Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0165-W/06
1. Steuerliche Behandlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung im Jahr 2003. 2. Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort als Werbungskosten. 3. Aufwendungen für Versicherungen und Wohnraumschaffung als Sonderausgaben. 4. Aufwendungen für die Pflege der Eltern als außergewöhnliche Belastung. 5. Wirkung der in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellung des Finanzamtes wie ein Vorhalt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-W/06vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Erkenntnis VfGH 7.12.2002, G 85/02, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Unfallversorgung) für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind. Weiters hat der VfGH eine Frist bis 31. Dezember 2003 gesetzt, um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung trat somit mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft; (nur) für das Jahr 2003 besteht Steuerpflicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 29.11.1984, 83/15/0133, VwGH 9.2.1982, 81/14/0096) wirkt die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wie ein Vorhalt; das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr 2003
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der
A-Kommanditgesellschaft und eine Unfallrente von B. Am 12. Oktober 2004
langte die Erklärung des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 am
Finanzamt ein; am 12. November 2004 erging der diesbezügliche
Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid), der die Unfallrente
der Besteuerung unterzog und eine Abgabennachforderung von 2.121,28 €
ergab.
Mit Schreiben vom 19. November 2004 bzw.
20. Dezember 2004 erhob der Bw. Berufung gegen den oa. Bescheid. Darin
führte er aus, er habe vor Jahren einen Arbeitsunfall wegen Verletzung der
Vorsorgepflicht des Arbeitgebers erlitten, an dessen Folgen er immer noch
chronisch unter Schmerzen leide; demzufolge sei ihm eine Dauerrente gewährt
worden. Trotzdem sei er beruflich in Vollzeit (und weit darüber hinaus)
tätig und falle dem Staat oder der Krankenkasse in keiner Weise zur Last.
Sein Gehalt werde seines Erachtens stets ordentlich versteuert. Es sei moralisch
bedenklich, wenn die Jahresversteuerung so berechnet werde, als stellte die
Dauerrente ein Zusatzeinkommen dar. Gemäß dem Steuerbescheid
müsse er jetzt netto die Summe zurückzahlen, die etwa sechs Monaten
Dauerrente entspreche. In diesem Zusammenhang reiche er noch die zahlreichen
Mehrbelastungen des Jahres 2003 nach, die ua. für die Wohnraumschaffung
verwendet worden seien; da die gesamten Ausgaben für die Wohnraumschaffung
(Sonderausgaben) sicher nicht voll steuerlich berücksichtigt werden
könnten, beantrage er, die Differenz der nicht steuerlich absetzbaren
Aufwendungen bei seiner Ehefrau C für das Jahr 2003 zu
berücksichtigen, da die getätigten Aufwendungen aus Einnahmen der
ehelichen Gemeinschaft stammten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2005
gab das Finanzamt der Berufung des Bw. teilweise statt, indem es die
Sonderausgaben für Versicherungen und Wohnraumschaffung im
Höchstausmaß bei der Einkommensteuerveranlagung
(Arbeitnehmerveranlagung) der Ehegattin C für das Jahr 2003
berücksichtigte (eine Abschrift dieses Bescheides befindet sich im
Arbeitnehmerveranlagungsakt (im Folgenden kurz: ANV-Akt) des Bw. für das
Jahr 2003, S 21ff). Anzumerken ist, dass die geltend gemachten
Sonderausgaben beim Bw. selbst keine Berücksichtigung finden konnten, da
der Gesamtbetrag seiner Einkünfte 61.513,61 € betrug, sohin der
in § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 normierte Grenzbetrag von
50.900,00 € für die Absetzbarkeit von Sonderausgaben
überschritten wurde. Im Übrigen wies das Finanzamt die Berufung des
Bw. als unbegründet ab, wobei es anführte:
"Der
Systematik des Einkommensteuerrechtes folgend stellen Leistungen aus der
Unfallversorgung einen Einkommensersatz dar, der zu entsprechenden
Einkünften führt und im Jahr 2003 steuerpflichtig ist (für die
Jahre 2001 und 2002 wurde diese Steuerpflicht vom VfGH aufgehoben)."
In seinem Vorlageantrag vom 25. Jänner 2005
führte der Bw. aus, er wolle - obwohl seine Einkünfte (inklusive
Dauerrente) den Betrag von 50.900,00 €
überstiegen - in seinem
Einzelfall "den berechtigen Einspruch dahingehend geltend machen, dass die
zusätzlichen Sonderbelastungen nicht genügend gewürdigt" worden
seien. Er zahle seit Jahren und in den nächsten, mindestens fünfzehn
Jahren einen Kredit für die Schaffung von Wohnraum in Höhe von
jährlich 13.000,00 € ab; diese Wohnung habe im Verlaufe der
letzten fünf Jahre wegen der überschwemmten Marktsituation derart an
Wiederverkaufswert verloren, dass sie nicht einmal für 50% des Kaufpreises
verkauft werden könne. Vermieten lohne sich nicht und würde die
Wohnung erst recht unverkäuflich machen. Er stelle den Antrag, in diesem
Sonderfall die nicht selbst verschuldeten Kosten zu berücksichtigen.
Für seinen Arbeitgeber sei er die meiste Zeit in
Ungarn tätig und nur ca. alle zwei Wochen am Wochenende bei seiner Ehefrau;
dies bedeute eine zweite Haushaltsführung im Ausland für ihn. Er
stelle den Antrag, diesen Tatbestand zu würdigen.
Der Bw. sei deutscher Staatsbürger und habe in D zwei
schwer kranke und alte Eltern, die er wenigstens vier Mal im Jahr besuche; dies
seien für Reisekosten, Übernachtung und Pflege jeweils
1.000,00 €. Er stelle den Antrag, für diese Aufwendungen einen
Steuerfreibetrag zu erhalten.
Die Topfsonderausgaben, die ja "ehelich getätigt"
würden, seien nicht, wie beantragt, bei seiner Ehefrau angerechnet worden;
er stelle den Antrag, dies nachzuholen.
Die Dauerrente bekomme er nicht geschenkt; durch einen
Arbeitsunfall, den er nicht zu verantworten habe, habe er gesundheitliche
Probleme, mit deren Folgen er sich täglich auseinander setzen müsse.
Er stelle den Antrag, wenigstens in seinem Einzelfall, die Steuerpflicht analog
2001 und 2002 aufzuheben. Er sei vor zwei Jahren an beiden Knien operiert worden
und habe nur drei Krankentage gehabt. Mit seinem jetzigen Gesundheitszustand
könnte er schon sehr lange im Krankenstand sein, der Krankenkasse zur Last
fallen und dem Finanzamt bedeutend weniger Steuern zahlen. Im Gegensatz zu
vielen anderen Menschen sei er jedoch fleißig und zuverlässig. All'
diese Motivation derjenigen, die mit überdurchschnittlicher Arbeit zum Wohl
der Gesellschaft beitrügen, dürfe nicht durch ungerechte Auslegung des
Steuerrechts oder durch Nichtnutzung von Ausnahmeregelungen in Sonderfällen
zerstört werden.
Wenn man alle diese Belastungen, die der Bw. trage, im
Zusammenhang sehe, könne es nicht sein, dass jeweils jede Sonderausgabe als
nicht anrechenbar angesehen werde, weil die Einkünfte ein bestimmtes Limit
überschritten hätten. So könne es sein, dass jemand mit mehreren
überdurchschnittlichen Sonderausgaben unter Berücksichtigung seiner
Fixkosten trotz eines hohen Gehaltes unter das Existenzminimum falle. Der Bw.
lege seine jährlichen Belastungen allein für den
Wohnraumbeschaffungskredit bei. Der aktuelle Stand auf seinem Konto betrage
-3.000,00 €. Sein Gehalt reiche gerade aus, die Fixkosten zu decken.
Der Bw. wolle weiter redlich und mit Einsatz arbeiten und selbständig seine
Bankschulden und Sonderausgaben bestreiten, er wolle weiterhin entsprechend
seiner Einkünfte (nicht auf Grund von Unfallrenten) Steuern an das
Finanzamt zahlen. Der Bw. ersuche, seinen Anträgen unter
Berücksichtigung der konkreten Situation stattzugeben und unter anderem
nicht 50% Steuern von der Unfallrente nachzufordern.
Am 1. März 2005 wurde das Rechtsmittel dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hob mit
Bescheid vom 29. März 2005 den angefochtenen Bescheid und die
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz auf
(dieser zweitinstanzliche Bescheid befindet sich im ANV-Akt des Bw. für
2003, S 33f.); dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Finanzamt
habe sich hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen betreffend die
doppelte Haushaltsführung und der Aufwendungen des Bw. für den Besuch
und die Pflege der sich in D befindenden, schwer kranken alten Eltern nicht bzw.
nicht hinreichend auseinander gesetzt; eine abschließende inhaltliche
Erledigung der Berufung sei dem Unabhängigen Finanzsenat sohin nicht
möglich (siehe dazu ausführlich die Begründung des
Aufhebungsbescheides vom 29. März 2005, S 33/Rückseite,
S 34 ANV-Akt des Bw. für 2003).
Im Rahmen des fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahrens
erließ das Finanzamt einen Vorhalt an den Bw., in dem dieser ersucht
wurde, die Kosten für die im Vorlageantrag vom 25. Jänner 2005
beantragte "zweite Haushaltsführung" nachzuweisen sowie eine Aufstellung
der im Jahr 2003 erfolgten Familienheimfahrten vorzulegen und bekannt zu geben,
mit welchem Verkehrsmittel (Bus, Bahn, eigenes Kfz, Firmen-Kfz...) diese
getätigt worden seien sowie welche Kosten dem Bw. dadurch erwachsen seien.
Weiters ersuchte das Finanzamt den Bw., den ebenfalls im Vorlageantrag
gestellten Antrag auf einen "Steuerfreibetrag" bezüglich der in D
wohnhaften Eltern zu konkretisieren (welche Aufwendungen seien nachweislich
entstanden, nach welcher einkommensteuerlichen Bestimmung werde ein Freibetrag
beantragt etc.).
Mit Schreiben vom 28. Mai 2005 gliederte der Bw. die
ihm im Zusammenhang mit dem Besuch und der Pflege der Eltern in D entstandenen
Ausgaben auf (unter dem Titel "Sonderausgaben"); angeführt wurden insgesamt
vier Besuche, im Rahmen derer jeweils ein Kilometergeld von zwei Mal 934 km
angefallen sei. Insgesamt sei es zu dreizehn Übernachtungen (je ca.
100,00 €) gekommen; Pflegeeinkäufe hätten insgesamt den
Betrag von rund 800,00 € ausgemacht. Belege für
Übernachtung, Tank- und Einkaufsbelege seien aus 2003 nicht mehr vorhanden.
Das Finanzamt ermittelte den Betrag der dem Bw. entstandenen Aufwendungen mit
4.760,04 € (zu den Details der Aufgliederung siehe S 40 ANV-Akt
des Bw. für 2003).
Zur "zweiten Haushaltsführung" führte der Bw. im
Schreiben vom 28. Mai 2005 aus, "laut Anwesenheitsliste" (eine solche Liste
war dem Schreiben beigefügt, siehe S 42f. ANV-Akt) sei er im Jahr 2003
180 Tage dienstlich in Ungarn tätig gewesen. Sein Arbeitsort sei Wien.
Den Arbeitsort erreiche er per Bahn oder eigenen Pkw. Für die Dienstreisen
nach Ungarn sei ihm jeweils ein Dienstwagen aus dem Fuhrpark zur Verfügung
gestellt worden, den er nicht privat nutze; die Unterkunft in einer
Dienstwohnung sei kostenlos gewesen. Die Arbeitszeit sei täglich im
Durchschnitt bei zehn Stunden gelegen. Die zusätzlichen Aufwendungen
bezögen sich auf erhöhte Ausgaben für Verpflegung und
tägliche Reinigung der Kleidung, die nicht in dem Maß in der privaten
Wohnung in E angefallen wären. Erhöhte Ausgaben für Essen und
Trinken in preisgünstigen Restaurants (Mittag und Abendbrot) seien
täglich bei durchschnittlich 2.200,00 HUF gelegen (mal 180 Tage).
Im Durchschnitt sei je Tag die Reinigung eines Hemdes und jeden dritten Tag
einer Hose angefallen (180 mal plus 60 mal 700,00 HUF). Es sei
unüblich, sich privat Rechnungen ausstellen zu lassen; es gebe keine Belege
aus dem Jahr 2003.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
28. Juni 2005 berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. geltend
gemachten Aufwendungen nicht; begründend führte es aus:
"Wie
bereits im (aufgehobenen) Bescheid vom 7. Jänner 2005
(Berufungsvorentscheidung) ausgeführt, sind die Unfallrenten im Jahr 2003
steuerpflichtig. Die als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für die
"doppelte Haushaltsführung" konnten nicht berücksichtigt werden, da
durch die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung in Ungarn sowie eines
firmeneigenen Kfz weder für die Wohnung noch für die Fahrten Kosten
erwachsen. Da Ihnen laut der Vorhaltsbeantwortung bereits die
preisgünstigen Restaurants am Dienstort in Ungarn bekannt sind, erwachsen
auch keine VerpflegungsMEHRkosten gegenüber dem Dienstort Wien. Es konnten
daher auch aus diesem Titel keine Werbungskosten gewährt werden. Die als
Sonderausgaben beantragten Kosten für den Besuch und die Pflege der Eltern
in D waren nicht zu berücksichtigen, da diese einerseits keine
Sonderausgaben und andererseits keine außergewöhnliche Belastung
darstellen, da Kosten solcher Art der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen
und somit gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 keine
Außergewöhnlichkeit vorliegt. Bemerkt wird, dass die angeführten
Kosten ohnehin geringer sind als der Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988."
Gegen den oa. Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am
15. Juli 2005 Berufung. Darin führte er aus, die Mehrkosten für
den Auslandseinsatz seien nicht als Werbungskosten anerkannt worden, da
gemäß der Bescheidbegründung keine Verpflegungsmehrkosten
gegenüber Restaurants in Wien
entstanden seien. Hier irre das Finanzamt. Der Bw. habe die Mehrkosten
dahingehend geltend gemacht, dass ihm nicht im Vergleich zu Restaurantbesuchen
in Wien Mehrkosten entstünden, sondern er davon ausgehe, dass er sich
abends in seiner Wohnung in E "aus dem Kühlschrank der gemeinsamen
ehelichen Wohnung ernähre". Außerdem seien die Kosten für die
Reinigung seiner Kleidung nicht berücksichtigt worden.
Die nur viermalige Pflege seiner Eltern werde nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt, da diese Art von Kosten normal
sei; dies bezweifle er entschieden. Die Mehrzahl der Steuerzahler habe die
Eltern in unmittelbarer Nähe und nicht wie er in 934 km Entfernung.
Weiters füge der Bw. aus dem Jahr 2003 noch bei: Zwei
Mal Kredit im Rahmen der Sonderausgaben für die Möblierung der Wohnung
in E; dies sei notwendig gewesen, um die Eigentumswohnung in F verkaufbar zu
machen, was ihm im Jahr 2005 mit 60% des Anschaffungspreises "gelungen" sei. In
diesem Zusammenhang stelle sich für den Bw. die Frage, ob er den Verlust
von 40% des ursprünglichen Kaufpreises steuerlich geltend machen
könne.
Weiters erhebe er Einspruch gegen die Behandlung der
Unfallrente als steuerpflichtiges Einkommen; vor 2003 und ab 2004 sei die
Unfallrente kein steuerpflichtiges Einkommen. Es erscheine als nicht einsehbar,
dass für 2003 Steuern erhoben würden. Vielmehr könne es sich nur
"um einen bürokratischen Fehler bei der Umsetzung von Gesetzlichkeiten
handeln".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2006
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; dazu führte es
aus:
"1. Nach
§ 16 Abs. 1 EStG sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Voraussetzung
für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort ist das
Vorliegen eines Mehraufwandes. Ist die Wohnmöglichkeit an einem
auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten
verbunden, so kann von Mehrkosten nicht gesprochen werden. Nahrungsmittel des
täglichen Lebens stellen weder Werbungskosten nach § 16
Abs. 1 EStG noch Sonderausgaben nach § 18 EStG dar.
Reinigungskosten können nur im Zusammenhang mit einer typischen
Berufskleidung (zB Uniformen) geltend gemacht werden.
2. Die
außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein.
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen sein.
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa
VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077, oder VwGH 29.1.2002, 2001/14/0218)
müssen alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Schon das
Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der
geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnlich aus.
Ihre
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nicht wesentlich
beeinträchtigt, da die geltend gemachte außergewöhnliche
Belastung den Selbstbehalt gemäß
§ 34 Abs. 4 und 5
EStG nicht übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von mehr als 36.400,00 € 12%.
Der Selbstbehalt
errechnet sich in Ihrem Fall wie folgt:
Gesamtbetrag
Ihrer Einkünfte: 61.513,61 €.
Sonstige
Bezüge: 11.438,19 €.
Inländische
Einkünfte: 72.951,80 €.
12%:
8.754,22 €.
Da die geltend
gemachte außergewöhnliche Belastung in Höhe von
4.760,00 € den Selbstbehalt nicht übersteigt, konnte die
außergewöhnliche Belastung schon aus diesem Grund nicht anerkannt
werden. Eine Überprüfung, ob die übrigen Voraussetzungen -
Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit - vorliegen, war somit
nicht mehr vorzunehmen.
3. Bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von über 50.900,00 € ergibt sich
kein absetzbarer Betrag für Sonderausgaben gemäß
§ 18
Abs. 3 Z 2 EStG.
Werden
Wirtschaftsgüter des Privatvermögens verkauft, so können
Spekulationsgeschäfte nach § 30 EStG vorliegen. Führen die
Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so
ist dieser jedoch nicht ausgleichsfähig (§ 30 Abs. 4 EStG).
4.
Die generelle Steuerbefreiung von Leistungen aus der gesetzlichen
Unfallversorgung (Unfallrenten, Versehrtenrenten, Betriebsrenten) oder aus einer
ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen
gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus
Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen entfiel durch das
Abgabenänderungsgesetz 2001. Der Verfassungsgerichtshof hat mit
Erkenntnis 7.12.2002, G 85/02-08, diese generelle Steuerpflicht
für die Jahre 2001 und 2002 sowie für Zeiträume nach dem
31. Dezember 2003 aufgehoben, sodass Bezüge aus der gesetzlichen
Unfallversorgung in diesen Jahren steuerfrei sind. Für das Jahr 2003
besteht die Steuerpflicht."
Mit Schreiben vom 10. Jänner und vom
15. Jänner 2006 beantragte der Bw. die Vorlage seines Rechtsmittels an
die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend führte er aus,
die Besteuerung der im Jahr 2003 bezogenen Unfallrente sei sittenwidrig. Im
Übrigen beziehe er sich nach wie vor auf seine eingebrachten Berufungen,
insbesondere vom 25. Jänner 2005. Vor 2003 und nach 2003 sei die
Besteuerung der Unfallrente aufgehoben worden; für 2003 seien nur die
Durchführungsbestimmungen durch einen Irrtum nicht angepasst worden. Der
Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis 7.12.2002 die Steuerpflicht
für die Jahre 2001 und 2002 nachträglich aufgehoben. Deshalb erscheine
es als nicht nachvollziehbar, warum 2003 Steuerpflicht bestehe und ab 2004 nicht
mehr. Hier könne es sich nur um einen Irrtum oder Schreibfehler handeln. Im
Erkenntnis G 85/02-08 müsse es logischerweise
sinngemäß richtig lauten: Die Steuerpflicht der gesetzlichen
Unfallversorgung wird für die Jahre 2001 und 2002 nachträglich sowie
für die kommenden Jahre nach dem 31. Dezember 2002 (oder ab
1. Jänner 2003) aufgehoben.
Am
23. Jänner 2006 wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4
lit. c EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF
BGBl. I Nr. 59/2001, waren ua. einmalige Geldleistungen,
soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden wurden, aus einer
gesetzlichen Unfallversorgung von der Einkommensteuer befreit. Das Wort
"einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende
Zahlungen abgefunden werden" wurden vom Verfassungsgerichtshof
(VfGH 7.12.2002, G 85/02) mit Wirkung vom 1. Jänner 2004
aufgehoben.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 1. Satz
EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 2
letzter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 144/2001 vermindert
sich das Sonderausgabenviertel (darunter fallen nach § 18 Abs. 3
Z 2 EStG 1988 auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur
Wohnraumsanierung), falls der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als
36.400,00 € beträgt, gleichmäßig in einem solchen
Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von
50.900,00 € kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.
Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34
Abs. 2 EStG 1988).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34
Abs. 3 EStG 1988).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen ((§ 34 Abs. 4 EStG 1988).
Gemäß
§ 34 Abs. 4 1. und
2. Satz EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei
einem Einkommen
von höchstens 7.300,00 €...6%
mehr als 7.300,00 € bis
14.600,00 €...8%
mehr als 14.600,00 € bis
36.400,00 €...10%
mehr als 36.400,00 €...12%.
Nach § 34 Abs. 5 EStG 1988 sind, wenn
im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988
enthalten sind, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für
Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu
versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um
die sonstigen Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 1 und 2
EStG 1988, anzusetzen.
Im gegenständlichen Fall ist vor allem die
ertragsteuerliche Behandlung von Bezügen aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung im Jahr 2003 strittig. Im bereits angeführten Erkenntnis
VfGH 7.12.2002, G 85/02, hat das Höchstgericht ausgesprochen,
dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c
EStG 1988 (siehe oben) für Einkommensteuerbemessungen betreffend die
Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind. Weiters hat der VfGH eine Frist
bis 31. Dezember 2003 gesetzt, um allfällige legistische Vorkehrungen
zu ermöglichen. Die Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung trat somit
mit Ablauf des 31. Dezember 2003 in Kraft;
(nur) für das Jahr 2003 besteht
Steuerpflicht (siehe dazu bereits die rechtsrichtigen Ausführungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom 5. Jänner 2006,
Punkt 4.).
In Anbetracht des klaren Wortlautes des
Höchstgerichtes und der eindeutigen Rechtslage liegt sohin - entgegen der
Auffassung des Bw. - kein "bürokratischen Fehler bei der Umsetzung von
Gesetzlichkeiten" und kein "Irrtum" bzw. "Schreibfehler" vor, weshalb es sich
erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. näher
einzugehen.
Letzteres gilt freilich auch für die übrigen,
geltend gemachten Berufungspunkte:
Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung vom
5. Jänner 2006 (siehe die obige, wortwörtliche Wiedergabe der
Bescheidbegründung) die Rechtslage sowie die rechtliche Würdigung des
Vorbringens des Bw. ausführlich und frei von Fehlern dargestellt (vgl. etwa
die Ausführungen zur geltend gemachten außergewöhnlichen
Belastung, deren Betrag von 4.760,00 € den zu berücksichtigenden
Selbstbehalt von 8.754,22 € nicht übersteigt, und zu den geltend
gemachten Sonderausgaben, die auf Grund der eindeutigen Bestimmung des
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (bei einem Gesamtbetrag der
Einkünfte von 50.900,00 € ergibt sich kein absetzbarer Betrag
mehr; die Einkünfte des Bw. liegen mit 61.513,61 € deutlich
über diesem Gesamtbetrag) beim Bw. keine Berücksichtigung finden
konnten (bei der Einkommensteuerveranlagung der Ehegattin C für 2003
wurden die Sonderausgaben - antragsgemäß - ohnehin im
Höchstausmaß berücksichtigt, siehe oben)). Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa
VwGH 29.11.1984, 83/15/0133, VwGH 9.2.1982, 81/14/0096) wirkt die in
der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des
Finanzamtes wie ein Vorhalt; das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch
Antragstellung nach § 276 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung
beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom
Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene
Feststellung zu widerlegen. Dies hat der Bw. in seinen Schreiben vom
10. Jänner und vom 15. Jänner 2006 (zum Inhalt dieser
Schreiben siehe oben bei der Darstellung des Sachverhaltes) nicht getan.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
31. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 erster und zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
EinkommensteuerArbeitnehmerveranlagungEinkünfte aus nichtselbständiger TätigkeitGesamtbetrag der EinkünfteUnfallrenteUnfallversorgungSteuerpflichtTopfsonderausgabenSonderausgabenviertelVersicherungWohnraumschaffungGrenzbetragWerbungskostenzweite Haushaltsführungdoppelte HaushaltsführungDienstwagenDienstreiseDienstwohnungVerpflegungsmehrkostenReinigungskostentypische BerufskleidungPflegeElternaußergewöhnliche Belastungwirtschaftliche LeistungsfähigkeitSelbstbehaltsonstige BezügeVerfassungsgerichtshofVfGHVerwaltungsgerichtshofVwGHBerufungsvorentscheidungVorhalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-W/06
- Stammnummer
- 20669
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF