Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0645-W/06
Gebührenpflicht einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0645-W/06vom 11.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 24. Jänner 2006, --, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 7. November 2005 langte beim Verfassungsgerichtshof
eine Beschwerde des Berufungswerbers (Bw) samt Beilagen gegen das Erkenntnis des
Unabhängigen Verwaltungssenates des Y vom 4. Oktober 2005, Zahl y,
ein.
Da trotz Aufforderung die Gebühr in Höhe von Euro
180,00 nicht entrichtet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof für die bei
ihm am 7. November 2005 eingelangte Beschwerde des Berufungswerbers einen
amtlichen Befund aufgenommen.
Das Finanzamt A. setzte daher in der Folge mit den
spruchgegenständlichen Bescheiden die Gebühr gemäß
§
17a Abs. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in Höhe von Euro 180,00,
sowie gemäß
§ 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 v.H. der nicht entrichteten
Gebühr - d.s. Euro 90,00, fest.
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht, welche mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. März 2006, nachweislich übernommen am
6. März 2006, als unbegründet abgewiesen wurde.
Zusammenfassend wird vorgebracht, § 17a VfGG sei
verfassungswidrig. Die Überreichung von Beschwerdeschriften insbesondere an
Höchstgerichte die mit der Durchsetzung und Überwachung der
Menschenrechte nach der EMRK befasst seien, an Gebührenpflichten - noch
dazu in empfindlicher Höhe - zu knüpfen, widerspräche Artikel 13
EMRK. Dies mache Rechtsmittel deshalb unwirksam, weil finanziell schlechter
gestellte Parteien sich diese Gebühr nicht leisten könnten. Daran
könne auch die Verfahrenshilfe nichts ändern, weil solche
Beschwerdezugänglichkeiten nicht daran geknüpft werden dürften,
individuelle Vermögensverhältnisse minutiös darzulegen, was aber
Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe sei.
Auch habe der Verfassungsgerichtshof seine berechtigten
Beschwerden ausschließlich deshalb zurückgewiesen, weil sie nicht von
einem Rechtsanwalt unterschrieben gewesen seien.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat bringt der Bw. ergänzend vor, dass er die Beschwerdeschrift
nicht "überreicht" sondern per Post "eingebracht" habe, sodass der, die
Entstehung und Fälligkeit der Abgabenschuld auslösende Tatbestand nach
§17a VfGG überhaupt nicht erfüllt sei. Die weiteren
Ausführungen betreffen nicht das gegenständliche Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand des bei der h.o. Behörde anhängigen
Verfahrens ist, ob diese, an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde
vom 2. November 2005, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 7. November
2005, einer Gebühr in Höhe von Euro 180,00 unterliegt oder
nicht.
§ 17a Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) in der zum
Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde maßgeblichen Fassung
lautet:
"§ 17a. Für Anträge gemäß
§ 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebühr
beträgt 180 Euro. ....
2. Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung
der Gebühr befreit.
3. Die
Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe; die
Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig.
4. Die Gebühr ist unter Angabe des
Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten. Die
Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einem Postamt oder einem
Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser
Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem
Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor
darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt
verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die
Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde.
Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.
Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen
schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe
weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit
Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
einem unwiderruflich erteilt wird.
5. Für die Erhebung der Gebühr ist das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien in erster Instanz
zuständig.
6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die
Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben
mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203
und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194"
Wie in der Berufungsvorentscheidung bereits
ausgeführt, erfüllt die beim Verfassungsgerichtshof (Zl. z) am 7.
November 2005 überreichte Beschwerde alle Voraussetzungen einer
gebührenpflichtigen Eingabe.
Die Gebührenschuld entsteht nach § 17a VfGG mit
der "Überreichung" des Antrages (der Beschwerde). Unter "Überreichung"
einer Eingabe ist das Einlangen
derselben beim Gerichtshof zu verstehen (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band I, Stempel und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159f;
samt darin zitierter Judikatur).
Fellner schreibt ua:.."Der Umstand, dass nach den
Fristenregelungen des § 33 Abs. 3 AVG bzw. § 108 Abs. 4 BAO die Tage
des Postenlaufes in eine Frist eingerechnet werden, spricht für die
Auffassung, dass im
Falle der Benutzung des Postweges die Überreichung der Eingabe erst mit dem
tatsächlichen Einlangen der Eingabe bei der Behörde erfolgt
ist...."
Es kann also für das Entstehen der Gebührenschuld
keinen Unterschied machen, ob die Beschwerde persönlich oder per Post
"überreicht" wird.
Mit dem Einlangen der Beschwerde beim Gerichtshof ist der
gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt. Gegenständliche Beschwerde
ist am 7. November 2005 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt; somit ist die
Gebührenschuld am 7. November 2005 entstanden.
Wie der
Verfassungsgerichtshof mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen
der Gebührenschuld ohne Einfluss. Das Argument, die Beschwerde sei
lediglich mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass diese nicht
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sei, ist für das Entstehen der
Gebührenschuld ohne Belang.
Die Tatsache, dass die Beschwerde nicht von einem
Rechtsanwalt unterfertigt war, hindert nicht die
Eingabenqualität.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 12. 12. 1988, 87/15/0057, festgestellt, dass eine Unterschrift
kein Merkmal einer Eingabe darstellt. Die Unterschrift ist in bestimmten
Fällen ein Kriterium, wie eine
Eingabe zu erledigen ist, nicht aber, ob überhaupt eine zu erledigende
Eingabe vorliegt. Sind die sonstigen Voraussetzungen gegeben, ist eine Eingabe
auch dann gebührenpflichtig, wenn die Unterschrift des Einschreiters
fehlt.
In vorliegendem Fall ist die Eingabe - auch eine Beschwerde
ist eine Eingabe - aber vom Einschreiter unterschrieben, lediglich die
anwaltliche Mitzeichnung fehlt. Die Eingabenqualität ist somit gegeben,
lediglich die Formerfordernisse sind nicht erfüllt.
Wenn der Bw einwendet, § 17a VfGG sei
verfassungswidrig und widerspräche Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame
Beschwerde), da die Überreichung von Beschwerdeschriften insbesondere an
Höchstgerichte die mit der Durchsetzung und Überwachung der
Menschenrechte nach der EMRK befasst seien, an Gebührenpflichten - noch
dazu in empfindlicher Höhe - geknüpft sei, so ist dazu zu sagen,
dass die ho. Behörde grundsätzlich nicht dazu berufen ist, über
die Verfassungsmäßigkeit von Normen zu entscheiden. Hiezu ist allein
der Verfassungsgerichtshof berufen.
Grundsätzlich kann aber gesagt werden, dass der Sinn
einer solchen Gebühr darin besteht, den Gerichtshof nicht mit Beschwerden
zu belasten, die nur geringe Erfolgsaussichten haben.
Das Recht, eine Beschwerde
einzubringen, wird dadurch nicht beseitigt.
Die österreichische Rechtsordnung kennt im Verfahren
vor den Höchstgerichten das Institut der Verfahrenshilfe. Dadurch soll auch
finanziell schlechter gestellten Personen der Zugang zu den Höchstgerichten
gewahrt bleiben.
Wie der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der bei diesem
einzubringenden Beschwerden ausgeführt hat, stellt eine Gebühr in der
nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe von S 2.500,-- (nunmehr 180
Euro) keine Hürde im Sinne des Art. 25 und 26 EMRK dar, zumal
Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten,
gemäß
§§ 63 ff ZPO iVm §61 VwGG von ihrer
Verpflichtung zu Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können (VwGH
26. 1. 1999, 97/02/0519). Das gleiche muss für beim Verfassungsgerichtshof
einzubringende Beschwerden gelten. Da die Verfahrenshilfe im VfGG nicht geregelt
ist, sind hier nach § 35 VfGG die Bestimmungen der ZPO (§§ 63 bis
73) sinngemäß anzuwenden.
Nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) ist
einer Partei insoweit Verfahrenshilfe zu leisten, als sie außerstande ist,
die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des
notwendigen Lebensunterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder
aussichtslos erscheint. Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten
Rechtsstreit, insbesondere die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der
Gerichtsgebühren, Ausfertigungskosten und anderer bundesgesetzlich
geregelter staatlicher Gebühren gewährt werden.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz weist im genannten
Paragraphen darauf hin, dass im Übrigen für die Eingabengebühr
die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über
Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§
74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194
gelten.
Wird eine feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 zwingend eine
Erhöhung von 50 % der nicht ordnungsgemäß entrichteten
Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein
Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl.
VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114). Ermessen besteht hiebei keines. Die Vorschreibung
der Gebührenerhöhung ist somit als zwingende Rechtsfolge an die
bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr
geknüpft.
Da die Vorschreibung der Gebühr nach § 17a Abs. 1
VwGG zu Recht erfolgte, war die Gebührenerhöhung gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG im Ausmaß von 50 v.H. der verkürzten Gebühr
als zwingende Rechtsfolge vorzuschreiben.
Die Berufung gegen die Festsetzung von Gebühr und
Erhöhung ist daher nach dem oben Gesagten als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0645-W/06
- Stammnummer
- 22363
- Gültig
- 11.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF