bei Betriebsänderungen und Übergängen niemals anders möglich sein kann, zu geringfügigen formalen Überschneidungen kommen konnte." Wird diese vom Parteienvertreter vertretene Ansicht unter anderem zur Beendigung des Betriebes des Einzelunternehmens Pf aufrechterhalten? Ja Wenn ja, wurde das Einzelunternehmen PA im Dezember 2000 an die PG verkauft? Ja, es wurden alle wesentlichen Grundlagen des Einzelunternehmens PA auf die Pf-O übertragen. Kauf des EinzelunternehmensPf durch die PG Ist aus der Aufrechterhaltung dieser Ansicht in Verbindung mit der Beantwortung der im Rahmen des Erörterungstermins zum Thema "Fragebogen und Verkauf des Einzelunternehmens" - Seite 6 bis 8 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins - gestellten Fragen und deren Beantwortung die Schlussfolgerung zutreffend, dass das Einzelunternehmen PA im Dezember 2000 an die PG verkauft wurde? Nein, die ausgestellte Rechnung betrifft lediglich "ein Fakturendatum". Der tatsächliche Übergang war bereits mit Gründung der OEG unter gleichzeitiger Beendigung des Einzelunternehmens. Ansicht des Parteienvertreters in der Beantwortung des Bedenkenvorhalts - Punkt 6e, Sonderbetriebsvermögen der OEG (Seite 5 zweiter Absatz ) - vom 28. 02. 2006 "Denn selbst bei noch steuerlichem Existieren des Einzelunternehmens PA im Dezember 2000 (was ohnehin nicht der Fall ist), wäre es nach den allgemein gültigen Bestimmungen des ESTG nicht möglich, dass der persönlich voll haftende OEG Gesellschafter zeitgleich mit der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen führt, das die gleiche Tätigkeit ausführt, die gleichen Geräte verwendet, die gleichen Kunden bearbeitet usw". Ist die Schlussfolgerung zutreffend, dass durch den Verkauf des Anlagevermögens des Einzelunternehmers PA im Dezember 2000, wie dies der vom Referenten des UFS, Salzburg angefertigten Aufstellung (Bezeichnung: Rechnung Einzelunternehmen) angeführt sind - siehe Anlage A zum Protokoll über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung -, an die PG "steuerlich nicht mehr existiert" hat? Die Schlussfolgerung ist insoweit zutreffend, als das Einzelunternehmen steuerlich nicht mehr existiert hat. Der in der Rechnung falsch ausgewiesene Verkauf des T wurde von der OEG selbst angeschafft. Datum der Anschaffung des "M" Dem mit 9. Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Anlagenverzeichnis zum Jahresabschluss 2000 der PG ist zu entnehmen, dass der "M" mit Anschaffungskosten von ATS 4.140.000,- am 30. 12. 2000 angeschafft wurde, wie dies der vom Referenten des UFS, Salzburg angefertigten Aufstellung (Bezeichnung: Anlagenverzeichnis OEG) angeführt sind - siehe Anlage B zum Protokoll über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung -. In Beantwortung des Bedenkenvorhaltes des Referenten des UFS, Salzburg wird in der Anlage I ein Anlagenverzeichnis vorgelegt in dem als "Datum der Anschaffung" der 11. 12. 2000 angeführt ist. Welches der beiden Anlagenverzeichnisse ist richtig? Der Parteienvertreter führt aus, dass das im Rahmen der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes vorgelegte Anlagenverzeichnis das richtige ist, weil der M mit 11. 12. 2000 geliefert worden ist. Welcher konkrete Beleg, diente als Grundlage für die Erfassung des M in der Buchhaltung und dessen Ausweis im Anlagevermögen auf dem Konto 044 sonstige Maschinen und maschinelle Anlagen? Als Beleg für eine derartige Anschaffung kommt nur eine Faktura in Betracht. Die ausgestellte Faktura der Firma O an PA ist falsch, es kommt daher nur die berichtigt ausgestellte Rechnung der Firma O als Beleg in Betracht. Kopien Buchhaltung PG (Zeitraum 14. 08. bis 31. 12. 2000) Im Rahmen des Erörterungstermins wurden Kopien der Konten aus der Buchhaltung der PG - von Konto Nr. 044 (Maschinen und maschinelle Anlagen) bis Konto Nr.: 9890 (Jahresgewinn/Verlust) - übergeben. Wurde auf Grund der im Rahmen des Erörterungstermins übergebenen Kopien der Konten und den vorgenommenen Buchungen der Geschäftsfälle der Jahresabschluss der PG für das Jahr 2000 erstellt? Die Buchhaltung wurde während des Jahres von Frau Pr sen. erstellt. Die Buchhaltungsunterlagen samt Belege werden zur Erstellung des Jahresabschlusses in der Kanzlei N.. abgegeben und von einem Bilanzbuchhalter nochmals überarbeitet und sofern erforderlich, Berichtigungen vorgenommen. Tabelle Konto Nr. 044 sonstige Maschinen und masch. Anlagen - siehe Anlage C - | Datum | | Beleg | Text | MWC | N | Soll | Haben | GgKto | | | | | | | | | | 31.12.2000 | UB | | ER K | 220 | N | 3.450.000,00 | | 9464 | 31.12.2000 | UB | 53 | ER Einzelunt 12 2000 | 220 | | 4.140.000,00 | | 9464 | 31.12.2000 | UB | 54 | ER EU 12 2000 | 220 | | 80.000,00 | | 9464 | 31.12.2000 | UB | 58 | AFA 2000 | | | | 305.803,00 | 7010 | 31.12.2000 | UB | 68 | Storno Fehlbuchung | 220 | N | | 3.450.000,00 | 9464 | 31.12.2000 | UB | 69 | Storno ER falsch | 220 | N | | 4.140.000,00 | 9464 | 31.12.2000 | UB | 70 | ER O | 220 | N | 2.760.000,00 | | 9464 | 31.12.2000 | UB | 71 | ER O | 220 | N | 1.380.000,00 | | 9464 Warum wurde die UB 53 mit der Bezeichnung "ER Einzelunt 12 2000" storniert? Weil diese Buchung nicht den wahren rechtlichen Verhältnissen entsprochen hat. Warum ist auf dem Konto 044 in der Spalte N bei der UB 53 kein Eintrag hingegen bei der UB 69 ein Eintrag (N)? Die Verwendung des Symbols "N" ist dem Parteienvertreter nicht bekannt, weil er bei der Vornahme der Buchungen, die er selbst vornimmt, dieses Symbol nicht verwendet. Er nimmt an, dass dies eine "Auszifferung" der Salden ist (in Zusammenhang mit der offenen Postenbewirtschaftung). UB 70 und 71 ER O Antwort auf die Frage Welcher konkrete Beleg wurde als Grundlage für die Buchhaltung herangezogen? "Als Beleg für eine derartige Anschaffung kommt nur eine Faktura in Betracht. Die ausgestellte Faktura der Firma O an PA ist falsch, es kommt daher nur die berichtigt ausgestellte Rechnung der Firma O als Beleg in Betracht." Grund für diese Buchung? Es hat eine Teilzahlungs- und eine Schlussrechnung gegeben und dies ist der Grund für diese Buchungen (zwei Buchungen mit dem Symbol UB statt einer Einbuchung der Rechnung). Geschäftsveräußerung im Ganzen - Umsatzsteuer - § 4 Abs. 7 UStG 1994 - Ist aus der Aufrechterhaltung der Beantwortung der im Rahmen des Erörterungstermins zu den vorgelegten Rechnungen "über den Verkauf des Unternehmens zum 30. 12. 2000 - Seite 7 und 8 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins - gestellten Fragen und deren Beantwortung die Schlussfolgerung zutreffend, dass der Betrieb des Einzelunternehmers Pf im Dezember 2000 an die PG nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) eine Geschäftsveräußerung im Ganzen war? Das ganze kann man "umsatzsteuerrechtlich" als Geschäftsveräußerung im Ganzen sehen, obwohl der Zeitpunkt des Übergangs ein anderer war. Der Übergang war mit Beginn des "gemeinsamen" Wirtschaftens in der PG. Über die Berufung wurde erwogen: Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO). Die im § 119 BAO verankerte Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (VwGH vom 20. 10. 1999, 94/13/0027). Was zu einer vollständigen Offenlegung gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen offen gelegt werden (VwGH "28. 02. 1980, 2219/79"). Der Vertreter der Berufungswerberin hatte mehrfach Gelegenheit die für die wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen, wie die bei der Zulassungsbehörde im Verfahren zur Erlangung der Einzelgenehmigung der Forstbringungsmaschine vorgelegte Rechnung, die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Bürgeskredit und dem Ansuchen um Gewährung des Förderungansuchens an das Land Salzburg, offen zu legen. Im Rahmen der Zulassung eines Kraftfahrzeuges muss der Antragsteller unter anderem gegenüber der Zulassungsbehörde glaubhaft machen, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist (siehe § 37 Abs. 2 KFG 1967). Dieser Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde wird in den meisten Fällen durch die Vorlage einer Rechnung des vorherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten an den Antragsteller, der die Zulassung begehrt, erbracht. Diese Rechnung (Nachweis) verbleibt - wie allgemein bekannt - nicht bei der Zulassungsbehörde, sondern wird wieder an den Antragsteller oder dessen Vertreter ausgefolgt und muss daher bei der Berufungswerberin aufliegen. Dieser mehrfach angeforderte Nachweis, wäre ein zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Sachverhaltes von wem die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine erworben hat und die diesen Erwerb gegenüber einer anderen Behörde glaubhaft machte, notwendige Tatsache gewesen. Weder der Vertreter der Berufungswerberin noch der Parteienvertreter haben diesen mehrfach angeforderten Nachweis (Rechnung), der bei der Berufungswerberin aufliegen muss, vorgelegt. Wenn der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme ausführt, dass die zuständige Behörde die Einzelgenehmigung "völlig zu Recht" erteilt habe und es nicht Aufgabe der Finanzbehörde sei, dies in Frage zu stellen, so verkennt er offensichtlich, dass nicht die erteilte Einzelgenehmigung "hinterfragt" werden sollte, sondern der der Zulassungsbehörde gegenüber zu erbringende Nachweis (Rechnung), von wem die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine erworben hatte damit diese als rechtmäßige Besitzerin des Fahrzeuges und entsprechend den Bestimmungen des KFG 1967 "völlig zu Recht" die Einzelgenehmigung erteilt wurde. Die von der K GmbH erstellte und auf die Berufungswerberin lautende Rechnung war es jedenfalls nicht, da die kraftfahrrechtliche Bewilligung der Forstbringungsmaschine mit 31. Jänner 2001 erteilt wurde, und damit zu einem Zeitpunkt indem noch keine berichtigte Rechnung vorlegen sein kann, da der Lieferant der Forstbringungsmaschine im März 2002 - und damit über 14 Monate nach der erfolgten kraftfahrrechtlichen Bewilligung - der Abgabenbehörde erster Instanz eine auf PA lautende Schlussrechnung über die im Dezember 2000 erfolgte Lieferung der Forstbringungsmaschine vorgelegt hat. Außerdem soll PA erst zwei bis drei Monate (nach der im Dezember 2000 erfolgten Lieferung) später "darauf gekommen" sein, dass eine "falsche" Rechnungsadresse angeführt war, wie das Organ des Lieferanten gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz in Beantwortung eines weiteren Auskunftsersuchens ausgeführt hatte. Um die "völlig zu Recht" erteilte Einzelgenehmigung erteilt zu bekommen, muss daher der Zulassungsbehörde gegenüber ein Nachweis (Rechnung) vorgelegt worden sein, der nach allgemeinen Verständnis nur darin bestanden hat, dass PA der Pr OEG die Forstbringungsmaschine veräußerte weil er im Dezember 2000 der rechtmäßige Vorbesitzer gewesen ist. Dieser Nachweis (Rechnung) blieb trotz mehrfacher Aufforderung der Abgabenbehörde gegenüber verborgen. Die Vorlage der Unterlagen im Zusammenhang mit den Förderungen (Land Salzburg und "Bürges-Förderungsbank") war auch nicht "unerfüllbar", wie der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme ausführt, sondern erfüllbar und zumutbar. Erfüllbar und Zumutbar deshalb, da diese Unterlagen ohnehin bei der Hausbank und damit vor Ort auflagen. Außerdem wurde die Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen des Erörtungstermins im November 2005 ausdrücklich zugesagt. Die Vorlage im November 2005 war nur deshalb nicht möglich, da diese Unterlagen bei der Hausbank erst aus dem Archiv geholt werden müssten, wie den Vertretern der Abgabenbehörde gegenüber erklärt wurde. Der Berufungswerberin wurde durch Gewährung einer Frist von acht Wochen auch ausreichend Zeit eingeräumt sich diese Unterlagen bei der Hausbank zu besorgen und vorzulegen. Wenn die Vorlage tatsächlich "unerfüllbar" gewesen sein soll, wie der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme nur drei Monate nach dem Erörterungstermin ausführt, in dem die Vorlage ausdrücklich zugesagt worden ist, so ist die Vorlage eines "Verwendungsnachweises", welcher als Nachweis für die "Bürges-Förderung" diente und Teil des bei der Hausbank aufliegenden Aktes sein muss, wie im Übrigen auch dem vom Referenten des UFS, Salzburg eingesehenen Akt bei der Landesregierung zu entnehmen war, nicht die Erfüllung einer gesetzlich normierten und zumutbaren Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht. Eine Verletzung der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht deshalb, da nur ein Aktenstück ("Verwendungsnachweis") vorgelegt wurde. Um aber zu diesem Schriftstück zu gelangen musste ohnehin der vollständige Akt, der unter anderem auch aus dem entsprechenden Ansuchen besteht, eingesehen werden. Die Vorlage der gesamten "Förderungsakte", deren Vorlage ohnehin zugesagt worden ist, war daher nicht "unerfüllbar" gewesen, wie der Parteienvertreter ausführt, sondern erfüllbar, zumutbar und geboten. Die Berufungswerberin ist ihrer gesetzlich obliegenden und zumutbaren Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten der Vertreter der Berufungswerberin spricht gegen den § 119 BAO verankerten Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass man bemüht war relevante Tatsachen, die unter Umständen der eigenen Argumentationslinie (Erwerb der Forstbringungsmaschine durch die OEG und nicht im Wege des Erwerbes des Einzelunternehmens des nunmehrigen Gesellschafters PA und damit der gesetzliche Ausschluss der Gewährung des Investitionsvertrages) zuwiderlaufen würden, vor der Abgabenbehörde zu verbergen. Die wahren Verhältnisse wurden weder im Rahmen des mehrstündigen Erörterungstermins offen gelegt, noch in der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes des UFS, Salzburg. Die wahrheitsgemäße Offenlegung gemäß § 119 BAO war den Vertretern der Berufungswerberin nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten gewesen. Bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines Anteiles Gesellschafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, darf ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 5 EStG 1988, idF BGBl Nr. 400/1988). Der Erwerb eines Betriebes liegt immer dann vor, wenn die erworbenen Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen Betriebes gebildet haben und an sich geeignet waren dem Erwerber die Fortführung des übernommenen Betriebes zu ermöglichen. Entscheidend ist die tatsächliche Einräumung des Verfügungsrechtes in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb im Wesentlichen unverändert fortzuführen (Hofstätter/Reichl, Die Einkommensteuer - Kommentar - § 10, Rz 4.5 ff). Das Einzelunternehmen des nunmehrigen Gesellschafters PA, wurde mit 30. Dezember 2000 unter Übertragung sämtlicher Aktiva (mit der Forstbringungsmaschine M4) und Passiva, wie diese in der mit 9. Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Bilanz zu entnehmen sind, an die Berufungswerberin veräußert. Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass mit 30. Dezember 2000 das Einzelunternehmen an die OEG veräußert worden ist. Strittig ist, ob die Forstbringungsmaschine M4 von PA angeschafft und im Zuge der Veräußerung seines Einzelunternehmens per 30. Dezember 2000 mitveräußert wurde und daher der Investitionsfreibetrag nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden kann, oder ob die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine mit 11. Dezember 2000 selbst angeschafft hatte und der Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden kann. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (§ 167 Abs 2 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO3, § 167 Tz 6). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes genügt es von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 25. 04. 1996, 96/15/0244, 19. 02. 2002, 98/14/0213, 09. 09. 2004, 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der dieser Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen. Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut entsprechen (VwGH 19. 02. 2002, 98/14/0213, 18. 12. 1990, 87/14/0155). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die zu Beginn eines Verfahrens gemachten Angaben, wie die Angaben des PA im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forstbringungsmaschine durch ihn als Einzelunternehmer und der Veräußerung durch ihn an die OEG im Oktober 2000, die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 im Feber 2001 in der die OEG einen Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend machte, die Bekanntgabe des Verkaufes des gesamten Betriebes des Einzelunternehmens um 4,4 Mio im Feber 2001, den eingereichten Bilanzen und Jahresabschlüssen der Pr OEG sowie des PA im Jänner 2002, die Beantwortung des ersten Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz durch den Lieferanten der Forstbringungsmaschine und der Übermittlung der im Unternehmen aufliegenden Unterlagen im März 2002, der Wahrheit am nächsten kommen, als spätere Ausführungen, die in Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen gemacht wurden (siehe VwGH 10. 02. 1987, 85/14/0142, 15. 12. 1987, 87/14/0016, 31. 01. 1991, 90/16/0176). Der Referent des UFS, Salzburg nimmt im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA mit 11. Dezember 2000 angeschafft und im Zuge der Veräußerung seines Einzelunternehmens per 30. Dezember 2000 an die Berufungswerberin veräußert worden ist, als erwiesen an, da diese gegenüber der anderen Möglichkeit, dass die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine angeschafft hat, eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere Möglichkeit mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung gründet sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsakten, auf die durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse, des in diesem Verfahren durchgeführten Erörterungstermins, der mündlichen Verhandlung und auf die Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Weiters auf das durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der sein Einzelunternehmen an die Berufungswerberin veräußerte. Erwerb des Einzelunternehmens PA (mit der Forstbringungsmaschine M4) durch die Pr OEG Im Feber 2001 wurde dem Finanzamt S durch Übersendung eines Fragebogens mitgeteilt, dass PA per 31. 12. 2000 seinen ganzen Betrieb um 4,4 Mio an die Pf-F OEG verkauft hat. Dieser Fragebogen wurde vom Parteienvertreter in Absprache mit PA verfasst und der Abgabenbehörde erster Instanz übersandt, wie im Rahmen des Erörterungstermins am 23. November 2005 (Seite 6 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) ausgeführt wurde. Die Rechnung über den Verkauf des Unternehmens (Netto-Verkaufspreis ATS 4.304.200,- - für die Forstbringungsmaschine M4 wurde ein Kaufpreis von ATS 4.140.000,- in Rechnung gestellt) wurde vom Parteienvertreter im Rahmen der Abschlussarbeiten des Jahresabschlusses für das Jahr 2000 gegen Ende des Jahres 2001 bzw. zu Beginn des Jahres 2002 erstellt, wie dieser im Rahmen des Erörterungstermins am 23. November 2005 (Seite 7 letzter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) angab. Die im Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Abgabenerklärungen sowie der Jahresabschluss der P-O trugen dem Erwerb des Einzelunternehmens (mit der Forstbringungsmaschine) Rechnung. Im Anlagevermögen ist als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine der 30. 12. 2000 ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum des Verkaufs des Unternehmens, wie in der im Rahmen des Erörterungstermins am 23. November 2005 in Kopie übergebenen Rechnung zu entnehmen ist, überein. Damit wurde der Wille des PA, der die Forstbringungsmaschine zuerst selbst erwerben wollte um diese dann an die OEG zu veräußern umgesetzt, wie er diesen gegenüber den Organen der Abgabenbehörde erster Instanz kundgetan hatte. In diesem Zusammenhang wird auf die Aktenvermerke der Organe (9. und 11. 10. 2000) der Abgabenbehörde erster Instanz verwiesen, denen dies zu entnehmen ist und die zur Wahrung des Parteiengehörs ausgefolgt wurden (siehe Seite 9 der Niederschrift vom 23. November 2005 über den Verlauf des Erörterungstermins). Den Willen die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben hat PA weiters in einem an die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Schriftsatz fünf Tage nach seinem Telefonanruf klar und unmissverständlich dargelegt (Schriftsatz vom 13. Oktober 2000, der am 16 Oktober 2000 einlangte). Das PA die Forstbringungsmaschine zuerst selbst erworben hat um sie dann im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG zu verkaufen ist nicht nur den im Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der Pr OEG klar und unmissverständlich zu entnehmen sondern auch der Bilanz des Einzelunternehmens PA, dem Anlagenverzeichnis und den Anlagen für das Jahr 2000. In der Einkommensteuererklärung des PA wurde der Freibetrag für die Veräußerung des ganzen Betriebes (§ 24 Abs. 4 EStG 1988) in Höhe von ATS 100.000,00 geltend gemacht und von der Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird für den "Verkauf des Betriebes" ein Erlös in Höhe von ATS 4.304.200,00 (das ist der Nettoverkaufspreis wie in der Rechnung vom 30. 12. 2000 ausgewiesen). Diesem Erlös stünden Aufwände in Höhe von ATS 4.179.391,00 (Buchwert des verkauften Anlagevermögens) sowie ATS 49.200,00 (Buchwert für des verkauften Umlaufvermögens) gegenüber. Dem Anlagenverzeichnis ist zu entnehmen, dass PA die Forstbringungsmaschine mit 11. Dezember 2000 angeschafft hat. Der Aufgliederung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 ist klar und unmissverständlich zu entnehmen, dass aus der Holzbringung Umsätze in Höhe von ATS 4.427.454,17 getätigt wurden und Vorsteuern in Höhe von ATS 833.088,74 geltend wurden. Erst mit 28. Feber 2002 langte bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein Antrag auf Berichtigung dieser eingereichten Bilanz ein, in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die OEG die Forstbringungsmaschine angeschafft haben soll. Auf Grund dieser zeitlichen Abfolge Fernmündliche Bekundung des Willens (9. und 11. 10. 2000) gegenüber dem Organ der Abgabenbehörde erster Instanz die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben und dann an die OEG zu veräußern, Bekräftigung dieses Willens durch den Schriftsatz wenige Tage später (13. Oktober 2000), Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 mit 19. Feber 2001 in der ein Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht wird, Einreichung eines Fragebogens über die Veräußerung des ganzen Betriebes um ATS 4,4 Mio an die P-O, datiert mit 19. 02. 2001, eingelangt am 27. 02. 2001, Einreichung der Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde erster Instanz mit 9. Jänner 2002, wobei als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der 30. 12. 2000 ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O , Einreichung der Abgabenerklärungen und der Bilanz der Pr OEG; als Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine wird der 30. 12. 2000 ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum der Rechnung vom 30. 12. 2000 über den Erwerb des Einzelunternehmens überein, Einreichung der Abgabenerklärungen und der Bilanz des Einzelunternehmens - PA - mit 9. Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz, wobei aus dem "Verkauf des Betriebes" ein Erlös in Höhe von ATS 4.304.200,00 - das ist der Nettoverkaufspreis für das Einzelunternehmen, wie in der Rechnung vom 30. 12. 2000 ausgewiesen - erzielt wurde, und aus dem miteingereichten Anlageverzeichnis ist ersichtlich, dass unter der laufenden Nummer 12, bei den Maschinen das Wirtschaftgut M4 mit dem Anschaffungstag 11. 12. 2000, das ist das Rechnungsdatum des Lieferanten der Forstbringungsmaschine an PA, wie der Rechnung zu entnehmen ist, ausgewiesen ist, sowie in der Anlage - Umsatzsteuer 2000 - zum eingereichten Jahresabschluss des PA werden Umsätze in Höhe von ATS 4.427.454,17 im Zusammenhang mit der Holzbringung erklärt, wovon ATS 4.304.200,- auf die "Lieferung" des Einzelunternehmens entfallen, in der Anlage - Umsatzsteuer 2000 - zu eingereichten Jahresabschluss des PA werden Vorsteuern von ATS 833.088,74 geltend gemacht, wovon ATS 828.000,- auf die Anschaffung der Forstbringungsmaschine durch PA entfallen, wie der Seite 3 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins am 23. November 2005 - Buchmäßige Behandlung - Einzelunternehmen - klar und unmissverständlich zu entnehmen ist, hat die Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA mit 11. Dezember 2000 angeschafft und als Teil seines Einzelunternehmens (Betriebes) per 30. 12. 2000 an die Pr OEG veräußert wurde und damit die gewinnmindernde Geltendmachung eines Investitonsfreibetrages gesetzlich nicht möglich ist. Diese von mehreren Möglichkeiten als erwiesen anzunehmen, hat deshalb die Gewissheit für sich und schließt die von PA sowie seinen Parteienvertretern vorgebrachte andere Möglichkeit mit großer Wahrscheinlichkeit aus, weil es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass jemand der - nach seinen eigenen Angaben - sofort und damit noch im Dezember 2000 erkennt, dass eine "falsche Rechnungsadresse" vorliegt nicht mit diesem Bewusstsein und in Absprache mit seinem Parteienvertreter einem Anbringen an die Abgabenbehörde nur ca. zwei Monate später (Fragebogen, eingelangt am 27. 02. 2001) zustimmt, welches nach seinem Wissenstand nicht den Tatsachen entspricht, da er im Dezember 2000 erkannt hat, dass die "Rechnungsadresse falsch" ist und daher auch der Kaufreis für sein Einzelunternehmen unrichtig ist. Wenn PA tatsächlich im Dezember 2000 erkannt haben will, dass die Rechnungsadresse falsch ist, so ist weder die Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 in der die OEG einen Vorsteuerabzug von ATS 909.926,82 geltend macht mit 19. Feber 2001 noch die Einreichung des Fragebogens acht Tage später, in dem der Abgabenbehörde der Verkauf des Unternehmens um ATS 4,4 Mio mitgeteilt wird, nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar deshalb, da einerseits der OEG nach den Bestimmungen des USTG 1994 ein Vorsteuerabzug aus der "falschen Rechnung", die auf PA lautete, nicht zusteht und andererseits, der angegebene Kaufpreis von "ATS 4,4 Mio" nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Erklärbar wird dies nur dadurch, dass PA im Einzelunternehmen zur Gänze den Vorsteuerabzug aus Lieferung der Forstbringungsmaschine an ihn geltend gemacht hat (siehe Seite 3 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) um dann sein Einzelunternehmen mit der Forstbringungsmaschine am 30. Dezember 2000 an die OEG zu veräußern, denn anders ist die Geltendmachung eines Vorsteuerbetrages von ATS 909.926,82 in der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 der OEG nicht denkbar. Es ist weiters mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass ein Antrag auf Bilanzberichtigung erst am 27. Feber 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz gestellt wird und in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die OEG die Forstbringungsmaschine angeschafft haben soll, obwohl PA im Dezember 2000 bzw. zwei bis drei Monate nach der Lieferung und somit spätestens im März 2001 "gemerkt hat", dass die Rechnungsadresse falsch sei, wie der Geschäftsführer der K GmbH mit 11. Jänner 2006 ausführte. PA sah offenbar über ein Jahr bzw. neun Monate hinweg keine Veranlassung sein Wissen Preis zu geben, denn anders ist nicht erklärbar, dass er sogar die Abgabe von "falschen Bilanzen und Abgabenerklärungen" im Jänner 2002 in Kauf nahm. Dies alles obwohl ihm evident gewesen sein muss, dass der angegebene Kaufpreis von ATS 4,4 Mio für das Einzelunternehmen unrichtig ist. Zudem hat er die eingereichten "unrichtigen" Abgabenerklärungen unterfertigt und versichert, dass die vorstehenden Angaben nach besten Wissen und Gewissen sowie richtig und vollständig gemacht wurden. Schlussrechnung Forstbringungsmaschine M4 Die sich aus Zeitabfolge ergebende Umsetzung des wahren Willens des PA, nämlich die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben und im Rahmen der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG zu veräußern, aber insbesondere die Tatsache, dass über ein Jahr zwischen der Einreichung des Fragebogens (eingereicht am 27. 02. 2001) indem die Veräußerung des Einzelunternehmens um ATS 4,4 Mio - dieser Betrag entspricht annähernd dem Nettoverkaufspreis wie in der Rechnung vom 30. 12. 2000 ausgewiesen ist - bekannt gegeben wurde und der Einreichung des Antrages auf Bilanzberichtigung (eingelangt am 28. 02. 2002) indem erstmals behauptet wurde, dass die Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft worden sein soll, sowie über mehr als 13 Monate später die Vorlage der berichtigten Schlussrechnung an die Abgabenbehörde erster Instanz zusammen mit der Berufung am 15. April 2002, widerlegt sowohl die Angaben des PA hinsichtlich des Zeitpunktes indem er erkannt habe, dass eine "falsche Rechnungsadresse" vorliege und seine Behauptung eine sofortige Berichtigung veranlasst zu haben als auch die Angaben des Parteienvertreters im Rahmen des Erörterungstermins. Im Rahmen des Erörterungstermins gab PA unter anderem an, dass sowohl die erste Rechnung als auch die Endrechnung an ihn gerichtet worden seien, er aber sofort bei der Firma K reklamiert habe und eine Berichtigung der Rechnung angefordert habe (siehe Seite 3, vierter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins am 23. November 2005). Wenn PA tatsächlich sofort und damit im Dezember 2000, wie im Rahmen des Erörterungstermins behauptet, eine Berichtigung der Rechnung veranlasst haben will, so ist die Einreichung eines mit ihm abgesprochenen Fragebogens im Feber 2001 bei der Abgabenbehörde erster Instanz indem der Nettokaufpreis für sein Einzelunternehmen mit ATS 4.4 Mio angegeben wird und darin jeden Zweifel ausschließend der Wert der Forstbringungsmaschine enthalten ist, unverständlich. Unverständlich deshalb, da er sofort und damit nach allgemeinen Verständnis im Dezember 2000 bzw. Jänner 2001 eine Rechnungsberichtigung veranlasst haben will. Noch unverständlicher wird seine Behauptung unter Einbeziehung des ersten an den Lieferanten der Forstbringungsmaschine gerichteten Auskunftsersuchens und dessen Beantwortung. Dieses Ersuchen erging mit 1. März 2002 an die K GmbH. Der Lieferant legte die an PA gerichteten Rechnungen, die zudem einen Buchungsvermerk beinhalteten, umgehend (eingelangt am 8. März 2002) der Abgabenbehörde erster Instanz vor. Wenn PA tatsächlich im Dezember 2000 eine Rechnungsberichtigung veranlasst haben will, so ist die Vorlage der an ihn gerichteten Rechnungen durch den Lieferanten über zwei Jahre später völlig unverständlich, wenn er nach allgemeinen Verständnis sofort und damit im Dezember 2000 bzw. Jänner 2001 eine Berichtigung veranlasst haben will. Verständlich wird die Vorlage der an PA gerichteten Rechnungen durch den Lieferanten im März 2002 nur dadurch, dass die Forstbringungsmaschine von PA angeschafft worden ist und der Lieferant im Zeitpunkt der Übersendung der angeforderten Unterlagen (8. März 2002) noch nicht über mögliche (nachteilige abgabenrechtliche) Folgen für die Berufungswerberin informiert gewesen ist. Der Parteienvertreter - Ho - gab unter anderem an, dass er eine weitere Rechnung über den Verkauf von "Wirtschaftsgütern" - vermutlich im Feber 2002 - ausgestellt worden ist (Rechnungsdatum 30. 12. 2000, Nettobetrag ATS 164.200,-) und zwar nach Einlangen der Rechnungsberichtigung des Lieferanten (siehe, Seite 8, zweiter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins am 23. November 2005). Abgesehen davon, dass diese Rechnung nicht mit 30. 12. 2000 ausgestellt worden ist, wie der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angegeben hat, wird damit eingestanden, dass die berichtigte Rechnung des Lieferanten weder im Dezember 2000 noch im März 2001 sondern erst im Jahr 2002 einlangte. Auch wenn, wie der Parteienvertreter angab, die berichtigte Rechnung vermutlich im Feber 2002 einlangte ist es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass der Lieferant im März 2002 in Erfüllung seiner Auskunftsverplichtung eine auf PA lautende Schussrechnung der Abgabenbehörde erster Instanz vorlegt, wenn er im Feber 2002 eine Rechnungsberichtigung vorgenommen haben soll und diese der Berufungswerberin übersandt haben will. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist die berichtigte Rechnung erst nach der Beantwortung des ersten Auskunftsersuchens und damit nach dem 8. März 2002 erstellt worden und weder sofort (Dezember 2000, Jänner 2001), wie PA behauptet noch zwei bis drei Monate später - und damit spätestens im März 2001 -, wie in Beantwortung eines weiteren Auskunftsersuchens (11. Jänner 2006) ausgeführt wurde, oder im Feber 2002, wie der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angab. Diese zeitliche Abfolge Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 mit 19. Feber 2001 in der ein Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht wird, Einreichung des Fragebogens über den Verkauf des Unternehmen, mit einem Nettoverkaufspreis von ATS 4,4 Mio am 27. 02. 2001, darin enthalten der Kaufpreis für die Forstbringungsmaschine in Höhe von ATS 4.140.000,-, Einreichung der Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde erster Instanz mit 9. Jänner 2002, wobei als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der 30. 12. 2000 ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O , Antrag auf Bilanzberichtigung eingereicht am 28. 02. 2002 in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft worden sei, Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde erster Instanz an die K GmbH mit 1. März 2002, Beantwortung des Auskunftsersuchens durch die K GmbH mit 8. März 2002, unter Vorlage der auf PA lautenden Rechnungen (Teilrechnung und Schlussrechnung), Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz, - Bescheiddatum 13. März 2002 - Nichtanerkennung des geltend gemachten Investitonsfreibetrages, Berufung vom 15. April 2002 und Einreichung der auf die Pr OEG lautenden, berichtigten Rechnung des Lieferanten, Beantwortung des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom 2. Jänner 2006 mit 5. Jänner 2006 und Beantwortung des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom 9. Jänner 2006 mit 16. Jänner 2006 hat die Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA im Dezember 2000 erworben wurde und im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG verkauft wurde, sowie die berichtigte Schlussrechnung erst nach dem 8. März 2002 vorgelegen ist und nicht wie behauptet im Dezember 2000 oder nach den Angaben des Lieferanten im Dezember 2000 bzw. nach zwei bis drei Monaten und damit spätestens im März 2001 oder im Feber 2002, wie der Parteienvertreter im Erörterungstermin angab, denn es ist mit den Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass ein Lieferant in Entsprechung eines Auskunftsersuchen mit 8. März 2002 der Abgabenbehörde eine auf PA lautende Schlussrechnung mit einem Buchungsvermerk vorlegt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine auf die Pr OEG lautende berichtigte Schlussrechnung vorliegt, die - nach den im Verfahren gemachten Angaben des Lieferanten bzw. des Parteienvertreters - im Dezember 2000, März 2001 oder Feber 2002 ausgefertigt worden ist. Das PA die Forstbringungsmaschine erworben hat um sie dann im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG zu verkaufen, ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass in Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 1. März 2002 am 8. März 2002 die auf PA lautende Schlussrechnung vorgelegt wurde sowie andererseits aus dem Umstand, dass die auf die Pr OEG lautende Rechnung mit größter Wahrscheinlichkeit erst nach dem 8. März 2002 erstellt wurde, da die berichtigte Schlussrechnung offensichtlich auf einem anderen Firmenpapier ausgefertigt wurde. Während die mit 8. März 2002 vorgelegte und an PA gerichtete und mit "11.12.00" datierte Schlussrechnung offensichtlich unter Verwendung eines Firmenstempels (kleinere Schrift beim Adressaten, schiefer Stempelaufdruck im rechten oberen Blattbereich, Firmenzeichen links von den Firmenangaben, geringerer Abstand zwischen Rechnungssumme und den weiteren Angaben, wie zB UID Nummer, Buchungsvermerk "gebucht Jan/2001"), der erst im Zuge der Beantwortung dieses Auskunftsersuchens auf der Rechnungsdurchschrift angebracht wurde, wie mit 11. Jänner 2006 ausgeführt wurde, ausgefertigt worden ist, wurde die mit 15. April 2002 vorgelegte und mit "11.12.2000" datierte an die Pr OEG gerichtete, berichtigte Rechnung offenbar auf einem in der Zwischenzeit geänderten Firmenpapier (größere Schrift beim Adressaten, Vordruck der Firmenangaben rechts im ersten Drittel des Rechnungsvordruckes, Firmenzeichen rechts von den Firmenangaben, weiterer Abstand zwischen Rechnungssumme und den weiteren Angaben, kein Buchungsvermerk) und entgegen der Beantwortung vom 11. Jänner 2006 offenbar auch auf den Rechnungsdurchschriften die Firmenangaben angeführt wurden, ausgefertigt. Wenn daher wie, in Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 2. Jänner 2006 am 5. Jänner 2006 behauptet wird, dass diese berichtigte Rechnung bereits im Dezember 2000 ausgefertigt worden sein soll, dann ist es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass nicht diese angeblich bereits seit Dezember 2000 vorliegende berichtigte Rechnung im März 2002 vorgelegt wird, sondern eine auf einem anderen Firmenpapier gefertigte Rechnung, die auf PA lautet. In Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 2. Jänner 2006 wusste der Lieferant offenbar nur dass er die berichtigte Schlussrechnung "ca. Ende Dezember" ausgefertigt worden ist aber nicht wann er diese Rechnung "übergeben" hatte, denn die Frage der Abgabenbehörde erster Instanz in dem Auskunftsersuchen nach der Übergabe der Rechnung blieb unbeantwortet. Während am 5. Jänner 2006 noch davon ausgegangen wurde, dass diese berichtigte Schlussrechnung "ca. Ende Dezember 2000" ausgefertigt worden ist, gab der Geschäftsführer der K GmbH in einem nur wenige Tage später (9. Jänner 2006) an ihn gerichteten weiteren Auskunftsersuchen mit 11. Jänner 2006 an, dass er von PA "ungefähr zwei bis drei Monate" nach Erstellung der "falschen Rechnung" angerufen worden sei und darauf hin die Rechnungsberichtigung vorgenommen habe. Abgesehen davon, dass innerhalb von nur elf Tagen widersprüchliche Angaben zur Ausfertigung der berichtigen Schlussrechnung gemacht wurden, ist es mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass eine im Dezember 2000 oder März 2001 ausgefertigte berichtigte Rechnung, die im Unternehmen aufliegen muss, 15 Monate oder 12 Monate später nicht der Abgabenbehörde auf deren Ersuchen vorgelegt wird, sondern eine auf PA lautende Rechnung. Verständlich werden diese im Jänner 2006 gemachten widersprüchlichen Angaben nur dadurch, dass man bei der K GmbH inzwischen über mögliche nachteilige (steuerliche) Rechtsfolgen seiner Kunden informiert gewesen ist. Das der Lieferant der Forstbringungsmaschine bestrebt war für seine Kunden günstige Angaben zu machen, ergibt sich auch aus der Beantwortung der Fragen der Abgabenbehörde erster Instanz im Auskunftsersuchen vom 2. Jänner 2006 nach der Buchung der berichtigten Rechnung sowie welche Rechnung nun gültig sei. Zusammengefasst ergeben die Antworten bzw. die Nichtbeantwortung der beiden Auskunftsersuchen (5. Jänner und 16. Jänner 2006) folgendes: die berichtigte Rechnung im Dezember 2000 oder zwei bis drei Monate und damit im Feber oder März 2001 ausgefertigt wurde, wann die berichtigte Rechnung "übergeben" wurde, wurde nicht angegeben, die berichtigte Rechnung wurde auch nicht im Rechenwerk des Lieferanten erfasst, da ohnehin die erste Rechnung bereits gebucht wurde, die berichtigte Rechnung ist aber trotzdem die "einzig gültige" und warum nur diese die "einzig gültig" ist darüber wurde trotz Befragung keine Auskunft erteilt. Die in freier Beweiswürdigung angenommene Möglichkeit, dass PA die Forstbringungsmaschine mit 11. Dezember 2000 erworben hat und dann im Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG verkauft hat, hat die Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich das dies der wahre Wille der Parteien gewesen ist, denn anderes ist es nicht erklärbar, dass die K GmbH im März 2002 der Abgabenbehörde erster Instanz eine auf PA lautende Schlussrechnung über den Erwerb des M4 vorlegt um ca. vier Jahren später und vermutlich in Kenntnis der nachteiligen (steuerlichen) Folgen für seine Kunden eine wesentliche Frage überhaupt nicht beantwortet, widersprüchliche Angaben zur Ausfertigung der berichtigten Rechnung macht und jede Erklärung schuldig bleibt, warum diese berichtigte Rechnung die "einzig gültige" ist, obwohl diese keinen Eingang in das Rechenwerk des Lieferanten gefunden hat und abgesehen davon, dass das Umsatzsteuergesetz auch Bestimmungen enthält, die eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung vorsehen. Außerdem wurde, wie im Rahmen des Erörterungstermins festgehalten (siehe Seite 12), es offenbar nicht für erforderlich erachtet, eine Änderung des Kaufvertrages herbeizuführen und damit bereits im Jahr 2000 Klarheit zu schaffen, obwohl davon auszugehen ist, dass den Parteienvertretern evident sein müsste, dass ein Einzelunternehmen und eine Personengesellschaft zwei voneinander getrennte Steuersubjekte sind. Abschließend wird noch auf die Ausführungen und die Schlussfolgerungen des Parteienvertreters in der Vorhaltsbeantwortung vom 28. 02. 2006 - Punkt 6c Auskünfte Fa. O - eingegangen. Der Parteienvertreter kommt unter Würdigung der vorgelegten und ergangenen Aussagen zum Schluss, dass immer wieder die gleiche und auch richtige Aussage getätigt worden sei, nämlich dass die Lieferung endgültig und ausschließlich nur an die OEG erfolgt sei. Ebenso sei in den Buchhaltungen beider Firmen nur die ("mir" vollem Recht berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben und verbucht. Dies bestätigte ebenso das, was von Anfang Angabe der Fa. Pr OEG gewesen sei und ist. Das die Lieferung "endgültig und ausschließlich nur an die OEG erfolgt ist", konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Sollte der Parteienvertreter als Nachweis der Lieferung das Übergabeprotokoll vom 7. Dezember 2000 meinen, dann ist ihm zu erwidern, dass dieses Übergabeprotokoll weder die Unterschrift des zweiten im Rahmen der Einschulung vor Ort anwesenden Gesellschafters der OEG aufweist, welcher nach den Angaben des PA anwesend gewesen ist, noch einen Nachweis enthält das diese Maschine "endgültig und ausschließlich an die OEG" geliefert wurde. Die Behauptung, dass "in den Buchhaltungen beider Firmen nur die ("mir" vollem Recht berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben und verbucht" wurde, ist im Hinblick auf die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 5. Jänner 2006 nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar deshalb, da in Beantwortung dieses Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erfassung der berichtigten Rechnung in der Buchhaltung des Lieferanten das Gegenteil von dem ausgeführt wurde, nämlich, dass die berichtigte Rechnung nicht in der Buchhaltung erfasst wurde, da die an PA gerichtete Rechnung bereits gebucht wurde. Wie der Parteienvertreter zu dieser Schlussfolgerung gelangte ist unerklärlich. Unerklärlich deshalb, da in Beantwortung dieser Frage, wie nachstehend nochmals angeführt und zur Wahrung des Parteiengehörs der Berufungswerberin übersandt (siehe Schriftsatz des UFS, Salzburg mit Anlagen vom 28. Feber 2006), das Gegenteil von dem ausgeführt wurde, was der Parteienvertreter meint das vorliege. | Warum weist diese weitere Rechnung keinen Buchungsvermerk auf? | Da die 1. Rechnung schon gebucht wurde Wenn der Parteienvertreter ausführt, dass "dies von Anfang an Angabe der Fa. Pr " gewesen ist, so ist dies unverständlich, wenn man beispielhaft anführt, welche Angaben von ihm "von Anfang an" gemacht wurden, wie der von ihm eingereichte Fragebogen, die eingereichten Bilanzen und Abgabenerklärungen, seine Ausführungen im Rahmen des Erörterungstermins (siehe auf Seite 3 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins - Vorsteuerabzug zur Gänze im Einzelunternehmen um dann auf der Seite 8 anzugeben, dass "derzeit keine Angaben über die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gemacht werden können"). Verständlich wird dies nur dadurch, wenn man den Inhalt der Verwaltungsakten, die durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse, des in diesem Verfahren durchgeführten Erörterungstermins, der mündlichen Verhandlung und auf die Vorbringen im gegenständlichen Verfahren sowie das durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der sein Einzelunternehmen an die Berufungswerberin veräußerte, keine Beachtung schenkt und offenbar nur die eigenen (widersprüchlichen) Angaben als maßgeblich erachtet. Weitere Indizien für eine Übernahme des Einzelunternehmens (mit dem Wirtschaftsgut Forstbringungsmaschine M4) Umsatzsteuer Im gegenständlichen Verfahren ist unbestritten, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß § 4 Abs. 7 UStG 1994 vorliegt. Strittig ist ob das Wirtschaftgut M4 von der Berufungswerberin angeschafft worden ist oder im Rahmen der Geschäftsveräußerung des Einzelunternehmens PA von diesem erworben wurde. Im Rahmen des Erörterungstermins am 23. November 2005 wurde vom Vertreter des Finanzamtes zutreffend ausgeführt (siehe Seite 13 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins), dass der Vorsteuerabzug nicht auf Grund der "berichtigte Schlussrechnung" vorgenommen wurde. Zutreffend deshalb, da einerseits der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angab, dass die berichtigte Schlussrechnung vermutlich erst im Feber 2002 vorlag (siehe Seite 8 der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins vom 23. November 2005) und andererseits für das 4. Kalendervierteljahr 2000 Vorsteuern in Höhe von ATS 909.926,82 (siehe Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am

Normen und Schlagworte

InvestitionsfreibetragBetriebfreie BeweiswürdigungOffenlegungpflichtWahrheitspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0721-S/02
Stammnummer
23399
Gültig
24.07.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF