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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1841-W/04

1. Höhe eines Sanierungsgewinnes 2. Wiederaufnahme des Verfahrens 3. Darlehen eines Rechtsanwaltes an einen Klienten als Betriebsausgabe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1841-W/04vom 25.04.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In diesem Zusammenhang ist auch auf das vom Bw. in seiner Berufung angeführte und zitierte Erkenntnis des VwGH vom 21.3.1996, 95/15/0092, näher einzugehen, welchem folgender Sachverhalt zu Grunde liegt: Der Bf. hat eine GmbH hinsichtlich der Übernahme der Stammanteile an dieser GmbH sowie der damit verbundenen Übernahme der Haftung für die Verbindlichkeiten dieses Unternehmens gegenüber einer Bank rechtsfreundlich beraten. Der Bf. sollte Stammanteile an jener GesmbH übernehmen und in der Folge als alleiniger Geschäftsführer dieser GmbH fungieren. In diesem Fall besteht eine enge Verknüpfung der Erlangung des Mandats als Syndikus mit der Bürgschaftsübernahme gegenüber der Übernahme eines Geschäftsanteiles im Zusammenhang auf eine besondere Vertragsgestaltung so im Vordergrund, dass der Bf. die von ihm angestrebte Position eines Syndikus der GmbH nur auf Grund der Übernahme dieser streitgegenständlichen Bürgschaftsverpflichtung erlangen konnte. In diesem Verfahren hat der Bf. eine kurze Zeit (2,5 Monate) den Klienten vertreten, um eine Position zu erhalten (nämlich die Geschäftsführerposition) und in der Folge Einnahmen zu erzielen, als Gegenleistung hat der Bf. Verbindlichkeiten aus der GmbH übernommen. Den Ausführungen des Bw. in seiner Berufung unter Zitierung dieses Erkenntnisses in Zusammenhang mit dem Betriebsausgabenbegriff eines Freiberuflers, nämlich dass "Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung eines Klienten betrieblich veranlasst sind", ist entgegenzuhalten, dass der Bescheid des Finanzamtes zwar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde, da die belangte Behörde rechtlich die Bürgschaftsübernahme durch den Bf. primär der Übernahme eines Geschäftsanteiles (und den damit erhofften Gewinnchancen) zugeordnet hat und nicht der Tätigkeit des Bf. als Rechtsanwalt. Dem konnte der VwGH aber angesichts des Inhaltes der vorgelegten Unterlagen nicht folgen. In der Folge wäre es wie der VwGH in seinen rechtlichen Erwägungen weiters ausführt, Aufgabe des Finanzamtes gewesen, die für den Fremdvergleich im allgemeinen Wirtschaftsleben geübte maßgebliche Praxis in ihre Ermittlungen und Beurteilung einzubeziehen, ob nämlich die Verknüpfung von Bürgschaftsübernahmen durch Rechtsanwälte mit der Erlangung von Syndikuspositionen (unter Bedachtnahme auf die maßgeblichen Konditionen) auch dann der allgemein zwischen Klienten und Anwälten geübten Praxis entspreche, wenn man von einer gesellschaftlichen Beteiligung des Rechtsanwaltes an der Kapitalgesellschaft absieht. In diesem Erkenntnis führt der VwGH in seinen rechtlichen Erwägungen aus, dass eine getroffene Vereinbarung den für Verträge zwischen nahen Angehörigen entwickelten Grundsätzen entsprechen, insbesondere einem Fremdvergleich standhalten, muss. Dieses Erkenntnis lässt erkennen, in welcher Weise das Höchstgericht den betrieblichen Veranlassungszusammenhang in Fällen versteht, in denen Aufwendungen aus einem außerhalb des typischen Berufsbildes des Freiberuflers gelegenen Verhalten resultieren. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Bw. kein Anteil an der GmbH angeboten noch stand dies jemals zur Debatte. Hier besteht keine Verknüpfung von einer Bürgschaftsübernahme durch einen Rechtsanwalt mit der Erlangung einer Syndikusposition. Es entspricht nicht der allgemein zwischen Klienten und Anwälten geübten Praxis und es gehört nicht zu den beruflichen Obliegenheiten, dass Anwälte ihren Klienten Darlehen gewähren, um sie als Klienten zu erhalten. In diesem Verfahren hatte der Bw. einen Klienten, den er rechtsfreundlich beraten hat. Aus dieser Tätigkeit entstanden bereits Honorarforderungen gegenüber den Klienten und zusätzlich gewährte der Bw. den Gesellschaftern seines Klienten (ohne Gegenleistung) ein Darlehen für die Verbindlichkeiten der GmbH. Es existiert nicht einmal eine schriftliche Vereinbarung, dass die Fa. A auch bei Weiterbestehen den Bw. als Rechtsanwalt in Zukunft beschäftigen werde. Aus diesen Gründen war die Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 als unbegründet abzuweisen. Einkommensteuerbescheid 2002 Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wurde der Verlustabzug um jenen Betrag gekürzt, der auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1999 ausgeschieden wurde. Da der Darlehensausfall wie bereits oben ausgeführt nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurde, erfolgte die Kürzung des Verlustabzuges zu Recht. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2003 Gemäß § 36 Abs. 1 EStG 1988 (BGBl I 2003/71 ist anzuwenden auf Sanierungsgewinne, die nach dem 21.8.2003 entstanden sind) gehören zu den Einkünften Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt für die Berechung der Steuer Folgendes: 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich des Sanierungsgewinnes zu ermitteln. 2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt. 3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen. Sanierungsgewinn ist der betrieblich bedingte Wegfall von Verbindlichkeiten infolge gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung. Insoweit betrieblich wirksame Verbindlichkeiten betroffen sind, handelt es sich um eine betriebliche (steuerwirksame) Vermögensvermehrung. Das Betriebsvermögen erhöht sich grundsätzlich im Zeitpunkt des Schulderlasses. Erfolgt ein Schuldnachlass in mehreren Perioden, fällt auch der Sanierungsgewinn nur über diese Perioden verteilt an. Der Sanierungsgewinn entsteht Im Ausgleichsverfahren mit Erfüllung der Ausgleichsquote bzw. nach Maßgabe der Ratenzahlungen.Die Schuld ist auszubuchen, wenn die Ausgleichsquote vollständig beglichen wurde, bei Nichterfüllen leben die Schulden wieder voll auf (VwGH vom 24.5.1993, 92/15/0041); die Sicherstellung durch eine Bankgarantie kann die Quotenerfüllung nicht ersetzen. Bei Liquidationsvergleich mit Gründung einer Nachfolge- (Auffang-)Gesellschaft: mit Abschluss der Liquidation. Der Sanierungsgewinn entsteht somit im Zeitpunkt des jeweiligen Schulderlasses. In diesem Zeitpunkt fällt die betreffende Verbindlichkeit weg; im gleichen Ausmaß tritt eine Erhöhung des Betriebsvermögens ein. Schuldnachlässe erhöhen das Betriebsvermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Schulden endgültig wegfallen. Bei ratenweiser Abstattung der Ratenzahlungen tritt der Schuldnachlass nach Maßgabe der Ratenzahlungen sukzessive ein. Wenngleich im vorliegenden Fall kein gerichtliches Ausgleichsverfahren im Sinne der Ausgleichsordnung stattgefunden hat, vertritt der Senat 11 in Anlehnung an die in Zusammenhang mit Ausgleichsverfahren ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, dass der Sanierungsgewinn bei Ratenzahlung aliquot in den Jahren, in denen die einzelnen Quoten entrichtet werden, entsteht. Laut Zahlungsplan der Ö-GmbH wurden für den Bw. per 15. Dezember 2003 folgende Teilbeträge fällig: | F | 437,51 € | G | 5.606,25 € | HAA | 2.274,80 € | V | 1.070,72 € | RN | 2.828,28 € | EB | 2.385,43 € | Summe | 14.602,99 € Im Jahr 2003 wurde nach Zustimmung aller Gläubiger ein aliquoter Teil der Verbindlichkeiten in Höhe von 28.115 € erlassen. Die vorgeschriebenen Quote bzw. die erste Rate wurde vom Bw. im Dezember 2003 bezahlt. Der Sanierungsgewinn wird mit 28.115 € im Jahr 2003 angesetzt. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer einschließlich jener gemäß § 37 Abs. 8 Vorauszahlungen zu entrichten. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal mit einem entsprechend niedrigeren Betrag festgesetzt werden. Bereits fällig gewordene oder innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe einer Erhöhung der Vorauszahlungen fällig werdende Vorauszahlungsbeiträge werden durch eine Änderung der Höhe der Vorauszahlung (Abs. 1) nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag ist, sofern er nicht eine Gutschrift ergibt, erst bei Fälligkeit der nächsten Vorauszahlungsteilbetrages auszugleichen (Ausgleichsviertel). Nach dem 30.September darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum 30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem Rechtsmittelverfahren. Erfolgt die Bekanntgabe von Bescheiden über die Erhöhung oder die erstmalige Festsetzung der Vorauszahlung nach dem 15. Oktober, dann ist der Unterschiedsbetrag (der Jahresbetrag der Vorauszahlung) innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten (§ 45 Abs. 3 EStG 1988). Das Finanzamt kann die Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. "Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepasst werden. Dabei sind Abs. 1 und Abs. 3 anzuwenden (§ 45 Abs. 4 EStG 1988). Abweichend vom Berufungsbegehren werden für die Berechnungen des Vorauszahlungsbescheides an Einkommensteuer für das Jahr 2003 die in der Zwischenzeit vom Bw. erklärten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und die beantragten Sonderausgaben mitberücksichtigt. Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer 2003: | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 86.848,00 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | 86.848,00 € | Sonderausgaben* | 0,00 € | Verlustabzug | - 65.136,00 € | Sanierungsgewinn | - 28.115,00 € | Einkommen | 21.712,00 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 5.239,32 € | Allgemeiner Absetzbetrag | - 614,62 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 4.624,62 € | Einkommensteuer | 4.624,62 € | Nichtfestsetzung - § 36 EStG 1988 | - 4.624,62 € | voraussichtliche Einkommensteuer | 0,00 € *) Der Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigt 50.900 €. Die Topf-Sonderausgaben des Bw. können daher nicht (mehr) berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Berechung wird die Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2003 mit 0 € festgesetzt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 25. April 2006

Normen und Schlagworte

Wiederaufnahme des VerfahrensBetriebsausgabenDarlehenSanierungsgewinn

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1841-W/04
Stammnummer
22119
Gültig
25.04.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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