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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0076-W/02

schwere Aufzeichnungsmängel; Fremdgeldaufzeichnungen fehlen, daher Sicherheitszuschlag; Bewirtung § 20 EStG

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-W/02vom 09.05.2006Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 17 Abs. 1 UStG 1972, nach vereinnahmten Entgelten vornimmt, wurden bisher lediglich die - aufgrund der Anrechnung - gekürzten Honorareingänge der Klienten einer Besteuerung unterzogen. Der Bw. bestreiten diesen Umstand auch nicht. Es mag sein, dass der Bw., zumindest bei einigen Rechnungen, im Zeitpunkt der Ausstellung noch die Hoffnung hegen konnte, dass der Makler die Akonti vereinbarungsgemäß an den Bw. weiterleiten würde. Bei diesen Ausführungen des Bw. bleibt jedoch völlig außer Betracht, dass dem Bw. dieser Umstand mittlerweile jedenfalls zweifelsfrei zu Kenntnis gelangt ist. Es wäre am Bw. gelegen gewesen, diesen Zeitpunkt in geeigneter Weise zu präzisieren und spätestens zu diesem Zeitpunkt die von ihm ausgestellten Rechnungen zu berichtigen, da der ursprünglich ausgewiesene Rechnungsbetrag und insbesondere die darauf entfallende Umsatzsteuer im Ergebnis überhöht sind. Gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1972 schuldet ein Unternehmer, der in einer Rechnung für eine sonstige Leistung einen Steuerbetrag ausgewiesen hat, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 UStG1972 sinngemäß. Der Bw. hat in seinen Rechnungen unbestritten den ungekürzten Honorarbetrag der Umsatzsteuer unterzogen und damit im Ergebnis, hinsichtlich der angerechneten veruntreuten Akonti, einen Steuerbetrag ausgewiesen, den er nicht schuldet und der Bw. wäre insoweit zur Rechnungsberichtigung verpflichtet gewesen. Eine Rechnungsberichtigung gegenüber den Klienten hat unstrittig nicht stattgefunden. Daher schuldet der Bw. diese Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1972 kraft Rechnungslegung. Es erscheint auch sachgerecht, die Zurechnung jeweils bereits im Jahr der jeweiligen Rechnungslegung vorzunehmen, zumal sich aus den Angaben des Bw. nicht erschließen lässt, zu welchem anderen Zeitpunkt die Zurechnung erfolgen könnte. Die Berufung ist insoweit als unbegründet abzuweisen. Tz 26a Diverse Klientenhonorare/Fremdgeldverrechnung Es wurde anhand der unvollständig geführten Fremdgeldverrechnung und der Auswertung der Handakten festgestellt, dass der Bw. die für eine Reihe von Klienten vereinnahmten Fremdgelder zur Bedeckung seiner Honorarforderungen verwendete. Der Bw. erklärte in der Berufung ausdrücklich, dass die vorgenommenen Zurechnungen "mangels Nachweises einer späteren Verfügungsberechtigung als Hinzurechnung zum Honorar anerkannt werden". Diese Beträge waren daher dem Gewinn zuzurechnen. Auf die abschließenden Berechnungen wird hingewiesen. Tz. 26 b L/B Der Bw. hat im Jahr 1985 unbestritten seine gesamten Bareinnahmen nicht aufgezeichnet (siehe Mängel Kassabuch). Es steht weiters fest, dass der Bw. eine Honorarforderung von öS 18.413,70 eingeklagt hat und das diesbezügliche Urteil im November 1985 rechtskräftig wurde. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden eine mit 25.11.1985 datierte Kassaeingangsbestätigung vorgefunden mit dem der Bw. "bestätigt von Frau öS 14.000,-- erhalten zu haben" (siehe Kopie des Beleges vom 25.11.1985, Arbeitsbogen, Teil 2, S 619). Dieser Beleg befand sich nicht im entsprechenden Handakt und ist vom Bw. nicht unterschrieben. Hinsichtlich der Differenz zum eingeklagten Betrag vermeint der Bw. sich erinnern zu können, dass die Forderung anlässlich eines Telefonates mit der Klientin reduziert wurde. Weiters behauptet der Bw. es handle sich bei dem Beleg lediglich um eine vorbereitete Bestätigung, da die Unterschrift fehle. Der Bw. bestreitet auf Basis der Bestätigung eine Zahlung erhalten zu haben. Der Bw. nimmt weiters an, dass er auf die Forderung nicht verzichtet habe, der Akt aber offensichtlich außer Evidenz geraten sei. Die Ausführungen des Bw. sind bezeichnend für die höchst mangelhaft geführten Aufzeichnungen. Der Bw. kann nicht einmal zweifelsfrei nachvollziehen, wie es zur angeblichen Reduzierung des erfolgreich erstrittenen Honorars gekommen ist. Er vermutet lediglich, dass es diesbezüglich ein Telefonat mit der Klientin gegeben hat. Dokumentiert hat er dieses nicht. Auch hinsichtlich des weiteren Schicksals der Forderung nimmt der Bw. bloß an, dass der Akt außer Evidenz geraten sei. Der Bw. bestreitet den Betrag erhalten zu haben. Diese Ausführungen des Bw. sind wenig glaubwürdig und basieren ohnedies nur auf Vermutungen des Bw. Es erscheint dem UFS wenig glaubhaft, dass ein Anwalt eine Honorarforderung, die er vordem erfolgreich eingeklagt hat, dann einfach außer Evidenz geraten lässt. Auch die Behauptung des Bw., er habe ein erst im November 1985 erstrittenes Honorar per 25.11.1985 ganz einfach reduziert, erscheint reichlich wage und ist durch nichts belegt. Da der Bw. insgesamt seine Bareinnahmen 1985 nicht aufgezeichnet hat, entziehen sich Behauptungen des Bw. ob und welche Barbeträge ihm zugeflossen sind, insgesamt und im konkreten Fall jeglicher Überprüfung. Der Bw. räumte ursprünglich selbst ein, dass er nicht mehr eruieren könne, ob die öS 14.000,-- zugeflossen seien. Als Anhaltspunkt dafür, was mit der Forderung geschehen sein mag, kann nur der vorgefundene Kassaeingangsbeleg herangezogen werden. Der Umstand, dass dieser vom Bw. nicht unterschrieben ist, vermag den UFS nicht davon zu überzeugen, dass dieser Beleg bloß "vorbereitet" wurde und die damit bestätigte Zahlung, tatsächlich nicht erfolgt sei. Es wäre in diesem Zusammenhang völlig unverständlich, diesen Beleg über Jahre - die Hausdurchsuchung erfolgte erst Ende 1992 - aufzubewahren. Die Behauptungen und Vermutungen des Bw. laufen schlussendlich darauf hinaus, dass der Bw. die Forderung "vergessen" und nicht vereinnahmt hat. Das erscheint unglaubwürdig und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar. Der erkennenden Senat geht davon aus, dass die Annahme, dass der Bw. eine vom ihm derart hartnäckig, sogar mit gerichtlicher Klage, verfolgte Honorarforderung, nach dem Urteil, Ende 1985, auch erfolgreich eingetrieben hat, einen wesentlich höheren Grad an Wahrscheinlichkeit und es wird daher als erwiesen angesehen, dass der Bw. im Jahr 1985 zumindest jene öS 14.000,-- die der vorgefundene Beleg ausweist - vereinnahmt hat. Zugunsten des Bw. wird dabei angenommen, dass er seine Forderungen glaublich tatsächlich auf öS 14.000,-- reduziert hat und davon abgesehen, den gesamten eingeklagten Honorarbetrag zuzurechnen. Die Berufung ist also insoweit abzuweisen. Tz. 26 c K/F/B Der Bw. hat unbestritten auf dem Handakt seines Klienten mit Datum 21.3.1986 den Bareingang von öS 15.000,-- vermerkt (Arbeitsbogen, Teil 2, S 624). Die ursprüngliche Erklärung des Bw., "es handle sich hier um ein Anwaltskonto einer dritten Person, das vom Bw. nicht vereinnahmt wurde" bleibt unverständlich und der UFS vermag keinen sinnvollen Zusammenhang mit dem vom Bw. auf dem Handakt seines Klienten vorgenommenen Eintrag zu erkennen. Auch die Behauptung des Bw., es habe sich auch diesfalls um einen weiteren vom Makler veruntreuten Betrag (siehe dazu Tz. 18) gehandelt, ist offenkundig unzutreffend. Es gibt keine logische Erklärung dafür, warum der Bw. im Falle einer tatsächlich erfolgten Veruntreuung den Eingang eines Barbetrages in seinem Handakt bestätigen sollte. Für den UFS stellt die Folgerung, dass der fragliche Betrag nicht dem Makler, sondern tatsächlich am 21.3. 1986 dem Bw. in bar übergeben wurden, die einzig sinnvolle und logische Erklärung für die Vornahme dieses Eintrages im Handakt durch den Bw. dar. Die Behauptung des Bw., diesen Betrag nicht erhalten zu haben, ist offenkundig unzutreffend. Die Zurechnung dieses Betrages erfolgte daher zu recht und die Berufung ist insoweit abzuweisen. Tz 26 d Za; K/Dr. B; H/K; L; L/E, C/K; Z/K; H/Sp Ursprünglich legte der Bw. bezüglich der oben bezeichneten, in den Jahren 1985 und 1986 abgeschlossenen Causen, im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung vom 13.4.1995, einen sogenannten "Nachtrag zum 31.12.1989"(Arbeitsbogen Teil 3 S 1176 und S 1180 bis 1181) vor und behauptete die fraglichen Akontozahlungen seien 1989 versteuert worden (siehe Arbeitsbogen Teil 2 S 641). Tatsächlich wurden die Beträge 1989 nicht erfasst, vielmehr wurden nachstehende Beträge lt. Bw. im Kalenderjahr 1990 als Erlös nachgebucht. Za Aus den Aufzeichnungen im Handakt ist ersichtlich, dass der Bw., 1985 (nach seinen Angaben glaublich am 20.5.85 dem Datum der Vollmachtserteilung) öS 3.000,00 a'cto bar als Kostenakonto erhalten hat. Der Eingang des Resthonorars erfolgte am 29.4.86 mit öS 9.453,40 (Arbeitsbogen, Teil 2,.S 642) Die Causa wurde unbestritten im Jahr 1986 abgeschlossen und das Resthonorar bezahlt. Der Bw. gibt keinerlei Hinweis, warum eine vordem geleistete Akontozahlung, erst fünf Jahre nach Abschluss der Causa und der Zahlung des Resthonorars für den Bw. verfügbar sein sollte. K/B Der Bw. beschränkt sich auf die obigen Ausführungen. Es erfolgte trotz Vorhalt, keine genauere Aufklärung des Sachverhaltes (Arbeitsbogen, Teil 2, S 643). Der Zufluss des fraglichen Betrages und der Abschluss der Causa im Jahr 1986 sind unbestritten. H/K Der Bw. erhielt im Zusammenhang mit der Causa im Jahr 1985 öS 5000,--. Die Causa wurde im Jahr 1986 abgeschlossen und abgerechnet. Bezüglich einer bei der Abrechnung ausgewiesenen Differenz von öS 371,60 wurde vom Bw. eine Kostenbuchung vorgenommen. Der Bw. erbrachte keinerlei Nachweis und lieferte auch keine Begründung, warum einerseits im Jahr 1986, anscheinend eine Zustimmung des Klienten zur Kostenbuchung der öS 371,60 vorlag, andererseits angeblich bezüglich des bereits 1985 eingegangenen Betrages die Zustimmung des Klienten erst 1990 erfolgt sein sollte. Es entbehrt angesichts dieses Sachverhalts jeglicher Logik und erscheint daher unglaubwürdig, dass eine Zustimmung zur Kostenbuchung erst 1990 erfolgt ist. L Mit Datum 5.5.86 wurde vom Bw. der Eingang eines Kostenakontos in Höhe von öS 35.000,-- vermerkt. Dieser Betrag wurde per 7.11.1994 noch immer auf dem Durchlauferkonto des Bw. ausgewiesen (siehe Arbeitsbogen, Teil 2, S 645). Mit Schreiben vom 5.5.1986, bestätigte der Bw. gegenüber dem Klienten den Eingang von öS 35.000,-- und forderte ein weiteres Kostenakonto, da er um einen Gesamtbetrag von öS 165.000,-- ersucht hatte. So der restliche Betrag nicht angewiesen würde, werde der Bw. keine weiteren Schritte einleiten. Wie der Bw. erklärte, habe es sich um einen wenig aussichtsreichen Streitfall mit einer bulgarischen Firma gehandelt. Da die geforderte weitere Zahlung nicht erfolgt sei, wurde der Fall abgelegt und das Akonto zur Bezahlung geleisteter Arbeiten verwendet (Kopie des Schreibens des Bw., Arbeitsbogen, Teil 2, S 646). Bei Sichtung des Handaktes gab der Bw. keine weitere Erklärung ab, die auf einen Grund für eine Kostenbuchung erst im Jahr 1990 schließen ließe. Die Sachverhaltschilderung des Bw. erscheint angesichts der Aufzeichnungen im Handakt und des vorgefunden Schreibens an den Klienten schlüssig und glaubhaft, der Fall wurde 1986 eingestellt und der erhaltenen Vorschuss als Honorar einbehalten. Unschlüssig, unbegründet und daher unglaubwürdig stellt sich jedoch die Behauptung des Bw. dar, die Berechtigung zur Verrechnung hätte erst 1990 vorgelegen. L/E Der Bw. nahm 1984 und 1985 Fremdgeld i. H. v. öS 24.054,65 ein, wovon er in seiner Abrechnung mit dem Mandanten vom 9.1.86, öS 14.677,-- als Kosten abzog und die Differenz von S 9.378,-- an den Klienten ausbezahlte (Arbeitsbogen, Teil 2, S 647 bis 650). Diese Auszahlung wurde vom Bw. fälschlicherweise nicht vom Fremdgelddurchlauferkonto, sondern über Privat ausgebucht, was eine mögliche Begründung für die Nichterfassung als Einnahme im Jahr 1986 darstellen könnte. Der Bw. hat seine Kosten also eindeutig bereits im Jahr 1986 abgezogen. Weshalb die einbehaltenen Kostenersätze erst im Jahr 1990 erlöswirksam sein sollten, klärt der Bw. nicht auf. Seine diesbezügliche Behauptung erweist sich als unbegründet und unglaubwürdig. C/K und H/Sp Der Zufluss erfolgte unstrittig im Jahr 1985. Im Vorhalteverfahren, wie auch in der Berufung erfolgte keine Aufklärung des Sachverhaltes bzw. ein Nachweis warum der Betrag erst 1990 zu erfassen sein sollte. Z/K Lt. den Aufzeichnungen im Handakt des Bw. (Arbeitsbogen, Teil 2, S 652) wurde der Zahlungseingang von S 5.523,43 per 12.8.86 als "Resthonorar lt. Urteil" bezeichnet. Ein Hinweis, weshalb dieser Betrag erst 1990 zu erfassen wäre, ist nicht zu erkennen. Der Sachverhalt ist in allen Causen unstrittig. Ebenso unstrittig wurden alle Causen in den Jahren 1985 und 1986 abgeschlossen bzw. der Fall Leis abgelegt. Der Bw. bestreitet in seiner Berufung insgesamt, dass die fraglichen Beträge, mangels Berechtigung zur Kostenbuchung, bereits in den Jahren 1985 und 1986 für ihn verfügbar waren und hält die vorgenommene Zurechnung durch das Finanzamt für unrichtig. In keiner der oben dargestellten Causen ergibt der erwiesene Sachverhalt auch nur einen Hinweis darauf, dass Kostenersätze zwischen dem Bw. und seinen Klienten überhaupt strittig gewesen sein könnten bzw. darauf, dass und weshalb, noch über den, unbestritten erfolgten Abschluss der Causen in den Jahren 1985 bzw. 1986 hinaus, bis ins Jahr 1990 die Verrechnung der Beträge nicht erfolgen konnte. Es bleibt auch unklar, durch welches, erst im Jahr 1990 eingetretenes Ereignis, die Verrechnung für alle Causen gleichzeitig zulässig geworden wäre. Der Bw. behauptet nicht einmal, erst 1990 "Zustimmungen" von seinen Klienten erhalten zu haben. Auffällig ist, dass der Bw. ursprünglich behauptet, die Versteuerung der fraglichen Beträge sei bereits 1989 erfolgt, was sich bei näherer Prüfung als unrichtig erwies. Erst danach, wurde eine Erfassung im Jahr 1990 behauptete. Es entsteht der Eindruck, der Bw. hat, als im Zuge der Prüfungshandlungen klar wurde, dass er eine periodengerechte, erlöswirksame Erfassung von Einnahmen 1985 und 1986 nicht ordnungsgemäß vorgenommen hat, hier bloß den Versuch unternommen, diesen Umstand zu verschleiern, in dem er eine angeblich 1985 bzw. 1986 nicht gegebene "Zustimmung der Klienten zur Kostenbuchung" behauptete und weiters eine bereits vorgenommene Besteuerung in einem fünf bis sechs Jahre nach Abschluss der Causa liegenden Veranlagungszeitraum behauptete. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass der Bw., erst nachdem sein erster Versuch, eine Besteuerung im Jahr 1989 zu behaupten, nicht erfolgreich war, eine "Nachbesteuerung" im Jahr 1990 "vornahm". Dies war umso leichter, als das Jahr 1990 nicht Gegenstand der Prüfung war, die Abgabenerklärungen 1990 erst nach Beginn der Prüfung am 19.4.1993 eingebracht und vom Bw. per 18.11.1996 durch berichtigte Erklärungen ersetzt wurden. Aus diesen Folgerungen erklärt sich auch logisch und schlüssig, warum der Bw. in keinem einzigen Fall eine "Zustimmung seines Klienten zur Kostenbuchung im Jahr 1990" und auch keine plausible Erklärung, sowie keine sonstigen Beweise für die Richtigkeit der um fünf bzw. sechs Jahre "verspäteten" Erfassung erst im Jahr 1990 beibringen konnte. Insgesamt kommt der erkennende Senat zum Schluss, dass die Zurechnung der vereinnahmten Beträge zu recht, bei Zufluss in den Jahren 1985 und 1986 erfolgte und die beweislose Behauptung des Bw., er habe über diese Beträge 1985 bzw. 1986 nicht verfügen können, unzutreffend ist, jeglicher Grundlage entbehrt und vom Bw. bloß vorgeschoben wurde um die Nichterfassung der vereinnahmten Beträge in den Jahren 1985 und 1986 zu rechtfertigen. Die Berufung ist daher insoweit abzuweisen. Tz 26 e St Lt. Handakt erhielt der Bw. im Jahr 1985 eine Akontozahlung von öS 2.500,-- in bar. Lt. ursprünglichen Angaben des Bw. wurde dieser Betrag für Barauslagen erlegt, wovon öS 2.200,00 im Jahr 1986 auch an das Gericht bezahlt wurden. In der Honorarnote aus 1987 wurden dem Klienten Pauschalgebühren von öS 2.200,-- in Rechnung gestellt. Bei dem Akonto von öS 2.500,-- handelt es sich, lt Handakt des Bw., um die erste Einzahlung in dieser Causa, der zwei weitere Akonti, sowie eine Restzahlung folgten. Die weiteren Zahlungen wurden vom Bw. jeweils sogleich als Erlös erfasst und der die Honorarforderung aus 1987 inkl. o.a. Barauslagen übersteigende Betrag wurde am 4.5.88 dem Mandanten ausbezahlt. Insoweit ist der Sachverhalt unstrittig. Der Bw. legte im Zuge der Prüfung einen "Nachtrag zum 31.12.89"(Arbeitsbogen Teil 3 S 1176 und S 1180 bis 1181) vor, der u.a. als Buchungsgrundlage für die Nachbuchungen im Jahr 1990 (Siehe Tz. 26 d) diente und in dem ein Betrag von öS 13.841,-- aus dieser Causa angeführt ist. Ein Überprüfung ergab jedoch, dass dieser Betrag bereits im Jahr 1986 wieder rücküberwiesen wurde und daher zum angeblichen Zeitpunkt der Nachbuchung 1990 aus diesem Grunde keine Buchungen erforderlich waren und ein Bezug zu den strittigen öS 2.500,-- nicht herzustellen ist. Der Bw., tritt diesen Feststellungen nicht entgegen, zog im Zuge der Prüfung jedoch trotzdem diese, eindeutig bereits 1986 bereinigte Fehlbuchung, als Begründung für die, erst 1990 erfolgte, erlösmäßige Erfassung der strittigen öS 2.500,-- heran. In der Berufung behauptete der Bw. "im Zuge der Endabrechnung hat sich herausgestellt, dass dieser Betrag nach Erledigung nicht als Honorar vom Fremdgeld abgezogen worden ist. Der Bw. bestreitet jedoch, bereits im Jahr 1985 über diesen Betrag verfügungsberechtigt gewesen zu sein". Die Behauptungen des Bw. sind in mehrfacher Hinsicht unschlüssig und unglaubwürdig. Der Bw. hat, nach der nunmehr strittigen Akontozahlung, noch weitere zwei Akonti und eine Restzahlung erhalten, die er jeweils bei Zufluss sofort als Erträge erfasst hat. Es gibt keine sinnvolle Erklärung dafür, dass die erste erhaltene Anzahlung nicht gleichfalls, sofort bei Zufluss für den Bw. verfügbar und damit als Einnahme zu erfassen war. Die Behauptung des Bw. 1985 über diesen Betrag nicht verfügungsberechtigt gewesen zu sein, ist unglaubwürdig und offenkundig unzutreffend. Aus den Aufzeichnungen des Bw. und der Honorarnote ist abzuleiten, dass der Bw. die Causa im Jahr 1987 abgeschlossen und endabgerechnet hat und der, nach Abzug der Resthonorarforderung und der Barauslagen verbleibende Fremdgeldbetrag am 4.5.1988 an den Klienten ausbezahlt wurde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt haftet überhaupt kein offener Betrag mehr aus. Aus den Ausführungen des Bw. kann vermutet werden, dass er vermeint, eine Endabrechnung - angeblich begründet durch eine Fehlbuchung aus 1986 - habe erst per 31.12.1989 oder möglicher Weise erst 1990 zu erfolgen. Es steht jedoch zweifelsfrei fest, dass besagte Fehlbuchung bereits im Jahr 1986 bereinigt wurde. Weiters hält es der erkennende Senat aufgrund der Aufzeichnungen des Bw. im Handakt für erwiesen, dass die Causa bereits im Jahr 1987 erledigt und eine abschließende Honorarnote erstellt wurde. Die endgültige Weiterleitung des verbleibenden Fremdgeldes erfolgte nach den Aufzeichnungen des Bw., eindeutig im Jahr 1988. Es existiert daher kein nachvollziehbarer Grund für eine angebliche "Endabrechnung" und Erlöserfassung eines bereits 1985 zugeflossenen Anzahlungsbetrages erst im Jahr 1989 bzw. 1990. Im Übrigen erscheint die Darstellung des Bw. nahezu deckungsgleich mit jener zu Tz 26 d, mit der er vergeblich die "verspätete" Erfassung von bereits seit Jahren vereinnahmten Beträgen rechtzufertigen versuchte. Insoweit gelten also auch hier die obigen Ausführungen des UFS. Der erkennende Senat hält es für erwiesen, dass der Bw. über den fraglichen Betrag, genauso wie über die übrigen Zahlungen, im Zeitpunkt des Zuflusses verfügen konnte und dieser daher im Jahr 1985 zu versteuern war. Die Berufung ist also insoweit als unbegründet abzuweisen. Tz 26 f S/B Folgender Sachverhalt steht unstrittig fest: Der Bw. hat eine Honorarnote über öS 17.382,70 ausgestellt. Er hat aus dieser Causa auf seinem betrieblichen PSK-Konto am 21.8.1985 öS 509.132,34 für seine Klientin vereinnahmt und am 2.9.1985 den nämlichen Betrag mittels Scheckabbuchung behoben. Aus den Unterlagen des Bw. ist jedoch nicht ersichtlich, wohin der Betrag weiterverbucht wurde und wo er bis zur Auszahlung an die Klientin verblieb. Offenkundig hat die Klientin, wie von ihr auf entsprechende Belegen bestätigt, am 6.2.1986 vom Bw. einerseits öS 350.000,-- in bar und öS 150.000,-- mittels Scheck erhalten. Auf dem in der Bestätigung genannten Zentralsparkassenkonto des Bw. erfolgten jedoch unstrittig zwischen 10.1. und 28.2. 1986 überhaupt keine Abbuchungen. Ob und wann und wie die Klientin die ÖS 150.000,-- schlussendlich erhalten hat, ist den Aufzeichnungen des Bw. nicht zu entnehmen. Aus den Aufzeichnungen des Bw. geht nicht hervor, was mit der Differenz (erhaltenes Fremdgeld zu weitergeleiteten Beträgen) von öS 9.132,34 geschehen ist. Hier zeigt sich exemplarisch, welche Auswirkungen die gravierenden Aufzeichnungsmängel (siehe Tz 17) haben. Der Bw. entnimmt seinem betrieblichen Bankkonto einen namhaften Betrag, dessen weiterer Verbleib nicht nachvollzogen werden kann. Auch die sonstigen diesbezüglichen Behauptungen entziehen sich, mangels exakter Fremdgeldverrechung, Dokumentation und fehlendem Kassabuch, jeglicher Nachprüfung. Die Erklärungen des Bw. lassen sich wie folgt zusammenfassen: Er habe der Klientin, zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt, öS 9.000,-- privat vorgestreckt und die Differenz an Fremdgeld von öS 9.132,34 sei vom Bw. deshalb nicht an die Klientin weitergeben, sondern mit dem aushaftenden Betrag verrechnet worden. Das vereinnahmte Fremdgeld habe der Bw. am 2.9.1985 zur Gänze abgehoben und für seine Mandantin in bar bereit gehalten. Da seine Klientin zum vereinbarten Zeitpunkt nicht gekommen sei, wäre das Geld über Monate im Tresor des Bw. verblieben und erst im Juni 1986 in bar in die Klientin ausbezahlt worden. Zinserträge habe der Bw. daher nicht erwirtschaftet. Die Honorarnote über öS 17.382,70 habe der Bw. zwar ausgestellt, der Klientin aber nie übergeben und das Honorar nie vereinnahmt. Für den erkennenden Senat erscheint es glaubhaft, dass zwischen Bw. und der Klientin eine persönliche Freundschaft besteht. Aus dieser Freundschaft erklärt sich auch, warum die Aussagen der Klientin äußerst vage und unklar blieben. Offenkundig hat die Klientin nur aus Gefälligkeit die lebensfremden Behauptungen des Bw. bestätigt. Wobei sie z.T. genötigt war ursprüngliche Aussagen zu revidieren. So konnte sich die Klientin in ihrer ersten Aussage nicht daran "erinnern", vom Bw. ein "Privatdarlehen" über öS 9.000,-- erhalten zu haben. Sie gab viel mehr an, sie habe dem Bw. öS 9.000,-- für einen weiteren Fall vorgesteckt. Erst nach einer Bedenkzeit konnte sich die Klientin bei einer neuerlichen Kontaktaufnahme daran erinnern vom Bw. Geld geborgt bekommen zu haben. Weitere Fragen wurden teilweise überhaupt nicht beantwortet. Die Klientin wollte nicht einmal die doch recht einfache Frage nach den Honorarforderungen des Bw. verstehen und erklärte abschließend: "Dr. F. ist ein Freund, sie verstehen, ich will ihm nicht schaden, ich kann jetzt nichts genaueres mehr sagen, in einer Sache die schon so lang her ist." Der vom Bw. behauptete Verlauf der Geschehnisse erscheint dem erkennenden Senat unglaubwürdig. Es ist kein nachvollziehbaren Grund ersichtlich, ob, wann und weshalb der Bw. der Klientin öS 9.000,-- vorstecken hätten sollen. Belege bzw. sonstige Aufzeichnungen dieses Vorganges existieren nicht und die diesbezüglichen nachträglichen diffusen Angaben der Klientin erscheinen ebenfalls unglaubwürdig. Auch die angeblich erfolgte "Verrechnung" mit der beim Bw. verbleibenden Differenz von öS 9.132,34 ist in keiner Weise dokumentiert. Im Widerspruch zu den Behauptungen des Bw. wird von der Klientin nachträglich behauptet, die "Verrechnung der Privatschuld sei mit dem Zinsertrag" und nicht mit Fremdgeld erfolgt. Demzufolge müsste also eine Verzinsung erfolgt sein. Es erscheint dem erkennenden Senat wesentlich wahrscheinlicher und es wird daher als erwiesen angenommen, dass tatsächlich kein Betrag an die Klientin "vorgestreckt" und mit Fremdgeldern "ausgeglichen" wurde, sondern vielmehr der verbleibende Differenzbetrag an nicht weitergeleiteten Fremdgeldern vom Bw. mit seinen Honorarforderungen gegenverrechnet wurde. Es ist auch unüblich und für den UFS unglaubwürdig, dass der Bw. rd. öS 509.000,-- behoben und dann über Monate in bar in seinem Tresor verwahrt haben soll. Wenn das Geld tatsächlich ständig in bar vorhanden gewesen wäre, gebricht es der vom Bw. behaupteten weiteren Vorgangsweise an Logik, denn diesfalls wäre es, bei Übergabe des Fremdgeldes an seine Klientin nicht erforderlich gewesen einen Scheck über eine Teilbetrag von öS 150.000,-- ausstellen, denn der Gesamtbetrag war ja angeblich in bar vorhanden und hätte ausbezahlt werden können. Weshalb die Klientin dann einige Tage später diesen Scheck zurückbringen und dafür das angeblich schon ursprünglich vorhandene Bargeld in Empfang nehmen sollte, bleibt in diesem Zusammenhang völlig unverständlich und ist nicht glaubhaft. Der Bw. bleibt letztlich auch jede Erklärung dafür schuldig, weshalb er zwar eine Honorarnote über öS 17.382,70 ausgestellt und über Jahre aufbewahrt hat, diese aber angeblich nie an die Klientin übergeben, und schlussendlich nicht vereinnahmt haben sollte. Die Behauptungen des Bw. sind unglaubwürdig verfügte die Klientin, doch spätestens bei der Vereinnahmung des Fremdgeldes durch den Bw. im Jahr 1985 nachweislich über ausreichende Mittel und ist auch sonst kein Grund erkennbar, warum diese das Honorar nicht begleichen sollte. Es erscheint dem erkennenden Senat wesentlich wahrscheinlicher und er nimmt es daher als erwiesen an, dass das Honorar - wie vom Bw. in Rechnung gestellt - vereinnahmt bzw. verrechnet wurde. Zum einen mit dem verbleibenden Restbetrag an Fremdgeldern und zum anderen mit den vom Bw. erwirtschafteten Zinsen. Denn auch hier erscheint es dem UFS wahrscheinlicher, dass der Bw. das Geld zinsbringend veranlagt und nicht - wie behauptet - über Monate in seinem Tresor verwahrt hat. Auf den Widerspruch seiner Ausführungen, zur nachträglichen Erklärung seiner Klientin, wonach eine Verzinsung sehr wohl erfolgt sei, geht der Bw. - trotz entsprechendem Vorhalt - in keiner Weise ein. Aufzeichnungen oder Belege für seine Behauptung bringt der Bw. ohnedies nicht bei. Entgegen der Annahme des Bw., ging die BP bei der Schätzung des Zinsertrages lediglich von einem durchaus üblichen Zinssatz von 3,75 % - bei einem Kapital von öS 509.000,-- auf 5 Monate - und damit einem Zinsertrag von rd. öS 8.000,-- aus. Diese Berechnungen sind nachvollziehbar und die Einwendung des Bw., es sei ein Zinssatz von 8-9% unterstellt worden, ist offenkundig unzutreffend. Zusammengefasst nimmt der erkennende Senat als erwiesen an, dass der Bw. das in Rechnung gestellte Honorar durch Gegenverrechnung mit einbehaltenem Fremdgeld und mit durch zwischenzeitliche Veranlagung des Fremdgeldes erwirtschafteten Zinsen, vereinnahmt hat. Die Zurechnung des Betrages erfolgte daher zu recht und die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Tz 26 g S Es steht fest, dass auf dem betrieblichen Bankkonto des Bw. im Jahr 1987 in drei Teilbeträgen Akontozahlungen von seinem Klienten S, in Höhe von insgesamt öS 114.817,45 eingingen. Der Klient hat diese Zahlungen seinerseits in seiner Buchhaltung ebenfalls als Anzahlungen an den Bw. behandelt. Auch der Bw. bezeichnet die Zahlungen in seiner Honorarnote vom 15.6.1988 unbestritten als Akontozahlungen und bringt sie als solche, die Resthonorarforderung mindernd, zur Anrechnung. Die 1988 erhaltenen übrigen Anzahlungen wurden bei Vereinnahmung als Erlös versteuert und ebenfalls im Zuge der Honorarendabrechnung 1988 zur Anrechnung gebracht. Angesichts dieses unstrittigen Sachverhalts erscheint es unverständlich, weshalb die 1987 erhaltenen Anzahlungen - anders als die 1988 zugeflossenen - auf dem Durchlauferkonto des Bw. als Fremdgeld erfasst wurden. Aufgrund der vorliegenden Belege erscheint die ursprüngliche Aussage der Gattin des Bw. insoweit schlüssig und glaubhaft, als die Causen 1988 bereits abgeschlossen und abgerechnet waren. Weshalb auch Fremdgelder üblicher Weise bereits ausgebucht sein müssten. Gänzlich unverständlich bleibt hingegen, warum der Bw. den Betrag über "Privatentnahmen bezahlt" haben sollte. Der behauptete Buchungsvorgang ist, lt Gattin des Bw., auf dem Privatkonto des Bw. ohnedies nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass der Bw., in Zusammenhang mit diesen unaufgeklärten Buchungen, auch die "Ausbuchung" auf dem Fremdgeldkonto einfach "vergessen" hat. Richtigerweise hätte es sich um eine Korrekturbuchung handeln müssen. Der erkennende Senat hält es für erwiesen, dass es sich bei den 1987 eingegangenen Zahlungen, ebenso wie bei jenen des Jahres 1988, um Akontozahlungen des Klienten handelte. Der Bw. hat die Zahlungen beider Jahre auch in seinen Honorarendabrechnungen gleich behandelt und als erhaltene Anzahlungen bei der Endabrechnung in Abzug gebracht. Bei der Verbuchung der Anzahlungen als Fremdgeld im Jahr 1987 hat es sich offenkundig um eine Fehlbuchung gehandelt. Es handelte sich eindeutig um Anzahlungen und nicht um Fremdgeld. Da die Fremdgeldverrechnung des Bw. äußerst mangelhaft und fragmentarisch ist, erscheint es - insbesondere auch Angesichts der ursprünglichen Angaben der Gattin des Bw. - wahrscheinlich, dass diese Fehlbuchung vom Bw. übersehen wurde und deshalb der Betrag noch immer auf dem Fremdgelddurchlauferkonto des Bw. aushaftete, obwohl er dort nie erfasst hätte werden dürfen und die Causen schon längst abgeschlossen waren. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. vom 1.12.1995, wonach es sich bei den "im Jahr 1990 nachgebuchten Erlösen um eine Reparaturversuch" handle, stützen diese Folgerung noch zusätzlich. Es mag sein, dass der Klient die Kostennote des Bw. nicht anerkannt hat - wofür der Bw. allerdings keinen Beweis erbringt. Damit vermag der Bw. jedoch nicht zu begründen, warum er die 1987 erhaltenen Anzahlungen nicht im Zeitpunkt der Vereinnahmung versteuert hat. Da es sich eindeutig nicht um Fremdgeld handelt, ist eine Zustimmung des Klienten zur Verrechnung nicht erforderlich. Im Übrigen würde der Klient - ganz unabhängig von möglichen Streitigkeiten - in jedem Fall, auf eine Anrechnung von ihm bereits geleisteter Anzahlungen bestehen, wie sie der Bw. schlussendlich in seiner Honorarabrechnung auch vorgenommen hat. Der Bw. hat keinerlei Nachweis dafür erbracht, dass und vor allem wann der Streit mit dem Klienten beendet wurde. Für "Erlösnachbuchungen im Jahr 1990" mangelt es daher an jeglicher nachvollziehbaren Begründung. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass und wann, der Bw. Teile seines Honorars an den Klienten rückzahlen müsste. Auch ist dem UFS nicht einsichtig, warum es dem Bw. nicht zumutbar sein sollte, im Falle einer ohnedies nur hypothetischen Rückzahlungsverpflichtung an den Klienten, eine Erlösminderung zu buchen. Genau das wäre die richtige Vorgangsweise und es bleibt unverständlich, warum diese dem Bw. unzumutbar sein sollte. Die Erfassung der Anzahlungen als Fremdgelder, stellt eine schlichte Fehlbuchung dar. Mit seine Ausführungen und der "Erlösnachbuchung im Jahr 1990" unternimmt der Bw. nur einen weiteren Versuch, die fehlende Erfassung von Einnahmen (Anzahlungen) zu verschleiern. Da die Fremdgeldverrechnung des Bw., derart mangelhaft ist, dass die Fehlbuchung vom Bw. höchstwahrscheinlich nie als solche erkannt worden wäre, erscheint es nahezu sicher, dass diese Anzahlungen, ohne der Vornahme von Prüfungshandlungen nicht entdeckt und dauerhaft der Besteuerung entzogen worden wären. Insgesamt kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass der Bw. zu unrecht im Jahr 1987 erhaltene Anzahlungen nicht im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert hat. Die Zurechnung dieser Beträge erfolgte zu Recht und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Tz 26 h Za Es steht fest, dass der Bw. - entsprechend seines Handakts - von seinem Klienten im Jänner 1985 öS 20.000,-- und im Februar 1985 öS 16.600,-- (Arbeitsbogen, Teil 2, S 716), insgesamt also öS 36.600,-- in bar erhielt und diese Beträge in der Buchhaltung des Bw. keinen Niederschlag fanden, wohingegen weitere Zahlungen des Klienten, die auf dem Bankkonto des Bw. eingingen, als Erlöse erfasst wurden. Es mag zutreffen, das die diesbezüglichen Einträge im Handakt die Handschrift einer früheren Angestellten des Bw. aufweisen und von dieser vorgenommen wurden. Es handelt sich dabei um jene Angestellte, deren fachliche Kompetenz der Bw. offenkundig so hoch einschätzte, dass er ihr die alleinige Führung des Kassabuches übertrug und der der Bw. so sehr vertraute bzw. gegenüber der er so unverständlich sorglos agierte, dass es dem Bw. - nach eigenem Bekunden (siehe dazu Tz. 17 a) - über Jahre verborgen blieb, dass die so Betraute, unbestritten überhaupt kein ordnungsgemäßes Kassabuch führte und sowohl sämtliche Bargeldeingänge, als auch Bargeldausgänge überhaupt nicht aufgezeichnet hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, inwieweit der Bw. tatsächlich unwissend war bzw. diese Aufzeichnungsmängel möglicher Weise sogar bewusst ignorierte. Entscheidend ist, dass es eines ungewöhnlichen Mangels an Intelligenz seitens der Angestellten bedurft hätte, entgegen ihrer sonstigen Gepflogenheit, ausgerechnet jene Bargeldeingänge als Kassaeingänge aufzuzeichnen, die sie angeblich veruntreut hat. Da ansonsten 1985 überhaupt keine Bargeldeingänge aufgezeichnet wurden, hätte dieser isolierte Eintrag der zwei angeblich "veruntreuten" Beträge, die Aufmerksamkeit gerade auf die angebliche Malversation gelenkt. Entgegen der Ansicht des Bw. ist der auch in diesen Fällen unterbliebene Eintrag im Kassabuch, kein Indiz für eine Veruntreuung. Die Behauptung des Bw., es sei ihm erst im Zuge der Prüfung aufgefallen, dass Geldbeträge fehlten, kann gar nicht zutreffen. Mangels jeglicher Aufzeichnung von Bargeldbewegungen, kann über Fehlbeträge bestenfalls spekuliert werden. Konkrete Feststellungen sind ausgeschlossen. Es trifft zu, dass die BP eine andere "Unterschlagung" der Angestellten in Höhe von öS 50.000,-- beim Akt Al als glaubwürdig ansah (siehe dazu Tz 33). Dem UFS ist jedoch in keiner Weise nachvollziehbar und einsichtig, weshalb der BP diese Behauptungen des Bw. - denn um solche handelt es sich - glaubwürdig erschienen. Die Angestellte wurde lediglich wegen Betruges schuldig gesprochen. Es fanden sich jedoch keine Hinweise, die den Vorwurf einer Veruntreuung erhärtet hätten. Die Angestellte wurde insoweit frei gesprochen. Die Behauptungen des Bw. erscheinen substanzlos und der UFS sieht sich lediglich aus Zeitmangel (Säumnisbeschwerde) veranlasst, diese Feststellung weiter zu hinterfragen. Für den gegenständlichen Streitpunkt ist festzuhalten, dass der Bw. selbst einräumt, nur mit Vermutungen zu agieren. Ob der Bw. mit derartigen Vermutungen leichtfertig umgeht oder nicht, entzieht sich einer Beurteilung durch den UFS und ist letztlich irrelevant. Der Umstand, dass die Angestellte wegen eines anderen Delikts verurteilt wurde, erlaubt ebensowenig weitergehende Schlüsse, wie der, dass sie glaublich die Eintragungen auf dem Handakt und die Kassaführung besorgte. Von besondere Bedeutung ist für den UFS, dass der Bw. ursprünglich (Vorhaltsbeantwortung vom 13.4.1995) behauptete, es handle sich bei den öS 36.000,-- um offene Kosten, die noch nicht abgerechnet werden könnten, da immer noch ein Prozess anhängig sei. Anscheinend erkannte der Bw. diesen Erklärungsversuch i.w.F. selbst als wenig erfolgversprechend, denn die fragliche Causa war unstrittig bereits Ende 1986 abgeschlossen und es gibt auch keinen Beleg bzw. Hinweis, dass die Zahlungen im Zusammenhang mit Kosten erfolgt sind. Auch ein weiterer Erklärungsversuch des Bw. scheiterte daran, dass kein Zusammenhang zwischen einer vom Bw. vorgelegten Honorarnote (vom 26.7.1995 bezüglich einer Wechselklage) und den nicht als Erlösen erfassten Zahlungen des Jahres 1985 hergestellt werden konnte. Erst nach diesen zwei erfolglosen Versuchen eine Erklärung dafür zu liefern, weshalb die vereinnahmten Beträge nicht als Erlöse erfasst wurden, behauptete der Bw. in einem dritten Anlauf, eine Veruntreuung der Beträge durch seine Angestellte. Alle drei wechselnden Vorbringen des Bw. sind unzutreffend bzw. unglaubwürdig. Für den erkennenden Senat ist erwiesen, dass der Bw. hier - wie auch in etlichen anderen Fällen (siehe Tz 26 a bis l) - von seinem Klienten vereinnahmte Anzahlungen nicht ordnungsgemäß im Zeitpunkt des Zuflusses als Erlös erfasst hat und bloß mehrere Versuche unternahm, diesen Umstand zu verschleiern und die Nichterfassung irgendwie zu rechtfertigen. Die Zurechnung dieser Beträge als Erlöse erfolgte zu Recht. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen. Tz 26 i U. Es steht fest und ist vom Bw. auch unbestritten, dass der Bw. im Jahr 1987 von U. eine Anzahlung bezüglich der Causa Tankstellenverkauf erhalten hat. Ob diese Anzahlung nun, wie im Rechenwerk der Klientin ausgewiesen öS 186.334,78, oder wie vom Bw. aufgezeichnet, öS 134.834,78 betrug, konnte schon im Zuge der Betriebsprüfung nicht geklärt werden. Der UFS sieht sich - mangels eindeutiger Feststellungen zu diesem Thema - außer Stande, diese Unklarheit zu beheben und geht - zu Gunsten des Bw. - davon aus, dass die 1987 vereinnahmte Anzahlung tatsächlich nur öS 134.834,78 betragen hat. Der Bw. hat diesen Zahlungseingang nur zum Teil - öS 100.000,-- als Erlös erfasst und den Rest in seiner Buchhaltung auf dem Fremdgelddurchlauferkonto verbucht. Offenkundig ist der Bw. hier, wie auch in anderen Fällen (siehe insbesondere Tz 26 j und Tz 26 d, e und g) so vorgegangen, dass er Anzahlungen vom Kunden, bei Vereinnahmung auf sein Fremdgelddurchlauferkonto verbuchte, obwohl es sich bei diesem Zahlungseingang gar nicht um vom Klienten erlegtes Fremdgeld gehandelt hat. Ebenso wie die Klientin in ihrer Buchhaltung, bezeichnet auch der Bw. selbst die Zahlungseingänge in seinen Aufzeichnungen und im Schreiben vom 27.2.1991 als "Akontozahlung" und zieht sie als solche von seiner Honorarforderung ab. Was die Fremdgeldverrechnung anlangt, so ist erwiesen, dass der Bw. für seine Klientin Fremdgelder vereinnahmt hat. Aufgrund der Aufzeichnungen des Bw. und insbesondere aufgrund des Textes der Bestätigung vom 13.8.1987 - "Abrechnung aus Treuhanddepot zu endgültigen Erledigung" hält es der erkennende Senat für erwiesen, dass für diese Causa die Fremdgeldverrechnung mit der Klientin 1987 endgültig abgeschlossen wurde. Der nach 1987 auf dem Fremdgelddurchlauferkonto des Bw. verbleibenden Saldo von öS 34.834,78 wurde von Anfang an zu unrecht auf diesem Buchhaltungskonto erfasst. Es ist für den UFS erwiesen, dass es sich bei diesem Betrag nicht um von der Klientin beim Bw, erlegtes Fremdgeld, sondern um einen Teilbetrag der 1987 geleisteten Anzahlungen handelt. Der Bw. hat diesen Betrag 1987 vereinnahmt und er ist daher in diesem Jahr dem Erlös zuzurechnen. Die Berufung ist daher in diesem Teilpunkt insoweit abzuweisen. Was die vom Bw. bei der Klientin 1984 bis 1988 bezogen Leistungen (Tankungen) anlangt, so stellte der von der Klientin auf den Monatsabrechnungen angebrachte Vermerk "Gegenverrechnet" sicher ein Indiz dafür dar, dass eine Gegenverrechnung mit den Honorarforderungen des Bw. stattgefunden hat. Allerdings weist die Klientin die Tankrechnungen der Jahre 1984 bis 1986 noch in ihrer Bilanz zum 31.12.1987 als Forderungen an den Bw. aus, was dagegen spricht, dass eine laufende Gegenverrechnung stattgefunden hat. Das Schreiben des neuen Rechtsanwalts der Klientin und dessen telefonische Auskunft vermögen nicht zur Klärung dieser Frage beizutragen. Grundsätzlich ist es wohl üblich, und es gibt auch hier Indizien dafür, dass wechselseitige Forderung laufend gegenverrechnet werden und nicht über Jahre bestehen bleiben. Der Bw. hat aber eindeutig über Jahre keine Endabrechnung gelegt und die Klientin hat, soweit erkennbar, in ihrer Bilanz laufend Forderungen gegenüber dem Bw. ausgewiesen. Der erkennende Senat hält es daher für wahrscheinlich, dass zumindest im streitanhängigen Zeitraum 1985 bis 1989 keine Gegenverrechnung der Forderungen aus Tankrechnungen erfolgt ist. Es kann im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob und wie sich Klientin und Bw. vermutlich im Jahr 1991 geeinigt hat. Nach Ansicht des UFS hat in den Jahren 1985 bis 1988 glaublich keine Gegenverrechnung stattgefunden. Dem Bw. ist also der wirtschaftliche Vorteil der anteiligen, rechnerischen Honorarzuflüsse in diesen Jahren nicht zuzurechnen. Insoweit ist der Berufung stattzugeben. Da jedoch die Erlöszurechnung des Teilbetrages der Klientenanzahlung 1987, entgegen dem Berufungsantrag des Bw., vorzunehmen war (siehe obige Ausführungen), ist der Berufung in diesem Punkt insgesamt teilweise Folge zu geben. Tz. 26 j U-R bzw. W W Der Bw. hatte schon im Zuge der vorangegangenen Betriebsprüfung für die Jahre 1982 bis 1984, den Umstand, dass ein für die Causa XX vereinnahmter Betrag von öS 45.000,-- nicht als Erlös erfasst wurde, damit erklärt, dass diese Causa erst 1987 abgerechnet und der Erlös ebenfalls dann erfasst würde. Wie unbestritten feststeht, hat der Bw. im Jahr 1987 keine diesbezügliche Erlösbuchung vorgenommen. Dieser Umstand wurde dem Bw. bzw. dessen Gattin bereits im März 1992 vorgehalten. Die Gattin des Bw. konnte damals nicht einmal den Namen des Klienten zuordnen. Der fragliche Betrag wurde danach vom Bw. in den bereits mehrfach erwähnten "Nachtrag zum 31.12.1989" aufgenommen und vom Bw. 1990 erlösmäßig nachgebucht. Die Causa XX ist, nach Angaben des Bw., unbestritten 1987 abgeschlossen und abgerechnet worden. Hätte es diesbezüglich tatsächlich noch fünf Jahre später "offene" Beträge gegeben, hätte sich die Gattin des Bw. auf entsprechende Nachfrage zumindest an den Namen des Klienten erinnern müssen. Es gibt jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass und weshalb der Bw., wie behauptet, erst im Jahr 1990 berechtigt gewesen sein sollte, über die bereits 1987 vereinnahmten Beträge, zu verfügen. Der erkennende Senat hält es vielmehr für erwiesen, dass dieser Betrag, wohl aufgrund der völlig unzureichenden Buchführung des Bw., 1987 "vergessen" und zu unrecht nicht als Erlös erfasst wurde und der Bw. mit dem "Nachtrag zum 31.12.1989" nur den Versuch unternimmt, diesen Fehler nachträglich zu beschönigen. Weshalb die Betriebsprüfung, aufgrund nicht näher bezeichneter Beispiele, die Angaben des Bw. für glaubhaft hielt, wonach der Bw. von ihm vereinnahmte und auf dem Fremdgelddurchlauferkonto verbuchte Beträge von insgesamt öS 252.426,82 jeweils bereits im Jahr der Vereinnahmung, also im Jahr 1983 und davor, als Erlöse erfasst habe, ist dem erkennenden Senat nicht restlos nachvollziehbar. Hat sich der Bw. doch, in etlichen Fällen und z.T. auch im gegenständlichen Streitpunkt nicht an die angeblich von ihm geübte Praxis gehalten. Er hat zwar vereinnahmte Zahlung - wenn auch aus ebenfalls nicht ganz einsichtigen Gründen, denn es ist nicht nachvollziehbar und höchst zweifelhaft, dass es sich überhaupt um Fremdgelder handelte - auf dem Fremdgelddurchlauferkonto verbucht, in der Folge diese Zahlungen aber keineswegs immer im Jahr der Vereinnahmung umgebucht und als Erlöse erfasst. Wenn man aber, trotz erheblicher Zweifel, dem Bw. insoweit Glauben schenkt, als er die behauptete Vorgangsweise, zumindest grundsätzlich beabsichtigt hat, so erscheint seine Vorgangsweise hinsichtlich der ebenfalls strittigen öS 14.000,-- inkonsequent. Der Bw. hat im Zuge der Causa C 1985 unbestritten 5 Raten à öS 4.000,-- und eine Zahlung à öS 10.000,-- vereinnahmt. Der Bw. hat, entgegen der von ihm behaupteten Praxis, lediglich 4 Raten à öS 4.000,-- als Erlöse umgebucht und erfasst, während öS 14.000,-- auf dem Fremdgelddurchlauferkonto verblieben. Der Bw. vermag keinerlei Begründung dafür zu liefern, weshalb ausgerechnet dieser Teil der Zahlungen, nicht ebenfalls 1985 als Erlös zu erfassen wäre. Die Behauptung des Bw. erst 1990 berechtigt gewesen zu sein, diese "Fremdgelder" als Kosten zu vereinnahmen, bleibt ohne Beweis und ist in keiner Weise nachvollziehbar bzw. glaubhaft. Der erkennende Senat hält es vielmehr für erwiesen, dass der Bw. auch über diesen Betrag bereits im Jahr des Zufluss verfügen konnte und dieser daher, ebenso wie die anderen Zahlungen, im Jahr 1985 als Erlös zu erfassen ist. Die Berufung ist daher in diesem Punkt insgesamt abzuweisen. Tz 26 k P/E Lt. Handakt des Bw., ergab sich zwischen dem Bareingang am 28.3.1985 von öS 6.000,-- und den am 31.5.1985 mit Scheck ausbezahlten öS 3158,-- eine Differenz von öS 2.842,-- die der Bw. auf Befragen ursprünglich als sein Honorar bezeichnete. In der Berufung gab der Bw. nunmehr davon abweichend an, nicht mehr feststellen zu können, woher die Differenz stamme. Der Bw. akzeptiere jedoch die vorgenommene Erlöszurechnung. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Bw. damit einräumt, nicht in der Lage zu sein, aufgrund seiner eigenen Aufzeichnungen im Handakt, die von ihm vorgenommene Verrechnung nachzuvollziehen. Da der Bw. einen höheren Betrag vereinnahmt hat, lediglich einen Teil davon weiterleitete, und ansonst aus dem Handakt nicht ersichtlich ist, dass der Bw. anderweitig entlohnt wurde, ist es am wahrscheinlichsten und wird daher vom UFS als erwiesen angenommen, dass es sich bei der Differenz - so wie der Bw. auch ursprünglich angab - tatsächlich um sein Honorar gehandelt hat, das ihm damit im Jahr 1985 zugeflossen ist. Der Bw. hat in diesem Punkt die Zurechnung zudem ohnedies akzeptiert bzw. außer Streit gestellt. Die Zurechnung bleibt daher unverändert. Tz 26 l M Die Behauptungen des Bw. zum angeblichen Geschehen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Obwohl der Klient, offenkundig nach mehreren vorangegangenen vergeblichen Urgenzen, nachweislich schon im April1986 schriftlich, auf detaillierte Darstellungen des jeweiligen Verfahrensstandes, der Zahlungseingänge und auf eine Endabrechnung gedrängt, und diese per 15.5.1986 geradezu ultimativ gefordert hat und der Bw. augenscheinlich lt. Unterlagen im Handakt, massive und umfangreiche Anstrengungen und insgesamt vier Anläufe unternommen hat, diesem Begehr nachzukommen, ist dann angeblich doch - aus nicht ganz einsichtigen Gründen - keine Endabrechnung an den Bw. erfolgt. Angeblich handelt es sich bei den vorgefundenen, teils undatierten Abrechnungen, lediglich um Zwischenabrechnungen, die zwar unstrittig erstellt, aus denen aber - folgte man der Argumentation des Bw. - bis 1990 keine Konsequenzen in Form von Ab- und Gegenverrechnungen gezogen wurden. Unbeschadet dessen, dass angeblich über die Kostenabrechnung weiterhin bis 1990 Streit bestand, behauptet der Bw. vereinnahmte Fremdgelder nicht einbehalten, sondern dem Klienten in bar weitergeleitet zu haben. Dies ohne sich diese Weitergabe mittels Beleg bestätigen zu lassen. Der Bw. räumt sogar ausdrücklich ein, dass keine Belege existieren. Jener Klient, der noch 1986 so heftig auf Endabrechnung gedrängt hat, unternimmt dann - so der Bw. - bis 1990 nichts und muss - so dessen eidesstattliche Erklärung - erst durch Urgenz des Bw. an den Streit und angeblich immer noch nicht abgerechnete Beträge "erinnert" werden und erklärt daraufhin, wegen "damaliger guter Beziehung keinen Prozess und auch sonst keine Schritte eingeleitet zu haben". Zudem akzeptiert der Klient, angeblich 1990 ohne jeden Einwand auch noch, dass sich die 1986 noch vehement bestrittene Restforderung des Bw. von ca. öS 890.000,-- ohne Angabe von Gründen auf nunmehr rd. öS 950.000,-- - so "Abrechnung Dezember 1990" des Bw - erhöhte. Deshalb - so der Bw. - sei die erlösmäßige Erfassung zu recht im Jahr 1990 erfolgt. Ein derartiger Geschehensverlauf erscheint unlogisch, ist mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht vereinbar und hat ganz offenkundig so nicht stattgefunden. Es trifft zwar zu, dass zwei der im Handakt vorgefundenen Abrechungen undatiert sind. Es ist aber eindeutig erkennbar, dass diese Abrechnungen - ebenso wie die zwei mit 15.5.1986 datierten - bereits 1986 erstellte wurden. Denn es werden nur Vorgänge berücksichtigt, die bis 1986 stattgefunden haben, wohingegen Zahlungseingänge des Jahres 1987 unberücksichtigt bleiben. Die Behauptung des Bw. es habe sich dabei lediglich um "Zwischenabrechnungen" gehandelt ist nicht nachvollziehbar. Es wurden bei sämtlichen Abrechnungsvarianten tatsächlich alle 1986 vorhandenen Fälle, sämtliche 1986 offenen Honorarforderungen und vereinnahmte Fremdgelder einbezogen und es gibt keinerlei Hinweis, dass und weshalb es sich nicht, um die vom Klienten geforderte Endabrechnung handeln sollte. Die Behauptung des Bw. ist offenkundig unzutreffend. Die vorgefundenen vier unterschiedlichen "Abrechnungen" und die umfangreichen Aufstellungen, Tippstreifen und Listen und die zahlreichen handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen des Bw., zeigen deutlich, dass der Bw. 1986 erhebliche Schwierigkeiten hatte, aus seinen eigenen Unterlagen die Höhe der für den Klienten vereinnahmten Fremdgelder, der offenen Honorarforderungen und des letztlich noch zu fordernden Resthonorares zu ermitteln. Es ist nicht einsichtig, dass der Bw., nachdem er derart aufwendige und vielgestaltige Berechnungen angestellt hat, die Endabrechnung nicht gelegt haben sollte, obwohl er vom Klienten dazu geradezu ultimativ aufgefordert wurde. Da sich im Handakt des Bw. nur das Schreiben des Klienten und die Abrechnungen samt Beilagen fanden, die sämtlich aus dem Jahr 1986 stammen, sieht der erkennende Senat auch darin ein Indiz dafür, dass die Endabrechnung - wie vom Klienten gefordert - per 15.5.1986 vorgenommen wurde.

Normen und Schlagworte

SicherheitszuschlagFremdgeldBewirtung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0076-W/02
Stammnummer
22297
Gültig
09.05.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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