Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0767-L/03
Steuersatz bei Lieferung von Getränken mittels Automaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-L/03vom 28.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn der Automatenaufsteller mit seinen Abnehmern einen Fixpreis je verkaufter Getränkeportion (festgestellt durch Zählwerke) vereinbart, liefert er seinem Abnehmer Getränke und nicht die Grundstoffe für diese Getränke. Er verschafft dem Abnehmer nicht die Verfügungsmacht an den Grundstoffen sondern an den fertigen Getränken. Da der Abnehmer an den Grundstoffen auch kein eigenständiges Interesse hat, stehen sich auch im Leistungsaustausch das Getränk und das Entgelt gegenüber.
Da für zubereitete Kaffee-, Tee- und Kakaogetränke (ohne Milch) seit 2001 der ermäßigte Steuersatz nicht mehr anzuwenden ist, sind die Entgelte für die genannten Getränke mit 20% zu versteuern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Anschrift, vom 24. März
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Steyr, vertreten durch HR Dr. Reiter,
vom 6. Februar 2003 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung / -vorauszahlungen
für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Oktober 2002 nach der
am 26. Jänner 2006 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach unbestrittener Darstellung in der Berufung stellte der
Berufungswerber im gegenständlichen Zeitraum seinen Abnehmern
Getränkeautomaten bei, übernahm die Wartung dieser Automaten und
belieferte die jeweiligen Kunden (nicht die letztlichen Konsumenten, sondern die
Einrichtungen, welche die Automaten aufgestellt haben) mit Pulver für
Kaffee, Tee, Kakao, Aufheller, Zucker, Bechern und Milch. Die Bezahlung der
durch die Kunden bezogenen Grundmaterialien erfolgt nach deren Verbrauch und
wird durch Zähler für 4 Warengruppen ermittelt. Laut Auskunft des Bw
gegenüber der Prüferin betrifft die erste Warengruppe Kaffee, die
zweite Cappuccino, die dritte Kakao und die vierte Gruppe Tee. Auf den Preis,
den der Abnehmer den Letztverbrauchern verrechnet, hat der Bw keinen Einfluss.
Zwischen ihm und seinen Abnehmern ist lediglich der Preis pro fertige Portion
vereinbart. Die Automaten werden teilweise vom Bw und teilweise von den
Abnehmern befüllt.
Anlässlich einer UVA
Prüfung für den Zeitraum 4-10/2002 wurde festgestellt, dass auf die
Entgelte für die Abgabe von Kaffee- und Teegetränken statt des
Ust-Satzes von 20 % teilweise der 10 %ige Steuersatz angewendet wurde.
Von der BP wurden sämtlich Umsätze als mit 20 % zu versteuernde
Umsätze behandelt, da nach Ansicht des Finanzamtes in der
Zurverfügungstellung der Automaten in Verbindung mit der Lieferung der
Pulver letztlich eine Lieferung von Getränken liege. Die bloße
Lieferung der Pulver würde dem Abnehmer nicht die gewünschten
Getränke bringen.
Dagegen richtete sich die
Berufung und der nach Ergehen einer BVE eingebrachte Vorlageantrag. Im
Wesentlichen führt der Berufungswerber aus, dass in wirtschaftlicher
Betrachtung sehr wohl Lieferungen von begünstigten Getränkepulvern
vorliegen, die von der Beistellung der Automaten und den Wartungsverpflichtungen
isoliert betrachtet und besteuert werden müssten. Auch wenn pro verkauftem
Getränk ein Fixbetrag vereinbart gewesen sei, würde der Bw keinesfalls
Getränke selbst sondern lediglich die Grundstoffe dafür
liefern.
Ein durch den UFS
durchgeführtes Vorhalteverfahren brachte im wesentlichen folgende
Ergebnisse:
Es gibt keine schriftlichen
Vereinbarungen zwischen dem Bw und seinen Abnehmern. Nach Ansicht des Bw lasse
aber die geübte Praxis auf eine Willensübereinstimmung
schließen, nach der eben lediglich die Grundstoffe geliefert werden, deren
Verbrauch durch die Zählwerke der Automaten festgestellt
werden.
Dem Ersuchen um genaue
Bezeichnung der Liefergegenstände zu den einzelnen Produktgruppen kam der
Bw wie folgt nach. 1. Warengruppe Kaffee: Es werden Kaffeebohnen in 1 kg
Säcken (kein dekoffeinierter Kaffee) geliefert. 2. Warengruppe
Cappuccino: Lieferung von Kaffee, Milch und Kakao 3. Warengruppe Kakao:
Kakao wird in Pulverform (bestehend aus Kakao, Milchpulver und Zucker)
geliefert. Ob das Kakao-Getränk mit Wasser oder Milch angerührt wird,
entziehe sich der Kenntnis des Bw. 4.Warengruppe Tee: Es werden
ausschließlich Früchtetees in Pulverform geliefert.
Als mit 10% zu versteuernde
Waren kämen nach Ansicht des Bw in Betracht: Aufheller Trockenmilch,
Maresi, H-Milch, Zucker und Früchtetee fest.
Die Aufheller würden
lediglich für den großen/kleinen Braunen, die Melange und den
Cappuccino verwendet werden.
Anlässlich der letztlich vertagten mündlichen
Verhandlung vom 19. Juli 2005 gab der teilnehmende steuerliche
Vertreter des Bw an, dass für die Beistellung und Wartung der Automaten
keine gesonderte Verrechnung erfolgt sei. Diese erfolge ausschließlich
pauschal anhand der gezählten Portionen. Der Bw habe ein Bündel von
unterschiedlichen Leistungen erbracht, deren steuerliche Beurteilung sich
insgesamt nach der Hauptleistung richte. Als Hauptleistung sei die Lieferung
verschiedener Waren anzusehen. Je nach Zugehörigkeit zu einer Produktgruppe
richte sich der Steuersatz insgesamt nach der jeweiligen Hauptleistung. Der
steuerliche Vertreter gesteht allerdings zu, dass für die Wartung und
Beistellung der Automaten eine Komponente zu berücksichtigen sein
werde.
Am 19. Oktober 2005 gab der steuerliche Vertreter
des Bw gegenüber dem UFS-Referenten telefonisch bekannt, dass er
sämtliche Vollmachten des Bw zurückgelegt habe. Daraufhin wurden dem
Bw die wesentlichen Aktenteile eingeschrieben mit der Bitte übermittelt,
die noch offenen Fragen zu beantworten bzw. das bisherige Vorbringen zu
ergänzen. Die beim Zustellpostamt nach einem vorausgegangenen
Zustellversuch hinterlegte Sendung wurde vom Bw nicht behoben und an den UFS
zurückgesandt.
Zur Fortsetzung der vertagten mündlichen Verhandlung
erging am 16. Dezember 2005 eine Ladung an die Parteien. Diese Ladung
wurde ebenfalls beim Zustellpostamt hinterlegt, dürfte aber vom Bw behoben
worden sein, da diese Sendung nicht an den UFS zurückkam. Abermals wurden
der Ladung die wesentlichen Aktenteile in Kopie beigelegt und ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die aufgeworfenen Fragen auch Gegenstand der
mündlichen Verhandlung sein werden.
Die mündliche Verhandlung fand im Beisein des
Amtsvertreters am 26. Jänner 2006 statt. Der Bw war nicht
erschienen. Zuletzt verkündete der Referent den Beschluss, dass die
Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten
bleibe.
Im Arbeitsbogen der Prüferin finden sich beispielhafte
Rechnungen des Bw an seine Abnehmer. In diesen wird der Abrechnungszeitraum
sowie die Ermittlung des Verbrauchs bei allen Warengruppen anhand der
Zählerstände festgehalten und sodann der vereinbarte Preis "pro
Portion" fakturiert.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist zunächst
einmal, ob Getränke oder deren Bestandteile geliefert wurden.
Gemäß
§ 1 Abs 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt
im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Nach
§ 3 Abs 1 UStG 1994 ist unter einer Lieferung die
Einräumung der Befähigung, über einen Gegenstand im eigenen Namen
zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht), zu verstehen.
Bei einem steuerbaren
Leistungsaustausch ist zu prüfen, zwischen welchen Leistungen der
Entgeltlichkeitszusammenhang besteht, dh, wer leistet was, um welche Leistung zu
bekommen. Nach der Aktenlage möchte der Abnehmer des Bw einen
funktionsfähigen, nötigenfalls rasch gewarteten und jederzeit
befüllten Automaten um wiederum seine Kunden, Angestellten usw mit
Getränken versorgen zu können. Tatsächlich will er also fertige
Getränke. Er bezahlt den Fixpreis je Getränk um seine Kunden,
Angestellten usw mit diesen Getränken versorgen zu können. Der Bw
stellt Automaten bei, nimmt die erforderlichen Wartungen vor und befüllt
(bzw lässt befüllen) die Automaten mit Grundstoffen, um dafür den
vereinbarten Fixpreis je gezähltem Getränk zu erhalten.
Gerade in wirtschaftlicher
Betrachtung wird der vereinbarte Fixpreis je Getränk für das
Gesamtpaket bestehend aus Beistellung, Wartung und regelmäßiger
Grundstofflieferung bezahlt. Der Abnehmer wird etwa kein gesondertes Interesse
an Kaffeepulver haben, wenn zum Beispiel der Automat gar nicht
funktionsfähig ist. Im Umsatzsteuerrecht wird zwar das
Verfügungsgeschäft besteuert, bei unklarem Leistungsaustausch kann
aber auf die zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfte zurück
gegriffen werden. Schriftliche Verträge liegen nach Auskunft des Bws nicht
vor. Es muss und kann somit aber - wie das der Bw in seiner
Vorhaltsbeantwortung auch vorschlägt- aufgrund der tatsächlichen
Abwicklung auf die zugrunde liegende Willenseinigung geschlossen werden. Der
Abnehmer des Bw will Getränke, er will nicht Pulver, Aufheller usw, er will
Getränke und bezahlt dafür den vereinbarten Fixpreis. Dass er evtl die
Automaten mitunter selbst befüllen muss, nimmt er in Kauf, evtl hat dies
auch Einfluss auf den Preis eines Getränkes. So wird -wohl
vereinbarungsgemäß- auch nach "Portionen" abgerechnet.
Nach der tatsächlichen
Durchführung und der Aktenlage ist überdies davon auszugehen, dass den
Abnehmern an den Pulvern und anderen Grundstoffen gar keine Verfügungsmacht
verschafft wurde. Diese wurden entweder vom Bw oder auch von den Abnehmern
selbst in die vom Bw aufgestellten Automaten eingefüllt. Die
Möglichkeit, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu
verfügen, wird erst am fertigen Getränk eingeräumt. Solange die
Grundstoffe im Automat sind, sind sie in der Verfügungsmacht des Bw.
Würde etwa ein Abnehmer aus irgend einem Grund den Automat
zurückgeben, würde niemand daran zweifeln, dass die im Automat
befindlichen Grundstoffe in der Verfügungsmacht des Bw stehen und nicht
etwa dem Abnehmer verbleiben. Dementsprechend ist auch der Preis je Portion erst
zu bezahlen, wenn das fertige Getränk vom Zählwerk erfasst wurde.
Daran ändert sich auch nichts, falls der Abnehmer die Automaten selbst
befüllt. Da er kein eigenständiges Interesse an den Zutaten hat, hat
er diese auch erst nach der Zählung der Portionen zu bezahlen. Er darf
nicht wie ein Eigentümer darüber verfügen, er hat alleine die
Möglichkeit, die Zutaten in den Automaten zu füllen oder sie wieder
zur Abholung durch den Bw bereit zu halten. Liefergegenstand ist somit nach der
tatsächlichen Durchführung und der Abrechnung -anders lautende
schriftliche Verträge liegen nicht vor- das fertige
Getränk.
Kommt man somit zu dem Ergebnis, dass Getränke
geliefert wurden, bleibt noch zu untersuchen, ob die Warengruppe Kakao
begünstigt zu besteuern ist. Alle anderen Liefergegenstände (Kaffees
und Tees) sind ab 2001 mit 20% zu versteuern (siehe Ruppe,
Umsatzsteuerkommentar, 3. Auflage, Tz 35 zu § 10 oder Kommentar
zur MwSt von Scheiner/Kolacny/Caganek, Tz 30 ff zu § 10). Der
begünstigte Steuersatz ist auf Kakao gemäß Zi. 30 der
Anlage zu § 10 Abs 2 anzuwenden, wenn es sich um ein
Milchmixgetränk handelt, nicht aber, wenn der Kakao mit Wasser (ohne Milch)
oder mit Weisser bzw Aufheller (pflanzliche Produkte) hergestellt
wird.
Die Aussagen des Bw in diesem Zusammenhang sind in sich
widersprüchlich und wenig glaubwürdig. So erscheint es
äußerst zweifelhaft, dass der Bw nicht weiß, ob der Kakao mit
Wasser oder Milch angerührt wird. Hinsichtlich der Verwendung von
Aufhellern, Milchpulver oder Milch macht der Bw widersprüchliche Angaben.
So ist etwa nicht klar, ob Cappuccino mit Milch oder Aufhellern hergestellt
wird. Zum Kakao selbst gibt es keine klare Auskunft.
Mehrmals wurde seitens des UFS versucht, diese
Umstände aufzuklären. So wurde insbesondere auch der Vorhalt und die
Niederschrift der vertagten mündlichen Verhandlung mit der Bitte um
Stellungnahme und Ergänzung zugestellt. Diese Unterlagen wurden auch wieder
der Ladung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beigefügt. Dabei
wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die in den Unterlagen
aufgeworfenen Fragen auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung sein
werden. Der Bw hätte somit ausreichend Gelegenheit gehabt im Gespräch
mit dem Referenten bzw schriftlich das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes darzutun.
Insbesondere die Aussage, dass es sich der Kenntnis des Bw
entziehe, ob der Kakao mit Milch oder Wasser angerührt wird, und die
mangelnde Mitwirkung des Bw lassen nur den Schluss zu, dass die Voraussetzungen
für den ermäßigten Steuersatz auch bei der Warengruppe Kakao
nicht vorlagen, sodass alle Getränke mit 20% zu versteuern und die
Berufungen abzuweisen waren.
Linz, am 28.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LieferungBefüllungKaffeeautomatenKakaoMilchmixgetränkTeeVerschaffung der VerfügungsmachtSteuersatzGetränke
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-L/03
- Stammnummer
- 21649
- Gültig
- 28.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF