Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0077-W/05
Ergänzender Schriftsatz kein selbständiges, gesondertes devolvierbares Anbringen
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0077-W/05vom 24.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: Abgabenerklärung als Berufungsergänzung
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der EK, wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
über die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 vom
27. April 2004 entschieden:
Der
Devolutionsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit
Devolutionsantrag vom 10. Oktober 2005 rügt die Devolutionswerberin
(Dw) die Verletzung der Entscheidungspflicht zu ihrer
Umsatzsteuererklärung 2003 und legt dem Antrag eine Ablichtung der
Umsatzsteuererklärung bei. Demnach wurde die säumige
Umsatzsteuererklärung am 27. April 2004 unterfertigt und beim
zuständigen Finanzamt persönlich eingebracht.
Mit Datum
21. April 2004 hat das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2003 erlassen und die Zustellung mit Rückschein RSa verfügt. Nach
dem Rückschein hat die Dw den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003
vom 21. April 2004 am 23. April 2004 übernommen. Als die Dw
die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 einreichte, war sie
bereits im Besitz des Umsatzsteuerjahresbescheides für das Jahr
2003.
Mit Schriftsatz
vom 26. April 2004, persönlich eingebracht beim Finanzamt am
selben Tag, erhebt die Dw Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das
Jahr 2003.
Eine
Zusammenfassung der Ereignisse in chronologischer Reihenfolge ergibt folgendes
Bild:
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21. April
2004:
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Erlassung des
Umsatzsteuerbescheides 2003
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23. April
2004:
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Übernahme
des Umsatzsteuerbescheides 2003
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26. April 2004:
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Erstellung und
Einreichung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003
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27. April 2004:
|
Erstellung und
Einreichung der Umsatzsteuererklärung 2003
Das Finanzamt
berichtet, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliege, sondern
Entscheidungspflicht zur Berufung bestehe, verweist aber gleichzeitig auf
§ 260 BAO.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 311 Abs. 1 BAO sind die
Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien
ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden
Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der
Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97), so kann
gemäß
§ 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der
Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen
(Devolutionsantrag).
Gemäß
§ 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur
Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge,
Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der
Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Über
Berufungen gegen von Finanzämtern oder von Finanzlandesdirektionen
erlassene Bescheide hat gemäß
§ 260 BAO der
unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt
ist.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
(Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die
oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei
es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht ...
angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen
sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz
für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder
längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der
Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
2.
Rechtliche Beurteilung: Anbringen dienen der Geltendmachung von
Rechten oder erfolgen in Erfüllung von Pflichten. Die Einreichung einer
Abgabenerklärung löst grundsätzlich bei der Abgabenbehörde
die Pflicht zur Erlassung eines Abgabenbescheides aus; hier: die Einreichung der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 löste grundsätzlich
die Pflicht zur Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 aus.
Grundsätzlich deshalb, weil es stets auch Ausnahmen gibt, wie hier
folgende: Die Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003
konnte gegenständlich die Verpflichtung zur Erlassung des
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 nicht initiieren, weil dieser
bereits ergangen war. Gleichwohl verleiht die Dw mit der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 ihrem Parteiwillen Ausdruck
und von Bedeutung ist, dass die Umsatzsteuererklärung für das Jahr
2003 innerhalb offener Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Grundsätzlich
wäre der Parteiwille zu klären, doch erhellt sich dieser, weil vor
Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 gegen den
Bescheid Berufung erhoben wurde.
Die am
27. April 2004 eingereichte Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2003 ist als ein die gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003
erhobene Berufung ergänzender Schriftsatz anzusehen. Anbringen lediglich
ergänzende Schriftsätze lösen keine separate Entscheidungspflicht
aus.
Die
Entscheidungspflicht besteht daher zur Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 2003 vom 26. April 2004 in der Fassung des
ergänzenden Schriftsatzes vom 27. April 2004. Eine Verletzung der
Entscheidungspflicht könnte die Dw daher zur unerledigten Berufung vom
26. April 2004 in der Fassung des ergänzenden Schriftsatzes vom
27. April 2004 rügen.
Die Verletzung
der Entscheidungspflicht zur gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 erhobenen
Berufung hat die Dw bereits mit Devolutionsantrag vom
10. November 2004 gerügt und jenen Devolutionsantrag hat der
unabhängige Finanzsenat unter Hinweis auf §§ 260 BAO iVm
§ 27 VwGG mit Bescheid vom 22.2.2005, RV/1818-W/04 mwN,
zurückgewiesen.
Die Dw hat mit
gegenständlichem Devolutionsverfahren im Ergebnis sohin die Verletzung der
Entscheidungspflicht zu einem Anbringen gerügt, zu dem bereits mit dem
Bescheid RV/1818-W/04 abgesprochen wurde. Gegenständliches
Devolutionsverfahren behandelt daher dieselbe Rechtssache wie die unter der Zahl
RV/1818-W/04 bereits abschließend entschiedene. Der Devolutionsantrag
erweist sich infolge bereits entschiedener Sache als
unzulässig.
Nach dem
Wortlaut ihres Devolutionsantrages vom 10. Oktober 2005 hat die Dw weiters
die Verletzung der Entscheidungspflicht zur Umsatzsteuererklärung für
das Jahr 2003 beim unabhängigen Finanzsenat und mit Säumnisbeschwerde
vom 10. November 2005, VwGH-Zahl 2005/13/0156, die Verletzung der
Entscheidungspflicht zur gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2003
erhobenen Berufung vom 26. April 2004 gerügt.
Wien, am 24.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 243 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 27 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verletzung der EntscheidungspflichtDevolutionSäumnisAnbringenBerufungRechtsschutzBeschwerdeZuständigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0077-W/05
- Stammnummer
- 21083
- Gültig
- 24.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF