Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0862-W/03
Unwirksamer Bescheid, wenn der Masseverwalter nicht als Partei behandelt wird
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0862-W/03vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da das Finanzamt die angesprochenen Erledigungen lediglich an die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalter gerichtet hat, ohne dabei zumindest auf dessen Stellung als Masseverwalter oder wenigstens iSd Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1987, 85/08/0088 auf dessen Eigenschaft als Rechtsanwalt hinzuweisen, hat das Finanzamt nicht zum Ausdruck gebracht, dass es den Masseverwalter und nicht die Gemeinschuldnerin als Partei behandeln wollte. Die Berufungsvorentscheidungen sind daher als nicht wirksam erlassen anzusehen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen bzw die
Vorlageanträge des Dr.P_ als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der
S._ GmbH,
Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes XY betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1997 bis 1999 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer
für die Zeiträume 1997 bis 1999 entschieden:
Der
Vorlageantrag wird gemäß
§ 273 Abs 1 BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit
Datum vom 18.2.2002 erließ das Finanzamt ua Umsatzsteuer- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999, welche es an
die "S GmbH Z.H. MV
Dr.P"
richtete.
Weiters erließ
das Finanzamt mit Datum vom 19.2.2002 einen Haftungsbescheid gemäß
§ 95 EStG betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 1997,
1998 und 1999, welchen es an die
"S_. GmbH z.Hd.
Dr.P_"
richtete.
In der Begründung
dieser Bescheide wird auf den Bericht über eine abgabenbehördliche
Prüfung verwiesen. In diesem Bericht ist ua in Tz 11 angeführt: Organe
der Gesellschaft: MV Dr.P_
.
Mit
Datum vom 21.3.2002 brachte der steuerliche Vertreter
Dr.T. namens der GmbH einen näher
begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die
Berufungsfrist hinsichtlich ua dieser Bescheide ein, wobei er die versäumte
Handlung - die Berufung - unter einem nachholte.
Das
Finanzamt erließ mit Datum vom 29.4.2002 eine an
"S.. GmbH z.Hd.
Dr.T. [Anm: Steuerberater]"
gerichtete "Erledigung", in welcher es dem Wiedereinsetzungsantrag
"betreffend einer Berufungsfrist hinsichtlich Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für 1997, 1998, 1999 sowie Haftungsbescheid 1997
bis 1999 [...]" stattgab.
In
weiterer Folge erließ das Finanzamt einen an
"S.. GesmbH z.H.
Dr.T. [Anm: Steuerberater]"
adressierten Mängelbehebungsauftrag betreffend ua Körperschaftsteuer.
Dieser Mängelbehebungsauftrag blieb unbeantwortet.
Mit Datum vom 29.10.2002
erließ das Finanzamt an die
"S GmbH z.H.
Dr.T" adressierte Bescheide, in
welchen es aussprach, die Berufungen betreffend Körperschaftsteuer
gälten als zurückgenommen.
Gegen letztgenannte Bescheide
erhob der steuerliche Vertreter namens der
"S__ GmbH i.K." Berufung.
[Anm: Diese Berufung ist
nicht
Gegenstand dieses Bescheides.]
Mit
Datum vom 3.10.2002 erließ das Finanzamt einen an die
"S.. GesmbH z.H.
Dr.T. [Anm: Steuerberater]"
gerichteten "Mängelbehebungsbescheid" betreffend ua
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999.
Dieser
Mängelbehebungsauftrag wurde namens der
"S_. GmbH iK" vom
steuerlichen Vertreter Dr.T.
beantwortet.
Das
Finanzamt erließ mit Datum vom 9.4.2003 eine an die
"S._ GmbH z.H:
Dr.P_" gerichtete
"Berufungsvorentscheidung", in welcher es die Berufung betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 als unbegründet abwies.
Ebenso erließ das
Finanzamt mit Datum vom 8.4.2003 eine an die
"S._ GmbH z.H: Dr.P_
" gerichtete
"Berufungsvorentscheidung", in welcher es die Berufung betreffend ua
Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer 1997, 1998, 1999 als
unbegründet abwies.
In
diesen "Berufungsvorentscheidungen" wird die Funktion des
Dr.P_ als Masseverwalter nicht
erwähnt.
Der
steuerliche Vertreter brachte gegen diese "Erledigung" namens der
"S__ GmbH" einen
Vorlageantrag ein.
Nach
Konkurseröffnung tritt der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um die Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Abgaben sind daher, auch soweit sie die Konkursforderungen
darstellen, während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen. Es ist ausschließlich der Masseverwalter als Partei zu
behandeln. Abgaben, die die Konkursmasse betreffen, können gegenüber
dem Gemeinschuldner nicht rechtswirksam erlassen werden (vgl die bei
Ellinger
et
al
, BAO, § 79 E 39 ff zitierte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Wie
der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat,
sind Abgaben während des Konkursverfahrens gegenüber dem
Masseverwalter, der insoferne den Gemeinschuldner repräsentiert,
festzusetzen. Es kann daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die
Masse betreffenden Angelegenheiten des § 1 Abs 1 KO die
Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam ein Bescheid durch
Zustellung einer an ihn als Adressaten gerichteten Ausfertigung erlassen werden.
Es muss vielmehr ausschließlich der Masseverwalter als Partei behandelt
werden. Ein an den Gemeinschuldner gerichteter Bescheid ist als nicht
rechtswirksam erlassen anzusehen (VwGH 20.3.2003, 98/17/0319
mwN).
Der
Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die
Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind -
gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners. Auch in einem
Verwaltungs(Abgaben-)verfahren tritt nach der Konkurseröffnung der
Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (VwGH 21.5.1990, 89/15/0058
mwN).
Die
Adressierung einer Erledigung: "HG, p. Adr. T. Rechtsanwalt ..." ist undeutlich
und kann zu Missverständnissen Anlass geben. Es ist aber gerade noch
erkennbar, dass der Masseverwalter im Konkurs des Gemeinschuldners als die
richtige Verfahrenspartei gemeint war (VwGH 20.5.1987,
85/08/0088).
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeinschuldnerin und
das konkursverfangene Vermögen rechtlich nicht ident, bilden zwei von
einander verschiedene rechtliche Zurechnungspunkte und werden bei ihren
Rechtshandlungen in verschiedener Weise vertreten, wobei durch die bloße
Zustellung von an die Gemeinschuldnerin adressierten Bescheiden an den
Masseverwalter diese nicht ihm gegenüber wirksam werden. Im Erkenntnis vom
20. Mai 1987, 85/08/0088, beurteilte der Verwaltungsgerichtshof aber auch die
Vorgangsweise der damals mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bei der nach
Konkurseröffnung erfolgten Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach
§ 113 Abs 1 ASVG an "HG, p.Adr. T. Rechtsanwalt ..." als undeutlich und
geeignet, zu Missverständnissen Anlass zu geben; es sei aber gerade noch
erkennbar, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt (Masseverwalter im
Konkurs über das Vermögen des HG) als die richtige Verfahrenspartei
gemeint gewesen sei. Eine solche Erkennbarkeit ist aber umso mehr gegeben, wenn
der Bescheid an die "N.N. GmbH z.H. des Masseverwalters Rechtsanwalt Dr. E"
erging; durch die Verwendung der Worte "als Masseverwalter" wird die
Erkennbarkeit noch verstärkt, dass der beschwerdeführende Rechtsanwalt
als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der N.N. GmbH als die
richtige Verfahrenspartei gemeint ist (VwGH 21.12.2004,
2000/04/0118).
Mit
der Bezeichnung "S GmbH Z.H. MV
Dr.P " hat das Finanzamt die
Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide jedenfalls wirksam erlassen,
da durch die Anführung der Funktion Masseverwalter (MV) noch ausreichend
zum Ausdruck kommt, dass das Finanzamt diesen als Partei behandeln wollte (vgl
VwGH 21.12.2004, 2000/04/0118).
Dies
trifft jedoch auf die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht
zu. Denn diese richtet sich an die
"S.. GmbH z.Hd.
Dr.T. [Anm: Steuerberater]",
somit an die Gemeinschuldnerin selbst. Diese "Erledigung" ist daher
aus den oben genannten Gründen nicht wirksam.
Damit
hat das Finanzamt aber bisher nicht wirksam über den
Wiedereinsetzungsantrag abgesprochen, es liegt daher bisher auch noch keine zu
behandelnde Berufung vor.
Jedoch
hat das Finanzamt "Berufungsvorentscheidungen" betreffend
Umsatzsteuer und betreffend ua Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer
1997, 1998, 1999 erlassen, welche es jeweils an
"S._ GmbH z.H:
Dr.P_" adressierte. In dieser
Adressierung hat das Finanzamt die Funktion des Masseverwalters nicht
ausdrücklich angeführt.
Gegen
diese "Berufungsvorentscheidungen" wendet sich der Vorlageantrag.
Dadurch,
dass das Finanzamt die angesprochenen "Erledigungen" lediglich an
die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalter gerichtet hat, ohne dabei
zumindest auf dessen Stellung als Masseverwalter oder wenigstens iSd
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.5.1987, 85/08/0088 auf dessen
Eigenschaft als Rechtsanwalt hinzuweisen, hat das Finanzamt nicht zum Ausdruck
gebracht, dass es den Masseverwalter und nicht die Gemeinschuldnerin als Partei
behandeln wollte. Die "Berufungsvorentscheidungen" sind daher als
nicht wirksam erlassen anzusehen.
Da
sich der Vorlageantrag somit gegen nicht wirksame "Erledigungen"
richtet, war er als gemäß
§ 273 BAO unzulässig
zurückzuweisen.
Wien,
am 27. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0862-W/03
- Stammnummer
- 21093
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF