RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0224-K/05

Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-K/05vom 09.02.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Bw. von seiner Versicherung zur Schadensbeseitigung, also der Reparatur und Sanierung beschädigter Wirtschaftsgüter, ohne konkrete "Zweckwidmung" eine Gesamtschadensvergütung ausbezahlt erhalten. In Anbetracht dieser Tatsache geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass mit der "Gesamtschadensregulierung" von Seiten der Versicherung jedenfalls die Rechnung der Fa. T. über "notwendige" Anstreicharbeiten in Höhe von 1.782,00 € zur Gänze ersetzt worden ist. Im Übrigen wies der Bw. in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2005 ergänzend selbst darauf hin, dass der in Rede stehende Versicherungsfall durch eine Kompromisseinigung (zwei Zahlungen: 2000,00 € und 2.580,96 €) als beendet anzusehen sei. Es scheitert nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates die Anerkennung der vom Bw. als "offener Schadensbetrag" bezeichnete Kostenanteil im Betrag von 4.021.04 € als außergewöhnliche Belastung im Berufungsfall allerdings auch daran, dass dieser strittige Aufwandsanteil in Höhe von 4.021,04 € dem Bw. nicht zwangsläufig erwachsen ist. Laut Aktenlage steht fest, dass der Bw. auf Grund freier Entscheidung die Kompromisseinigung zur Schadensregulierung mit seiner Versicherung akzeptiert hat, er hat damit bewusst in Kauf genommen, dass er die im Gegenstandsfalle behaupteten "offenen" Schadensaufwendungen aus seinem eigenen Einkommen "freiwillig" bestreiten muss. Nur notwendige Aufwendungen, die unmittelbar zur Beseitigung von Schadensfolgen verausgabt werden, sind als außergewöhnlich und zwangsläufig erwachsen im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 zu bezeichnen. Dem Grunde nach ordnet der Unabhängige Finanzsenat daher entsprechend der gegebenen Sach- und Aktenlage im Schätzungswege ausschließlich die vom Bw. insoweit im Kalenderjahr 2004 verausgabten Gebäudesanierungskosten in Höhe von 4.508,96 €, also betragsgleich der Versicherungsersatzleistung, den als außergewöhnliche Belastung anzuerkennenden Kosten des Jahres 2004 zu. Daraus ergibt sich für das berufungsgegenständliche Jahr, dass eine außergewöhnliche Belastung aus dem Titel "Katastrophenschaden" im Sinne des § 34 Abs. 6 EStG 1988 jedenfalls nicht zu berücksichtigen ist. Zusammengefasst ist weiters davon auszugehen, dass die vom Bw. über das Ausmaß der Versicherungsentschädigung hinaus geltend gemachten Aufwendungen im Betrag von 4.021.04 € mangels konkreter Nachweisführung einer notwendigen Katastrophenschadensbeseitigung weder das Merkmal der "Außergewöhnlichkeit" noch der "Zwangsläufigkeit" erfüllen. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates handelt es sich nach dem Inhalt der diesbezüglich vorgelegten Rechnungen und Zahlungsbelege vielmehr um werterhöhende Renovierungs- und Sanierungsaufwendungen allgemeiner Art an einem Eigenheim und einer Garage, die im Streitfall vom Bw. zeitgleich mit der Schadensbeseitigung eines Katastrophenfalles in Auftrag gegeben und vom Bw. insoweit "freiwillig" verausgabt wurden. Dass derart allgemein anfallende (werterhaltende und werterhöhende) Gebäudesanierungskosten keinen als außergewöhnliche Belastung absetzbaren Aufwand darstellen, bedarf keiner weiteren Erörterung. Es war somit der Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 9. Februar 2006

Normen und Schlagworte

außergewöhnliche BelastungKatastrophenschadenHagel- oder SturmunwetterZwangsläufigkeitGegenwerttheorieSachverständigengutachten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0224-K/05
Stammnummer
20818
Gültig
09.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF