Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0102-F/06
Unbilligkeit einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 2 GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-F/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vertreten durch Dr. Pfeifer, Dr.
Keckeis, Dr. Fiel OEG, Rechtsanwälte, 6800 Feldkirch,
Drevesstraße 2, vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember 2004 betreffend
Gebührenerhöhung zur Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Am 2. Dezember 2004
erließ das Finanzamt Feldkirch unter Hinweis auf die nicht
ordnungsgemäß angezeigte bzw. entrichtete Gebühr, die das
Rechtsgeschäft gemäß
§ 33 TP 5 GebG nach sich ziehe, einen
Bescheid über eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der
Rechtsgeschäftsgebühr.
In der dagegen eingebrachten
Berufung erläuterten die Berufungswerber, sie hätten sich bisher
keiner Verletzung von Gebührenbestimmungen schuldig gemacht. Überdies
handle es sich bei § 9 Abs. 2 GebG um eine Kannbestimmung. Unter
Berücksichtigung dieser Umstände wäre keine
Gebührenerhöhung festzusetzen gewesen.
In der Folge erging eine dem
Grunde nach abweisende Berufungsvorentscheidung, in der darauf hingewiesen
wurde, dass die Bestandvertragsgebühr mit Wirkung ab 1. Juli 1999 zwingend
vom Bestandgeber selbst zu berechnen sei. Dies sei nicht erfolgt, selbst eine
Gebührenanzeige sei unterblieben, zumal die Urkunde erst über
Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt worden sei. Es komme der Berufung
daher grundsätzlich keine Berechtigung zu.
Eine (geringfügige)
Anpassung der Höhe nach ergab sich jedoch insofern, als sich die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Bestandvertragsgebühr durch
einen geringeren Betriebskostenansatz geändert hatte.
Die Berufungswerber brachten
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 GebG sind die Gebühren entweder feste Gebühren oder
Hundertsatzgebühren.
Neben der im Absatz 1 des
§ 9 GebG vorgesehenen zwingenden Gebührenerhöhung für die
nicht ordnungsgemäße Entrichtung fester Gebühren, sieht § 2
leg. cit. eine in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellte
Gebührenerhöhung vor, die bei den "anderen Gebühren"
(=Hundertsatzgebühren, Rechtsgeschäftsgebühren) bis zum
Ausmaß der verkürzten gesetzmäßigen Gebühr gehen
darf. Das behördliche Ermessen ist im Sinne des § 20 BAO im Rahmen der
Billigkeit und der Zweckmäßigkeit zu üben. Nach der speziellen
Vorschrift des zweiten Satzes des § 9 Abs. 2 GebG ist bei der Festsetzung
der Gebührenerhöhung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit
dem Gebührenschuldner bei Beachtung des Gebührengesetzes das Erkennen
der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes
zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder
beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie ob eine Verletzung der
Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.
Durch das BGBl I 1999/28 wurde
Abs. 5 des § 33 TP 5 GebG über die Selbstberechnung der
Bestandvertragsgebühr angefügt. Er sieht vor, dass ein Bestandgeber,
der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung
oder seinen Sitz im Inland hat oder eine inländische Betriebsstätte
unterhält, die Hundertsatzgebühr selbst zu berechnen und bis zum 15.
Tag des dem Entstehen der Gebührenschuld zweitfolgenden Monats an das
zuständige Finanzamt zu entrichten hat. Die Selbstberechnung durch den
Bestandgeber ist für Bestandverträge, bei denen die
Gebührenschuld nach dem 30. Juni 1999 entsteht,
verpflichtend. Zur Erfüllung dieser
Verpflichtung kann sich der Bestandgeber eines Parteienvertreters (Rechtsanwalt,
Notar, Wirtschaftstreuhänder, Immobilienmakler und Immobilienverwalter,
gemeinnützige Bauvereinigung) bedienen.
Die Berufungswerber vertreten
die Auffassung, die Festsetzung der Gebührenerhöhung sei unbillig, da
sie sich bisher keiner Verletzung von Gebührenbestimmungen schuldig gemacht
hätten. Zieht man in Betracht, dass die Vertragsparteien einen Rechtsanwalt
mit der Urkundenerrichtung beauftragt und diesen umfassend bevollmächtigt
hatten, vermag dieses Argument nicht zu überzeugen. Einem Rechtsanwalt muss
die Kenntnis der Gebührenvorschriften und damit das Erkennen der
Gebührenschuld zugemutet werden können (vgl. Fellner Kommentar,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren,
Fellner Fachverlag, Enns 2005, RZ 18 zu § 9 GebG). Beachtet man im Weiteren
die Umstände, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Dezember 2004
bereits seit 5 1/2 Jahren die verpflichtende Selbstberechnung von
Bestandverträgen durch die Bestandgeber praktiziert wurde und die
Vertragsurkunde erst über Aufforderung durch das Finanzamt
beträchtliche Zeit nach Entstehung der Gebührenschuld vorgelegt wurde,
erscheint dem unabhängigen Finanzsenat eine Erhöhung um 50% im Rahmen
der gebotenen Ermessensentscheidung als keineswegs überschießend.
Hiebei darf nicht außer Acht gelassen werden, dass laut § 9 Abs. 2
GebG grundsätzlich eine Erhöhung bis zum Ausmaß der
verkürzten Gebühr möglich gewesen wäre.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 3 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 5 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-F/06
- Stammnummer
- 22685
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF