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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0229-K/02

Scheingeschäft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-K/02vom 01.02.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

muss (vgl. Schreiben des GF vom 27.2.1989 an den Generaldirektor der VU Versicherung). Dass ein beschädigtes Wirtschaftsgut unentgeltlich übertragen werden könnte, z.B. um Entsorgungskosten zu sparen, wie dies von der Dr. K GmbH in ihrer Berufung vom 2.11.1998 angedeutet wurde, erscheint im Rahmen der Lebenserfahrung. Zwar hat die KEC GmbH der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH im Jänner 1991 130 Ziegeleimaschinen verkauft (Rechnung der KEC GmbH vom 31.1.1991), es ist aber nicht anzunehmen, dass auch der Rollenofen Gegenstand dieses Verkaufes war, weil der Rollenofen keine Ziegeleimaschine ist (Vorhalt vom 9.5.2005, unbestritten). Der Rollenofen wurde nur zum Schnellbrand von Ofenkacheln, nie jedoch als Ziegeleimaschine verwendet (Aussage des GF am 11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH, S. 15, 17). Diese Aussage steht im Einklang mit dem Umstand, dass der Rollenofen 1986 hergestellt worden ist (vgl. Gutachten des DI PET vom 16.6.1989) und damals das ehemalige Ziegelwerk schon seit 1980 nicht mehr betrieben worden ist (Aussagen des GF vom 11.2.2005, S. 4). Dass es nach Ansicht des Referenten kein Beweismittel gibt, welches dafür spricht, dass der Rollenofen vor den strittigen Geschäften bereits im Eigentum der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH war, wurde dem Finanzamt vorgehalten und blieb unbestritten (mündliche Verhandlung vom 20.9.2005 betreffen GF, S. 2). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Rollenofen 1991 von GF erworben worden ist, ohne dass dieser der vorherigen Eigentümerin, der KEC GmbH, etwas dafür zu bezahlen hatte. Dass der Rollenofen 1989 beschädigt und später repariert worden sein muss, ergibt sich insbesondere aus dem Schreiben des GF an den Generaldirektor der VU Versicherung vom 27.2.1989 (AB betreffend BP bei GF, S. 30) und dem Umstand, dass er 1996 und 1999 2 Interessenten angeboten worden ist (Anbot an die VXE GmbH vom 5.2.1996, vorgelegt von GF in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend die Dr. K GmbH; Schreiben an Herrn SCX vom 13.12.1999 = Beilage zum Schreiben des GF vom 7.2.2005). Er muss daher 1996 bereits im reparierten Zustand gewesen sein. Da die strittigen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis 1995 ausgestellt worden sind, bestehen wegen der zeitlichen Nähe zum Verwertungsversuch 1996 keine Bedenken, bereits ab dem Jahr 1995 von der Fertigstellung der Reparatur des Rollenofens auszugehen (so auch Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 4). Da der GF den Rollenofen 1991 erworben hat und ihn bis 1995 wieder repariert hat, konnte er diesen auch 1995 an die Dr. K GmbH liefern und ihn 1995 im Namen der Dr. K GmbH weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH liefern. Der Rollenofen wurde in den strittigen Rechnungen nicht überbewertet (Vorhalt vom 9.5.2005, insbesondere s. 9 und 10, insoweit unbestritten). 2.6.) Zum Betrag von 393.517 S, der beim Rechnungsbetrag von 2,854.000 S den 1994 der Ziegelwerk ARG GmbH verkauften Wirtschaftsgütern zuzuordnen ist: Beim Rechnungsbetrag von 2,854.000 S laut Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 sind 1,600.000 S den Ziegeleimaschinen zuzuordnen [berichtigte Rechnung der Dr. K GmbH vom 31.12.1995 an die IMN K GmbH (= heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom 31.12.1995]. Beim Betrag von 1,600.000 S entfällt ein Teilbetrag von 393.517 S auf jene Wirtschaftsgüter (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren), die im Dezember 1994 verkauft worden sind: Diese Feststellung gründet sich auf folgende Umstände: Der Betrag von 1,600.000 S entspricht größenordnungsmäßig dem gemeinen Wert der Ziegeleimaschinen, die von der Rechnung vom 30.12.1995 der Dr. K GmbH erfasst sind [Schreiben des UFS an das Finanzamt vom 7.4.2005 mit Beilagen; berichtigte Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K GmbH (= KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom 31.12.1995]. Allerdings ist in diesem Betrag noch der Preis jener 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren enthalten, die bereits 1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden sind (Punkt 2.1.c.). Da diese 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren um 393.517 S 1994 verkauft worden sind, ist anzunehmen, dass dieser Verkaufspreis ident mit ihrem gemeinen Wert ist. Daher entfällt beim Betrag von 1,600.000 S ein Teilbetrag von 393.517 S auf die Wirtschaftsgüter, die 1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden sind. 2.7.) Zur Behauptung des UFS im Schreiben vom 9.5.2005, die Projektarbeiten "Syrien" (= Projektarbeiten "Engineering Werksplanung") seien erst nach dem Jahr 2000 angefertigt worden, hätten daher 1994 und 1995 noch nicht existiert und hätten daher 1994 und 1995 nicht verkauft werden können: Diese Sachverhaltsannahme gründete sich darauf, dass die Dr. K GmbH, vertreten durch GF, im Bedenkenvorhalt vom 24.7.2000 zur Konkretisierung der Leistungen betreffend das "Projekt Syrien" aufgefordert worden ist und dieser Aufforderung erst im Dezember 2004 und Jänner 2005 durch Vorlage der Pläne entsprochen hat. Diese Sachverhaltsannahme wird nicht aufrecht erhalten: Es ist nicht zweifelhaft, dass GF 1996 - 1999 versucht hat, in Kroatien ein Ziegelwerk (= Projekt Dalmatien) zu errichten. Dass er bereits dafür die strittigen Pläne benötigt hat, erscheint nahe liegend: Da er versucht hat, in der kroatischen Gemeinde NX (später - 1999- in POC in der Nähe von NX) ein Ziegelwerk zu errichten, muss dies zwangsläufig die Notwendigkeit nach sich gezogen haben, den Vertretern der Gemeinde NX (später POC) darzulegen, wie dieses Ziegelwerk aussehen sollte. Dass GF dafür die strittigen Pläne benötigt hat, erscheint nahe liegend. Da er 1996 - 1999 ein Ziegelwerk in Kroatien errichten wollte, erscheint es äußerst wahrscheinlich, dass er auch die Pläne gehabt hat, die er gebraucht hätte, um dieses Werk bauen zu können. Die strittigen Pläne waren daher 1996 - 1999 vorhanden. Dafür, dass sie 1994 und 1995 noch nicht vorhanden sein könnten, gibt es keine Beweise. GF hat dargelegt (mündliche Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 11.2.2005, S. 25), er habe eine mündliche Verhandlung beantragt und deshalb entschieden, erst in der mündlichen Verhandlung zu antworten. Ein Motiv hiefür hat GF ebenso bekannt gegeben: Er habe schon während der Betriebsprüfung alles detailliert erklärt, dies sei auch ein Grund dafür, dass er auf die Vorhalte im Berufungsverfahren nicht mehr geantwortet habe (Niederschrift vom 17.10.2005, S. 6). Tatsächlich gibt es einen Hinweis dafür, dass Teile des Vorbringens des GF oder der Dr. K GmbH gegenüber dem Finanzamt von den Organwaltern des Finanzamtes nicht protokolliert worden sind: In der Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2002 betreffend die Dr. K GmbH hat das Finanzamt dargelegt (S. 8), GF habe im Prüfungsverfahren wiederholt versucht, einfache Sachverhalte durch tiefgreifende technische Ausführungen zu verkomplizieren, ohne durch Vorlage konkreter Beweise zur Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Aus diesem Argument des Finanzamtes ist ersichtlich, dass GF während der Betriebsprüfung tiefgreifende technische Ausführungen vorgebracht hat. Solche technischen Ausführungen des GF wurden allerdings vom Finanzamt nicht dokumentiert. Daraus folgt, dass die Angaben des GF nicht vollständig protokolliert worden sind. Dies lässt die jahrelange Weigerung des GF und der Dr. K GmbH, den Bedenkenvorhalt vom Juli 2000 zu beantworten, und zu erklären, worin das "Projekt Syrien" bestanden hat, verständlich erscheinen, ohne anzunehmen, dass die "Projektarbeiten Syrien" damals noch nicht existierten. 2.8.) Die Angaben, soweit sie dem GF zuzurechnen sind, waren nicht immer widerspruchsfrei im Vergleich zu anderen Aussagen des GF oder anderen Beweismitteln: a.) GF hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2005 betreffend GF sinngemäß ausgesagt (S. 6,12,20), es sei ihm 1985 klar gewesen, dass es in CC keine Ziegelerzeugung der GF - Gruppe mehr geben werde. Diese Aussage steht im Widerspruch zu den Angaben des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 11.2.2005, S. 29. Damals sagte er, er habe noch bis 1988 die Absicht gehabt, mit der Ziegelerzeugung wieder zu beginnen. Diese mangelnde Homogenität der Angaben des GF betrifft ein Sachverhaltselement von untergeordneter Bedeutung und ist durch die lange Zeitdauer, die zwischen den Aussagen (Jahr 2005) und den vom GF erwähnten Ereignissen (1985-1988) stehen, erklärbar. GF hatte offenbar insoweit Erinnerungslücken. b.) GF sagte am 11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH (S 29 der Niederschrift), er habe 1985 - 1988 die Absicht gehabt, die Ziegelerzeugung wieder zu betreiben. Diese Behauptung steht nicht im Einklang mit den Behauptungen im Strafverfahren beim LG CC gegen GF, 18 EVr 2320/91, Hauptverhandlung vom 25.8.1993, AB Dr. K GmbH S. 54: Im Strafverfahren sagte GF, er habe ab 1980 die Ziegelerzeugungsanlage erweitert, um sie verkaufen zu können. Diese Anlage sei nicht dazu bestimmt gewesen, Ziegel zu produzieren, sie sei nur ausgebaut worden, um verkauft zu werden. Für diese mangelnde Homogenität der Angaben gilt dieselbe Beurteilung wie zu Punkt a.) Es handelt sich um Erinnerungslücken von untergeordneter Bedeutung. c.) In der Berufung vom 2.11.1998 erwähnte die Dr. K GmbH, dass die Planungsunterlagen, die die KEC GmbH ursprünglich erworben habe (Anm: Pläne aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod = "Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie" laut Rechnung der KEO GmbH vom 10.1.1990), nur den Produktionsbereich 1 (Materialaufbereitung und Formgebung) einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen hätten. Diese Behauptung steht im Widerspruch zu denselben Plänen aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod", die am 10.11.2005 von GF vorgelegt wurden und alle drei Produktionsbereiche einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen haben. GF hat in der Verhandlung vom 20.9.2005 betreffend GF, S. 11, ausgesagt (auch in der Vernehmung am 10.11.2005, S. 14), dass die KEC 1990 von der KEO GmbH das gesamte Projekt, somit die gesamten Pläne (dh Pläne, die die Produktionsbereiche 1-3 einer Ziegelerzeugungsanlage betreffen) aus dem Projekt "Westukraine - Ushgorod" erworben hat. Die Dr. K GmbH hat somit über einen Sachverhalt, der sich im Jahr 1990 ereignet hat (Erwerb der Projektunterlagen "Westukraine - Ushgorod" = "Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie" durch die KEC GmbH laut Rechnung der KEO GmbH vom 10.1.1990) in ihrer Berufung im Jahr 1998 unrichtige Angaben gemacht, weil die KEC 1990 Projektunterlagen aus dem Projekt Westukraine erworben hat, die alle drei Produktionsbereiche einer Ziegelerzeugungsanlage betrafen und nicht, wie in der Berufung behauptet, nur den Produktionsbereich 1. GF hat diese Berufung nicht verfasst und auch nicht unterschrieben. Allerdings kann der Verfasser der Berufung diese nur durch Rücksprache mit GF verfasst haben. Dass der Verfasser der Berufung in dieser die Angaben des GF vollständig und unverfälscht wiedergegeben hat, soweit die Frage der Planungsunterlagen, die die KEC erworben hat, berührt ist, ergibt sich aus dem Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 4 und 5, in welchem dieser ebenso fälschlich behauptet, die KEC habe nur ein Projekt (dh Pläne) für den Produktionsbereich 1 erworben. Die widersprüchlichen Angaben über den Inhalt des Projektes "Westukraine", welches der KEC GmbH 1990 verkauft worden ist, sind dadurch erklärbar, dass Gf zum Zeitpunkt der Verfassung der Berufung vom 2.11.1998 und des Schreibens vom 19.12.2004 in die Planung "Westukraine" nicht Einsicht nahm und die falschen Angaben über den Inhalt des der KEC überlassenen Projektes aus seiner lückenhaften Erinnerung machte (vgl. Angaben des GF vom 10.11.2005, S. 15). 2.9.) Zur Reduktion des Wertes des Projektes Syrien = Engineering Werksplanung um 42.000 S pro Lieferung Dem Schreiben des UFS vom 12.12.2005 lag die Annahme zu Grunde, dass der Preis des Projektes Syrien bei der Lieferung durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ein anderer sei als der Preis dieses Projektes bei der Lieferung durch GF an die Dr. K GmbH. Diese Annahme wird nicht aufrecht erhalten. Das Entgelt für das Projekt Syrien, wie es an die Dr. K GmbH in Rechnung gestellt wurde, betrug 504.000 S. In der Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 (Gesamtentgelt 2,854.000 S) ist nicht dargestellt worden, welcher Anteil des Entgeltes dem Projekt "Engineering Werksplanung" zuzuordnen ist. Die Dr. K GmbH hat allerdings in ihrer berichtigten Rechnung vom 31.12.1995 (Berichtigungsdatum 10.11.2000) betreffend dieselbe Lieferung bekannt gegeben, dass auf die Werksplanung (= Projekt Syrien) ebenso 504.000 S entfiel. Gegen die Richtigkeit dieser Information bestehen keine Bedenken, da der Wert des Projektes Syrien jedenfalls in dieser Größenordnung anzusetzen ist (Punkt 2.3.c bb). Die Zeichnung Nr. 6, Projekt Ukraine, datiert vom 18.12.1989, entspricht in den wesentlichen Punkten den Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien (Aussagen DI Körbitz vom 10.11.2005, S. 9 und 13). Die Zeichnung Nr. 6 wurde bereits 1991 von der KEC GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH geliefert und konnte daher 1994 und 1995 nicht von GF neuerlich der Dr. K GmbH und von dieser nicht der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH geliefert werden. Der gemeine Wert der Leistung "Projekt Syrien - Engineering Werksplanung 1994 und 1995 " reduziert sich daher jedenfalls um den gemeinen Wert der Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien. Das Projekt Syrien umfasste 24 Zeichnungen, wobei die Zeichnungen Nr. 9 und 19 wegen ihrer Identität in den wesentlichen Punkten nur als 1 Zeichnung gezählt werden. Der Preis des Projektes Syrien 1995 betrug 504.000 S netto. Der gemeine Wert der Zeichnungen Nr. 9 und 19 in den Jahren 1994 und 1995 wird daher in Bezug auf die Lieferung des GF an die Dr. K GmbH und in Bezug auf die Lieferung durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in Höhe von 21.000 S netto pro Lieferung (504.000 S : 24) geschätzt. Da die Pläne des Projektes Ukraine nicht vollständig vorgelegt werden konnten - von ungefähr 7 Plänen fehlte jedenfalls einer (Aufstellung "Projekt Westukraine - Ushgorod", vorgelegt am 10.11.2005; Aktenvermerk vom 12.12.2005) - und da nicht genau bekannt ist, wie viele Pläne das Projekt Ukraine überhaupt umfasst hat, wird davon ausgegangen, dass es sich beim Plan Nr. 6 nicht um den einzigen doppelt verrechneten Plan handelte. Es wird daher zusätzlich zur oben erwähnten Wertreduktion von 21.000 ein Sicherheitszuschlag von 100 % angesetzt. Der gemeine Wert des Projektes Syrien reduziert sich daher bei der Lieferung an die Dr. Körbitz GmbH und bei der Lieferung an die Keramik und Kachelöfen Erzeugungs GmbH um 42.000 S je Lieferung. 3.) rechtliche Beurteilung: Die strittigen Geschäfte haben sich tatsächlich ereignet. Lediglich der Verkauf der Projektunterlagen mit der Bezeichnung "Syrien" erfolgte wegen der zum Teil doppelten Verrechnung von Plänen zu einem um 42.000 S (betreffend die Lieferung an die Dr. K GmbH) und betreffend die Lieferung an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) überhöhten Preis. Die rechtlichen Auswirkungen dieser Tatsache sind bei Punkt 4 dargestellt. Die Lieferung der Ziegeleimaschinen erfolgte in Bezug auf 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren nicht 1995, sondern schon 1994. Daraus ergeben sich folgende abgabenrechtliche Konsequenzen: Der Ertrag der Dr. K GmbH 1995 ist wegen dieser schon im Dezember 1994 erfolgten Lieferung um 393.517 S geringer und im Jahr 1994 um diesen Betrag höher. Der Wareneinsatz der Dr. K GmbH 1995 ist deswegen um 388.008 S geringer und 1994 um denselben Betrag höher. Die von der Dr. K GmbH für 1995 erklärten Umsätze sind im Zusammenhang mit dieser Lieferung nicht zu korrigieren. Diese Lieferung betreffend die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren erfolgte im Dezember 1994. Eine Rechnung, die u.a. auch diese Lieferung zum Gegenstand hatte, hat die Dr. K GmbH aber erst im Jahr 1995 ausgestellt [Rechnung an die IMN K GmbH (= heute KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom Dezember 1995] und im Jahr 2000 berichtigt. Die Steuerschuld in Bezug auf diese im Dezember 1994 erfolgte Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren entstand daher erst im Jahr 1995 (§ 19 Abs 2 Z 1 lit a UstG 1994). Die Vorsteuern, die die Dr. K GmbH für 1995 geltend gemacht hat, sind im ursächlichen Zusammenhang mit dieser Lieferung durch GF an die Dr. K GmbH (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren) nicht zu korrigieren. Es wurde zwar diese Lieferung an die Dr. K GmbH bereits im Dezember 1994 durchgeführt, die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis (Rechnung des GF an die KIK K KOfabrik GmbH - richtig "Dr. K GmbH" vom 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen, die auch die Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren zum Gegenstand hatte) wurde aber erst im Jahr 1995 ausgestellt. Die Bw. hat daher den Ihr zustehenden Vorsteuerabzug zu Recht für das Jahr 1995 geltend gemacht. 4.) Bemessungsgrundlagen, Abgaben: 4.1.) Ad Umsatzsteuer 1995: 4.1.1.) Umsatz: | Ad TZ 19 a, 20 BP - Bericht: | | Entgelte laut FA | 867.490,05 S | +Erhöhung laut UFS | +2,854.000 S | =Entgelte laut Bw. | =3,721.490,05 | Minderung laut UFS (Plan 9 und 19 Projekt Syrien, siehe Punkt 1 ergänzende Feststellungen) | -42.000 S | | | steuerpflichtiger Umsatz laut UFS 20% | 3,679.490,05 S 4.1.2.) Berichtigung gemäß § 11 Abs 14 UstG 1994 im Zusammenhang mit der Rechnung der Bw. an die IMN K GmbH (= heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom 30.12.1995: | Berichtigung gem. § 11 Abs 14 UstG laut FA | 570.800 S. | laut UFS: | 0 S Im Zusammenhang mit der Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K GmbH (heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ) vom 30.12.1995 über 2,854.000 S + 570.800 S USt wurde durch die vorliegende Berufungsentscheidung die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Bw. von 2,854.000 S um 42.000 S gekürzt. Daraus resultiert eine Minderung der Umsatzsteuerbelastung der Dr. K GmbH von 8.400 S. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Rechnungsempfängerin (KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) im Zusammenhang mit derselben Rechnung einen Vorsteuerabzug erhalten wird, der höher ist als die Umsatzsteuerbelastung der Dr. K GmbH. Mit Berufungsentscheidung des UFS vom 30.6.1995 an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH wurde dieser GmbH ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit derselben Rechnung zur Gänze verwehrt, da die gegenständliche Rechnung mangels Erfüllens der Voraussetzungen des § 11 UstG nicht zum Vorsteuerabzug berechtige. Die Dr. K GmbH hat allerdings diese Rechnung im Jahr 2000 berichtigt. Die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH hat daher für das Jahr 2000 den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung beim Finanzamt erneut beantragt. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in höherem Ausmaß zulassen wird, als dies der Steuerschuld der Dr. K GmbH im Zusammenhang mit dieser Rechnung entspricht, die sich aus der Berufungsentscheidung in der vorliegenden Angelegenheit ergibt. Für eine Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 UstG 1994 besteht daher kein Anlass. 4.1.3.) Vorsteuer, siehe Tz 21,22 BP- Bericht: | Vorsteuer laut FA | 126.000 S | +Erhöhung laut UFS | +562.800 S | =Vorsteuer laut Bw. | =688.800 S | Minderung laut UFS (betreffend Plan Nr. 9 und 19 laut Punkt 1 ergänzende Feststellungen: 42.000 S : 5) | -8.400 S | Vorsteuer laut UFS | 680.400 S Zur Minderung des Vorsteuerabzuges betreffend die Lieferung des Projektes Syrien durch den GF an die Dr. K GmbH laut Rechnung vom 31.12.1995: GF stellte der Dr. K GmbH die Planungsarbeiten Syrien in Höhe von 504.000 S + 20 % Ust (100.800 S) in Rechnung. Auf Grund dieser Rechnung hätte der Vorsteuerabzug der Dr. K GmbH 100.800 S betragen. Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Projekt Syrien reduzierte sich um 8.400 S auf 92.400 S. Der Vorsteuerabzug der Dr. K GmbH ist somit in Bezug auf die Lieferung des Projektes Syrien gleich hoch wie die Umsatzsteuerschuld des GF (vgl. Punkt 4 der BE vom heutigen Tag betreffend GF). 4.2.) Körperschaftsteuer 1994: a.) Wareneinsatz der Dr. K GmbH in Bezug auf den Kauf von 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren 1994 von GF: aa.) Ermittelung des Verhältnisses zwischen Wareneinsatz und Ertrag in Bezug auf die Rechnung vom 30.12.1995 bei Berücksichtigung der Wertminderung des Projektes Syrien wegen Plan 9 und 19: | 2,854.000 S | Rechnung der Dr. K GmbH an KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 | -42.000 (siehe Punkt 1 ergänzende Feststellungen) | Minderung wegen Plan 9 und 19 der Leistung "Engineering Werksplanung" | 2,812.000 S | korrigierter Rechnungsbetrag Korrektur des Wareneinsatzes 1995 wegen Plan Nr. 9 und 19 | 2,814.000 S | Summe der Rechnungsbeträge laut den drei Rechnungen des GF an Dr. K GmbH vom 31.12.1995 | -42.000 S (siehe Punkt 1 ergänzende Feststellungen) | Minderung wegen Plan Nr. 9 und 19 | 2,772.000 S | Summe des korrigierten Wareneinsatzes Dem korrigierten Ertrag 1995 von 2,812.000 Ssteht somit ein korrigierter Wareneinsatz 1995 oder Einkaufspreis von 2,772.000 S gegenüber. Der Wareneinsatz beträgt 98,6%. des Ertrages. bb.) Wareneinsatz im Zusammenhang mit der Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren 1994: Es besteht kein Grund zur Annahme, der Wareneinsatz in Bezug auf den Verkauf eines Teiles der Ziegeleimaschinen 1994 (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren) um 393.517 S durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH könnte sich im Vergleich zum Ertrag aus diesem Verkauf anders verhalten, als dies im vorigen Absatz (Punkt aa) in Bezug auf 1995 dargestellt wurde, da es sich um dieselben Vertragspartner und um ein zeitlich nahe liegendes Geschehen handelt: Daher wird in Bezug auf den Verkauf der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren 1994 durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ebenso von einem Wareneinsatz von 98,6 % des Erlöses von 393.517 S aus diesem Verkauf ausgegangen. Dieser Wareneinsatz oder Einkaufspreis beträgt daher 388.008 S (98,6 % von 393.517 S). b.) Korrektur des Ertrages laut Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 in Bezug auf die Lieferung der 100 Trocknerwagen und der 2 Abluftventilatoren, die 1994 geschehen ist: | 2,854.000 S | Ertrag laut Rechnung vom 30.12.1995 | -42.000 S | Korrektur betreffend Plan Nr. 9 und 19 | -393,517 S | Korrektur wegen Lieferung, die ins Jahr 1994 fällt (100 Trocknerwagen etc.) | 2,418.483 S | korrigierter Ertrag aus Rechnung vom 30.12.1995 c) Der Wareneinsatz, mit dem die Dr. K GmbH in Bezug auf den Verkauf vom 30.12.1995 belastet war, erfährt wegen der Lieferung, die 1994 geschehen ist (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren), eine weitere Korrektur: | 2,814.000 S | Wareneinsatz laut den drei Rechnungen des GF an die Dr. K GmbH 1995 | -42.000 S | Korrektur wegen Plan Nr. 9 und 19 | -388.008 | Korrektur wegen Verkauf 1994 | 2,383.992 | korrigierter Wareneinsatz 1995 in bezug auf die gegenständlichen Geschäfte (98,6% des korrigierten Erlöses von 2,418.483 S) d.) Körperschaftsteuer 1994: | Verlust laut FA (Tz 36 BP - Bericht) | -386.752 S | Erhöhung laut UFS (TZ 35 2 b, Tz 36 BP - Bericht) | -2,680.000 S | Minderung laut UFS (TZ 26, 31 BP - Bericht) | +2,680.000 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 nach Elimination der Ansätze des Finanzamtes | -386.752 S | Korrektur wegen Lieferung von 1994 | +393.517 S | Korrektur wegen Lieferung von 1994 (Wareneinsatz) | - 388.008 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS 1994 | -381.243 S 4.3. Körperschaftsteuer 1995 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut FA | 69.894 | Minderung laut UFS (TZ 36,35 BP - Bericht) | -696.800 S | Erhöhung laut UFS (TZ 31,28) | +3,424.800 S | Minderung laut UFS (TZ 31,26) | -2,680.000 S | Erhöhung laut UFS (TZ 31, 29, 21 a, 22) | + 562.800 S | =Einkünfte laut Bw. | =680.694 S | Minderung laut UFS (Plan Nr. 9 und 19 Projekt Syrien = Engineering Werksplanung) | -42.000 | Erhöhung laut UFS (Wareneinsatz betreffend Plan Nr. 9 und 19) | +42.000 S | Minderung lauf UFS (Lieferung 1994 betreffend 100 Trocknerwagen etc., vgl Punkt 3 rechtliche Beurteilung) | -393.517 S | Erhöhung laut UFS (Wareneinsatz 1994 betreffend 100 Trocknerwagen, vgl. Punkt 3 rechtliche Beurteilung) | + 388.008 S | Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS | 675.185 S (49.067,41 €) | Verlustabzug aus 1994 | -381.243 S (-27.706,01 €) | Einkommen | 293.942 S (21.361,60 €) | Einkommen gerundet | 293.900 S = (21.358,55 €) | Körperschaftsteuer 34 % | 99.926 S = (7.261,91 €) | anzurechnende Mindestkörperschaftsteuer aus 1994 | -15.000 S = -1.090,09 € | Körperschaftsteuervorauszahlungen | -15.000 S = -1.090,09 € | Abgabenschuld | 69.926 S = 5.081,72 € Die Dr. K GmbH buchte im Zusammenhang mit den strittigen Geschäften Erträge in Höhe von 2,854.000 S [Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K GmbH (heute: KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom 30.12.1995 ]. Dieser Ertrag war um 42.000 zu mindern, weil das Projekt "Engineering Werksplanung = Projekt Syrien um diesen Betrag überhöht in Rechnung gestellt wurde (siehe Punkt 1 ergänzende Feststellungen). Die Dr. K GmbH buchte im selben Zusammenhang einen Wareneinsatz in Höhe von 2,814.000 S. Dieser Wareneinsatz war um 42.000 S zu mindern, weil der Dr. K GmbH das Projekt Syrien um diesen Betrag überhöht in Rechnung gestellt worden ist. Deshalb war der Gewinn um 42.000 S zu erhöhen (siehe Punkt 1 ergänzende Feststellungen). Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Klagenfurt, am 1. Februar 2006

Normen und Schlagworte

Scheingeschäft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0229-K/02
Stammnummer
20547
Gültig
01.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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