Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0009-W/06
Pfändung bei eingewendetem Zustellmangel (Sachwalterschaft) beim Abgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0009-W/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag.
Regine Linder, Gottfried Hochhauser und Reinhold Haring im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger über die Berufung der Bw., vertreten
durch die Sachwalterin Rechtsanwältin Dr. Christiane Bobek,
1150 Wien, Mariahilfer Straße 140, vom 16. November 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
9. November 2005 betreffend Pfändung einer Geldforderung
(§ 65 AbgEO) nach der am 8. Juni 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 25. Februar 2005 wurde Frau
Rechtsanwältin Dr. Christiane Bobek als Sachwalterin der
Berufungswerberin (Bw.) bestellt. Betraut wurde diese mit der Einkommens- und
Vermögensverwaltung, Vertretung vor Ämtern und Behörden sowie mit
der Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern.
Das Finanzamt forderte mit
Bescheid vom 9. März 2005 Familienbeihile und Kindergeld für den
Zeitraum 8-12/2003 und 1-12/2004 in Höhe von insgesamt € 2.781,20
zurück. Adressiert wurde der Bescheid an die Bw., weshalb die Post den
Bescheid an die Sachwalterin weiterleitete, die diesen laut Zustellnachweis am
14. März 2005 in Empfang nahm.
Mit Bescheid vom
9. November 2005 verfügte das Finanzamt die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung zur Hereinbringung der nach wie vor in
Höhe von € 2.781,20 aushaftenden Nachforderungen. Das dazu
ausgestellte Verfügungsverbot wurde erneut direkt an die Bw.
zugestellt.
In der am 18. November
2005 durch den Wirtschaftstreuhänder Dr. Josef Weller rechtzeitig
eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die Zustellung der dem angefochtenen
Pfändungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide an die gerichtlich
bestellte Sachwalterin und Einstellung des Exekutionsverfahrens mangels einer
derzeitigen Abgabenfälligkeit.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bw. seit geraumer Zeit nicht mehr
geschäftsfähig wäre, weshalb die dem angefochtenen
Pfändungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide nicht wirksam
zugestellt wären und daher eine diesbezügliche Pfändung
unzulässig wäre.
Abschließend beantragte
die Bw. die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem
Berufungssenat.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 23. Dezember 2005 wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet
ab. Dazu wurde vorgebracht, dass entgegen der Ansicht der Bw. die
Grundlagenbescheide sehr wohl rechtswirksam an die Sachwalterin laut
Rückschein am 14. März 2005 zugestellt worden wären. Deshalb
wäre auch die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung
gerechtfertigt.
Mit Schreiben vom
28. Dezember 2005 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wandte
ergänzend ein, dass es nicht nachvollziehbar erscheinen würde, dass
ein bereits früher ergangener, die Pfändung begründender,
Bescheid der Sachwalterin mit Rückschein zugestellt worden sein sollte, da
der Pfändungs- und Überweisungsbescheid einer Geldforderung noch immer
an die Bw. als Besachwalterte adressiert gewesen wäre.
Da zu der am 8. Juni 2006
ausgeschriebenen mündlichen Berufungsverhandlung trotz ausgewiesener Ladung
weder die Bw. bzw. ihre Sachwalterin noch der von dieser bevollmächtigte
steuerliche Vertreter erschienen war, wurde die Verhandlung gemäß
§ 284 Abs. 4 BAO in Abwesenheit durchgeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Abgabenschuldigkeiten,
die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, sind
gemäß
§ 226 BAO in dem von der Behörde
festgesetzten bzw. vom Abgabepflichtigen bekannt gegebenen Ausmaß
vollstreckbar.
Gemäß
§ 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf
Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Sowohl
dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei gemäß
Abs. 2 mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden
Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Pfändung ist gemäß
Abs. 3 mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als
bewirkt anzusehen. Gemäß Abs. 4 kann der Drittschuldner das
Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der
Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend
machen.
Zwar ist gemäß
§ 77 Abs. 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel gegen Bescheide,
welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über
das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung
bestellte Pfand untersagen, unstatthaft, doch ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ein Rechtsmittel, soweit damit die gegen den
Drittschuldner gemäß
§ 65 AbgEO erlassenen Bescheide
bekämpft werden, zulässig (VwGH 5.4.1989, 88/13/0123).
Dem gegenständlichen
Pfändungsbescheid liegt ein Rückstandsausweis vom 9. November
2005 zugrunde, der vollstreckbare Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von
€ 2.781,20 ausweist.
Wenn
der Abgabenschuldner bestreitet, dass die Vollstreckbarkeit eingetreten ist, so
hat er gemäß
§ 13 Abs. 1 AbgEO seine
diesbezüglichen Einwendungen beim Finanzamt geltend zu machen. Die
Bestimmungen des § 12 Abs. 3 und 4 BAO finden
sinngemäß Anwendung.
Gemäß
§ 12 Abs. 3 AbgEO müssen alle Einwendungen, die der
Abgabenschuldner zur Zeit der Antragstellung vorzubringen imstande war, bei
sonstigem Ausschluss gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn den Einwendungen
rechtskräftig stattgegeben wird, ist gemäß Abs. 4 die
Vollstreckung einzustellen.
Im
gegenständlichen Fall wird bestritten, dass die betriebene Abgabenforderung
vollstreckbar wäre, da die Nachforderungsbescheide nicht
ordnungsgemäß zugestellt worden wären.
Erledigungen
werden gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam,
dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach
bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen durch
Zustellung.
Ist
ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde
gemäß
§ 9 Abs.3 ZustellG, soweit gesetzlich nichts anderes
bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen.
Unterlaufen
im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung gemäß
§ 7 Abs. 1 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem
das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Dazu wird
festgestellt, dass die Bescheide vom 8. März 2005 betreffend
Nachforderungen an Familienbeihilfe und Kindergeld für den Zeitraum
8-12/2003 und 1-12/2004 in Höhe von € 2.781,20 infolge Unkenntnis
der Abgabenbehörde von der Sachwalterschaft zu Unrecht an die zu diesem
Zeitpunkt nicht mehr geschäftsfähige Bw. adressiert waren. Dieser
Zustellmangel wurde jedoch infolge der durch die Post veranlassten Weiterleitung
an die Sachwalterin, die diese laut Zustellnachweis am 14. März 2005
in Empfang nahm, gemäß
§ 7 ZustellG saniert, zumal nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei Weiterleitung eines an die Partei
adressierten Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten § 7
ZustellG anwendbar ist (VwGH 9.12.1992, 90/13/0281).
Da die Bescheide daher
gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO wirksam geworden sind, trat
auch gemäß
§ 226 BAO am 15. April 2005 die
Vollstreckbarkeit ein, die die Abgabenbehörde mangels erfolgter Zahlungen
der Bw. zur Vornahme von Exekutionsmaßnahmen, diesfalls der Pfändung
von Geldforderungen, ermächtigte.
Zum Einwand, dass auch das
nachfolgende Verfügungsverbot an die Besachwalterte adressiert war, ist
folgendes festzustellen:
Obwohl das Finanzamt in der
Zwischenzeit durch das Schreiben der Sachwalterin vom 6. April 2005
Kenntnis der mangelnden Geschäftsfähigkeit der Bw. erlangte, erfolgte
die Adressierung des Verfügungsverbotes vom 9. November 2005 erneut an
die Bw. Da jedoch vom Steuerberater Dr. Josef Weller, der laut
telefonischer Auskunft vom 20. März 2006 von der Sachwalterin
Dr. Christiane Bobek bevollmächtigt wurde, am 18. November 2005
Berufung gegen den Pfändungsbescheid erhoben wurde, war davon auszugehen,
dass auch dieser Zustellmangel gemäß
§ 7 ZustellG saniert
wurde, andernfalls mangels Wirksamwerden der Bescheide die Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 65 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 13 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 12 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 7 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0009-W/06
- Stammnummer
- 22687
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF