Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0721-S/02
Kein IFB bei Erwerb eines Betriebes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0721-S/02vom 24.07.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Amtsräumen des Finanzamtes S. in 5.. anberaumt. Das Protokoll
(Niederschrift) über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung
wurde diktiert. Den Parteien wurde antragsgemäß eine Ausfertigung des
Protokolls ausgefolgt.
Fragen
des Referenten in der mündlichen Berufungsverhandlung
Angaben (Stellungnahmen)
im Rahmen des Erörterungstermins
Werden die von den
Vertretern der Berufungswerberin -
Pf, StB
N.. und
Ho - im Rahmen des
Erörterungstermins protokollierten Stellungnahmen vollinhaltlich
aufrechterhalten?
Ja
Werden die von den
Vertretern der Abgabenbehörde erster Instanz -
Ma.,
O.Fr - im Rahmen des
Erörterungstermins protokollierten Stellungnahmen vollinhaltlich
aufrechterhalten?
Ja
Beantwortung
des Auskunftsersuchen vom 11.1.2006 durch
JK
"Nach Rücksprache
bei Herrn PA, warum wir die Rechnung
neu schreiben mussten, teilte er uns folgendes mit:
Ungefähr nach 2
- 3 Monaten stellte er fest, dass die Rechnungsadresse falsch war.
Daraufhin werden wir das neue Briefpapier mit dem GmbH Vordruck verwendet
haben."
Haben Sie bereits nach
zwei bis drei Monaten nach Erhalt der an Sie gerichteten Rechnung vom
11. Dezember 2000 festgestellt, dass die Rechnungsadresse falsch
gewesen ist?
Der Parteienvertreter
gibt an, dass er diese Frage nicht beantworten kann.
Haben Sie, wie
JK nach Rücksprache mit Ihnen
angibt, bereits nach zwei bis drei Monaten nach Erhalt der an Sie gerichteten
Rechnung vom 11. Dezember 2000 die Berichtigung veranlasst?
Der Parteienvertreter
führt aus, dass er annehme, dies sei so gewesen.
Ansicht
des Parteienvertreters in der Beantwortung des Bedenkenvorhalts (Seite 3 letzter
Absatz und Seite 4 oben) vom 28. 2. 2006
"Weiters ist mittlerweile
nach ho Ansicht ebenso evident, dass der Betrieb Einzelunternehmen
PrX nur im Zeitraum Juni 2000 bis
September 2000 als operativer Betrieb steuerlich existent war. Im Zeitraum
Oktober bis Dezember wurde lediglich mehr die Abrechnung, Verrechnung und
Beendigung des Betriebes getätigt, wobei es natürlich, wie dies im
Wirtschaftsleben bei Betriebsänderungen und Übergängen niemals
anders möglich sein kann, zu geringfügigen formalen
Überschneidungen kommen konnte."
Wird diese vom
Parteienvertreter vertretene Ansicht unter anderem zur Beendigung des Betriebes
des Einzelunternehmens Pf
aufrechterhalten?
Ja
Wenn ja, wurde das
Einzelunternehmen PA im Dezember 2000
an die PG verkauft?
Ja, es wurden alle
wesentlichen Grundlagen des Einzelunternehmens
PA auf die
Pf-O
übertragen.
Kauf
des EinzelunternehmensPf durch die PG
Ist aus der
Aufrechterhaltung dieser Ansicht in Verbindung mit der Beantwortung der im
Rahmen des Erörterungstermins zum Thema "Fragebogen und Verkauf des
Einzelunternehmens" - Seite 6 bis 8 der Niederschrift über den
Verlauf des Erörterungstermins - gestellten Fragen und deren
Beantwortung die Schlussfolgerung zutreffend, dass das Einzelunternehmen
PA im Dezember 2000 an die
PG verkauft wurde?
Nein, die ausgestellte
Rechnung betrifft lediglich "ein Fakturendatum". Der
tatsächliche Übergang war bereits mit Gründung der OEG unter
gleichzeitiger Beendigung des Einzelunternehmens.
Ansicht
des Parteienvertreters in der Beantwortung des Bedenkenvorhalts - Punkt
6e, Sonderbetriebsvermögen der OEG (Seite 5 zweiter Absatz ) - vom
28. 02. 2006
"Denn selbst bei noch
steuerlichem Existieren des Einzelunternehmens
PA im Dezember 2000 (was ohnehin nicht
der Fall ist), wäre es nach den allgemein gültigen Bestimmungen des
ESTG nicht möglich, dass der persönlich voll haftende OEG
Gesellschafter zeitgleich mit der Personengesellschaft ein Einzelunternehmen
führt, das die gleiche Tätigkeit ausführt, die gleichen
Geräte verwendet, die gleichen Kunden bearbeitet usw".
Ist die Schlussfolgerung
zutreffend, dass durch den Verkauf des Anlagevermögens des
Einzelunternehmers PA im Dezember 2000,
wie dies der vom Referenten des UFS, Salzburg angefertigten Aufstellung
(Bezeichnung: Rechnung Einzelunternehmen) angeführt sind - siehe
Anlage A zum Protokoll über den Verlauf der mündlichen
Berufungsverhandlung -, an die PG
"steuerlich nicht mehr existiert" hat?
Die Schlussfolgerung ist
insoweit zutreffend, als das Einzelunternehmen steuerlich nicht mehr existiert
hat. Der in der Rechnung falsch ausgewiesene Verkauf des
T wurde von der OEG selbst angeschafft.
Datum
der Anschaffung des
"M"
Dem mit 9. Jänner
2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingereichten Anlagenverzeichnis
zum Jahresabschluss 2000 der PG ist zu
entnehmen, dass der "M" mit
Anschaffungskosten von ATS 4.140.000,- am 30. 12. 2000 angeschafft wurde, wie
dies der vom Referenten des UFS, Salzburg angefertigten Aufstellung
(Bezeichnung: Anlagenverzeichnis OEG) angeführt sind - siehe Anlage B
zum Protokoll über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung -.
In Beantwortung des
Bedenkenvorhaltes des Referenten des UFS, Salzburg wird in der Anlage I ein
Anlagenverzeichnis vorgelegt in dem als "Datum der Anschaffung" der
11. 12. 2000 angeführt ist.
Welches der beiden
Anlagenverzeichnisse ist richtig?
Der Parteienvertreter
führt aus, dass das im Rahmen der Beantwortung des Bedenkenvorhaltes
vorgelegte Anlagenverzeichnis das richtige ist, weil der
M mit 11. 12. 2000 geliefert
worden ist.
Welcher konkrete Beleg,
diente als Grundlage für die Erfassung des
M in der Buchhaltung und dessen Ausweis
im Anlagevermögen auf dem Konto 044 sonstige Maschinen und maschinelle
Anlagen?
Als Beleg für eine
derartige Anschaffung kommt nur eine Faktura in Betracht. Die ausgestellte
Faktura der Firma O an
PA ist falsch, es kommt daher nur die
berichtigt ausgestellte Rechnung der Firma
O als Beleg in Betracht.
Kopien
Buchhaltung PG
(Zeitraum 14. 08. bis 31. 12. 2000)
Im Rahmen des
Erörterungstermins wurden Kopien der Konten aus der Buchhaltung der
PG - von Konto Nr. 044 (Maschinen und
maschinelle Anlagen) bis Konto Nr.: 9890 (Jahresgewinn/Verlust) -
übergeben.
Wurde auf Grund der im
Rahmen des Erörterungstermins übergebenen Kopien der Konten und den
vorgenommenen Buchungen der Geschäftsfälle der Jahresabschluss der
PG für das Jahr 2000
erstellt?
Die Buchhaltung wurde
während des Jahres von Frau Pr
sen. erstellt. Die Buchhaltungsunterlagen samt Belege werden zur Erstellung des
Jahresabschlusses in der Kanzlei N..
abgegeben und von einem Bilanzbuchhalter nochmals überarbeitet und sofern
erforderlich, Berichtigungen vorgenommen.
Tabelle
Konto Nr. 044 sonstige Maschinen und masch. Anlagen - siehe Anlage C
-
|
Datum
|
|
Beleg
|
Text
|
MWC
|
N
|
Soll
|
Haben
|
GgKto
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
31.12.2000
|
UB
|
|
ER
K
|
220
|
N
|
3.450.000,00
|
|
9464
|
31.12.2000
|
UB
|
53
|
ER
Einzelunt 12 2000
|
220
|
|
4.140.000,00
|
|
9464
|
31.12.2000
|
UB
|
54
|
ER
EU 12 2000
|
220
|
|
80.000,00
|
|
9464
|
31.12.2000
|
UB
|
58
|
AFA
2000
|
|
|
|
305.803,00
|
7010
|
31.12.2000
|
UB
|
68
|
Storno
Fehlbuchung
|
220
|
N
|
|
3.450.000,00
|
9464
|
31.12.2000
|
UB
|
69
|
Storno
ER falsch
|
220
|
N
|
|
4.140.000,00
|
9464
|
31.12.2000
|
UB
|
70
|
ER
O
|
220
|
N
|
2.760.000,00
|
|
9464
|
31.12.2000
|
UB
|
71
|
ER
O
|
220
|
N
|
1.380.000,00
|
|
9464
Warum wurde die UB 53
mit der Bezeichnung "ER Einzelunt 12 2000" storniert?
Weil diese Buchung nicht
den wahren rechtlichen Verhältnissen entsprochen hat.
Warum ist auf dem Konto
044 in der Spalte N bei der UB 53 kein Eintrag hingegen bei der UB 69 ein
Eintrag (N)?
Die Verwendung des
Symbols "N" ist dem Parteienvertreter nicht bekannt, weil er bei der
Vornahme der Buchungen, die er selbst vornimmt, dieses Symbol nicht verwendet.
Er nimmt an, dass dies eine "Auszifferung" der Salden ist (in
Zusammenhang mit der offenen Postenbewirtschaftung).
UB 70
und 71 ER O
Antwort auf die Frage
Welcher konkrete Beleg wurde als Grundlage für die Buchhaltung
herangezogen?
"Als Beleg für
eine derartige Anschaffung kommt nur eine Faktura in Betracht. Die ausgestellte
Faktura der Firma O an
PA ist falsch, es kommt daher nur die
berichtigt ausgestellte Rechnung der Firma
O als Beleg in
Betracht."
Grund für diese
Buchung?
Es hat eine Teilzahlungs-
und eine Schlussrechnung gegeben und dies ist der Grund für diese Buchungen
(zwei Buchungen mit dem Symbol UB statt einer Einbuchung der
Rechnung).
Geschäftsveräußerung
im Ganzen - Umsatzsteuer - § 4 Abs. 7 UStG 1994 -
Ist aus der
Aufrechterhaltung der Beantwortung der im Rahmen des Erörterungstermins zu
den vorgelegten Rechnungen "über den Verkauf des Unternehmens zum
30. 12. 2000 - Seite 7 und 8 der Niederschrift über
den Verlauf des Erörterungstermins - gestellten Fragen und deren
Beantwortung die Schlussfolgerung zutreffend, dass der Betrieb des
Einzelunternehmers Pf im Dezember 2000
an die PG nach den Bestimmungen des
Umsatzsteuergesetzes (§ 4 Abs. 7 UStG 1994) eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen war?
Das ganze kann man
"umsatzsteuerrechtlich" als Geschäftsveräußerung im
Ganzen sehen, obwohl der Zeitpunkt des Übergangs ein anderer war. Der
Übergang war mit Beginn des "gemeinsamen" Wirtschaftens in der
PG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht
oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen (§ 119 Abs 1 BAO).
Die im § 119 BAO verankerte
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und der daraus abgeleiteten
Mitwirkungspflicht (§ 138 BAO) entspricht der Abgabepflichtige unter
anderem dann, wenn er die ihm zumutbaren Auskünfte erteilt (VwGH vom
20. 10. 1999, 94/13/0027). Was zu einer vollständigen Offenlegung
gehört hat der Abgabepflichtige zunächst selbst nach bestem Wissen und
Gewissen, das heißt nach der äußersten, dem
Erklärungspflichtigen nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt zu
beurteilen. Objektiv setzt die Vollständigkeit voraus, dass alle für
eine wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen
Tatsachen offen gelegt werden (VwGH "28. 02. 1980,
2219/79").
Der Vertreter der
Berufungswerberin hatte mehrfach Gelegenheit die für die
wahrheitsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen,
wie die bei der Zulassungsbehörde im Verfahren zur Erlangung der
Einzelgenehmigung der Forstbringungsmaschine vorgelegte Rechnung, die Unterlagen
im Zusammenhang mit dem Bürgeskredit und dem Ansuchen um Gewährung des
Förderungansuchens an das Land Salzburg, offen zu legen.
Im Rahmen der Zulassung eines Kraftfahrzeuges muss der
Antragsteller unter anderem gegenüber der Zulassungsbehörde glaubhaft
machen, dass er der rechtmäßige Besitzer des Fahrzeuges ist (siehe
§ 37 Abs. 2 KFG 1967). Dieser Nachweis gegenüber der
Zulassungsbehörde wird in den meisten Fällen durch die Vorlage einer
Rechnung des vorherigen Eigentümers oder Verfügungsberechtigten an den
Antragsteller, der die Zulassung begehrt, erbracht. Diese Rechnung (Nachweis)
verbleibt - wie allgemein bekannt - nicht bei der Zulassungsbehörde,
sondern wird wieder an den Antragsteller oder dessen Vertreter ausgefolgt und
muss daher bei der Berufungswerberin aufliegen. Dieser mehrfach angeforderte
Nachweis, wäre ein zur wahrheitsgemäßen Feststellung des
Sachverhaltes von wem die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine erworben
hat und die diesen Erwerb gegenüber einer anderen Behörde glaubhaft
machte, notwendige Tatsache gewesen. Weder der Vertreter der Berufungswerberin
noch der Parteienvertreter haben diesen mehrfach angeforderten Nachweis
(Rechnung), der bei der Berufungswerberin aufliegen muss, vorgelegt. Wenn der
Parteienvertreter in seiner Stellungnahme ausführt, dass die
zuständige Behörde die Einzelgenehmigung "völlig zu Recht"
erteilt habe und es nicht Aufgabe der Finanzbehörde sei, dies in Frage zu
stellen, so verkennt er offensichtlich, dass nicht die erteilte
Einzelgenehmigung "hinterfragt" werden sollte, sondern der der
Zulassungsbehörde gegenüber zu erbringende Nachweis (Rechnung), von
wem die Berufungswerberin die Forstbringungsmaschine erworben hatte damit diese
als rechtmäßige Besitzerin des Fahrzeuges und entsprechend den
Bestimmungen des KFG 1967 "völlig zu Recht" die Einzelgenehmigung
erteilt wurde. Die von der K GmbH erstellte und auf die Berufungswerberin
lautende Rechnung war es jedenfalls
nicht, da die kraftfahrrechtliche Bewilligung der Forstbringungsmaschine
mit 31. Jänner 2001 erteilt wurde, und damit zu einem Zeitpunkt
indem noch keine berichtigte Rechnung vorlegen sein kann, da der Lieferant der
Forstbringungsmaschine im März 2002
- und damit über 14 Monate
nach der erfolgten kraftfahrrechtlichen Bewilligung - der
Abgabenbehörde erster Instanz eine auf PA lautende Schlussrechnung
über die im Dezember 2000 erfolgte Lieferung der Forstbringungsmaschine
vorgelegt hat. Außerdem soll PA erst zwei bis drei Monate (nach der im
Dezember 2000 erfolgten Lieferung) später "darauf gekommen" sein, dass eine
"falsche" Rechnungsadresse angeführt war, wie das Organ des Lieferanten
gegenüber der Abgabenbehörde erster Instanz in Beantwortung eines
weiteren Auskunftsersuchens ausgeführt hatte. Um die "völlig zu Recht"
erteilte Einzelgenehmigung erteilt zu bekommen, muss daher der
Zulassungsbehörde gegenüber ein Nachweis (Rechnung) vorgelegt worden
sein, der nach allgemeinen Verständnis nur darin bestanden hat, dass PA der
Pr OEG die Forstbringungsmaschine veräußerte weil er im
Dezember 2000 der rechtmäßige Vorbesitzer gewesen ist. Dieser
Nachweis (Rechnung) blieb trotz mehrfacher Aufforderung der Abgabenbehörde
gegenüber verborgen.
Die Vorlage der Unterlagen im Zusammenhang mit den
Förderungen (Land Salzburg und "Bürges-Förderungsbank") war auch
nicht "unerfüllbar", wie der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme
ausführt, sondern erfüllbar und zumutbar. Erfüllbar und Zumutbar
deshalb, da diese Unterlagen ohnehin bei der Hausbank und damit vor Ort
auflagen. Außerdem wurde die Vorlage dieser Unterlagen im Rahmen des
Erörtungstermins im November 2005 ausdrücklich zugesagt. Die Vorlage
im November 2005 war nur deshalb nicht möglich, da diese Unterlagen bei der
Hausbank erst aus dem Archiv geholt werden müssten, wie den Vertretern der
Abgabenbehörde gegenüber erklärt wurde. Der Berufungswerberin
wurde durch Gewährung einer Frist von acht Wochen auch ausreichend Zeit
eingeräumt sich diese Unterlagen bei der Hausbank zu besorgen und
vorzulegen. Wenn die Vorlage tatsächlich "unerfüllbar" gewesen sein
soll, wie der Parteienvertreter in seiner Stellungnahme nur drei Monate nach dem
Erörterungstermin ausführt, in dem die Vorlage ausdrücklich
zugesagt worden ist, so ist die Vorlage eines "Verwendungsnachweises", welcher
als Nachweis für die "Bürges-Förderung" diente und Teil des bei
der Hausbank aufliegenden Aktes sein muss, wie im Übrigen auch dem vom
Referenten des UFS, Salzburg eingesehenen Akt bei der Landesregierung zu
entnehmen war, nicht die Erfüllung einer gesetzlich normierten und
zumutbaren Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht. Eine Verletzung der
Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht deshalb, da nur ein Aktenstück
("Verwendungsnachweis") vorgelegt wurde. Um aber zu diesem Schriftstück zu
gelangen musste ohnehin der vollständige Akt, der unter anderem auch aus
dem entsprechenden Ansuchen besteht, eingesehen werden. Die Vorlage der gesamten
"Förderungsakte", deren Vorlage ohnehin zugesagt worden ist, war daher
nicht "unerfüllbar" gewesen, wie der Parteienvertreter ausführt,
sondern erfüllbar, zumutbar und geboten.
Die
Berufungswerberin ist ihrer gesetzlich obliegenden und zumutbaren Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht nicht nachgekommen. Das Verhalten der Vertreter der
Berufungswerberin spricht gegen den § 119 BAO verankerten
Grundsatz der steuerlichen Offenlegung- und Wahrheitspflicht. Vielmehr
rechtfertigt dieses Verhalten die Annahme, dass man bemüht war relevante
Tatsachen, die unter Umständen der eigenen Argumentationslinie (Erwerb der
Forstbringungsmaschine durch die OEG und nicht im Wege des Erwerbes des
Einzelunternehmens des nunmehrigen Gesellschafters PA und damit der gesetzliche
Ausschluss der Gewährung des Investitionsvertrages) zuwiderlaufen
würden, vor der Abgabenbehörde zu verbergen. Die wahren
Verhältnisse wurden weder im Rahmen des mehrstündigen
Erörterungstermins offen gelegt, noch in der Beantwortung des
Bedenkenvorhaltes des UFS, Salzburg. Die wahrheitsgemäße Offenlegung
gemäß
§ 119 BAO war den Vertretern der
Berufungswerberin nicht nur zumutbar, sondern sie ist auch geboten
gewesen.
Bei Erwerb eines Betriebes, eines Teilbetriebes oder eines
Anteiles Gesellschafter, der als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
darf ein Investitionsfreibetrag weder gewinnmindernd noch durch
bestimmungsgemäße Verwendung einer Investitionsrücklage (eines
steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden
(§ 10 Abs. 5 EStG 1988, idF BGBl
Nr. 400/1988).
Der Erwerb eines Betriebes liegt immer dann vor, wenn die
erworbenen Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des bisherigen
Betriebes gebildet haben und an sich geeignet waren dem Erwerber die
Fortführung des übernommenen Betriebes zu ermöglichen.
Entscheidend ist die tatsächliche Einräumung des
Verfügungsrechtes in einer Weise, die es ermöglicht, den Betrieb im
Wesentlichen unverändert fortzuführen (Hofstätter/Reichl, Die
Einkommensteuer - Kommentar - § 10, Rz 4.5 ff).
Das Einzelunternehmen des nunmehrigen Gesellschafters PA,
wurde mit 30. Dezember 2000 unter Übertragung sämtlicher
Aktiva (mit der Forstbringungsmaschine M4) und Passiva, wie diese in der mit
9. Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingereichten Bilanz zu entnehmen sind, an die Berufungswerberin
veräußert. Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass mit
30. Dezember 2000 das Einzelunternehmen an die OEG
veräußert worden ist.
Strittig ist, ob die
Forstbringungsmaschine M4 von PA angeschafft und im Zuge der
Veräußerung seines Einzelunternehmens per 30. Dezember 2000
mitveräußert wurde und daher der Investitionsfreibetrag nicht
gewinnmindernd geltend gemacht werden kann, oder ob die Berufungswerberin die
Forstbringungsmaschine mit 11. Dezember 2000 selbst angeschafft hatte
und der Investitionsfreibetrag gewinnmindernd geltend gemacht werden
kann.
Die Abgabenbehörde hat unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu
beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Im Rahmen
der freien Beweiswürdigung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (§ 167 Abs 2 BAO).
Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich
gleichwertig sind und es keine Beweislastregeln (keine gesetzliche Rangordnung,
keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der
Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz,
BAO3, § 167 Tz
6). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes genügt
es von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die
gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH
25. 04. 1996, 96/15/0244, 19. 02. 2002, 98/14/0213,
09. 09. 2004, 99/15/0250). Die Abgabenbehörde muss, wenn die
Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand der dieser
Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen.
Die Beweiswürdigung muss den Denkgesetzen und dem allgemeinen Erfahrungsgut
entsprechen (VwGH 19. 02. 2002, 98/14/0213, 18. 12. 1990,
87/14/0155). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass die zu Beginn eines Verfahrens
gemachten Angaben, wie die Angaben des PA im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Forstbringungsmaschine durch ihn als Einzelunternehmer und der
Veräußerung durch ihn an die OEG im
Oktober 2000, die Abgabe einer
Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 im
Feber 2001 in der die OEG einen
Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend machte, die Bekanntgabe des
Verkaufes des gesamten Betriebes des Einzelunternehmens um 4,4 Mio im
Feber 2001, den eingereichten
Bilanzen und Jahresabschlüssen der Pr OEG sowie des PA im
Jänner 2002, die Beantwortung
des ersten Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz durch den
Lieferanten der Forstbringungsmaschine und der Übermittlung der im
Unternehmen aufliegenden Unterlagen im
März 2002, der Wahrheit am
nächsten kommen, als spätere Ausführungen, die in Kenntnis der
steuerlichen Auswirkungen gemacht wurden (siehe VwGH 10. 02. 1987,
85/14/0142, 15. 12. 1987, 87/14/0016, 31. 01. 1991,
90/16/0176).
Der Referent des UFS, Salzburg nimmt im Rahmen der freien
Beweiswürdigung die Möglichkeit, dass die Forstbringungsmaschine M4
von PA mit 11. Dezember 2000 angeschafft und im Zuge der
Veräußerung seines Einzelunternehmens per 30. Dezember 2000
an die Berufungswerberin veräußert worden ist, als erwiesen an, da
diese gegenüber der anderen Möglichkeit, dass die Berufungswerberin
die Forstbringungsmaschine angeschafft hat, eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und die andere
Möglichkeit mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Beweiswürdigung gründet sich
im Wesentlichen auf den Inhalt der Verwaltungsakten, auf die durchgeführten
Beweiserhebungen, insbesondere die Ergebnisse, des in diesem Verfahren
durchgeführten Erörterungstermins, der mündlichen Verhandlung und
auf die Vorbringen im gegenständlichen Verfahren. Weiters auf das
durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der sein Einzelunternehmen
an die Berufungswerberin veräußerte.
Erwerb
des Einzelunternehmens
PA (mit der
Forstbringungsmaschine
M4) durch die
Pr
OEG
Im Feber 2001 wurde dem Finanzamt S durch Übersendung
eines Fragebogens mitgeteilt, dass PA per 31. 12. 2000 seinen ganzen
Betrieb um 4,4 Mio an die Pf-F OEG verkauft hat. Dieser Fragebogen wurde
vom Parteienvertreter in Absprache mit PA verfasst und der Abgabenbehörde
erster Instanz übersandt, wie im Rahmen des Erörterungstermins am
23. November 2005 (Seite 6 der Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungstermins) ausgeführt wurde. Die Rechnung über den
Verkauf des Unternehmens (Netto-Verkaufspreis ATS 4.304.200,- - für
die Forstbringungsmaschine M4 wurde ein Kaufpreis von ATS 4.140.000,- in
Rechnung gestellt) wurde vom Parteienvertreter im Rahmen der Abschlussarbeiten
des Jahresabschlusses für das Jahr 2000 gegen Ende des Jahres 2001 bzw. zu
Beginn des Jahres 2002 erstellt, wie dieser im Rahmen des
Erörterungstermins am 23. November 2005 (Seite 7 letzter Absatz
der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins) angab. Die
im Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingereichten Abgabenerklärungen sowie der Jahresabschluss der P-O trugen
dem Erwerb des Einzelunternehmens (mit der Forstbringungsmaschine) Rechnung. Im
Anlagevermögen ist als der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine
der 30. 12. 2000 ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum des
Verkaufs des Unternehmens, wie in der im Rahmen des Erörterungstermins am
23. November 2005 in Kopie übergebenen Rechnung zu entnehmen ist,
überein. Damit wurde der Wille des PA, der die Forstbringungsmaschine
zuerst selbst erwerben wollte um diese dann an die OEG zu veräußern
umgesetzt, wie er diesen gegenüber den Organen der Abgabenbehörde
erster Instanz kundgetan hatte. In diesem Zusammenhang wird auf die
Aktenvermerke der Organe (9. und 11. 10. 2000) der Abgabenbehörde
erster Instanz verwiesen, denen dies zu entnehmen ist und die zur Wahrung des
Parteiengehörs ausgefolgt wurden (siehe Seite 9 der Niederschrift vom
23. November 2005 über den Verlauf des Erörterungstermins). Den
Willen die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben hat PA weiters in einem an
die Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Schriftsatz
fünf Tage nach seinem Telefonanruf
klar und unmissverständlich dargelegt (Schriftsatz vom
13. Oktober 2000, der am
16 Oktober 2000 einlangte). Das
PA die Forstbringungsmaschine zuerst selbst erworben hat um sie dann im Wege der
Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG zu verkaufen ist
nicht nur den im Jänner 2002 bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingereichten Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der Pr OEG klar und
unmissverständlich zu entnehmen sondern auch der Bilanz des
Einzelunternehmens PA, dem Anlagenverzeichnis und den Anlagen für das Jahr
2000. In der Einkommensteuererklärung des PA wurde der Freibetrag für
die Veräußerung des ganzen Betriebes (§ 24 Abs. 4 EStG
1988) in Höhe von ATS 100.000,00 geltend gemacht und von der
Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt. In der Gewinn- und Verlustrechnung
wird für den "Verkauf des Betriebes" ein Erlös in Höhe von
ATS 4.304.200,00 (das ist der Nettoverkaufspreis wie in der Rechnung vom
30. 12. 2000 ausgewiesen). Diesem Erlös stünden
Aufwände in Höhe von ATS 4.179.391,00 (Buchwert des verkauften
Anlagevermögens) sowie ATS 49.200,00 (Buchwert für des verkauften
Umlaufvermögens) gegenüber. Dem Anlagenverzeichnis ist zu entnehmen,
dass PA die Forstbringungsmaschine mit 11. Dezember 2000 angeschafft
hat. Der Aufgliederung der Umsatzsteuer für das Jahr 2000 ist klar und
unmissverständlich zu entnehmen, dass aus der Holzbringung Umsätze in
Höhe von ATS 4.427.454,17 getätigt wurden und Vorsteuern in
Höhe von ATS 833.088,74 geltend wurden. Erst mit
28. Feber 2002 langte bei der
Abgabenbehörde erster Instanz ein Antrag auf Berichtigung dieser
eingereichten Bilanz ein, in dem erstmals bekannt gegeben wurde, dass die OEG
die Forstbringungsmaschine angeschafft haben soll. Auf Grund dieser zeitlichen
Abfolge
Fernmündliche
Bekundung des Willens (9. und 11. 10. 2000) gegenüber dem Organ
der Abgabenbehörde erster Instanz die Forstbringungsmaschine selbst zu
erwerben und dann an die OEG zu veräußern,
Bekräftigung
dieses Willens durch den Schriftsatz wenige Tage später (13. Oktober
2000),
Einreichung
der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000
mit 19. Feber 2001 in der ein
Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht
wird,
Einreichung eines
Fragebogens über die Veräußerung des ganzen Betriebes um
ATS 4,4 Mio an die P-O, datiert mit
19. 02. 2001, eingelangt am
27. 02. 2001,
Einreichung der Abgabenerklärungen
sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde erster Instanz mit
9. Jänner 2002, wobei als
der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der
30. 12. 2000 ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über
den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O ,
Einreichung der Abgabenerklärungen und
der Bilanz der Pr OEG; als Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine wird
der 30. 12. 2000 ausgewiesen und stimmt damit mit dem Datum der
Rechnung vom 30. 12. 2000 über den Erwerb des Einzelunternehmens
überein,
Einreichung der Abgabenerklärungen und
der Bilanz des Einzelunternehmens - PA - mit
9. Jänner 2002 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz, wobei aus dem "Verkauf des Betriebes" ein
Erlös in Höhe von ATS 4.304.200,00 - das ist der
Nettoverkaufspreis für das Einzelunternehmen, wie in der Rechnung vom
30. 12. 2000 ausgewiesen - erzielt wurde, und
aus dem miteingereichten Anlageverzeichnis
ist ersichtlich, dass unter der laufenden Nummer 12, bei den Maschinen das
Wirtschaftgut M4 mit dem Anschaffungstag
11. 12. 2000, das ist das
Rechnungsdatum des Lieferanten der Forstbringungsmaschine an PA, wie der
Rechnung zu entnehmen ist, ausgewiesen ist, sowie
in der Anlage - Umsatzsteuer 2000
- zum eingereichten Jahresabschluss des PA werden Umsätze in
Höhe von ATS 4.427.454,17 im Zusammenhang mit der Holzbringung
erklärt, wovon ATS 4.304.200,- auf die "Lieferung" des
Einzelunternehmens entfallen,
in der Anlage - Umsatzsteuer 2000
- zu eingereichten Jahresabschluss des PA werden Vorsteuern von
ATS 833.088,74 geltend gemacht, wovon ATS 828.000,- auf die
Anschaffung der Forstbringungsmaschine durch PA entfallen, wie der Seite 3 der
Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins am
23. November 2005 - Buchmäßige Behandlung -
Einzelunternehmen - klar und unmissverständlich zu entnehmen
ist,
hat die Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für
sich, dass die Forstbringungsmaschine M4 von PA mit 11. Dezember 2000
angeschafft und als Teil seines Einzelunternehmens (Betriebes) per
30. 12. 2000 an die Pr OEG veräußert wurde und damit die
gewinnmindernde Geltendmachung eines Investitonsfreibetrages gesetzlich nicht
möglich ist.
Diese von mehreren Möglichkeiten als
erwiesen anzunehmen, hat deshalb die Gewissheit für sich und schließt
die von PA sowie seinen Parteienvertretern vorgebrachte andere Möglichkeit
mit großer Wahrscheinlichkeit aus, weil es mit den Denkgesetzen nicht
vereinbar ist, dass jemand der - nach seinen eigenen Angaben -
sofort und damit noch
im Dezember 2000 erkennt, dass eine
"falsche Rechnungsadresse" vorliegt
nicht mit diesem Bewusstsein und in
Absprache mit seinem Parteienvertreter einem Anbringen an die
Abgabenbehörde nur ca. zwei Monate später (Fragebogen, eingelangt am
27. 02. 2001) zustimmt,
welches nach seinem Wissenstand nicht den Tatsachen entspricht, da er
im Dezember 2000 erkannt hat, dass
die "Rechnungsadresse falsch" ist und daher auch der Kaufreis für sein
Einzelunternehmen unrichtig ist. Wenn PA tatsächlich
im Dezember 2000 erkannt haben
will, dass die Rechnungsadresse falsch ist, so ist weder die Einreichung einer
Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000 in
der die OEG einen Vorsteuerabzug von ATS 909.926,82 geltend macht mit
19. Feber 2001 noch die
Einreichung des Fragebogens acht Tage
später, in dem der Abgabenbehörde der Verkauf des Unternehmens um
ATS 4,4 Mio mitgeteilt wird, nicht nachvollziehbar. Nicht
nachvollziehbar deshalb, da einerseits der OEG nach den Bestimmungen des
USTG 1994 ein Vorsteuerabzug aus der "falschen Rechnung", die auf PA
lautete, nicht zusteht und andererseits, der angegebene Kaufpreis von
"ATS 4,4 Mio" nicht den Tatsachen entsprochen hätte. Erklärbar
wird dies nur dadurch, dass PA im Einzelunternehmen zur Gänze den
Vorsteuerabzug aus Lieferung der Forstbringungsmaschine an ihn geltend gemacht
hat (siehe Seite 3 der Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungstermins) um dann sein Einzelunternehmen mit der
Forstbringungsmaschine am 30. Dezember 2000 an die OEG zu
veräußern, denn anders ist die Geltendmachung eines Vorsteuerbetrages
von ATS 909.926,82 in der Umsatzsteuervoranmeldung für das
4. Kalendervierteljahr 2000 der OEG nicht denkbar. Es ist weiters mit
den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass ein Antrag auf Bilanzberichtigung erst am
27. Feber 2002 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz gestellt wird und in dem erstmals bekannt
gegeben wurde, dass die OEG die Forstbringungsmaschine angeschafft haben soll,
obwohl PA im Dezember 2000 bzw.
zwei bis drei Monate nach der Lieferung
und somit spätestens im März
2001 "gemerkt hat", dass die Rechnungsadresse falsch sei, wie der
Geschäftsführer der K GmbH mit 11. Jänner 2006
ausführte. PA sah offenbar über ein
Jahr bzw. neun Monate hinweg
keine Veranlassung sein Wissen Preis zu geben, denn anders ist nicht
erklärbar, dass er sogar die Abgabe von "falschen Bilanzen und
Abgabenerklärungen" im Jänner
2002 in Kauf nahm. Dies alles obwohl ihm evident gewesen sein muss, dass
der angegebene Kaufpreis von ATS 4,4 Mio für das Einzelunternehmen
unrichtig ist. Zudem hat er die eingereichten "unrichtigen"
Abgabenerklärungen unterfertigt und versichert, dass die vorstehenden
Angaben nach besten Wissen und Gewissen sowie richtig und vollständig
gemacht wurden.
Schlussrechnung
Forstbringungsmaschine M4
Die sich aus Zeitabfolge ergebende Umsetzung des wahren
Willens des PA, nämlich die Forstbringungsmaschine selbst zu erwerben und
im Rahmen der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG zu
veräußern, aber insbesondere die Tatsache, dass über
ein Jahr zwischen der Einreichung des
Fragebogens (eingereicht am 27. 02. 2001) indem die
Veräußerung des Einzelunternehmens um ATS 4,4 Mio -
dieser Betrag entspricht annähernd dem Nettoverkaufspreis wie in der
Rechnung vom 30. 12. 2000 ausgewiesen ist - bekannt gegeben
wurde und der Einreichung des Antrages auf Bilanzberichtigung (eingelangt am
28. 02. 2002) indem erstmals behauptet wurde, dass die
Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft worden sein soll, sowie über
mehr als 13 Monate später die
Vorlage der berichtigten Schlussrechnung an die Abgabenbehörde erster
Instanz zusammen mit der Berufung am
15. April 2002, widerlegt
sowohl die Angaben des PA hinsichtlich des Zeitpunktes indem er erkannt habe,
dass eine "falsche Rechnungsadresse" vorliege und seine Behauptung eine
sofortige Berichtigung veranlasst zu
haben als auch die Angaben des Parteienvertreters im Rahmen des
Erörterungstermins.
Im Rahmen des Erörterungstermins gab PA unter anderem
an, dass sowohl die erste Rechnung als auch die Endrechnung an ihn gerichtet
worden seien, er aber sofort bei der
Firma K reklamiert habe und eine Berichtigung der Rechnung angefordert habe
(siehe Seite 3, vierter Absatz der Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungstermins am 23. November 2005). Wenn PA
tatsächlich sofort und damit im
Dezember 2000, wie im Rahmen des Erörterungstermins behauptet,
eine Berichtigung der Rechnung veranlasst haben will, so ist die Einreichung
eines mit ihm abgesprochenen Fragebogens im
Feber 2001 bei der
Abgabenbehörde erster Instanz indem der Nettokaufpreis für sein
Einzelunternehmen mit ATS 4.4 Mio angegeben wird und darin jeden
Zweifel ausschließend der Wert der Forstbringungsmaschine enthalten ist,
unverständlich. Unverständlich deshalb, da er
sofort und damit nach allgemeinen
Verständnis im Dezember 2000 bzw. Jänner 2001 eine
Rechnungsberichtigung veranlasst haben will. Noch unverständlicher wird
seine Behauptung unter Einbeziehung des ersten an den Lieferanten der
Forstbringungsmaschine gerichteten Auskunftsersuchens und dessen Beantwortung.
Dieses Ersuchen erging mit 1. März
2002 an die K GmbH. Der Lieferant legte die an PA gerichteten Rechnungen,
die zudem einen Buchungsvermerk beinhalteten, umgehend (eingelangt am
8. März 2002) der Abgabenbehörde erster Instanz vor. Wenn PA
tatsächlich im Dezember 2000
eine Rechnungsberichtigung veranlasst haben will, so ist die Vorlage der an ihn
gerichteten Rechnungen durch den Lieferanten über
zwei Jahre später völlig
unverständlich, wenn er nach allgemeinen Verständnis sofort und damit
im Dezember 2000 bzw. Jänner 2001 eine Berichtigung veranlasst
haben will. Verständlich wird die Vorlage der an PA gerichteten Rechnungen
durch den Lieferanten im
März 2002 nur dadurch, dass
die Forstbringungsmaschine von PA angeschafft worden ist und der Lieferant im
Zeitpunkt der Übersendung der angeforderten Unterlagen
(8. März 2002) noch nicht über mögliche (nachteilige
abgabenrechtliche) Folgen für die Berufungswerberin informiert gewesen ist.
Der Parteienvertreter - Ho - gab unter anderem an, dass er eine
weitere Rechnung über den Verkauf von "Wirtschaftsgütern" - vermutlich
im Feber 2002 - ausgestellt worden ist (Rechnungsdatum
30. 12. 2000, Nettobetrag ATS 164.200,-) und zwar nach Einlangen
der Rechnungsberichtigung des Lieferanten (siehe, Seite 8, zweiter Absatz der
Niederschrift über den Verlauf des Erörterungstermins am
23. November 2005). Abgesehen davon, dass diese Rechnung nicht mit
30. 12. 2000 ausgestellt worden ist, wie der Parteienvertreter im
Rahmen des Erörterungstermins angegeben hat, wird damit eingestanden, dass
die berichtigte Rechnung des Lieferanten weder im Dezember 2000 noch im
März 2001 sondern erst im Jahr 2002 einlangte. Auch wenn, wie der
Parteienvertreter angab, die berichtigte Rechnung vermutlich im
Feber 2002 einlangte ist es mit den
Denkgesetzen nicht vereinbar, dass der Lieferant im
März 2002 in Erfüllung seiner
Auskunftsverplichtung eine auf PA lautende Schussrechnung der
Abgabenbehörde erster Instanz vorlegt, wenn er im
Feber 2002 eine
Rechnungsberichtigung vorgenommen haben soll und diese der Berufungswerberin
übersandt haben will.
Mit großer Wahrscheinlichkeit ist die berichtigte
Rechnung erst nach der Beantwortung des ersten Auskunftsersuchens und damit
nach dem 8. März 2002
erstellt worden und weder sofort (Dezember 2000, Jänner 2001),
wie PA behauptet noch zwei bis drei Monate später - und damit
spätestens im März 2001 -, wie in Beantwortung eines weiteren
Auskunftsersuchens (11. Jänner 2006) ausgeführt wurde, oder im
Feber 2002, wie der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins
angab.
Diese zeitliche Abfolge
Einreichung
der Umsatzsteuervoranmeldung für das 4. Kalendervierteljahr 2000
mit 19. Feber 2001 in der ein
Vorsteuerbetrag von ATS 909.926,82 geltend gemacht wird,
Einreichung
des Fragebogens über den Verkauf des Unternehmen, mit einem
Nettoverkaufspreis von ATS 4,4 Mio am
27. 02. 2001, darin enthalten
der Kaufpreis für die Forstbringungsmaschine in Höhe von
ATS 4.140.000,-,
Einreichung
der Abgabenerklärungen sowie der Bilanz der P-O bei der Abgabenbehörde
erster Instanz mit
9. Jänner 2002, wobei als
der Tag der Anschaffung der Forstbringungsmaschine im Anlageverzeichnis der
30. 12. 2000 ausgewiesen ist, dies ist das Rechnungsdatum über
den Verkauf des Einzelunternehmens an die P-O ,
Antrag
auf Bilanzberichtigung eingereicht am
28. 02. 2002 in dem erstmals
bekannt gegeben wurde, dass die Forstbringungsmaschine von der OEG angeschafft
worden sei,
Auskunftsersuchen der
Abgabenbehörde erster Instanz an die K GmbH mit
1. März 2002,
Beantwortung des Auskunftsersuchens durch
die K GmbH mit
8. März 2002, unter
Vorlage der auf PA lautenden Rechnungen (Teilrechnung und
Schlussrechnung),
Bescheid
der Abgabenbehörde erster Instanz, - Bescheiddatum
13. März 2002 -
Nichtanerkennung des geltend gemachten
Investitonsfreibetrages,
Berufung
vom 15. April 2002 und Einreichung
der auf die Pr OEG lautenden, berichtigten Rechnung des
Lieferanten,
Beantwortung
des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom
2. Jänner 2006 mit 5. Jänner 2006 und
Beantwortung
des Auskunftsersuchens der Abgabenbehörde erster Instanz vom
9. Jänner 2006 mit
16. Jänner 2006
hat die
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich, dass die
Forstbringungsmaschine M4 von PA im Dezember 2000 erworben wurde und im
Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG verkauft
wurde, sowie die berichtigte Schlussrechnung erst
nach dem 8. März 2002
vorgelegen ist und nicht wie behauptet im
Dezember 2000 oder nach den Angaben
des Lieferanten im Dezember 2000
bzw. nach zwei bis drei Monaten und damit spätestens
im März 2001 oder im
Feber 2002, wie der
Parteienvertreter im Erörterungstermin angab, denn es ist mit den
Denkgesetzen nicht vereinbar ist, dass ein Lieferant in Entsprechung eines
Auskunftsersuchen mit
8. März 2002 der
Abgabenbehörde eine auf PA lautende Schlussrechnung mit einem
Buchungsvermerk vorlegt, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits eine auf die Pr OEG lautende berichtigte
Schlussrechnung vorliegt, die - nach den im Verfahren gemachten Angaben
des Lieferanten bzw. des Parteienvertreters - im Dezember 2000,
März 2001 oder Feber 2002 ausgefertigt worden ist. Das PA die
Forstbringungsmaschine erworben hat um sie dann im Wege der
Veräußerung seines Einzelunternehmens an die OEG zu verkaufen, ergibt
sich einerseits aus der Tatsache, dass in Beantwortung des Auskunftsersuchens
vom 1. März 2002 am 8. März 2002 die auf PA lautende
Schlussrechnung vorgelegt wurde sowie andererseits aus dem Umstand, dass die auf
die Pr OEG lautende Rechnung mit größter Wahrscheinlichkeit
erst nach dem 8. März 2002
erstellt wurde, da die berichtigte Schlussrechnung offensichtlich auf einem
anderen Firmenpapier ausgefertigt wurde. Während die mit
8. März 2002 vorgelegte
und an PA gerichtete und mit "11.12.00" datierte Schlussrechnung offensichtlich
unter Verwendung eines Firmenstempels (kleinere Schrift beim Adressaten,
schiefer Stempelaufdruck im rechten oberen Blattbereich, Firmenzeichen links von
den Firmenangaben, geringerer Abstand zwischen Rechnungssumme und den weiteren
Angaben, wie zB UID Nummer, Buchungsvermerk "gebucht Jan/2001"), der erst im
Zuge der Beantwortung dieses Auskunftsersuchens auf der Rechnungsdurchschrift
angebracht wurde, wie mit 11. Jänner 2006 ausgeführt wurde,
ausgefertigt worden ist, wurde die mit
15. April 2002 vorgelegte und
mit "11.12.2000" datierte an die Pr OEG gerichtete, berichtigte Rechnung
offenbar auf einem in der Zwischenzeit geänderten Firmenpapier
(größere Schrift beim Adressaten, Vordruck der Firmenangaben rechts
im ersten Drittel des Rechnungsvordruckes, Firmenzeichen rechts von den
Firmenangaben, weiterer Abstand zwischen Rechnungssumme und den weiteren
Angaben, kein Buchungsvermerk) und entgegen der Beantwortung vom
11. Jänner 2006 offenbar auch auf den Rechnungsdurchschriften die
Firmenangaben angeführt wurden, ausgefertigt. Wenn daher wie, in
Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 2. Jänner 2006 am
5. Jänner 2006 behauptet wird, dass diese berichtigte Rechnung
bereits im Dezember 2000 ausgefertigt worden sein soll, dann ist es mit den
Denkgesetzen nicht vereinbar, dass nicht diese angeblich bereits seit
Dezember 2000 vorliegende
berichtigte Rechnung im
März 2002 vorgelegt wird,
sondern eine auf einem anderen Firmenpapier gefertigte Rechnung, die auf PA
lautet. In Beantwortung des Auskunftsersuchens vom 2. Jänner 2006
wusste der Lieferant offenbar nur dass er die berichtigte Schlussrechnung "ca.
Ende Dezember" ausgefertigt worden ist aber nicht wann er diese Rechnung
"übergeben" hatte, denn die Frage der Abgabenbehörde erster Instanz in
dem Auskunftsersuchen nach der Übergabe der Rechnung blieb unbeantwortet.
Während am
5. Jänner 2006 noch davon
ausgegangen wurde, dass diese berichtigte Schlussrechnung "ca. Ende
Dezember 2000" ausgefertigt worden ist, gab der Geschäftsführer
der K GmbH in einem nur wenige Tage später (9. Jänner 2006)
an ihn gerichteten weiteren Auskunftsersuchen mit
11. Jänner 2006 an, dass
er von PA "ungefähr zwei bis drei Monate" nach Erstellung der "falschen
Rechnung" angerufen worden sei und darauf hin die Rechnungsberichtigung
vorgenommen habe. Abgesehen davon, dass innerhalb von nur
elf Tagen widersprüchliche
Angaben zur Ausfertigung der berichtigen Schlussrechnung gemacht wurden, ist es
mit den Denkgesetzen nicht vereinbar, dass eine im
Dezember 2000 oder
März 2001 ausgefertigte
berichtigte Rechnung, die im Unternehmen aufliegen muss,
15 Monate oder
12 Monate später nicht der
Abgabenbehörde auf deren Ersuchen vorgelegt wird, sondern eine auf PA
lautende Rechnung. Verständlich werden diese im Jänner 2006
gemachten widersprüchlichen Angaben nur dadurch, dass man bei der K GmbH
inzwischen über mögliche nachteilige (steuerliche) Rechtsfolgen seiner
Kunden informiert gewesen ist. Das der Lieferant der Forstbringungsmaschine
bestrebt war für seine Kunden günstige Angaben zu machen, ergibt sich
auch aus der Beantwortung der Fragen der Abgabenbehörde erster Instanz im
Auskunftsersuchen vom 2. Jänner 2006 nach der Buchung der berichtigten
Rechnung sowie welche Rechnung nun gültig sei.
Zusammengefasst ergeben die Antworten bzw. die
Nichtbeantwortung der beiden Auskunftsersuchen (5. Jänner und
16. Jänner 2006) folgendes:
die
berichtigte Rechnung im Dezember 2000 oder zwei bis drei Monate und damit
im Feber oder März 2001 ausgefertigt wurde,
wann
die berichtigte Rechnung "übergeben" wurde, wurde nicht angegeben,
die
berichtigte Rechnung wurde auch nicht im Rechenwerk des Lieferanten erfasst, da
ohnehin die erste Rechnung bereits gebucht wurde,
die berichtigte Rechnung ist aber
trotzdem
die "einzig gültige" und
warum
nur diese die "einzig gültig" ist
darüber
wurde trotz Befragung keine Auskunft erteilt.
Die
in freier Beweiswürdigung angenommene Möglichkeit, dass PA die
Forstbringungsmaschine mit 11. Dezember 2000 erworben hat und dann im
Wege der Veräußerung seines Einzelunternehmens an die Pr OEG verkauft
hat, hat die Wahrscheinlichkeit oder die Gewissheit für sich das dies der
wahre Wille der Parteien gewesen ist, denn anderes ist es nicht erklärbar,
dass die K GmbH im März 2002
der Abgabenbehörde erster Instanz eine auf PA lautende Schlussrechnung
über den Erwerb des M4 vorlegt um ca. vier
Jahren später und vermutlich in Kenntnis der nachteiligen
(steuerlichen) Folgen für seine Kunden eine wesentliche Frage
überhaupt nicht beantwortet, widersprüchliche Angaben zur Ausfertigung
der berichtigten Rechnung macht und jede Erklärung schuldig bleibt, warum
diese berichtigte Rechnung die "einzig gültige" ist, obwohl diese keinen
Eingang in das Rechenwerk des Lieferanten gefunden hat und abgesehen davon, dass
das Umsatzsteuergesetz auch Bestimmungen enthält, die eine
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung vorsehen. Außerdem wurde, wie im
Rahmen des Erörterungstermins festgehalten (siehe Seite 12), es offenbar
nicht für erforderlich erachtet, eine Änderung des Kaufvertrages
herbeizuführen und damit bereits im Jahr 2000 Klarheit zu schaffen,
obwohl davon auszugehen ist, dass den Parteienvertretern evident sein
müsste, dass ein Einzelunternehmen und eine Personengesellschaft zwei
voneinander getrennte Steuersubjekte sind.
Abschließend wird noch auf die Ausführungen und
die Schlussfolgerungen des Parteienvertreters in der Vorhaltsbeantwortung vom
28. 02. 2006 - Punkt 6c Auskünfte Fa. O -
eingegangen.
Der Parteienvertreter kommt unter Würdigung der
vorgelegten und ergangenen Aussagen zum Schluss, dass immer wieder die gleiche
und auch richtige Aussage getätigt worden sei, nämlich dass die
Lieferung endgültig und ausschließlich nur an die OEG erfolgt sei.
Ebenso sei in den Buchhaltungen beider Firmen nur die ("mir" vollem Recht
berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben und verbucht. Dies bestätigte
ebenso das, was von Anfang Angabe der Fa. Pr OEG gewesen sei und
ist.
Das die
Lieferung "endgültig und ausschließlich nur an die OEG erfolgt ist",
konnte weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Sollte der
Parteienvertreter als Nachweis der Lieferung das Übergabeprotokoll vom
7. Dezember 2000 meinen, dann ist ihm zu erwidern, dass dieses
Übergabeprotokoll weder die Unterschrift des zweiten im Rahmen der
Einschulung vor Ort anwesenden Gesellschafters der OEG aufweist, welcher nach
den Angaben des PA anwesend gewesen ist, noch einen Nachweis enthält das
diese Maschine "endgültig und ausschließlich an die OEG" geliefert
wurde.
Die Behauptung, dass "in den Buchhaltungen beider Firmen
nur die ("mir" vollem Recht berichtigte) Rechnung an die OEG verblieben und
verbucht" wurde, ist im Hinblick auf die Beantwortung des Auskunftsersuchens vom
5. Jänner 2006 nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar deshalb, da in Beantwortung dieses
Auskunftsersuchens im Hinblick auf die Erfassung der berichtigten Rechnung in
der Buchhaltung des Lieferanten das
Gegenteil von dem ausgeführt wurde, nämlich, dass die
berichtigte Rechnung nicht in der
Buchhaltung erfasst wurde, da die an PA gerichtete Rechnung bereits gebucht
wurde. Wie der Parteienvertreter zu dieser Schlussfolgerung gelangte ist
unerklärlich. Unerklärlich deshalb, da in Beantwortung dieser Frage,
wie nachstehend nochmals angeführt und zur Wahrung des Parteiengehörs
der Berufungswerberin übersandt (siehe Schriftsatz des UFS, Salzburg mit
Anlagen vom 28. Feber 2006), das Gegenteil von dem ausgeführt
wurde, was der Parteienvertreter meint das vorliege.
|
Warum weist diese weitere Rechnung keinen Buchungsvermerk
auf?
|
Da die 1. Rechnung schon gebucht wurde
Wenn der
Parteienvertreter ausführt, dass "dies von Anfang an Angabe der Fa. Pr "
gewesen ist, so ist dies unverständlich, wenn man beispielhaft
anführt, welche Angaben von ihm "von Anfang an" gemacht wurden, wie der von
ihm eingereichte Fragebogen, die eingereichten Bilanzen und
Abgabenerklärungen, seine Ausführungen im Rahmen des
Erörterungstermins (siehe auf Seite 3 der Niederschrift über den
Verlauf des Erörterungstermins - Vorsteuerabzug zur Gänze im
Einzelunternehmen um dann auf der Seite 8 anzugeben, dass "derzeit keine Angaben
über die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gemacht werden können").
Verständlich wird dies nur dadurch, wenn man den Inhalt der
Verwaltungsakten, die durchgeführten Beweiserhebungen, insbesondere die
Ergebnisse, des in diesem Verfahren durchgeführten Erörterungstermins,
der mündlichen Verhandlung und auf die Vorbringen im gegenständlichen
Verfahren sowie das durchgeführte Berufungsverfahren betreffend PA, der
sein Einzelunternehmen an die Berufungswerberin veräußerte, keine
Beachtung schenkt und offenbar nur die eigenen (widersprüchlichen) Angaben
als maßgeblich erachtet.
Weitere
Indizien für eine Übernahme des Einzelunternehmens (mit dem
Wirtschaftsgut Forstbringungsmaschine M4)
Umsatzsteuer
Im gegenständlichen Verfahren ist
unbestritten, dass eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen gemäß
§ 4 Abs. 7
UStG 1994 vorliegt. Strittig ist ob
das Wirtschaftgut M4 von der Berufungswerberin angeschafft worden ist oder im
Rahmen der Geschäftsveräußerung des Einzelunternehmens PA von
diesem erworben wurde.
Im Rahmen des Erörterungstermins am
23. November 2005 wurde vom Vertreter des Finanzamtes zutreffend
ausgeführt (siehe Seite 13 der Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungstermins), dass der Vorsteuerabzug nicht auf Grund der
"berichtigte Schlussrechnung" vorgenommen wurde. Zutreffend deshalb, da
einerseits der Parteienvertreter im Rahmen des Erörterungstermins angab,
dass die berichtigte Schlussrechnung vermutlich erst im Feber 2002 vorlag
(siehe Seite 8 der Niederschrift über den Verlauf des
Erörterungstermins vom 23. November 2005) und andererseits
für das 4. Kalendervierteljahr 2000 Vorsteuern in Höhe von
ATS 909.926,82 (siehe Umsatzsteuervoranmeldung - eingelangt am
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0721-S/02
- Stammnummer
- 23399
- Gültig
- 24.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF