Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0788-W/06
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0788-W/06vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X , Wien, vom 17. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. Februar 2006
betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau X (in der Folge: Bw.) ist zusammen mit ihrem
Ehegatten, Y, für die minderjährigen Kinder A, geboren am 5.
Jänner 1993, und B, geboren am 2. Februar 1998, sorgepflichtig.
Die Bw. erhielt im Berufungsjahr 2005 laut Jahreslohnzettel
steuerpflichtige Bezüge aus nichtselbständiger Arbeit im Betrag von
€ 24.149,00.
Y bezog im Berufungsjahr steuerpflichtige Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 25.868,20. Die
Familienbeihilfe für beide Kinder wurde an Y ausbezahlt.
Die Bw. machte in ihrer Einkommensteuererklärung
für 2005 Kosten der Kinderbetreuung im Betrag von € 3.118,00 als
außergewöhnliche Belastung geltend.
Diese wurden vom Finanzamt Wien 1/23 bei Veranlagung zur
Einkommensteuer 2005 nicht anerkannt, da Beaufsichtigungskosten (Kindergarten,
Tagesheime) nur dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden könnten, wenn eine alleinstehende Person mit
Kind einer Berufstätigkeit nachgehen muß, weil sie für sich
keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges
Erfordernis der Kinderbetreuung besteht. Da diese Voraussetzung im Berufungsfall
nicht zutreffe, habe dem Antrag insoweit nicht entsprochen werden
können.
Die Bw. beantragte in der gegenständlichen Berufung
nochmals, die Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 3.118,85 als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennen und den
Einkommensteuerbescheid 2005 entsprechend abzuändern.
Nach Ansicht der Bw. ist die Begründung des Bescheides
nicht zutreffend, da sie nicht alleinstehend sondern verheiratet sei. Der
Internetseite (gemeint: des Bundesministeriums für Finanzen) sei zu
entnehmen, dass bei Vorliegen einer Ehe Kinderbetreuungskosten eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn kein Ehegatte in der Lage
ist, die notwendige Betreuung der Kinder zu übernehmen. Dies sei der Fall,
wenn beide Ehegatten aus Gründen der sonstigen Existenzgefährdung der
Familie zum Unterhalt beitragen müssen.
Die Bw. führte weiter aus, ihr Gehalt und das Gehalt
ihres Ehemannes seien in etwa gleich hoch; im Berufungsjahr 2005 habe sie 48 %
des Familieneinkommens erzielt. Ohne die Kinderbetreuung könne entweder sie
oder ihr Mann nicht berufstätig sein und das Familieneinkommen würde
sich halbieren. Darin sei eine Existenzgefährdung der Familie zu
sehen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Betreuungskosten für
Kinder fehle es am Merkmal der Außergewöhnlichkeit, da die im Gesetz
verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kindes in jedem
Fall, dh. unabhängig davon, ob beide Elternteile oder nur ein Elternteil
berufstätig ist, Belastungen mit sich bringe, die keinesfalls
außergewöhnlich seien. Diese Belastungen seien im Gegensatz der
geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen", dh. unter gleichen
Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden Belastung. Diese Belastung
werde keineswegs dadurch zu einer außergewöhnlichen Belastung, dass
sie im konkreten Fall nicht durch Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eines
Elternteiles, sondern durch Betreuung der Kinder in einer Betreuungseinrichtung
bewältigt wird, wenn dieser Weg nach den bestehenden Familien- und
Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und vor allem für die
Eltern der wirtschaftlich vorteilhaftere ist.
Die Bw. beantragte die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Begründung
der Berufungsvorentscheidung entspreche nicht den Bestimmungen des § 34
Abs. 1 bis 4 EStG 1988. § 34 Abs. 3 (Zwangsläufigkeit einer Belastung)
und § 34 Abs. 4 (Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit) seien jedenfalls erfüllt. Denn unstrittig sei,
dass tatsächliche, rechtliche und sittliche Gründe bestehen,
schulpflichtige Kinder nicht unbetreut zu lassen.
Laut § 34 Abs. 2 EStG sei eine Belastung (hier:
Betreuungskosten) außergewöhnlich, wenn sie höher sei als jene
Belastung, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichem Einkommen bzw.
gleichen Vermögen erwachsen. Dieser Umstand treffe eindeutig auf alle
Personen mit zwei oder mehr Kindern zu. In Österreich liege die
Fertilitätsquote bei 1,35 Kindern pro Frau, was bedeute, dass Personen mit
zwei oder mehr Kindern in Österreich einer Minderheit angehören und
somit nicht zur Mehrzahl der Steuerpflichtigen im obigen Sinne zählen
könnten. Die Mehrzahl der Steuerpflichtigen in Österreich mit dem
gleichem Einkommen wie die Bw. und ihr Ehegatte, habe keine oder weniger als
zwei Kinder und somit keine oder geringere Betreuungskosten als die Bw.
Zudem würden Betreuungskosten in anderen
Bundesländern von der öffentlichen Hand übernommen bzw. besser
gefördert werden als in Wien. Die Bw. erhalte keinerlei Förderung oder
Zuschuss zu den Betreuungskosten.
Die strittigen Kinderbetreuungskosten seien also jedenfalls
außergewöhnlich im Sinne des EStG 1988.
Die Argumentation in der Berufungsvorentscheidung, dass
Kinderbetreuungskosten der geradezu typische Fall für eine
"gewöhnliche" Belastung seien, da sie unter gleichen Umständen alle
Steuerpflichtigen treffen, sei logisch nicht nachvollziehbar.
Der Behörde stehe es auch nicht zu, weder darüber
zu befinden, ob die Bw. oder ihr Mann berufstätig sein soll, noch welcher
Weg für die Familie der Bw. leichter gangbar bzw. wirtschaftlich
vorteilhafter ist oder nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muß
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs.
2),
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs.
3),
3. Sie muß die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung ist
gemäß
§ 34 Abs. 2 außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Die Belastung erwächst
gemäß
§ 34 Abs. 3 dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn
er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen
nicht entziehen kann.
Dass aus tatsächlichen,
rechtlichen (elterliche Obsorgepflichten gemäß
§ 144 ff ABGB)
und sittlichen Gründen eine Betreuung minderjähriger Kinder
während der Zeit notwendig ist, in der beide Elternteile einer
Beschäftigung nachgehen, steht außer Frage. Insofern ist davon
auszugehen, dass im Berufungsfall eine Zwangsläufigkeit des Aufwandes der
Kinderbetreuung für ein sieben- und ein zwölfjähriges Kind
gegeben war.
Allerdings ist zu beachten,
dass die Kinderbetreuung zu den Unterhaltsleistungen zählt, für welche
in § 34 Abs. 7 EStG 1988 ua. folgende Sonderregelungen getroffen
wurden:
1. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat.
4. Darüber hinaus sind
Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen getätigt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht
zu berücksichtigen.
Zusammengefasst ergibt sich aus
der Judikatur des VfGH zur Familienbesteuerung (vgl. Ruppe, "Familienbesteuerung
und Verfassungsgerichtshof", ÖStZ 2003/241):
Die Unterhaltsverpflichtung
gegenüber Kindern ist zumindest zur Hälfte keine Sache der privaten
Lebensführung und muss daher insoweit steuerlich berücksichtigt
werden. - Insoferne ist der Einwand der Bw. berechtigt, wonach zur Beurteilung
der Außergewöhnlichkeit einer Belastung nicht der Vergleich mit
Personen gleichen Familienstandes zu ziehen ist. Denn der Wortlaut "und gleichen
Familienstandes" in § 34 Abs. 2 EStG 1988 wurde bereits mit Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes G 290/91 vom 12.12.1991 als verfassungswidrig
aufgehoben.
Die Steuermehrbelastung, die
sich durch die generelle Nichtabzugsfähigkeit der Unterhaltsleistungen
ergibt, kann aber anstelle einer steuerlichen Abzugsfähigkeit des Aufwandes
auch durch Transferzahlungen (Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag,
Familienbeihilfe) ausgeglichen werden.
Bei haushaltszugehörigen
Kindern ist nach der Rechtslage aufgrund des Familienpaketes 2000, BGBl 1998/97,
womit der Kinderabsetzbetrag und die Familienbeihilfe angehoben wurden, durch
die Transferzahlungen eine hinreichende Entlastungswirkung von der
Steuerbelastung der Unterhaltsleistungen gegeben. Im Hinblick auf die gemeinsame
Haushaltsführung ist von einer hinreichenden Entlastungswirkung aus dann
auszugehen, wenn die Transferzahlungen an den anderen Elternteil ausbezahlt
werden (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2000, B 1340/00
betreffend Geltendmachung von Unterhaltslasten für vier Kinder als
außergewöhnliche Belastung).
Unterhaltsleistungen für
Kinder sind somit gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 und 2 EStG 1988 mit der
Familienbeihilfe und dem Kinderabsetzbetrag (Unterhaltsabsetzbetrag) bzw.
gegebenenfalls dem Alleinverdienerabsetzbetrag abgegolten und können daher
nicht nochmals als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden
(Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts, Band 1,
Wien 2000, S. 246; Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer EStG 1988,
Kommentar, § 34 allgemein Tz 1 und § 34 Abs. 3 Tz 6).
Der Ehegatte der Bw. bezieht
für beide im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder Familienbeihilfe.
Von der Bw. wurde nicht geltend
gemacht, dass besondere Aufwendungen iSd
§ 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 (zB Aufwendungen wegen
Krankheit oder Behinderung) vorliegen.
Die geltend gemachten
Aufwendungen sind daher gemäß
§ 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 nicht
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Dem Einwand der Bw., der
Internetseite (gemeint: des Bundesministeriums für Finanzen) sei zu
entnehmen, dass Kinderbetreuungskosten eine außergewöhnliche
Belastung darstellen, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen
Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen, ist
entgegenzuhalten:
Diese Aussage entspricht den
Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002). Darin wird in Rz 901 unter der
Überschrift "Kindergartenkosten" ausgeführt, dass solche dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt würden, wenn
allgemein die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche
Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz
897; "Hausgehilfin bei allein stehenden Personen", Rz 898) gegeben sind. Unter
Rz 897 wird ausgeführt, dass, sofern und soweit Aufwendungen Ausfluss der
im Gesetz allgemein verankerten Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung
ihres Kleinkindes sind, der geradezu typische Fall einer lediglich
"gewöhnlichen" Belastung vorliege. Die Beschäftigung einer
Hausgehilfin (Kindermädchen und Ähnliches) im Haushalt von Ehegatten
könne nur zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn
kein Ehegatte in der Lage ist, die notwendige Betreuung der Kinder sowie die
Führung des Haushaltes zu übernehmen. Dies könne der Fall sein,
wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung
der Familie zum Unterhalt beitragen müssen (VwGH 10.9.1987, 87/13/0086;
VwGH 2.8.1995, 94/13/0207).
Die LStR 2002 sind als interne
Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen für den
unabhängigen Finanzsenat, der gemäß
§ 271 BAO
(Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden ist, nicht bindend. Da die
darin genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes die nicht mehr
geltende Rechtslage des EStG 1972 (im Geltungsbereich des § 34 EStG 1972
existierte eine dem § 34 Abs. 7 EStG 1988 entsprechende einschränkende
Bestimmung bezüglich Unterhaltszahlungen für Kinder noch nicht) bzw.
die im Jahr 1990 noch anderslautende Bestimmung des § 34 Abs. 7 EStG 1988
betreffen, vermögen sie an der og. Beurteilung des unabhängigen
Finanzsenates nichts zu ändern (vgl. Berufungsentscheidung des UFS
RV/0188-S/03 vom 26.1.2004).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23. Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KinderbetreuungskostenExistenzgefährdungUnterhaltsleistungenaußergewöhnliche BelastungTransferleistungenFamilienpaketFamilienbeihilfeEhegatte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0788-W/06
- Stammnummer
- 22484
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF