Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1011-W/03
Unterliegt ein Ansuchen um Gründung eines Vereines der Gebühr?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1011-W/03vom 24.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Ansuchen um Bildung eines Vereines unterliegt ebenso wie die Berufung gegen den Untersagungsbescheid der Gebühr. Der Bw., welcher mehrfach Eingaben als "Proponent" getätigt hat, kann sich nicht darauf berufen, er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe nicht gewusst was er tue.
Die beigelegten Statuten unterliegen der Beilagengebühr nach der Anzahl der Bogen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des O, -, gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 29. August 2001, --, betreffend Gebühren und
Erhöhung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. Juli 2001 wurde von der Sicherheitsdirektion
für Wien, Vereinsangelegenheiten, über den Gegenstand der Gebühr
folgender Befund aufgenommen:
"Ansuchen um Bildung des Vereines
"M" vom
13.1.2000, Anzahl der Bogen 1, gestempelt mit S 0, wäre zu stempeln gewesen
mit S 180,--,
3 Statuten des Vereines w.o., Anzahl der Bogen 6,
gestempelt mit S 0, wäre zu stempeln gewesen mit S 300,--,
1 Berufungsanzeige, Anzahl der Bogen 1, gestempelt mit S
0, wäre zu stempeln gewesen mit S 180,--...."
Die Schriftstücke wurden mittels Post durch den
Berufungswerber (Bw) überreicht.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid setzte das
Finanzamt A für die oben genannten Schriften die Gebühr für zwei
Eingaben gemäß
§14 TP6 Abs.1 GebG 1957 mit Schilling 360,- (je
Eingabe 180,-- S), für 3 Beilagen gemäß
§14 TP5 Abs.1 GebG
mit S 300,- (je Bogen 50,-), sowie gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957 eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 % der nicht entrichteten
Gebühr, also Schilling 330,-- fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet der Bw ein, er
sei nicht Proponent gewesen.
Das Finanzamt A wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidungen hinsichtlich Gebühr und Erhöhung, jeweils
vom 20. März 2002 u.a. mit folgender Begründung ab:
"Die vom Berufungswerber bei der
Bundespolizeidirektion
Wien (Sicherheitsdirektion Wien-Vereinsangelegenheiten)
überreichte
Eingabe vom 10.12.1999, bei der Behörde eingelangt am 13.1.2000 und die
Eingabe (Berufung) vom 19.4.2000, bei der Behörde eingelangt am 20.4.2000,
unterliegen der Eingabengebühr gem. §14 TP6 Abs.1 GebG von je S 180,-.
Die Beilagen (3 Statuten des Vereines), bestehend aus 6 Bogen (§6 GebG)
unterliegen der Gebühr gem. §14 TP5 Abs.1 GebG von S 50,- je
Bogen.
Die Gebührenschuld entstand gem. §11 Z1 GebG
(i.d. bis 31.12.2001 geltenden Fassung) im Zeitpunkt der Überreichung bei
der Behörde. Auf Grund nochmaliger Überprüfung bei der
zuständigen Behörde wurde festgestellt, dass die Gebühren nicht
entrichtet wurden. Dem Einwand des Berufungswerbers, er sei nicht Proponent
gewesen, ist entgegenzuhalten, dass beide Eingaben vom Berufungswerber
unterzeichnet (mit der Beifügung: "Der Proponent") sind. Die Berufung war
daher als unbegründet abzuweisen."
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz bringt der Bw vor, seine Muttersprache sei
Panjabi, geschrieben in Gurmukhi-Schriftzeichen. Nur unter zu Hilfenahme von
Lexika sei ihm das Rechtsdeutsch verständlich. Schon gar nicht sei er in
der Lage oder jemals Willens gewesen, eine Vereinsanmeldung "unter/als/mittels
Proponent" (er wisse noch immer nicht was oder wer das sei) vorzunehmen. Sollte
das besagte Schriftstück tatsächlich seine Unterschrift tragen, so
müsse diese wohl ein Irrtum dem Grunde nach gewesen sein, da er nie den
Willen oder die Absicht gehabt habe, einen Verein zur Gründung anzumelden.
Sollte eine Irrtumsanfechtung notwendig sein, so ersuche er, diese hiermit zur
Kenntnis zu nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Ermittlungen haben ergeben, dass bei der
Sicherheitsdirektion für Wien, Vereinsangelegenheiten, folgendes Schreiben
eingelangt ist:
"Proponent
O..,
...
Wien
Bundespolizeidirektion
Wien
Büro für Vereins-,
Versammlungs-
und
Medienrechtsangelegenheiten
....
.....
Ich zeige hiemit die beabsichtigte Bildung des
Vereins
"M.."
mit Sitz in
x
unter Vorlage von drei Exemplaren der Statuten
an.
Um Übermittlung einer Bestätigung über
die Vereinsanzeige an den
Vereinssitz wird geziemend gebeten.
Wien, am 10. Dezember 1999
Der
Proponent
O..
geb.
00"
Das Schreiben ist vom Bw original unterfertigt
worden.
Am 17.1.2000 wurde an den Bw in der Angelegenheit "M "
- Statutenmängel eine Ladung ausgefertigt, mit dem gleichzeitigen
Ersuchen, 1x S 180,-- und 3x S 100,-- Bundesstempelmarken mitzubringen oder ha.
eine Bareinzahlung von S 480,- vorzunehmen.
Dieser Ladung hat der Bw keine Folge geleistet. Mit
Bescheid vom 9.2.2000 wurde die Bildung des Vereins untersagt.
Mit Schreiben, datiert mit 19. April 2000, legte der Bw
Berufung ein:
"O..
für Verein
M..,
......
An die
Sicherheitsdirektion für Wien
Vereinsangelegenheiten
Betreff: Einspruch gegen Untersagung der
Bildung
Gegen Ihre Untersagungsentscheidung
xxxx erhebe ich
binnen offener Frist Berufung und begründe diesen Antrag wie
folgt:
Der Verein
M.. trägt
seinen Namen wegen mangelnder allgemeiner Gleichbehandlung im Sinne des
Diskriminierungsverbotes in Österreich um eben darzustellen, dass alle
Menschen von gleicher Geburt sind.
Daher ersuche ich die Oberbehörde dieser Berufung
stattzugeben.
Mit freundlichen Grüssen
O..
Proponent des
Vereins M..
Wien, 19. April 2000"
Mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für Wien vom
29.5.2000 wurde dem Bw mitgeteilt:
"Auf Ihr Schreiben vom 13.1.2000, betreffend Ansuchen um
Bildung des o.a. Vereines wird Ihnen mitgeteilt, dass laut Gebührengesetz
die Gebühren für das Ansuchen 180,00 ATS (13,08 €) und für
die Statuten 50,00 ATS (3,63 €) Bundesstempelmarken (pro Bogen)
beträgt.
Da bei Ihrem Ansuchen nur S 0 Bundesstempelmarken
beilagen, wird um Übermittlung von 1x 180,- und 6x 50,- Bundesstempelmarken
(oder Barzahlung) ersucht. Weiter wird für die Berufung vom 20.4.2000 um
weitere 1x 180,- Bundesstempelmarken gebeten. Sie werden ersucht die fehlenden
Bundesstempelmarken bis spätestens
20.6.2000
nachzureichen, ansonsten die Notionierung veranlasst werden
müsste."
Nachdem der Bw die Gebühren nicht entrichtet hat
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien auf Grund
der Kontrollmitteilung der Sicherheitsdirektion die
berufungsgegenständlichen Gebühren mit Bescheid fest.
Wenn der Bw nun einwendet, er sei der deutschen Sprache
nicht mächtig und wisse nicht einmal "was oder wer" ein Proponent sei
(Anm.: "Als Proponent wird in Österreich der Antragsteller bei einer
Vereinsgründung bezeichnet.", vgl. Wikipedia, freie Enzyklopädie), so
ist dem entgegenzuhalten, dass der Bw mehrfach
Schreiben an die Behörde gerichtet hat, worin er als Proponent
bezeichnet wird bzw. sich als solcher bezeichnet hat. Unabhängig von der
Bezeichnung hat der Bw jedenfalls Schreiben an eine Behörde gerichtet, die
in deren Wirkungsbereich fallen und ein Tätigwerden erfordern.
Gemäß
§14 TP6 Abs.1 Gebührengesetz
1957 (GebG) in der Fassung vor dem BGBl.
I 144/2001, unterlagen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und
juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 180,00
Schilling (13,00 Euro).
Das Gebührengesetz 1957 selbst knüpft in seiner
Begriffsbestimmung für "Eingaben" im Sinne des §14 TP6 die
Gebührenpflicht nur an den äußeren formalen Tatbestand der
Einbringung einer Eingabe von Privatpersonen an Organe der
Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen
Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen. Eine
Eingabe ist somit ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten
einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer
Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres
gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll.
Die im Sachverhalt angesprochenen Schriftstücke
(Anzeige der Vereinsbildung, Berufung gegen den Untersagungsbescheid)
erfüllen sämtliche Tatbestandsmerkmale von Eingaben nach §14 TP6
Abs.1 GebG.
Gemäß
§14 TP5 Abs.1 GebG 1957 (GebG)
in der Fassung vor dem BGBl. I 144/2001
unterlagen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer
gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem
Bogen einer festen Gebühr von 50,00 Schilling (3,60 Euro), jedoch
nicht mehr als 300,00 Schilling (21,80 Euro) je Beilage. Beilagen im Sinne des
§14 TP5 GebG sind Schriften, die in der Absicht, eine
gebührenpflichtige Eingabe zu stützen, beigelegt oder nachgereicht
werden (Vereinsstatuten in 3facher Ausfertigung).
Gemäß
§11 Abs.1 Z1 GebG idF
vor dem BGBl. I 144/2001 entstand die
Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkt der
Überreichung.
Da der Bw die Gebühren trotz Aufforderung nicht
entrichtet hat erfolgte die Vorschreibung zu Recht.
Wird eine Stempelgebühr mit Bescheid festgesetzt, so
hat das Finanzamt gemäß
§9 Abs.1 GebG 1957 zwingend eine Erhöhung von 50 % der nicht
ordnungsgemäß entrichteten Gebühr zu erheben, unabhängig
davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen
zurückzuführen ist oder nicht (vgl. VwGH 16. 3. 1987, 86/15/0114).
Ermessen besteht hie bei keines.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1011-W/03
- Stammnummer
- 21584
- Gültig
- 24.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF