Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0025-I/05
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens; strafbefreiende Wirkung von Selbstanzeigen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-I/05vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., vertreten durch Dr. Brigitte M. A. Weirather, Rechtsanwältin,
6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/2, über die Beschwerde
des Beschuldigten vom 5. August 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck vom 12. Juli 2005 über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG), SN X,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 13.865,41 herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. Juli 2005 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als
selbständiger XY im Bereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt
vorsätzlich hinsichtlich der Monate 01-12/2002, 01-12/2003, 01-12/2004 und
01-03/2005 unter Verletzung der Verpflichtung zu Abgabe von dem § 21
UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer im Gesamtbetrag von € 16.309,54 bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe. Er habe hiemit
ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 5. August 2005, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Der in der Begründung des
angefochtenen Bescheides geschilderte Sachverhalt entspreche nicht den
Tatsachen. Der Beschwerdeführer habe sich im fraglichen Zeitraum der
Dienste des selbständigen Buchhalters NN bedient. Dieser habe die
Umsatzsteuererklärung 2002 am 2. Juli 2003 und die
Umsatzsteuererklärung 2003 am 23. Juli 2004 eingereicht und es seien
Ratenansuchen hinsichtlich der angefallenen Umsatzsteuer gestellt und bewilligt
worden. Die gesamte Umsatzsteuer 2002 sei per 1. April 2004 entsprechend
der Ratenbewilligung des Finanzamtes Innsbruck beglichen worden. Die gesamte
Umsatzsteuer 2003 sei entsprechend dem bewilligten Ratenansuchen am
7. Oktober 2004 zur Gänze beglichen worden. Am 19. Mai 2005 habe
der Beschwerdeführer darüber hinaus € 4.500,00 zweckgebunden
für Umsatzsteuer 2004 überwiesen und am 19. Mai 2005 eine
Selbstanzeige dahingehend gemacht, dass er die Umsatzsteuer bisher nur einmal
jährlich gemeldet habe, anstatt monatliche Meldungen abzugeben.
Anlässlich der Prüfung vom 27. Mai 2005 sei die Umsatzsteuer
entsprechend der abgegebenen Erklärung festgesetzt und am 22. Juli
2005 seien wiederum Ratenzahlungen bewilligt worden. Die Umsatzsteuer 01-03/2005
sei ebenfalls am 27. Mai 2005 festgesetzt worden. Bei den in Frage
stehenden Umsatzsteuerbeträgen handle es sich
|
für das Jahr 2002 um den
Betrag von
|
€
|
4.796,13
|
für das Jahr 2003 um den
Betrag von
|
€
|
5.350,54
|
für das Jahr 2004 um den
Betrag von
|
€
|
8.725,87
|
für 01/05 um den Betrag
von
|
€
|
530,70
|
für 02/05 um den Betrag
von
|
€
|
380,13
|
und für 03/05 um den
Betrag von
|
€
|
739,18
|
zusammen
|
€
|
20.522,55
Der Beschwerdeführer habe
daher am 2. Juli 2003 die Umsatzsteuerbeträge 2002, am 23. Juli
2004 die Umsatzsteuerbeträge 2003 und am 19. Mai 2005 einen Teilbetrag
an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.500,00 der Behörde bekannt
gegeben und darüber hinaus am 19. Mai 2005 Selbstanzeige erstattet,
wodurch die Voraussetzungen für die Straffreiheit des
Beschwerdeführers vorliegen würden. Aufgrund des geschilderten
Sachverhalts sei darüber hinaus keinesfalls eine Abgabenhinterziehung
entsprechend § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, sondern allenfalls
eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG vorgelegen. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch seiner
Zahlungsverpflichtung bereits vor der Selbstanzeige und bereits lange vor der
entsprechenden Prüfung nachgekommen sei und darüber hinaus vor der
Prüfung Selbstanzeige erstattet habe, sei ein Finanzstrafverfahren gegen
den Beschwerdeführer überhaupt nicht einzuleiten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Beschwerdeführer ist
seit 1992 als XY unternehmerisch tätig und für die Einhaltung der
abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Für die Zeiträume
01/2002 bis 03/2005 hat der Beschwerdeführer keine
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Die Jahres-Umsatzsteuer für 2002 in Höhe von
€ 4.796,13 hat er mit Umsatzsteuersteuererklärung vom
30. Juni 2003 bekannt gegeben; sie wurde dem Beschwerdeführer mit
Bescheid vom 2. Juli 2003 vorgeschrieben. Die Jahres-Umsatzsteuer für
2003 in Höhe von € 5.350,54 hat er am 21. Juli 2004 bekannt
gegeben, diese wurde ihm mit Bescheid vom 23. Juli 2004 vorgeschrieben. Zu
Beginn der am 25. Mai 2005 zu AB-Nr. Y durchgeführten
Außenprüfung gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO hat der
Beschwerdeführer Selbstanzeige erstattet und die Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer für 2004 sowie für 01-03/2005 bekannt
gegeben. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Selbstanzeige
hat die Prüferin die Umsatzsteuer für die genannten Zeiträume
festgesetzt. Die Umsatzsteuer für 2004 (€ 8.725,87) sowie
für 01/2005 (€ 530,70), 02/2005 (€ 380,13) und 03/2005
(€ 739,18) wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheiden vom
27. Mai 2005 vorgeschrieben.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält. Die Verkürzung einer
Abgabe ist schon dann bewirkt, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger, von den Fällen der Zahlungserleichterung abgesehen,
nicht oder nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem sie dieser nach den
Abgabenvorschriften zu erhalten hat. Der Begriff der Verkürzung umfasst
daher grundsätzlich jede Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf
Höhe und Fälligkeit. Die Abgabenverkürzung braucht zur
Tatbestandsverwirklichung keine dauernde zu sein (vgl. dazu Fellner, Kommentar
zum Finanzstrafgesetz, Rz. 26 zu § 33 FinStrG mit weiteren
Nachweisen). Gerade bei dem in Rede stehenden Tatbestand im Sinne des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG stellt die bloß
vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils den Regelfall dar (VwGH
3.5.2000, 98/13/0242). Eine nachträglich erstattete Selbstanzeige vermag
daher den bereits verwirklichten Tatbestand nicht mehr zu
beseitigen.
Aufgrund obiger Feststellungen
besteht auch nach Ansicht der Beschwerdebehörde der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer dadurch, dass für die Zeiträume 01-12/2002,
01-12/2003, 01-12/2004 und 01-03/2005 keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat, den objektiven
Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Für die Verwirklichung des Deliktes des § 33 Abs. 1 FinStrG
hinsichtlich der Jahresumsatzsteuer für 2002 bis 2004 bestehen keine
Anhaltspunkte, sodass die Vorinstanz zutreffenderweise vom Tatverdacht nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (und nicht etwa § 33
Abs. 1 FinStrG) ausgegangen ist.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen Spezialwissens, dass die
erzielten Umsätze der Finanzbehörde in den Umsatzsteuervoranmeldungen
zu erklären bzw. entsprechende Umsatzsteuervorauszahlungen zu leisten sind.
Der Beschwerdeführer ist bereits seit 1992 unternehmerisch tätig.
Aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen besteht der Verdacht, dass dem
Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
bekannt war, zumal er mit Erklärung gemäß
§ 6
Abs. 3 UStG 1994 vom 19. August 1996 ausdrücklich auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichtet und erklärt hat, seine
Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG 1994 zu versteuern.
Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen des Beschwerdeführers besteht
auch der Verdacht, dass er wusste, dass er durch die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichten von Umsatzsteuervorauszahlungen
eine Verkürzung an Umsatzsteuer bewirkt. Es liegen damit auch ausreichende
Verdachtsmomente vor, dass der Beschwerdeführer die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Dem nicht
näher ausgeführten Beschwerdevorbringen, es liege allenfalls (der
Verdacht auf) eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 FinStrG vor,
kann demnach nicht gefolgt werden.
Zum Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Selbstanzeigen
ist Folgendes festzuhalten: gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG
wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei,
als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder
Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt gemäß
§ 29 Abs. 2 FinStrG die
Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für
die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände
offen gelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger
schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben-
oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die
Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub
zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu
berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige,
in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den
Anzeiger zu laufen.
Der Beschwerdeführer hat die Bemessungsgrundlagen
für die Umsatzsteuer für 2002 am 30. Juni 2003 und jene für
die Umsatzsteuer für 2003 am 21. Juli 2004 bekannt gegeben. Diese
Bekanntgaben sind als Selbstanzeigen anzusehen. Zu Beginn der zu AB-Nr. Y
durchgeführten Außenprüfung hat der Beschwerdeführer
für die Zeiträume 2004 und 1-3/2005 eine Selbstanzeige
erstattet.
Diesen Selbstanzeigen kommt nur teilweise strafbefreiende
Wirkung zu:
Die mit Bescheid vom 2. Juli 2003 festgesetzte
Umsatzsteuer für 2002 in Höhe von € 4.796,13 war am
11. August 2003 fällig. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte keine
Entrichtung dieser geschuldeten Abgabe. Am 21. Oktober 2003 - somit
erst nach Ablauf der für die Entrichtung der von der gegenständlichen
Selbstanzeige betroffenen Abgaben zur Verfügung stehenden Frist - hat
der Beschwerdeführer ein Zahlungserleichterungsansuchen "für die
sich aus der Veranlagung des Jahres 2002 ergebende Nachbelastung"
eingebracht. Damit klafft zwischen dem Einritt der Fälligkeit und dem
Einbringen des Zahlungserleichterungsansuchens eine zeitliche Lücke, in der
die Zahlung der Umsatzsteuer für 2002 nicht aufgeschoben war. Der Bedingung
des § 29 Abs. 2 FinStrG wird aber nur entsprochen, wenn die
verkürzte Abgabe den Abgabenvorschriften entsprechend oder im Rahmen
bewilligter Zahlungserleichterungen entrichtet wird (vgl. VwGH 27.9.1984,
83/15/0137). Die Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 kann
daher keine strafbefreiende Wirkung entfalten.
Mit Bescheid vom 23. Juli 2004 wurde die Umsatzsteuer
für 2003 mit € 5.350,54 festgesetzt. Fälligkeitstag war der
30. August 2004. Am 26. August 2004 entrichtete der
Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von € 1.000,00.
Mangels Verrechnungsweisung war diese Zahlung gemäß
§ 214
Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten
Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. Am 23. Juli 2003 haftete auf dem
Abgabenkonto des Beschwerdeführers, StNr. Z, ein Saldo von
€ 400,00 aus, sodass die Zahlung vom 26. August 2004
zunächst auf diese Schuldigkeit zu verrechnen war. Der restliche Betrag von
€ 600,00 war auf die Umsatzsteuer für 2003 zu verrechnen und
stellt sich als rechtzeitige (teilweise) Entrichtung dieser Abgabenschuld dar.
Darüber hinaus erfolgte jedoch keine rechtzeitige Entrichtung. Das
Ratenzahlungsansuchen des Beschwerdeführers vom 23. August 2004 wurde
mit Bescheid vom 30. August 2004 abgewiesen. Die Nachfrist im Sinne des
§ 212 Abs. 3, 2. Satz BAO endete demnach am
30. September 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden keine (weiteren)
Zahlungen mehr geleistet. Das am 15. November 2004 eingebrachte
Zahlungserleichterungsersuchen ist im Sinne des § 29 Abs. 2
FinStrG als verspätet anzusehen, weil ab dem 30. September 2004 die
Zahlung der Umsatzsteuer für 2003 nicht aufgeschoben war und damit zwischen
dem Einritt der Fälligkeit und dem Einbringen des
Zahlungserleichterungsansuchens eine zeitliche Lücke besteht. Hinsichtlich
der Umsatzsteuer für 2003 wurde daher lediglich ein Teilbetrag von
€ 600,00 den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet; der
strafbestimmende Wertbetrag hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2003
beträgt daher € 4.750,54. Die Vorinstanz hat dies bei der
Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages bereits zutreffenderweise
berücksichtigt.
Fälligkeitstag für die mit Bescheiden vom
27. Mai 2005 festgesetzte Umsatzsteuer für 2004 sowie für die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-03/2005 (Nachforderung nach der
durchgeführten Außenprüfung zu AB-Nr. Y insgesamt
€ 10.375,88) war der 4. Juli 2005. Am 27. Mai 2005 haftete
ein Saldo von € 887,00 aus. Die an diesem Tag verbuchte Zahlung von
€ 4.500,00 war daher in einem Ausmaß von € 3.613,00
auf die hier relevanten Nachforderungen zu verrechnen. Der Beschwerdeführer
hat mit Antrag vom 13. Juni 2005 ein Ratenzahlungsansuchen gestellt,
welches mit Bescheid vom 28. Juni 2005 abgewiesen wurde. Am 20. Juli
2005 und damit noch innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3,
2. Satz BAO brachte er neuerlich ein Zahlungserleichterungsansuchen
hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt aushaftenden Rückstandes ein. Mit
Bescheid vom 22. Juli 2005 wurde diesem Ansuchen teilweise stattgegeben.
Die Zahlungstermine und die zu zahlenden Teilbeträge stellen sich -
soweit für die gegenständliche Rechtsmittelentscheidung relevant
- wie folgt dar:
|
1. Zahlungstermin
|
22. August 2005
|
€ 300,00
|
2. Zahlungstermin
|
20. September 2005
|
€ 300,00
|
3. Zahlungstermin
|
20. Oktober 2005
|
€ 300,00
|
4. Zahlungstermin
|
21. November 2005
|
€ 1.887,00
Als rechtzeitige teilweise Entrichtung dieses
Rückstandes sind folgende Beträge anzusehen (die übrigen
während dieses Zeitraumes entrichteten Beträge waren aufgrund der
erteilten Verrechnungsweisungen auf die jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen
zu verbuchen):
|
13. Juli 2005
|
€ 0,72
|
|
21. Juli 2005
|
€ 174,52
|
|
10. August 2005
|
€ 0,03
|
|
23. August 2005
|
€ 300,00
|
unter Berücksichtigung der Respirofrist
(§ 211 Abs. 2 BAO)
|
27. September 2005
|
€ 300,00
|
|
29. September 2005
|
€ 218,40
|
|
21. Oktober 2005
|
€ 0,47
|
|
24. Oktober 2005
|
€ 300,00
|
|
27. Oktober 2005
|
€ 450,00
|
|
23. November 2005
|
€ 700,00
|
unter Berücksichtigung der Respirofrist
(§ 211 Abs. 2 BAO)
|
Summe
|
€ 2.444,14
|
Die Zahlung vom 23. November 2005 war damit nicht
mehr ausreichend, den aushaftenden fälligen Rückstand rechtzeitig zu
begleichen. Damit ist Terminverlust eingetreten.
In Summe wurden daher für die Zeiträume 2004 und
1-3/2005 € 6.057,14 rechtzeitig entrichtet, sodass der Selbstanzeige
vom 19. Mai 2005 in diesem Umfang strafbefreiende Wirkung zukommt. Von der
Vorinstanz wurde von der am 27. Mai 2005 geleisteten Zahlung der bereits
oben angesprochene Anteil von € 3.613,00 als rechtzeitige Entrichtung
der geschuldeten Beträge berücksichtigt. Darüber hinaus stellt
die Zahlung von € 2.444,14 eine rechtzeitige Entrichtung dar; der dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte strafbestimmende Wertbetrag für das
Jahr 2004 war um diesen Betrag zu reduzieren. Insgesamt besteht damit der
Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine Verkürzung an Umsatzsteuer
für 01-12/2002, 01-12/2003, 01-12/2004 und 01-03/2005 in Höhe von
insgesamt € 13.865,41 bewirkt hat. Der Beschwerde war daher im
dargestellten Umfang Folge zu geben.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser
Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des
Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis
des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EinleitungFinanzstrafverfahrenVerdachtVorsatzSelbstanzeigeEntrichtungRatenansuchenZahlungserleichterungRechtzeitigkeitFälligkeitLücke
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-I/05
- Stammnummer
- 22733
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF