Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0164-S/06
Wirksamkeit der Zustellung von Bescheiden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0164-S/06vom 20.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
bzw. Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat zur Berufung des
Dr.G***F*** als Masseverwalter der R***HandelsgmbH, Adresse1,
vom 15. November 2005 gegen die
nachstehenden - mit den laufenden Nummern 6 bis 33 versehenen - Bescheide des
Finanzamtes Salzburg Land beschlossen:
Die
Berufung wird zurückgewiesen.
Über die
Berufung des Dr.G***F*** als
Masseverwalter der R***HandelsgmbH, Adresse1,
vom 23. Februar 2006 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom 24. Jänner 2006 über
die Zurückweisung der Berufung
vom
23. Dezember 2005 hinsichtlich des Zurückweisungsbescheides vom
5. Dezember 2005 und
vom
15. November 2005 hinsichtlich der nachstehenden mit den laufenden Nummern
1 bis 5 versehenen
Bescheide
wird
entschieden:
Die
beiden Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.
Über die
Berufung des Dr.G***F*** als
Masseverwalter der R***HandelsgmbH, Adresse1,
vom 23. Dezember 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 5. Dezember 2005 über die
Zurückweisung der Berufung vom 15. November 2005 hinsichtlich der
nachstehenden mit den laufenden Nummern 1 bis 5 versehenen Bescheide des
Finanzamtes Salzburg Land wird entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheidspruch bleibt
unverändert.
|
lfd.
Nr.
|
Rechtssache
|
Jahr
|
Datum
|
1
|
Anspruchszinsen
|
2002
|
15.09.2004
|
2
|
Körperschaftsteuer
|
2001
|
20.03.2003
|
3
|
Körperschaftsteuer
|
2002
|
15.09.2004
|
4
|
Körperschaftsteuer
- Vorauszahlung
|
2004
|
01.06.2004
|
5
|
Körperschaftsteuer
- Vorauszahlung
|
2005
|
24.01.2005
|
6
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
10.02.2003
|
7
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
10.03.2003
|
8
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.04.2003
|
9
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
11.08.2003
|
10
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.09.2003
|
11
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.10.2003
|
12
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.12.2003
|
13
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.02.2004
|
14
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
10.03.2004
|
15
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
13.04.2004
|
16
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
10.05.2004
|
17
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.02.2005
|
18
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
11.04.2005
|
19
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
11.08.2003
|
20
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
09.10.2003
|
21
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
09.12.2003
|
22
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
10.03.2004
|
23
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
09.06.2004
|
24
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
09.06.2005
|
25
|
3.
Säumniszuschlag
|
|
14.01.2004
|
26
|
3.
Säumniszuschlag
|
|
10.03.2004
|
27
|
3.
Säumniszuschlag
|
|
09.06.2004
|
28
|
3.
Säumniszuschlag
|
|
09.09.2004
|
29
|
Gebühren
und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens
|
|
12.09.2003
|
30
|
Stundungszinsen
|
|
11.06.2003
|
31
|
Stundungszinsen
|
|
09.10.2003
|
32
|
Stundungszinsen
|
|
09.08.2004
|
33
|
Stundungszinsen
|
|
09.02.2005
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der
folge kurz Bw.) wurde mit 8. Februar 2006 zum Masseverwalter der
R***HandelsgmbH (FN 9999x) bestellt. Diese firmierte bis 11. Oktober
2005 unter W***GmbH.
Ausgangspunkt des
Rechtsmittelverfahrens ist die Übermittlung von Kopien der in der obigen
Aufstellung unter Nr. 1 bis 33 enthaltenen Bescheide an die damalige
W***GmbH , z.H. des rechtsfreundlichen Vertreters Dr.W***P*** mittels Schreiben
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 14. Oktober 2005.
Die Übermittlung dieser
Kopien wurde "vorsichtshalber" mit Berufung vom 15. November 2005
bekämpft. Es wurde eingewendet, dass die Bescheide "bis dato nicht
rechtswirksam zugestellt worden" seien.
Die Abgabenbehörde
1. Instanz sprach daraufhin über die Berufung hinsichtlich der
Bescheide 1 bis 5 ab, wies sie als verspätet zurück und
stellte dieses Schriftstück zu Handen des firmenbuchmäßig
ausgewiesenen Geschäftsführers R*** zu (5. Dezember
2005).
Der Zurückweisungsbescheid
wurde in der Folge wie schon die ursprünglichen Bescheide mit dem Argument
bekämpft, dass er nicht wirksam zugestellt worden sei (Schreiben vom
23. Dezember 2005). Der steuerliche Vertreter Dr.W***P*** führte aus,
dass die Zustellung nicht an den Geschäftsführer hätte erfolgen
dürfen. Richtigerweise hätte sie an ihn (den steuerlichen Vertreter)
erfolgen müssen. Nach Aufforderung durch das Finanzamt mittels
Mängelbehebungsauftrag vom 10. Jänner 2006 berief sich der
steuerliche Vertreter Dr.W***P*** mit einem Schreiben vom 19. Jänner
2006 erstmals ausdrücklich auf seine Zustellvollmacht.
Das Finanzamt folgte der
Ansicht des Dr.W***P*** trotzdem inhaltlich, wies das neue Rechtsmittel mit
24. Jänner 2006 als unzulässig zurück und erklärte, die
Zustellung sei rechtsunwirksam gewesen (Bescheid Nr. 35). Es beurteilte die
bisherige Erledigung der Berufung vom 15. November 2005 als rechtlich
unwirksam und erließ mit 24. Jänner 2006 einen neuerlichen
Zurückweisungsbescheid (Bescheid Nr. 36), der über die
ursprüngliche Berufung neuerlich absprach und inhaltlich mit der Erledigung
vom 5. Dezember 2005 identisch ist. Dieser neue Bescheid unterscheidet sich
von der letztgenannten Erledigung nur dadurch, dass er erstmals zu Handen des
steuerlichen Vertreters Dr.W***P*** zugestellt wurde.
Mit Berufung vom
23. Februar 2006 wurden nun auch die beiden Zurückweisungsbescheide
vom 24. Jänner 2006 durch den mittlerweile zuständigen
Masseverwalter Dr.G***F*** bekämpft.
Hinsichtlich
des Bescheides Nr. 35 (Zurückweisung der Berufung vom
23. Dezember 2005) macht der Masseverwalter vor allem Verfahrensmängel
geltend. So sei nicht erhoben worden, an wen und wie die ursprünglich
bekämpften Bescheide erfolgt seien und welche
Zustellungsvollmachtsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse gegeben waren.
Auch seien die entsprechenden Aktenteile trotz Antrages bisher nicht an die
Einschreiter übermittelt worden.
Bezüglich
des Bescheides Nr. 36 (Zurückweisung der Berufung vom
15. November 2005 hinsichtlich der Bescheide 1 bis 5) wird eingewendet,
dass über diese Rechtssache bereits mittels Bescheides vom
15. Dezember entschieden worden sei. Weiters erklärte der
Masseverwalter, dass er gegen diesen Bescheid inhaltlich "dieselbe Berufung
erhebe" und "dieselben Beweisanträge stelle", wie in der Berufung vom
23. Dezember
2005.
Daraufhin legte
das Finanzamt alle erwähnten Rechtsmittel zur Entscheidung an den
Unabhängigen Finanzsenat vor. Diese und die bisher dazu ergangenen
Erledigungen sind der nachfolgenden Übersicht zu entnehmen.
Der Unabhängige
Finanzsenat gab dem Bw. in der Folge telefonisch und mit Schreiben vom
18. April 2006 Gelegenheit zu einer Stellungnahme, zur bisher offenbar
unterbliebenen Akteneinsicht und zur Beantwortung von
Zweifelsfragen.
Der Masseverwalter führte
eine Akteneinsicht durch, bei der ihm diverse Abschriften ausgehändigt
wurden, und nahm mittels Schreiben vom 6. April 2006 und 11. Mai 2006
Stellung. Dabei führte er unter anderem aus:
Zustellungen
im laufenden Finanzverfahren hätten zu seinen Handen zu erfolgen.
Bei
den als Beilage zum Schreiben vom 14. Oktober 2005 an den Rechtsvertreters
der Bw. übermittelten Schriftstücken habe es sich "lediglich um
Kopien" ohne eigenhändige Unterschrift gehandelt.
Der
Masseverwalter stimmte den vom Unabhängigen Finanzsenat
geäußerten rechtlichen Überlegungen grundsätzlich zu. Er
verwies jedoch ergänzend auf § 273 Abs. 2 BAO, wonach eine
Berufung nicht bloß deshalb zurückgewiesen werden dürfe, weil
die Berufungsfrist noch nicht zu laufen begonnen
habe.
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Über
die Berufung wurde erwogen:
A)
Sachverhalt
Die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
basiert auf folgendem Sachverhalt, der sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten,
den Erhebungen der entscheidenden Behörde und den Äußerungen des
Dr.G***F*** ergibt. Die Bezeichnung der Bescheide erfolgt aus Gründen der
Übersichtlichkeit mit den laufenden Nummern, die aus dem Bescheidspruch zu
ersehen sind.
Bei den bekämpften Sachbescheiden handelt es sich
ausschließlich um Ausfertigungen, die (ursprünglich) mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurden und deshalb
(damals) gem. § 96 Bundesabgabenordnung (BAO) keiner
Unterschrift bedurften.
Aufgrund des Antrages des rechtsfreundlichen Vertreters
Dr.W***P*** vom 5. Oktober 2005 übermittelte das Finanzamt mit
Schreiben vom 14. Oktober 2005 diesem die Erledigungen zusätzlich in
kopierter Form ohne Originalunterschrift eines Organs des Finanzamtes (siehe
auch Schreiben des Dr.G***F*** vom 11. Mai 2006).
Im Firmenbuch
scheinen als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer
auf:
M***W***geb. X.X.XXXX;
3.12.2001 bis 11.10.2005
R***geb. Y.Y.YYYY;
30.9.2005 bis zur
Insolvenz
Nach
der Aktenlage sind ab 10. Feburar 2003 die folgenden Zustellvollmachten zu
beachten:
E-WT-Gesellschaft
(kurz E-WT-Ges)Vollmacht vom 23. Jänner 2002 (beim Finanzamt
eingelangt am 25. Jänner 2002) und Zurückziehung mit Schreiben
vom 29. September 2003 (eingelangt beim Finanzamt per Fax vom
30. November 2003).
Dr.W***P***Vollmacht
vom 30. September 2005 (beim Finanzamt eingelangt mit 20. Jänner
2006)
Zentraler
Punkt der Entscheidung ist die Zustellung von 33 Bescheiden. Die
Zustellverfügung weist dabei die folgenden Personen aus:
|
lfd.
Nr.
|
Rechtssache
|
Jahr
|
Datum
|
Zustellverfügung
|
6
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
10.02.2003
|
E-WT-Ges
|
7
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
10.03.2003
|
E-WT-Ges
|
2
|
Körperschaftsteuer
|
2001
|
20.03.2003
|
E-WT-Ges
|
8
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.04.2003
|
E-WT-Ges
|
30
|
Stundungszinsen
|
|
11.06.2003
|
E-WT-Ges
|
9
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
11.08.2003
|
E-WT-Ges
|
19
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
11.08.2003
|
E-WT-Ges
|
10
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.09.2003
|
E-WT-Ges
|
29
|
Gebühren
und Auslagenersätze des Vollstreckungsverfahrens
|
|
12.09.2003
|
E-WT-Ges
|
11
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.10.2003
|
E-WT-Ges
|
20
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
09.10.2003
|
E-WT-Ges
|
31
|
Stundungszinsen
|
|
09.10.2003
|
E-WT-Ges
|
12
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.12.2003
|
E-WT-Ges
|
21
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
09.12.2003
|
E-WT-Ges
|
25
|
3.
Säumniszuschlag
|
|
14.01.2004
|
M***W***
|
13
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.02.2004
|
M***W***
|
14
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
10.03.2004
|
M***W***
|
22
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
10.03.2004
|
M***W***
|
26
|
3.
Säumniszuschlag
|
|
10.03.2004
|
M***W***
|
15
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
13.04.2004
|
M***W***
|
16
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
10.05.2004
|
M***W***
|
4
|
Körperschaftsteuer
- Vorauszahlung
|
2004
|
01.06.2004
|
M***W***
|
23
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
09.06.2004
|
M***W***
|
27
|
3.
Säumniszuschlag
|
|
09.06.2004
|
M***W***
|
32
|
Stundungszinsen
|
|
09.08.2004
|
M***W***
|
28
|
3.
Säumniszuschlag
|
|
09.09.2004
|
M***W***
|
1
|
Anspruchszinsen
|
2002
|
15.09.2004
|
M***W***
|
3
|
Körperschaftsteuer
|
2002
|
15.09.2004
|
M***W***
|
5
|
Körperschaftsteuer
- Vorauszahlung
|
2005
|
24.01.2005
|
M***W***
|
17
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
09.02.2005
|
M***W***
|
33
|
Stundungszinsen
|
|
09.02.2005
|
M***W***
|
18
|
1.
Säumniszuschlag
|
|
11.04.2005
|
M***W***
|
24
|
2.
Säumniszuschlag
|
|
09.06.2005
|
M***W***
B)
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Eine Berufung kann nur gegen
Bescheide im Sinne der BAO erhoben werden. Sie ist nur innerhalb eines Monates
ab Bekanntmachung (§ 245 Abs. 1 BAO) zulässig.
a) Qualität von
Bescheidkopien
Gem. § 96 BAO
müssen alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden unter
anderem mit der Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt
hat. Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung
erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung
und gelten als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten
Abgabenbehörde genehmigt.
Ablichtungen solcher Bescheide
gelten nicht als automationsunterstützt erstellt. Sie können nur dann
als Bescheide qualifiziert werden, wenn sie eine Originalunterschrift aufweisen
(VwGH 1.12.1986, 85/015/0149).
b) Zustellvollmacht
Dr.W***P***
Zustellvollmachten sind
gem. § 103 Abs. 2 BAO nach der Rechtslage ab
BGBl. I 2004/10 gegenüber der Abgabenbehörde nur dann
wirksam, wenn sich der Vertreter ausdrücklich auf sie beruft (§ 9
Abs. 1 ZustellG; siehe auch Ritz,
BAO3, § 9
Zustellgesetz Tz 21). Eine solche Berufung erfolgte durch Dr. Paumgartner
nach der Aktenlage erstmals ab 20. Jänner 2006 (Einlangen des
Schreibens vom 19. Jänner 2006), womit eine gültige
Zustellvollmacht für diesen rechtsfreundlichen Vertreter erst ab diesem
Zeitpunkt vorlag.
c) Zurückweisung von
Berufungen
Gem. § 273 BAO
hat die Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde. Sie darf nicht deshalb als unzulässig
zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht
wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist.
Eine Berufung ist insbesondere nicht zulässig, wenn
sie sich gegen Schriftstücke richtet, denen keine Bescheidqualität
zukommt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Originalunterschrift fehlt
(siehe oben Pkt. B/a) oder die Zustellung nicht rechtswirksam erfolgte
(vgl. VwGH 29.5.1995, 93/17/0318).
Als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen sind
Berufungen, die nicht spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist
eingebracht wurden.
Richtig ist dabei der Einwand des Dr.G***F*** , dass die
Berufung nicht bloß deshalb zurückgewiesen werden darf, weil sie vor
Beginn der Berufungsfrist eingebracht wurde. Dabei ist aber zu beachten,
dass die inhaltliche Behandlung der Berufung jedenfalls solange ausgeschlossen
ist, solange nicht ein Bescheid erlassen wurde. Existiert somit im Zeitpunkt der
Entscheidung über eine Berufung mangels Zustellung oder anderer Gründe
noch immer kein rechtsgültiger Bescheid, muss die Berufung trotz der
Bestimmung des § 273 Abs. 2 BAO zurückgewiesen werden
(Ritz,
BAO3, § 273
Rz 22 unter Verweis auf VwGH 20.3.1989, 88/15/0131).
Zurückweisungsbescheide, die von der
Abgabenbehörde 1. Instanz erlassen wurden, sind mit Berufung
anfechtbar (Ritz, aaO, § 273
Rz 28).
Für die hier konkret zu beurteilenden Berufungen
bedeutet dies:
1)
Berufung vom 15. November 2005 hinsichtlich der Bescheide Nr. 6 bis
33
Über die Berufung wurde
vom Finanzamt bisher nicht abgesprochen. Die bekämpften "Bescheide" wurden
vom Finanzamt zwischen 10. Februar 2003 und 9. Juni 2005 erlassen. Die
zu beurteilende Berufung wurde mit 15. November 2005 eingebracht, nachdem
die Bescheidkopien mit Schreiben vom 14. Oktober übermittelt
wurden.
Die Berufung wird damit begründet, dass diese
Schriftstücke "bis dato" nicht rechtswirksam zugestellt worden seien. Eine
Zustellung der "Originalbescheide" innerhalb der Monatsfrist vor Einbringung der
Berufung wird nicht behauptet. Weder die Akten des Finanzamtes noch die
Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates ergaben Rückschlüsse
darauf, dass dies der Fall sein könnte.
Daraus ergibt sich, dass die
Berufung hinsichtlich der "Bescheide" Nr. 6 bis 33 zurückzuweisen ist.
Es ist dabei rechtlich ohne Belang,
ob
- wie von der Bw. selbst behauptet - die bekämpften
Originalschriftstücke nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden und
ihnen deshalb keine Bescheidqualität zukommt (siehe Punkt B/c)
oder
ob die Originalschriftstücke zwar rechtswirksam zugestellt wurden, diese
Zustellung aber zu einem so frühen Zeitpunkt erfolgte, dass die nun
eingebrachte Berufung als verspätet zu beurteilen ist (siehe Punkt
B/c).
Sollte
sich die Berufung - wie der Berufung wörtlich zu entnehmen ist
- ausschließlich auf die Übersendung der Bescheidkopien
beziehen, ist sie schon aus diesem Grunde als unzulässig
zurückzuweisen. Nicht unterschriebenen Kopien von
automationsunterstützt erstellten Bescheiden fehlt die Qualität von
mittels Berufung bekämpfbaren Bescheiden schon von vornherein (siehe
Punkt B/a).
Da
alle denkbaren Varianten zum gleichen Ergebnis führen und den
Überlegungen durch den Masseverwalter Dr.G***F*** nicht widersprochen
wurde, konnten weitergehende Aktivitäten durch die entscheidende
Behörde unterbleiben.
Die Berufung war deshalb
hinsichtlich der Bescheide Nr. 6 bis 33 zurückzuweisen.
2)
Zurückweisungsbescheid vom 5. Dezember 2005 (Bescheid Nr. 34)
bezüglich der Berufung vom 15. November 2005 und
Zurückweisungsbescheid vom 24. Jänner 2006 (Bescheide
Nr. 35) bezüglich der Berufung vom 23. Dezember 2005 hinsichtlich
der Bescheide Nr. 1 bis 5.
Die dem Unabhängigen Finanzsenat zur Beurteilung
vorgelegten Rechtsmittel richten sich weiters gegen die bisherige Beurteilung
der Berufung vom 15. November 2005 durch das Finanzamt hinsichtlich der
Bescheide Nr. 1 bis 5.
a)
Bescheid vom 5. Dezember 2005 über die Zurückweisung der Berufung
vom 15. November 2005
Die Abgabenbehörde 1. Instanz erließ einen
mit 5. Dezember 2005 datierten Bescheid und sprach die Zurückweisung
der Berufung vom 15. November 2005 hinsichtlich der Bescheide Nr. 1
bis 5 aus. Die Zustellung dieses Zurückweisungsbescheides erfolgte
an die Firma R***HandelsgmbH z.H. Hrn. R***, Auslandsadresse2 mittels
internationalem Zustellnachweis. Die Zustellung des
Zurückweisungsbescheides ist rechtswirksam, weil
Hr. Prins
zu diesem Zeitpunkt der im Firmenbuch ausgewiesene, allein zeichnungsbefugte
Geschäftsführer der Berufungswerberin und damit auch der
abgabenrechtliche Vertreter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin war
(§ 80 Abs. 1 BAO),
die
Zustellvollmacht der E-WT-Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen und
ein anderer Zustellungsbevollmächtigter nicht bestellt war und
eine
gültige Zustellvollmacht des Dr.W***P*** erst ab dem Zeitpunkt des
Einganges des Schreibens vom 19. Jänner 2006 vorlag (siehe
Punkt I b).
Bezüglich der
inhaltlichen Beurteilung siehe Punkt B/2/c.
b)
Bescheid vom 24. Jänner 2006 über die Zurückweisung der
Berufung vom 23. Dezember 2005
(Bescheid Nr. 35)
Die Bw. bekämpfte den Zurückweisungsbescheid vom
5. Dezember 2005 mit Berufung vom 23. Dezember 2005. Als
Begründung führte sie im wesentlichen an, dass die Zustellung des
Zurückweisungsbescheides nicht an den rechtswirksam bestellten
Zustellbevollmächtigten Dr.W***P*** erfolgt sei.
Das Finanzamt wies diese
Berufung mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 (kurz Bescheid Nr. 35)
zurück und gab ihr gleichzeitig inhaltlich Recht. Es folgte der
Argumentation der Bw. und ging davon aus, dass die Zustellung des Bescheides vom
5. Dezember 2005 fälschlicherweise nicht an Dr.W***P*** erfolgt und
damit unwirksam erfolgt sei.
Die Zustellung des Bescheides
vom 24. Jänner 2006 erfolgte richtigerweise an den zu diesem Zeitpunkt
rechtsgültig bestellten Vertreter Dr.W***P*** und wurde damit
rechtswirksam. Inhaltlich irrte das Finanzamt jedoch und belastete den
Bescheid vom 24. Jänner 2006, mit dem die Berufung vom
23. Dezember 2005 zurückgewiesen wurde, mit
Rechtswidrigkeit.
Wie bereits oben
ausführlich dargestellt war Dr.W***P*** für das Abgabenverfahren erst
ab 20. Jänner 2005 wirksam als Zustellungsbevollmächtigter
bestellt. Bis dahin hatten Zustellungen - wie auch durchgeführt - an
R*** als handelsrechtlich bestelltem Geschäftsführer zu erfolgen. Die
Zustellung des Zurückweisungsbescheides vom 5. Dezember 2005
(Nr. 34) war deshalb entgegen der Ansicht von Bw. und Finanzamt
rechtswirksam.
Die Zurückweisung war
unzulässig. Der Bescheid vom 24. Jänner 2006 über die
Zurückweisung der Berufung vom 23. Dezember 2005 ist ersatzlos
aufzuheben.
c)
Inhaltliche Beurteilung des Zurückweisungsbescheides vom 5. Dezember
2005
Aufgrund der Aufhebung des Bescheides vom
24. Jänner 2006 ist die Berufung vom 23. Dezember 2005 gegen den
Bescheid vom 5. Dezember 2005 wieder unerledigt und der Beurteilung durch
den Unabhängigen Finanzsenat zugänglich.
Die Zurückweisung der Berufung vom 15. November
2005 hinsichtlich der Bescheide Nr. 1 bis 5 erfolgte zu Recht.
Bezüglich der Begründung ist auf die Ausführungen zu Punkt B/1
dieser Entscheidung zu verweisen.
Der als Berufung bezeichnete Vorlageantrag vom
23. Dezember 2005 war in der Folge als unbegründet
abzuweisen.
3)
(Neuer) Bescheid vom 24. Jänner 2006 über die Zurückweisung
der Berufung vom 15. November 2005
(Bescheid Nr. 36)
Da das Finanzamt zum Schluss
kam, dass der Bescheid Nr. 34 mangels Zustellung nicht existierte,
erließ es mit 24. Jänner 2006 einen (weiteren) Erstbescheid
(kurz Bescheid Nr. 36), mit dem es über die Berufung vom
15. November 2005 hinsichtlich der Bescheide 1 bis 5 neuerlich absprach und
in dem es die Aussagen aus dem Bescheid Nr. 34 inhaltsgleich wiederholte.
Dieser Bescheid wies in der Zustellverfügung Dr.W***P*** aus.
Da die Zustellung des
Zurückweisungsbescheides vom 5. Dezember 2005 - entgegen der
Ansicht des Finanzamtes - rechtswirksam erfolgte (siehe oben Punkt 2a), ist dem
Masseverwalter Dr.G***F*** Recht zu geben. Über die Berufung hinsichtlich
der Bescheide Nr. 1 bis 5 wurde bereits mit 5. Dezember 2005
rechtswirksam abgesprochen (res iudicata). Ein neuerlicher Erstbescheid war
deshalb unzulässig.
Auch der Bescheid vom
24. Jänner 2006 über die Zurückweisung der Berufung vom
15. November 2005 hinsichtlich der Bescheide Nr. 1 bis 5 war deshalb
ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
20. Juni 2006
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Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 103 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0164-S/06
- Stammnummer
- 22837
- Gültig
- 20.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF