Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0229-K/02
Scheingeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-K/02vom 01.02.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
muss (vgl. Schreiben des GF vom 27.2.1989 an den Generaldirektor der VU
Versicherung). Dass ein beschädigtes Wirtschaftsgut unentgeltlich
übertragen werden könnte, z.B. um Entsorgungskosten zu sparen, wie
dies von der Dr. K GmbH in ihrer Berufung vom 2.11.1998 angedeutet wurde,
erscheint im Rahmen der Lebenserfahrung.
Zwar hat die KEC GmbH der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
im Jänner 1991 130 Ziegeleimaschinen verkauft (Rechnung der KEC GmbH vom
31.1.1991), es ist aber nicht anzunehmen, dass auch der Rollenofen Gegenstand
dieses Verkaufes war, weil der Rollenofen keine Ziegeleimaschine ist (Vorhalt
vom 9.5.2005, unbestritten). Der Rollenofen wurde nur zum Schnellbrand von
Ofenkacheln, nie jedoch als Ziegeleimaschine verwendet (Aussage des GF am
11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH, S. 15,
17). Diese Aussage steht im Einklang mit dem Umstand, dass der Rollenofen 1986
hergestellt worden ist (vgl. Gutachten des DI PET vom 16.6.1989) und damals das
ehemalige Ziegelwerk schon seit 1980 nicht mehr betrieben worden ist (Aussagen
des GF vom 11.2.2005, S. 4).
Dass es nach Ansicht des Referenten kein Beweismittel gibt,
welches dafür spricht, dass der Rollenofen vor den strittigen
Geschäften bereits im Eigentum der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH war,
wurde dem Finanzamt vorgehalten und blieb unbestritten (mündliche
Verhandlung vom 20.9.2005 betreffen GF, S. 2).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rollenofen
1991 von GF erworben worden ist, ohne dass dieser der vorherigen
Eigentümerin, der KEC GmbH, etwas dafür zu bezahlen
hatte.
Dass der Rollenofen 1989 beschädigt und später
repariert worden sein muss, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des GF an
den Generaldirektor der VU Versicherung vom 27.2.1989 (AB betreffend BP bei GF,
S. 30) und dem Umstand, dass er 1996 und 1999 2 Interessenten angeboten worden
ist (Anbot an die VXE GmbH vom 5.2.1996, vorgelegt von GF in der mündlichen
Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend die Dr. K GmbH; Schreiben an Herrn SCX vom
13.12.1999 = Beilage zum Schreiben des GF vom 7.2.2005). Er muss daher 1996
bereits im reparierten Zustand gewesen sein. Da die strittigen Rechnungen mit
Umsatzsteuerausweis 1995 ausgestellt worden sind, bestehen wegen der zeitlichen
Nähe zum Verwertungsversuch 1996 keine Bedenken, bereits ab dem Jahr 1995
von der Fertigstellung der Reparatur des Rollenofens auszugehen (so auch
Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 4).
Da der GF den Rollenofen 1991 erworben hat und ihn bis 1995
wieder repariert hat, konnte er diesen auch 1995 an die Dr. K GmbH liefern und
ihn 1995 im Namen der Dr. K GmbH weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
liefern.
Der Rollenofen wurde in den strittigen Rechnungen nicht
überbewertet (Vorhalt vom 9.5.2005, insbesondere s. 9 und 10, insoweit
unbestritten).
2.6.) Zum Betrag
von 393.517 S, der beim Rechnungsbetrag von 2,854.000 S den 1994 der Ziegelwerk
ARG GmbH verkauften Wirtschaftsgütern zuzuordnen ist:
Beim Rechnungsbetrag von 2,854.000 S laut Rechnung der Dr.
K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 sind 1,600.000 S
den Ziegeleimaschinen zuzuordnen [berichtigte Rechnung der Dr. K GmbH vom
31.12.1995 an die IMN K GmbH (= heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom
31.12.1995]. Beim Betrag von 1,600.000 S entfällt ein Teilbetrag von
393.517 S auf jene Wirtschaftsgüter (100 Trocknerwagen, 2
Abluftventilatoren), die im Dezember 1994 verkauft worden sind:
Diese Feststellung gründet sich auf folgende
Umstände: Der Betrag von 1,600.000 S entspricht
größenordnungsmäßig dem gemeinen Wert der
Ziegeleimaschinen, die von der Rechnung vom 30.12.1995 der Dr. K GmbH erfasst
sind [Schreiben des UFS an das Finanzamt vom 7.4.2005 mit Beilagen; berichtigte
Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K GmbH (= KIK und KÖ Erzeugungs GmbH)
vom 31.12.1995]. Allerdings ist in diesem Betrag noch der Preis jener 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren enthalten, die bereits 1994 an die
Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden sind (Punkt 2.1.c.). Da diese 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren um 393.517 S 1994 verkauft worden sind,
ist anzunehmen, dass dieser Verkaufspreis ident mit ihrem gemeinen Wert ist.
Daher entfällt beim Betrag von 1,600.000 S ein Teilbetrag von 393.517 S auf
die Wirtschaftsgüter, die 1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden
sind.
2.7.) Zur
Behauptung des UFS im Schreiben vom 9.5.2005, die Projektarbeiten "Syrien" (=
Projektarbeiten "Engineering Werksplanung") seien erst nach dem Jahr 2000
angefertigt worden, hätten daher 1994 und 1995 noch nicht existiert und
hätten daher 1994 und 1995 nicht verkauft werden können: Diese
Sachverhaltsannahme gründete sich darauf, dass die Dr. K GmbH, vertreten
durch GF, im Bedenkenvorhalt vom 24.7.2000 zur Konkretisierung der Leistungen
betreffend das "Projekt Syrien" aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung
erst im Dezember 2004 und Jänner 2005 durch Vorlage der Pläne
entsprochen hat.
Diese Sachverhaltsannahme wird nicht aufrecht erhalten: Es
ist nicht zweifelhaft, dass GF 1996 - 1999 versucht hat, in Kroatien ein
Ziegelwerk (= Projekt Dalmatien) zu errichten. Dass er bereits dafür die
strittigen Pläne benötigt hat, erscheint nahe liegend: Da er versucht
hat, in der kroatischen Gemeinde NX (später - 1999- in POC in der
Nähe von NX) ein Ziegelwerk zu errichten, muss dies zwangsläufig die
Notwendigkeit nach sich gezogen haben, den Vertretern der Gemeinde NX
(später POC) darzulegen, wie dieses Ziegelwerk aussehen sollte. Dass GF
dafür die strittigen Pläne benötigt hat, erscheint nahe liegend.
Da er 1996 - 1999 ein Ziegelwerk in Kroatien errichten wollte, erscheint
es äußerst wahrscheinlich, dass er auch die Pläne gehabt hat,
die er gebraucht hätte, um dieses Werk bauen zu können. Die strittigen
Pläne waren daher 1996 - 1999 vorhanden. Dafür, dass sie 1994
und 1995 noch nicht vorhanden sein könnten, gibt es keine Beweise.
GF hat dargelegt (mündliche Verhandlung betreffend Dr.
K GmbH vom 11.2.2005, S. 25), er habe eine mündliche Verhandlung beantragt
und deshalb entschieden, erst in der mündlichen Verhandlung zu antworten.
Ein Motiv hiefür hat GF ebenso bekannt gegeben: Er habe schon während
der Betriebsprüfung alles detailliert erklärt, dies sei auch ein Grund
dafür, dass er auf die Vorhalte im Berufungsverfahren nicht mehr
geantwortet habe (Niederschrift vom 17.10.2005, S. 6).
Tatsächlich gibt es einen Hinweis dafür, dass
Teile des Vorbringens des GF oder der Dr. K GmbH gegenüber dem Finanzamt
von den Organwaltern des Finanzamtes nicht protokolliert worden sind: In der
Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2002 betreffend die Dr. K GmbH hat das
Finanzamt dargelegt (S. 8), GF habe im Prüfungsverfahren wiederholt
versucht, einfache Sachverhalte durch tiefgreifende technische Ausführungen
zu verkomplizieren, ohne durch Vorlage konkreter Beweise zur
Sachverhaltsaufklärung beizutragen.
Aus diesem Argument des Finanzamtes ist ersichtlich, dass
GF während der Betriebsprüfung tiefgreifende technische
Ausführungen vorgebracht hat. Solche technischen Ausführungen des GF
wurden allerdings vom Finanzamt nicht dokumentiert. Daraus folgt, dass die
Angaben des GF nicht vollständig protokolliert worden sind.
Dies lässt die jahrelange Weigerung des GF und der Dr.
K GmbH, den Bedenkenvorhalt vom Juli 2000 zu beantworten, und zu erklären,
worin das "Projekt Syrien" bestanden hat, verständlich erscheinen, ohne
anzunehmen, dass die "Projektarbeiten Syrien" damals noch nicht
existierten.
2.8.) Die Angaben,
soweit sie dem GF zuzurechnen sind, waren nicht immer widerspruchsfrei im
Vergleich zu anderen Aussagen des GF oder anderen Beweismitteln:
a.) GF hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2005
betreffend GF sinngemäß ausgesagt (S. 6,12,20), es sei ihm 1985 klar
gewesen, dass es in CC keine Ziegelerzeugung der GF - Gruppe mehr geben
werde. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben des GF in der
mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 11.2.2005, S. 29. Damals
sagte er, er habe noch bis 1988 die Absicht gehabt, mit der Ziegelerzeugung
wieder zu beginnen. Diese mangelnde Homogenität der Angaben des GF betrifft
ein Sachverhaltselement von untergeordneter Bedeutung und ist durch die lange
Zeitdauer, die zwischen den Aussagen (Jahr 2005) und den vom GF erwähnten
Ereignissen (1985-1988) stehen, erklärbar. GF hatte offenbar insoweit
Erinnerungslücken.
b.) GF sagte am 11.2.2005 in der mündlichen
Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH (S 29 der Niederschrift), er habe 1985
- 1988 die Absicht gehabt, die Ziegelerzeugung wieder zu betreiben. Diese
Behauptung steht nicht im Einklang mit den Behauptungen im Strafverfahren beim
LG CC gegen GF, 18 EVr 2320/91, Hauptverhandlung vom 25.8.1993, AB Dr. K GmbH S.
54: Im Strafverfahren sagte GF, er habe ab 1980 die Ziegelerzeugungsanlage
erweitert, um sie verkaufen zu können. Diese Anlage sei nicht dazu bestimmt
gewesen, Ziegel zu produzieren, sie sei nur ausgebaut worden, um verkauft zu
werden.
Für diese mangelnde Homogenität der Angaben gilt
dieselbe Beurteilung wie zu Punkt a.) Es handelt sich um Erinnerungslücken
von untergeordneter Bedeutung.
c.) In der Berufung vom 2.11.1998 erwähnte die Dr. K
GmbH, dass die Planungsunterlagen, die die KEC GmbH ursprünglich erworben
habe (Anm: Pläne aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod =
"Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie" laut Rechnung der
KEO GmbH vom 10.1.1990), nur den Produktionsbereich 1 (Materialaufbereitung und
Formgebung) einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen hätten. Diese Behauptung
steht im Widerspruch zu denselben Plänen aus dem Projekt "Westukraine
- Ushgorod", die am 10.11.2005 von GF vorgelegt wurden und alle drei
Produktionsbereiche einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen
haben. GF hat in der Verhandlung vom
20.9.2005 betreffend GF, S. 11, ausgesagt (auch in der Vernehmung am 10.11.2005,
S. 14), dass die KEC 1990 von der KEO GmbH das gesamte Projekt, somit die
gesamten Pläne (dh Pläne, die die Produktionsbereiche 1-3 einer
Ziegelerzeugungsanlage betreffen) aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod"
erworben hat.
Die Dr. K GmbH hat somit über einen Sachverhalt, der
sich im Jahr 1990 ereignet hat (Erwerb der Projektunterlagen "Westukraine
- Ushgorod" = "Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie"
durch die KEC GmbH laut Rechnung der KEO GmbH vom 10.1.1990) in ihrer Berufung
im Jahr 1998 unrichtige Angaben gemacht, weil die KEC 1990 Projektunterlagen aus
dem Projekt Westukraine erworben hat, die alle drei Produktionsbereiche einer
Ziegelerzeugungsanlage betrafen und nicht, wie in der Berufung behauptet, nur
den Produktionsbereich 1. GF hat diese Berufung nicht verfasst und auch nicht
unterschrieben. Allerdings kann der Verfasser der Berufung diese nur durch
Rücksprache mit GF verfasst haben. Dass der Verfasser der Berufung in
dieser die Angaben des GF vollständig und unverfälscht wiedergegeben
hat, soweit die Frage der Planungsunterlagen, die die KEC erworben hat,
berührt ist, ergibt sich aus dem Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 4 und
5, in welchem dieser ebenso fälschlich behauptet, die KEC habe nur ein
Projekt (dh Pläne) für den Produktionsbereich 1 erworben.
Die widersprüchlichen Angaben über den Inhalt des
Projektes "Westukraine", welches der KEC GmbH 1990 verkauft worden ist, sind
dadurch erklärbar, dass Gf zum Zeitpunkt der Verfassung der Berufung vom
2.11.1998 und des Schreibens vom 19.12.2004 in die Planung "Westukraine" nicht
Einsicht nahm und die falschen Angaben über den Inhalt des der KEC
überlassenen Projektes aus seiner lückenhaften Erinnerung machte (vgl.
Angaben des GF vom 10.11.2005, S. 15).
2.9.) Zur Reduktion
des Wertes des Projektes Syrien = Engineering Werksplanung um 42.000 S pro
Lieferung
Dem Schreiben des UFS vom 12.12.2005 lag die Annahme zu
Grunde, dass der Preis des Projektes Syrien bei der Lieferung durch die Dr. K
GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ein anderer sei als der Preis dieses
Projektes bei der Lieferung durch GF an die Dr. K GmbH. Diese Annahme wird nicht
aufrecht erhalten.
Das Entgelt für das Projekt Syrien, wie es an die Dr.
K GmbH in Rechnung gestellt wurde, betrug 504.000 S. In der Rechnung der Dr. K
GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 (Gesamtentgelt
2,854.000 S) ist nicht dargestellt worden, welcher Anteil des Entgeltes dem
Projekt "Engineering Werksplanung" zuzuordnen ist. Die Dr. K GmbH hat allerdings
in ihrer berichtigten Rechnung vom 31.12.1995 (Berichtigungsdatum 10.11.2000)
betreffend dieselbe Lieferung bekannt gegeben, dass auf die Werksplanung (=
Projekt Syrien) ebenso 504.000 S entfiel. Gegen die Richtigkeit dieser
Information bestehen keine Bedenken, da der Wert des Projektes Syrien jedenfalls
in dieser Größenordnung anzusetzen ist (Punkt 2.3.c bb).
Die Zeichnung Nr. 6, Projekt
Ukraine, datiert vom 18.12.1989, entspricht in den wesentlichen Punkten den
Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien (Aussagen DI Körbitz vom
10.11.2005, S. 9 und 13). Die Zeichnung Nr. 6 wurde bereits 1991 von der KEC
GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH geliefert und konnte daher 1994 und
1995 nicht von GF neuerlich der Dr. K GmbH und von dieser nicht der KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH geliefert werden. Der gemeine Wert der Leistung "Projekt
Syrien - Engineering Werksplanung 1994 und 1995 " reduziert sich daher
jedenfalls um den gemeinen Wert der Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes
Syrien.
Das Projekt Syrien umfasste 24
Zeichnungen, wobei die Zeichnungen Nr. 9 und 19 wegen ihrer Identität in
den wesentlichen Punkten nur als 1 Zeichnung gezählt werden. Der Preis des
Projektes Syrien 1995 betrug 504.000 S netto. Der gemeine Wert der Zeichnungen
Nr. 9 und 19 in den Jahren 1994 und 1995 wird daher in Bezug auf die Lieferung
des GF an die Dr. K GmbH und in Bezug auf die Lieferung durch die Dr. K GmbH an
die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in Höhe von 21.000 S netto pro
Lieferung (504.000 S : 24) geschätzt.
Da die Pläne des Projektes
Ukraine nicht vollständig vorgelegt werden konnten - von
ungefähr 7 Plänen fehlte jedenfalls einer (Aufstellung "Projekt
Westukraine - Ushgorod", vorgelegt am 10.11.2005; Aktenvermerk vom
12.12.2005) - und da nicht genau bekannt ist, wie viele Pläne das
Projekt Ukraine überhaupt umfasst hat, wird davon ausgegangen, dass es sich
beim Plan Nr. 6 nicht um den einzigen doppelt verrechneten Plan handelte. Es
wird daher zusätzlich zur oben erwähnten Wertreduktion von 21.000 ein
Sicherheitszuschlag von 100 % angesetzt. Der gemeine Wert des Projektes Syrien
reduziert sich daher bei der Lieferung an die Dr. Körbitz GmbH und bei der
Lieferung an die Keramik und Kachelöfen Erzeugungs GmbH um 42.000 S je
Lieferung.
3.) rechtliche
Beurteilung:
Die strittigen Geschäfte haben sich tatsächlich
ereignet. Lediglich der Verkauf der Projektunterlagen mit der Bezeichnung
"Syrien" erfolgte wegen der zum Teil doppelten Verrechnung von Plänen zu
einem um 42.000 S (betreffend die Lieferung an die Dr. K GmbH) und betreffend
die Lieferung an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) überhöhten
Preis. Die rechtlichen Auswirkungen dieser Tatsache sind bei Punkt 4
dargestellt.
Die Lieferung der Ziegeleimaschinen erfolgte in Bezug auf
100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren nicht 1995, sondern schon 1994.
Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtliche Konsequenzen:
Der Ertrag der Dr. K GmbH 1995 ist wegen dieser schon im
Dezember 1994 erfolgten Lieferung um 393.517 S geringer und im Jahr 1994 um
diesen Betrag höher. Der Wareneinsatz der Dr. K GmbH 1995 ist deswegen um
388.008 S geringer und 1994 um denselben Betrag höher.
Die von der Dr. K GmbH für 1995 erklärten
Umsätze sind im Zusammenhang mit dieser Lieferung nicht zu korrigieren.
Diese Lieferung betreffend die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren
erfolgte im Dezember 1994. Eine Rechnung, die u.a. auch diese Lieferung zum
Gegenstand hatte, hat die Dr. K GmbH aber erst im Jahr 1995 ausgestellt
[Rechnung an die IMN K GmbH (= heute KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom
Dezember 1995] und im Jahr 2000 berichtigt. Die Steuerschuld in Bezug auf diese
im Dezember 1994 erfolgte Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2
Abluftventilatoren entstand daher erst im Jahr 1995 (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a
UstG 1994).
Die Vorsteuern, die die Dr. K GmbH für 1995 geltend
gemacht hat, sind im ursächlichen Zusammenhang mit dieser Lieferung durch
GF an die Dr. K GmbH (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren) nicht zu
korrigieren. Es wurde zwar diese Lieferung an die Dr. K GmbH bereits im Dezember
1994 durchgeführt, die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (Rechnung des GF an
die KIK K KOfabrik GmbH - richtig "Dr. K GmbH" vom 31.12.1995 betreffend
Ziegeleimaschinen, die auch die Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2
Abluftventilatoren zum Gegenstand hatte) wurde aber erst im Jahr 1995
ausgestellt. Die Bw. hat daher den Ihr zustehenden Vorsteuerabzug zu Recht
für das Jahr 1995 geltend gemacht.
4.) Bemessungsgrundlagen,
Abgaben:
4.1.) Ad Umsatzsteuer
1995:
4.1.1.)
Umsatz:
|
Ad TZ 19 a, 20 BP - Bericht:
|
|
Entgelte laut FA
|
867.490,05 S
|
+Erhöhung laut UFS
|
+2,854.000 S
|
=Entgelte laut Bw.
|
=3,721.490,05
|
Minderung laut UFS (Plan 9 und 19 Projekt Syrien, siehe
Punkt 1 ergänzende Feststellungen)
|
-42.000 S
|
|
|
steuerpflichtiger Umsatz laut UFS 20%
|
3,679.490,05 S
4.1.2.)
Berichtigung gemäß
§ 11 Abs 14 UstG 1994
im Zusammenhang mit der Rechnung der Bw. an die IMN K GmbH
(= heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom 30.12.1995:
|
Berichtigung gem. § 11 Abs 14 UstG laut
FA
|
570.800 S.
|
laut UFS:
|
0 S
Im Zusammenhang mit der Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN
K GmbH (heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ) vom 30.12.1995 über
2,854.000 S + 570.800 S USt wurde durch die vorliegende Berufungsentscheidung
die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Bw. von 2,854.000 S um 42.000 S
gekürzt. Daraus resultiert eine Minderung der Umsatzsteuerbelastung der Dr.
K GmbH von 8.400 S. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die
Rechnungsempfängerin (KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) im Zusammenhang mit
derselben Rechnung einen Vorsteuerabzug erhalten wird, der höher ist als
die Umsatzsteuerbelastung der Dr. K GmbH. Mit Berufungsentscheidung des UFS vom
30.6.1995 an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH wurde dieser GmbH ein
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit derselben Rechnung zur Gänze verwehrt,
da die gegenständliche Rechnung mangels Erfüllens der Voraussetzungen
des § 11 UstG nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Die Dr. K GmbH hat
allerdings diese Rechnung im Jahr 2000 berichtigt. Die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH hat daher für das Jahr 2000 den Vorsteuerabzug aus dieser
Rechnung beim Finanzamt erneut beantragt. Es ist nicht damit zu rechnen, dass
das Finanzamt den Vorsteuerabzug der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in
höherem Ausmaß zulassen wird, als dies der Steuerschuld der Dr. K
GmbH im Zusammenhang mit dieser Rechnung entspricht, die sich aus der
Berufungsentscheidung in der vorliegenden Angelegenheit ergibt. Für eine
Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 UstG 1994 besteht daher kein Anlass.
4.1.3.) Vorsteuer, siehe
Tz 21,22 BP- Bericht:
|
Vorsteuer laut FA
|
126.000 S
|
+Erhöhung laut UFS
|
+562.800 S
|
=Vorsteuer laut Bw.
|
=688.800 S
|
Minderung laut UFS (betreffend Plan Nr. 9 und 19 laut
Punkt 1 ergänzende Feststellungen: 42.000 S : 5)
|
-8.400 S
|
Vorsteuer laut UFS
|
680.400 S
Zur Minderung des Vorsteuerabzuges betreffend die
Lieferung des Projektes Syrien durch den GF an die Dr. K GmbH laut Rechnung vom
31.12.1995: GF stellte der Dr. K GmbH die Planungsarbeiten Syrien in Höhe
von 504.000 S + 20 % Ust (100.800 S) in Rechnung. Auf Grund dieser Rechnung
hätte der Vorsteuerabzug der Dr. K GmbH 100.800 S betragen. Der
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Projekt Syrien reduzierte sich um 8.400 S
auf 92.400 S. Der Vorsteuerabzug der Dr. K GmbH ist somit in Bezug auf die
Lieferung des Projektes Syrien gleich hoch wie die Umsatzsteuerschuld des GF
(vgl. Punkt 4 der BE vom heutigen Tag betreffend GF).
4.2.)
Körperschaftsteuer 1994:
a.) Wareneinsatz
der Dr. K GmbH in Bezug auf den Kauf von 100 Trocknerwagen und 2
Abluftventilatoren 1994 von GF:
aa.) Ermittelung
des Verhältnisses zwischen Wareneinsatz und Ertrag in Bezug auf die
Rechnung vom 30.12.1995 bei Berücksichtigung der Wertminderung des
Projektes Syrien wegen Plan 9 und 19:
|
2,854.000 S
|
Rechnung der Dr. K GmbH an KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
vom 30.12.1995
|
-42.000 (siehe Punkt 1 ergänzende
Feststellungen)
|
Minderung wegen Plan 9 und 19 der Leistung "Engineering
Werksplanung"
|
2,812.000 S
|
korrigierter Rechnungsbetrag
Korrektur des Wareneinsatzes 1995 wegen Plan Nr. 9 und
19
|
2,814.000 S
|
Summe der Rechnungsbeträge laut den drei Rechnungen
des GF an Dr. K GmbH vom 31.12.1995
|
-42.000 S (siehe Punkt 1 ergänzende
Feststellungen)
|
Minderung wegen Plan Nr. 9 und 19
|
2,772.000 S
|
Summe des korrigierten Wareneinsatzes
Dem korrigierten Ertrag 1995 von 2,812.000 Ssteht somit
ein korrigierter Wareneinsatz 1995 oder Einkaufspreis von 2,772.000 S
gegenüber. Der Wareneinsatz beträgt 98,6%. des Ertrages.
bb.) Wareneinsatz
im Zusammenhang mit der Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren
1994:
Es besteht kein Grund zur Annahme, der Wareneinsatz in
Bezug auf den Verkauf eines Teiles der Ziegeleimaschinen 1994 (100
Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren) um 393.517 S durch die Dr. K GmbH an die
KIK und KÖ Erzeugungs GmbH könnte sich im Vergleich zum Ertrag aus
diesem Verkauf anders verhalten, als dies im vorigen Absatz (Punkt aa) in Bezug
auf 1995 dargestellt wurde, da es sich um dieselben Vertragspartner und um ein
zeitlich nahe liegendes Geschehen handelt: Daher wird in Bezug auf den Verkauf
der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren 1994 durch die Dr. K GmbH an die
KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ebenso von einem Wareneinsatz von 98,6 % des
Erlöses von 393.517 S aus diesem Verkauf ausgegangen. Dieser Wareneinsatz
oder Einkaufspreis beträgt daher 388.008 S (98,6 % von 393.517 S).
b.) Korrektur des
Ertrages laut Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom
30.12.1995 in Bezug auf die Lieferung der 100 Trocknerwagen und der 2
Abluftventilatoren, die 1994 geschehen ist:
|
2,854.000 S
|
Ertrag laut Rechnung vom 30.12.1995
|
-42.000 S
|
Korrektur betreffend Plan Nr. 9 und 19
|
-393,517 S
|
Korrektur wegen Lieferung, die ins Jahr 1994 fällt
(100 Trocknerwagen etc.)
|
2,418.483 S
|
korrigierter Ertrag aus Rechnung vom
30.12.1995
c) Der
Wareneinsatz, mit dem die Dr. K GmbH in Bezug auf den Verkauf vom 30.12.1995
belastet war, erfährt wegen der Lieferung, die 1994 geschehen ist (100
Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren), eine weitere Korrektur:
|
2,814.000 S
|
Wareneinsatz laut den drei Rechnungen des GF an die Dr. K
GmbH 1995
|
-42.000 S
|
Korrektur wegen Plan Nr. 9 und 19
|
-388.008
|
Korrektur wegen Verkauf 1994
|
2,383.992
|
korrigierter Wareneinsatz 1995 in bezug auf die
gegenständlichen Geschäfte (98,6% des korrigierten Erlöses von
2,418.483 S)
d.)
Körperschaftsteuer 1994:
|
Verlust laut FA (Tz 36 BP - Bericht)
|
-386.752 S
|
Erhöhung laut UFS (TZ 35 2 b, Tz 36 BP -
Bericht)
|
-2,680.000 S
|
Minderung laut UFS (TZ 26, 31 BP -
Bericht)
|
+2,680.000 S
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 nach Elimination
der Ansätze des Finanzamtes
|
-386.752 S
|
Korrektur wegen Lieferung von 1994
|
+393.517 S
|
Korrektur wegen Lieferung von 1994
(Wareneinsatz)
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- 388.008 S
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
1994
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-381.243 S
4.3.
Körperschaftsteuer 1995
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA
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69.894
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Minderung laut UFS (TZ 36,35 BP -
Bericht)
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-696.800 S
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Erhöhung laut UFS (TZ 31,28)
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+3,424.800 S
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Minderung laut UFS (TZ 31,26)
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-2,680.000 S
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Erhöhung laut UFS (TZ 31, 29, 21 a, 22)
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+ 562.800 S
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=Einkünfte laut Bw.
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=680.694 S
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Minderung laut UFS (Plan Nr. 9 und 19 Projekt Syrien =
Engineering Werksplanung)
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-42.000
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Erhöhung laut UFS (Wareneinsatz betreffend Plan Nr. 9
und 19)
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+42.000 S
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Minderung lauf UFS (Lieferung 1994 betreffend 100
Trocknerwagen etc., vgl Punkt 3 rechtliche Beurteilung)
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-393.517 S
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Erhöhung laut UFS (Wareneinsatz 1994 betreffend 100
Trocknerwagen, vgl. Punkt 3 rechtliche Beurteilung)
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+ 388.008 S
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
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675.185 S (49.067,41 €)
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Verlustabzug aus 1994
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-381.243 S (-27.706,01 €)
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Einkommen
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293.942 S (21.361,60 €)
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Einkommen gerundet
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293.900 S = (21.358,55 €)
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Körperschaftsteuer 34 %
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99.926 S = (7.261,91 €)
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anzurechnende Mindestkörperschaftsteuer aus
1994
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-15.000 S = -1.090,09 €
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Körperschaftsteuervorauszahlungen
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-15.000 S = -1.090,09 €
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Abgabenschuld
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69.926 S = 5.081,72 €
Die Dr. K GmbH buchte im Zusammenhang mit den strittigen
Geschäften Erträge in Höhe von 2,854.000 S [Rechnung der Dr. K
GmbH an die IMN K GmbH (heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom 30.12.1995
]. Dieser Ertrag war um 42.000 zu mindern, weil das Projekt "Engineering
Werksplanung = Projekt Syrien um diesen Betrag überhöht in Rechnung
gestellt wurde (siehe Punkt 1 ergänzende Feststellungen).
Die Dr. K GmbH buchte im selben Zusammenhang einen
Wareneinsatz in Höhe von 2,814.000 S. Dieser Wareneinsatz war um 42.000 S
zu mindern, weil der Dr. K GmbH das Projekt Syrien um diesen Betrag
überhöht in Rechnung gestellt worden ist. Deshalb war der Gewinn um
42.000 S zu erhöhen (siehe Punkt 1 ergänzende
Feststellungen).
Daher war spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 1. Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-K/02
- Stammnummer
- 20547
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF