Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0229-K/02
Scheingeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-K/02vom 01.02.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. K GmbH in Liquidation, vertreten
durch Herrn DI Gerhard K und Herrn StB. Helmut Schlack gegen die Bescheide des
Finanzamtes CC vom 16.4.1998 betreffend Umsatzsteuer 1995,
Körperschaftsteuer 1994 und 1995 entschieden:
1.)
Umsatzsteuer 1995: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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steuerpflichtiger Umsatz
20%
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267.398,97 € (3,679.490,05
S)
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Umsatzsteuer
|
|
53.479,79 € (735.898,01
S)
|
Vorsteuer
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-49.446,60 € (-680.400
S)
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Zahllast
|
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4.033,20 € (55.498,01
S)
|
Zahllast gerundet
|
|
4.033,20 € (55.498
S)
2.)
Körperschaftsteuer 1994: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Einkünfte
Gewerbebetrieb
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-27.706,01 € (-381.243
S)
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Einkommen
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0
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Mindestkörperschaftsteuer
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1.090,09 € (15.000
S)
|
Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
|
-1.090,09 € (-15.000
S)
|
Abgabenschuld
|
|
0
3.)
Körperschaftsteuer 1995: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabem betragen:
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Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
49.067,41 € (675.185
S)
|
|
Verlustabzug
|
-27.706,01 € (-381.243
S)
|
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Einkommen
|
21.361,60 € (293.942 S)
|
|
Einkommen
(gerundet)
|
21.358,55 € (293.900
S)
|
|
Körperschaftsteuer 34
%
|
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7.261,91 € (99.926
S)
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anrechenbare
Mindestkörperschaftsteuer aus 1994
|
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-1.090,09 € (-15.000
S)
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Körperschaftsteuervorauszahlungen
|
|
-1.090,09 € (-15.000
S)
|
Abgabenschuld
|
|
5.081,72 € (69.926
S)
Entscheidungsgründe
Abkürzungen:
|
AB
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Arbeitsbogen des Betriebsprüfers
|
ARG
|
ARG
|
BP
|
Betriebsprüfung(s)
|
Bw.
|
Berufungswerberin
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CC
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CC
|
CTN
|
CTN
|
DI
|
Diplomingenieur
|
FA
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Finanzamt
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FE
|
FE
|
FZL
|
FZL
|
GF
|
DI GF
|
GFE
|
GFE
|
GXL
|
GXL
|
GZX
|
GZX
|
HO
|
HO
|
HOR
|
HOR
|
IMN
|
IMN
|
IL
|
IL
|
K
|
K
|
Dr. K GmbH
|
Dr. K GmbH, Dr. K GmbH in Liquidation
|
KAL
|
KAL
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KC
|
KC
|
KIK
|
KIK
|
KIKa
|
KIKa
|
KEC
|
KEC
|
KEO
|
KEO
|
TDC
|
TDC
|
KÖ
|
KÖ
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KO
|
KO
|
KRD
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KRD
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NX
|
NX
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PET
|
PET
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PIG
|
PIG
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POC
|
POC
|
PR
|
PR
|
RAC
|
RAC
|
RES
|
RES
|
RI
|
RI
|
RT
|
RT
|
SBank
|
SBank
|
SCM
|
SCM
|
SCX
|
SCX
|
TDC siehe oben nach "KEO"
|
|
THO
|
THO
|
UFS
|
unabhängiger Finanzsenat
|
VOG
|
VOG
|
VU
|
VU
|
VXE
|
VXE
|
WOX
|
WOX
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ZI
|
ZI
|
ZIL
|
ZIL
|
ZILeistraße
|
ZILeistraße
|
ZG
|
ZG
|
ZZ
|
ZZ
|
10XY
|
10XY
|
58
|
58
|
9Z
|
9Z
Die Dr. K GmbH führt seit 1996 die Bezeichnung "in
Liquidation." Sie behauptet, von ihrem damaligen Geschäftsführer GF
1995 Ziegeleimaschinen, Projektunterlagen mit der Bezeichnung "Syrien" und einen
Rollenofen gekauft zu haben und diese Wirtschaftsgüter 1995 an die IMN K
GmbH (heute: "KIK und KÖ Erzeugungs GmbH" weiter verkauft zu haben. Das
Finanzamt ist der Ansicht, dass diese Rechtsgeschäfte nicht stattgefunden
hätten, weil die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH zum Zeitpunkt dieser
angeblichen Rechtsgeschäfte bereits Eigentümerin dieser
Wirtschaftsgüter gewesen sei (BP-
Bericht Dr. K GmbH TZ 26). Ferner ist das Finanzamt der Ansicht, sowohl die
Projektunterlagen als auch die Ziegeleimaschinen seien zur Zeit der angeblichen
Rechtsgeschäfte wertlos gewesen (mündliche Verhandlung betreffend GF
am 19.8.2005, S. 2, 3; mündliche Verhandlung betreffend GF 20.9.2005, S.
16).
In den bekämpften Bescheiden vom 16.4.1998 betreffend
Umsatzsteuer 1995 und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 ging das Finanzamt
davon aus, dass GF,damals
Geschäftsführer der Dr. K GmbH und Gatte der Gesellschafterin der Dr.
K GmbH, am 31.12.1994 und am 31.12.1995 Rechnungen (1994 Teilrechnungen, 1995
Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer) an die Bw. betreffend die Lieferung von
Ziegeleimaschinen, eines Rollenofens und eines Projektes mit der Bezeichnung
"Syrien" ausgestellt habe, ohne hiezu berechtigt gewesen zu sein. GF sei nicht
Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter gewesen. Eigentümer dieser
Wirtschaftsgüter sei damals die IMN K GmbH gewesen (heute: "KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH"). Am 30.12.1995 habe die Dr. K GmbH der heutigen KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH eben dieselben Wirtschaftsgüter unberechtigt in
Rechnung gestellt, da diese zuletzt genannte GmbH bereits Eigentümerin
dieser Gegenstände gewesen sei (BP- Bericht vom 27.3.1998, TZ 19 a, 21
a).
Daher gewährte das Finanzamt der Dr. K GmbH 1995
keinen Vorsteuerabzug (562.800 S) im Zusammenhang mit den behaupteten
Lieferungen des GF an die Dr. K GmbH und kürzte die Umsätze der Dr. K
GmbH 1995 um 2,854.000 S, setzte jedoch eine Steuerschuld gem. § 11 Abs 14
UstG in Höhe von 570.800 S fest. Da das Finanzamt weder die Lieferungen des
GF an die Dr. K GmbH noch die Weiterlieferung dieser Wirtschaftsgüter durch
die Dr. K GmbH an die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH anerkannte,
kürzte es die Einkünfte der Dr. K GmbH 1995 um 610.800 S (TZ 26, 35,
28 und 21 BP- Bericht). Für 1994 nahm das Finanzamt zwar Korrekturen im
Rechnungswesen der Dr. K GmbH vor, die sich allerdings nicht auf die
Einkünfte der Dr. K GmbH auswirkten (TZ 26, 35, 36 BP-
Bericht).
In ihrer Berufung vom 2.11.1998 brachte die Dr. K GmbH vor,
GF habe die gegenständlichen Wirtschaftsgüter 1994 und 1995 an die Bw.
geliefert. In Bezug auf die Lieferung von Ziegeleimaschinen durch die KEC GmbH
an die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH im Jänner 1991 wies die Dr.
K GmbH darauf hin, dass dieser Kauf 1991 nur Maschinen des Produktionsbereiches
1 einer Ziegelerzeugungsanlage (Lehmaufbereitung und Formgebung) umfasst habe,
während die Lieferung von Ziegeleimaschinen 1995 durch GF an die Dr. K GmbH
und die Weiterlieferung dieser Ziegeleimaschinen an die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH Maschinen der Produktionsbereiche 2 (Kanaltrockner) und 3
(Tunnelofen) einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen habe.
In einem Bedenkenvorhalt an die Dr. K GmbH vom 24.7.2000
wurden die Argumente des Finanzamtes in Bezug auf die gegenständlichen
Geschäfte näher ausgeführt. Dieser Bedenkenvorhalt wurde von der
Dr. K GmbH zunächst nicht beantwortet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2001 wies das
Finanzamt die Berufung der Dr. K GmbH als unbegründet ab.
In einem Schreiben des UFS vom 27.10.2004 wurde das
Finanzamt VOG erfolglos ersucht, den Akt der KEO KOwerk GmbH und Co KG, zu
übermitteln. Da in diesen Akt bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes
CC betreffend GF und die Dr. K GmbH vom Prüfer Einsicht genommen worden
ist, wurde mit Schreiben vom 8.11. 2004 das Finanzamt CC ebenso erfolglos
ersucht, diesen Akt zu übermitteln. Allerdings übermittelte derjenige
Beamte, der in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit des GF und der
Dr. K GmbH die Betriebsprüfung durchgeführt hatte, am 16.11.2004
folgende Akten:
- Einheitswert- und Vermögenssteuerakt betreffend GF
und dessen Gattin des Finanzamtes CC;
- Akt des Finanzamtes CC betreffend die THO ZIL CC GmbH
i.L;
- Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung von 1988,
DI K KG, Finanzamt VOG
- Konvolut von Unterlagen mit der Aufschrift
"Bestandvertrag"
In einem Schreiben vom 19.12.2004 nahm GF zum
Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 24.7.2000 Stellung. Er führte aus: Er
habe die Ziegeleimaschinen großteils 1977 von Wolfgang RES erworben. Er
habe seit Anfang der Neunziger Jahre versucht, die Maschinen zu verkaufen. U.a.
habe sich neben anderen Personen ein syrischer Geschäftsmann dafür
interessiert. Die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH habe erfolglos versucht, ein
Ziegelwerk in Dalmatien zu errichten.
In Bezug auf die Lieferung von Ziegeleimaschinen durch die
KEC GmbH am 31.1.1991 an die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH gab GF an:
Eine Ziegelfabrik bestehe aus drei Produktionsbereichen. Nur der
Produktionsbereich 1 (Materialaufbereitung und Formgebung) sei von der KEC GmbH
erworben worden.
Er habe den zuvor schwer beschädigten Rollenofen bis
Sommer 1995 saniert. Sodann sei erfolglos versucht worden, diesen Ofen an zwei
konkrete Interessenten zu verkaufen.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2004
betreffend die Dr. K GmbH gab der GF an:
Er habe u.a. zwischen 1997 und 1999 versucht, in Dalmatien
ein Ziegelwerk zu errichten. Er legte zahlreiche Unterlagen zum Nachweis dieser
Behauptung vor. Die Pläne, die als Projekt Syrien bezeichnet worden seien,
seien Teil der Ziegelerzeugungsanlage. Dieser Planungsaufwand sei wie ein
Ersatzteil, den er mit den Maschinen weitergeben könne.
Im Dezember 2004 und Jänner 2005 legte GF
sämtliche Pläne vor, die er als Projekt Syrien bezeichnete und 1994
und 1995 (1994 in Form von Teilrechnungen) der Dr. K GmbH in Rechnung gestellt
hat.
In einem Schreiben des GF vom 7.2.2005 gab dieser eine
Zusammenfassung der bisherigen Verwertungsaktivitäten betreffend die
strittigen Wirtschaftsgüter während der Jahre 1988-1999
bekannt.
Am 11. Feber 2005 wurden während einer mündlichen
Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH die gegenständlichen
Ziegeleimaschinen samt Rollenofen besichtigt. GF gab an, dass wahrscheinlich
1977 doch die DI K KG die Ziegeleianlage erworben habe. Diese Ziegeleianlage sei
bis 1980 betrieben worden. Bis 1988 sei diese Anlage betriebsbereit gehalten
worden. 1985 dürfte er die Ziegeleimaschinen des Produktionsbereiches 2 und
3 des stillgelegten Ziegelwerkes (Kanaltrockner und Tunnelofen) aus der KG in
sein Eigentum überführt haben. Ob es darüber schriftliche
Verträge gegeben habe und ob dieser Eigentumsübergang entgeltlich
erfolgt sei, wisse er nicht. Ab 1988 sei versucht worden, die Ziegeleimaschinen
zu verwerten, dh, primär zu verkaufen.
GF gab an, dass er das Studium der Maschinenbauwirtschaft
abgeschlossen habe.
In einem Telefonat des Referenten am 11.3.2005 mit dem
Geschäftsführer eines Ziegelwerkes, dessen Identität dem
Finanzamt in einem Schreiben vom 7.4.2005, nicht aber der Dr. K GmbH und auch
nicht dem GF bekannt gegeben wurde, teilte dieser Geschäftführer mit:
Der Kaufpreis von rund 1,6 Mio S für die Ziegeleimaschinen könnte
"passen". Ein Käufer, der diese Anlage insbesondere für ein Engagement
im Ausland erwerben wolle, könnte damit durchaus etwas anfangen.
In einem Bedenkenvorhalt des UFS vom 9.5.2005 wurde
mitgeteilt: Es werde davon ausgegangen, dass alle Unterlagen über die
Projektarbeiten "Syrien" erst nach dem Jahr 2000 angefertigt worden seien.
Bereits 1991 seien alle Ziegeleimaschinen an die heutige KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH verkauft worden.
In einer eidesstattlichen Erklärung vom 30.5.2005
betonte GF, die Planungsunterlagen ab 1997 für die Projektierung des in
Dalmatien geplanten Ziegelwerkes verwendet zu haben. Er habe 1997 diese
Pläne auch dem Gemeinderat von NX in Dalmatien vorgelegt. Er habe 1997 auch
einen Ziviltechniker aus KRD beauftragt, eine vollständige statische
Berechnung für die geplante Stahlkonstruktion der Werkshalle in Dalmatien
durchzuführen.
In einem Schreiben vom 24.6.2005 gab GF an, er habe dem
Ziviltechniker aus KRD 1997 die Pläne Nr. 1, 4 und 6 aus dem Projekt
"Syrien" gezeigt. Zum Beweis für den Versuch, in Dalmatien ein Ziegelwerk
zu errichten, wurde die Vernehmung dieses Ziviltechnikers beantragt. Es sei
absurd, eine statische Berechnung für eine große Werkshalle ohne
Festlegung der gesamten maschinellen Einbauten durchführen zu
wollen.
In einer eidesstattlichen Erklärung vom 28.6.2005 wies
GF besonders auf eine Konzessionsurkunde zum Rohstoffabbau hin, die die von ihm
geleitete "KIKa K d.o.o." in Dalmatien erwirkt habe. Er legte als Beilage auch
handschriftliche Schreiben an den genannten Ziviltechniker aus KRD
vor.
Zu dem von ihm behaupteten Eigentumserwerb an den Maschinen
des Produktionsbereiches 2 und 3 der Ziegelerzeugungsanlage: Die SBank FE habe
der DI K KG 1987 einen Kredit eingeräumt. Deshalb sei ein
Sicherungsübereigungsvertrag in Bezug auf sämtliche maschinellen
Anlagen der DI K KG geschlossen worden. Der Bank sei bekannt gewesen, dass sich
der Kanaltrockner und Tunnelofen im Eigentum des GF befunden
hätten.
In einer mündlichen Verhandlung vom 28.6.2005
betreffend GF gab dieser in Bezug auf den Vorwurf des doppelten Verkaufes der
Ziegeleimaschinen 1991 und 1995 an, die SBank FE habe der KEC GmbH lediglich die
Aufbereitungsanlage um ca 700.000 S verkauft, nicht aber die Maschinen des
Produktionsbereiches 2 und 3.
In der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom
19.8.2005 brachte das Finanzamt (Adir. RI) vor, eine fremde GmbH würde eine
solche Anlage nicht kaufen, wenn der Vorgänger schon 10 Jahre lang
erfolglos versucht habe, sie zu verkaufen. RR KAL brachte vor, es liege ein
Scheingeschäft vor. Er zweifle an, dass sich die Maschinen je im
persönlichen Eigentum des GF befunden hätten.
GF brachte vor, 1994 und 1995 sei wahrscheinlich das
Projekt Syrien (= Versuch, die Ziegeleimaschinen samt Plänen einem
syrischen Interessenten zu verkaufen) von ihm verfolgt worden. Die Chance auf
Gesamtverwertung sei aktuell gewesen. Er habe damals Haftungen als
Verkäufer ausschließen wollen, da es sich um Gebrauchtmaschinen
gehandelt habe. Daher habe die Zusammenführung der Maschinen nicht bei ihm
stattgefunden. Er habe seinen Syrien- Akt weggeworfen. Das Projekt Syrien sei
sehr konkret gewesen. Er hätte damals den Syrer nicht nach Österreich
eingeladen, wenn das keine konkrete Sache gewesen wäre. Als Einladender
müsse man sich nämlich für alles Mögliche
verpflichten.
Der Referent brachte den Parteien den Inhalt des
Bilanzaktes des Finanzamtes betreffend die KEC GmbH 1989-1991 zur Kenntnis.
Hiezu brachte das Finanzamt (Adir. RI) vor, Ein Erlös von ca 276.000 S im
Jahr 1991 sei bisher als nicht aufgeklärt anzusehen.
Am 19.9.2005 nahmen die Vertreter des Finanzamtes Einsicht
in die Akten betreffend den GF und die Dr. K GmbH. Am selben Tag teilte Herr
Wuksch vom Finanzamt CC dem Referenten mit, er habe keine Aktenteile des Aktes
des Finanzamtes betreffend die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH mehr gefunden,
die sich auf das Jahr 1991 bezögen.
In der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom
20.9.2005 brachte das Finanzamt (RR KAL) zur Planung "Syrien" vor: Ein Plan, der
nicht verwirklicht werde, habe keinen Marktwert. GF erwiderte: Das Projekt
Syrien hätte man in Dalmatien nicht 1:1 übernehmen können, aber
im Prinzip sei die Anlage ident. Er dürfte das Projekt Dalmatien in der
gleichen Größenordnung wie Syrien geplant haben (Produktion von
100-150 Tagestonnen) oder etwas größer. Für das Projekt
Dalmatien hätte er im Bereich der Trocknung die Sache ein wenig ändern
müssen.
Das Finanzamt (Adir. RI) wies in der mündlichen
Verhandlung vom 20.9.2005 auf die Rechnung der heutigen KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH vom 10.12.1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH hin.
Am 17.10.2005 nahm GF Akteneinsicht. Er gab bei seiner
Vernehmung am selben Tag an: Die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH habe die an die
Ziegelwerk ARG GmbH verkauften Güter von ihm erworben. Zum Erlös der
KEC GmbH von ca 276.000 S im Jahr 1991: Dabei handle es sich wahrscheinlich um
die erste Planungsstufe aus den Jahren 1989 - 1991. Er habe keine Unterlagen der
KIK und KÖ Erzeugungs GmbH aus 1991 mehr. Die Planung 1991 sei im Vergleich
zu den 1994 und 1995 verkauften Plänen über ein Grundkonzept nicht
hinaus gegangen.
Am 9.11.2005 teilte GF telefonisch mit, die Planung 1994
und 1995 (= Projekt "Syrien") sei nicht ident mit der Planung 1989 (Projekt
"Westukraine" = Projekt "Ukraine" = Projektarbeiten für vollautomatische
Ziegelindustrie") gewesen. 1994 und 1995 sei mit einem anderen Trockner geplant
worden.
In einem Schreiben vom 8.11.2005 führte GF aus: Er
habe 1996 erfahren, dass der Visumsantrag des syrischen Interessenten abgelehnt
worden sei, weil dieser schlecht beleumundet gewesen sei. Er nannte Frau Dr.
HO-PR als Zeugin. Er wies auf weitere Verwertungsaktivitäten zwischen 1993
und 1995 hin. Die Planung eines modernen Werkes sei 1995 mindestens 130.000 DM
wert gewesen. Er legte ein Anbot der Fa. Lingl für die Planung der
Produktionsbereiche 2 und 3 eines Ziegelwerkes aus dem Jahr 1980 zu einem Preis
von 60.000 DM vor.
Am 10.11.2005 gab GF an: Als er der Dr. K GmbH die
gegenständlichen Leistungen in Rechnung gestellt habe, sei das Projekt
Syrien noch nicht gestorben gewesen. Gleichzeitig habe er bereits an die
Wirtschaftlichkeit eines Ziegelwerkes in Dalmatien fest geglaubt.
Er legte alle noch vorhandenen Unterlagen (6 Pläne)
betreffend das Projekt Ukraine (1989-1991) vor. Er legte die Unterschiede zum
Projekt Syrien dar. Die Zeichnung Nr. 6 des Projektes Ukraine sei in den
wesentlichen Punkten ident mit den Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes
Syrien.
Am 16.11.2005 teilte Frau Dr. HO-PR telefonisch mit, sie
dürfte 1996 von ihrer Tochter, Frau Dr. ZI, damals österreichische
Diplomatin in Damaskus, erfahren haben, dass der Syrer kein Visum erhalten
habe.
Am 18.11.2005 teilte Frau Dr. ZI per E-Mail mit, sie
könne sich an eine solche Auskunft nicht erinnern. Das
Außenministerium teilte am 2.12.2005 per E-Mail mit, dass Frau Dr. ZI
zwischen 20.11.1995 und 3.10.1997 in Damaskus tätig gewesen
sei.
Am 12.12.2005 teilte GF telefonisch mit, er halte es
für wahrscheinlich, dass das Projekt Ukraine (1989 - 1991) nicht mehr
als sieben Pläne umfasst habe.
Mit Schreiben vom 12. 12. 2005 wurde den Parteien vom UFS
mitgeteilt, es werde wegen der doppelten Verrechnung der Zeichnung Nr. 6 des
Projektes Ukraine 1991 und 1994/1995 von einer Reduktion des gemeinen Wertes des
Projektes Syrien ausgegangen.
In einem Schreiben vom 22.12.2005 wies das Finanzamt,
vertreten durch RR KAL, darauf hin, dass die Projekte nur in den Büchern
vorhanden seien und keinerlei Vermarktung erfolgt sei.
In einem Schreiben vom 23.12.2005 zog GF im eigenen Namen
und im Namen der Dr. K GmbH den Antrag auf mündliche Verhandlung
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) ergänzende
Feststellungen:
Bei den Betrieben der GF - Gruppe (Betriebe, die
während ihrer Existenz von G F geleitet wurden) handelt es sich um folgende
Betriebe, die zwischen 1976 und 2001 bestanden und zum Teil heute noch bestehen
(Schreiben des UFS vom 9.5.2005):
|
Firma
|
Dauer der Existenz unter dieser Firma
|
Beteiligte
|
THO ZIL GmbH
|
1976-1988
|
24% GF
|
|
|
76% Dr. Charlotte K
|
|
|
|
DI K KG
|
1977-1987
|
98% GF
|
|
|
2% Dr. Charlotte K
|
THO ZIL CC Ziegelwerk
|
bis 1978
|
THO ZIL GmbH
|
GmbH und CoKG
|
|
(Komplementär), DI K
|
|
|
KG; BFI KG
|
|
|
|
DI K GmbH
|
1987 - 1988
|
|
1988 Änderung der Firma auf
|
|
|
KEO KOwerk GmbH
|
1988-1992
|
|
|
|
|
|
|
|
DI K GmbH & CoKG
|
1987-1988
|
Komplementär: DI K GmbH 1987 - 1988, danach
Firmenänderung auf KEO KOwerk GmbH 1988-1992
Kommanditist: GF
|
1988 Änderung der Firma auf
|
|
|
KEO KOwerk GmbH & CoKG
|
1988-1992
|
|
|
|
|
|
|
|
KEC GmbH
|
1989 -1996
|
100% Helga SCM als
|
|
|
Treuhänderin für GF
|
|
|
|
|
|
|
KIK K KO-fabrik GmbH:1991
|
1987-13.6.1991
|
von 1993 - 21.5.1996
|
Änderung der Firma auf:
|
|
GF 47.500 S
|
|
|
Herta K 132.500 S
|
IMN K GmbH
|
14.6.1991-14.4.1997
|
Edeltrude GFE 130.000 S
|
1997 Änderung der Firma auf
|
|
Dr. Charlotte K 47.500S
|
KIK und KO-fabrik GmbH
|
15.4.1997-30.5.2001
|
Barbara RT 47.500 S
|
|
|
Helga SCM 47.500 S
|
2001 Änderung der Firma auf
|
|
Christian PIG 47.500 S
|
KIK und KÖ
|
ab 30.5.2001
|
|
Erzeugungs GmbH
|
|
|
|
|
|
|
|
|
KIK K
|
17.7.1991-19.6.1995
|
Ab Gründung
|
KOfabrik GmbH
|
|
GF 300.000 S
|
1995 Änderung der Firma auf
|
|
Dr. Ch. K 200.000 S
|
Dr. K GmbH
|
20.6.1995-13.5.1996
|
ab Oktober 1994:
|
1996 Änderung der Firma auf
|
|
Dr. Charlotte K 100%
|
Dr. K GmbH in Liqu.
|
ab 14.5.1996
|
GF hatte bei allen genannten Geschäften die
tatsächliche Geschäftsführung inne. Aus Gründen der
leichteren Lesbarkeit werden die soeben genannten Gesellschaften bei der
Sachverhaltsdarstellung mit der jeweils letztgültigen Firma
erwähnt.
Im Jahr 1977 erwarben GF und sein Bruder DI Werner K die
Liegenschaft der KG HOR EZ 567 (ZILeistr. 27, CC) Baufläche mit
Fabrikshalle von Wolfgang RES (Kaufvertrag vom 21. 7.1977 zwischen Wolfgang RES,
GF und DI Werner K; Grundbuchsauszug der EZ 567 KG HOR mit Verzeichnis der
gelöschten Eintragungen). Auf diesem Grundstück befanden sich
Maschinen, mit welchen im Anschluss an diesen Erwerb zwischen 1977 und 1980 am
selben Standort in CC ein Ziegelerzeugungsunternehmen betrieben wurde.
Eigentümerin dieser Maschinen war seit 1977 die THO ZIL CC, Ziegelwerk GmbH
(Gesellschafter: 24% GF, 76 % Dr. Charlotte K, dessen Ehefrau). Auch diese
Maschinen waren von Wolfgang RES erworben worden. Spätestens 1978 verkaufte
die THO ZIL CC GmbH ihr gesamtes Vermögen einschließlich der
Maschinen der Ziegelerzeugungsanlage an die DI K KG (Gesellschafter 98 % GF als
Komplementär und 2% Dr. Charlotte K mit einer Einlage von 30.000 S als
Kommanditistin) und die BFI KG Villach. Die BFI KG und die DI K KG bildeten
sodann eine Betriebsgesellschaft, die THO ZIL CC Ziegelwerk GmbH und Co KG. Die
BFI KG und die DI K KG vermieteten die Ziegeleimaschinen an die THO ZIL CC
Ziegelwerk GmbH und Co KG. Am 30.6.1978 erwarb die DI K KG von der BFI KG deren
Anteil der Maschinen der Ziegelerzeugungsanlage. Ab 30.6.1978 war somit die DI K
KG Eigentümerin aller Ziegeleimaschinen auf der Liegenschaft ZILeistr. 27,
CC (Notariatsakt vom 18.11.1976 über die Errichtung der THO ZIL GmbH;
Schreiben des GF vom 2.1.1980 an das Finanzamt VOG = AB des Betriebsprüfers
betreffend die Prüfung bei der DI K KG für die Jahre 1983-1985, S. 14;
Aktenvermerk des Betriebsprüfers des Finanzamtes CC Kraxner vom 30.6.1982
betreffend die THO ZIL GmbH; BP - Bericht des Finanzamtes VOG vom 5.9.1988
betreffend die DI K KG).
1977-1980 wurde das ursprünglich dem Wolfgang RES
gehörige Ziegelwerk zunächst von der THO ZIL CC Ziegelwerk GmbH,
sodann von der THO ZIL CC Ziegelwerk GmbH und Co KG, und schließlich von
der DI K KG betrieben.
1980 legte die KG das Ziegelwerk in CC still, da die
Erträge zu niedrig waren
(Aussagen des GF am 11.2.2005 in der mündlichen
Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH, S. 5).
1980 bis zumindest 1985 oder maximal bis 1988 hielt die KG
und/oder GF das Ziegelwerk betriebsbereit, ohne es jedoch zu betreiben (Aussagen
des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 11.2.2005,
S. 4, 29; vom 28. Juni 2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend GF, S.
6, 12 und 20; Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend GF
vom 19. 8.2005, S 5; vom 20.9.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend
GF, S. 3).
Die DI K KG hat im Laufe der Jahre folgende Änderungen
erfahren: Sie wurde 1977 gegründet. Komplementär war GF,
Kommanditistin war dessen Gattin Frau Dr. Charlotte K mit einer Einlage von
30.000 S. 1978 trat der Bruder des GF DI Werner K als Kommanditist mit einer
Einlage von 29.000 S ein, weshalb die Vermögenseinlage der Dr. Charlotte K
auf 1.000 S herabgesetzt wurde. 1987 trat in der Person des Komplementärs
und eines Kommanditisten ein Wechsel ein: GF trat als Komplementär aus.
Ebenso schied der Kommanditist DI Werner K aus der Gesellschaft aus. Neue
Komplementärin wurde die DI K GmbH, neuer Kommanditist wurde GF mit einer
Einlage von 49.000 S. Die Firma wurde auf DI K GmbH und Co KG geändert. Im
Jahr 1988 wurde die Firma der Komplementärin auf "KEO KOwerk GmbH" und die
Firma der KG auf "KEO KOwerk GmbH und Co KG" geändert. Mit Beschluss des LG
CC vom 6.7.1990, 5 S 107/90 wurde das Konkursverfahren über das
Vermögen der KEO GmbH und Co KG eröffnet. Mit Beschluss des LG CC vom
4.6.1991 wurde dieser Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens
aufgehoben. Seit 1992 ist diese Firma erloschen (Auszug aus dem Handelsregister
HRA 9Z des LG CC).
Im Zeitraum 1985 bis 1990 - eine genauere zeitliche
Feststellung ist nicht möglich - übernahm GF die Maschinen des
Produktionsbereiches 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes (Kanaltrockner und
Tunnelofen) in sein Eigentum. Es ist nicht feststellbar, ob er diese Maschinen
aus der KG entnommen hat oder sie von der KG käuflich erworben hat
(Aussagen des GF vom 11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend Dr.
K GmbH, insbesondere S. 29; Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung
vom 28.6.2005 betreffend GF, S.- 17-19).
1987 nahm die DI K GmbH und Co KG bei der SBank FE einen
Kredit auf (Eidesstattliche Erklärung vom 28.6.2005 des GF, insbesondere S.
5 und 6; Aussage des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom
28.6.2005, S. 20).
Zur Hereinbringung ihrer Forderungen auf Grund dieses
Kreditvertrages ließ diese Bank 1988 alle Fahrnisse der KG (mittlerweile
umbenannt in KEO KOwerk GmbH und Co KG) pfänden.
Dabei handelte es sich um folgende
Wirtschaftsgüter:
- 1 Rollenofen, verwendet für die Produktion von
Ofenkacheln;
- Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 1 des
ehemaligen Ziegelwerkes (Bereich Materialaufbereitung und Formgebung),
insbesondere 2 hydraulische Pressen, Hubstapler, Ziegelpresse, Kollergang, 2
Kastenbeschicker, 2 Walzwerke)
- 1 Haubenofen (Akt 11 E 58 BG CC).
Der Verkehrswert dieser Wirtschaftsgüter wurde im Juni
1989 in Höhe von 597.300 S geschätzt (Gutachten des
Sachverständigen DI PET vom 16.6.1989 im Exekutionsverfahren 11 E 58,
Bezirksgericht CC).
Die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2 und 3
des ehemaligen Ziegelwerkes (Kanaltrockner und Tunnelofen) wurden damals zum
Großteil nicht gepfändet. Gepfändet wurden aus dem
Produktionsbereich 2 lediglich 5 von insgesamt 170 Trocknerwagen (Gutachten des
Sachverständigen DI PET vom 16.6.1989 im Exekutionsverfahren 11 E 58,
Bezirksgericht CC mit dem Hinweis auf 5 Trocknerwagen; Liste der
Ziegeleimaschinen per 31.12.1995, vorgelegt von GF in der mündlichen
Verhandlung vom 11.2.2005 betreffend die Dr. K GmbH mit dem Hinweis auf 165
Trocknerwagen).
Der Rollenofen wurde 1986 von GF für die DI K KG
selbst errichtet. Er wurde errichtet, um ein möglichst rasches Brennen von
Ofenkacheln zu ermöglichen. Die KG beschäftigte sich damals seit 1981
mit der Erzeugung von Ofenkacheln. Im Feber 1989 wurde dieser Ofen bei einem
Brand schwer beschädigt. Die SBank FE erwarb diesen Rollenofen 1989 und
verkaufte und lieferte ihn noch im selben Jahr weiter an die KEC GmbH (Berufung
der Dr. K GmbH vom 2.11.1998; Aussagen des GF am 11.2.2005, S. 4,5, 15-18, 20,
25; Schreiben des GF an Dr. FZL, Generaldirektor der VU Versicherung vom
27.2.1989; Gutachten des DI PET betreffend die beim Brand von 1989
beschädigten Wirtschaftsgüter im AB betreffend die BP bei GF S.
53;Gutachten des DI PET vom 16.6.1989
betreffend die zu Gunsten der SBank FE gepfändeten Wirtschaftsgüter im
Akt 11 E 58 BG CC; Antrag der SBank FE vom 10.8.1989 in diesem
Exekutionsverfahren, Beschluss des BG CC vom 11.9.1989 in diesem
Exekutionsverfahren; Jahresabschluss der KEC GmbH von 1989).
Ab 1988 - 1996 versuchte GF, Käufer für die
Ziegeleimaschinen, die bis zum Zeitraum 1985 -maximal 1990 der DI K KG
gehört hatten, zu finden. Es gab zwar einige Kontakte, aber nur einen
Verkauf an ein Unternehmen, welches nicht im Einflussbereich des GF lag: Mit
Rechnung vom 10.12.1994 wurden durch die von GF geleitete KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH einige Maschinen aus dem Produktionsbereich 2 (Kanaltrockner)
der Ziegelwerk ARG GmbH um 393.517 S verkauft. Es handelte sich
diesbezüglich um einen Teil der verfahrensgegenständlichen
Ziegeleimaschinen, und zwar um 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren
(Aussagen des GF am 17.10.2005, S. 2; Aussagen des GF vom 11.2.2005,
insbesondere S. 5; Rechnung vom 10.12.1994 an die Ziegelwerk ARG
GmbH).
1988 interessierten sich zwei zypriotische Unternehmen
für diese Ziegeleimaschinen, 1993 - 1995 versuchte GF, den Tunnelofen
an ein Ziegelwerk in Novo Mesto (Slowenien) zu verkaufen, und 1994 - 1996
verfolgte GF das Ziel, die Ziegeleimaschinen einem syrischen Interessenten zu
verkaufen. Zwischen Dezember 1994 und Jänner 1995 gab es Kontakte mit einem
Münchner Händler, der sich im Namen eines chinesischen Investors
für die Ziegeleimaschinen interessierte Diese Verwertungsversuche blieben
erfolglos (Schreiben des GF vom 19.12.2004; Aussagen des GF in der
mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend die Dr. K GmbH, S. 4 und
5; Schreiben des GF vom 7.2.2005, Aussagen des GF vom 11.2.2005, insbesondere S.
5; Schreiben des GF vom 8.11.2005; Aussagen des GF vom 10.11.2005; Aktenvermerk
vom 16.11.2005 über Telefonate mit Dr. Heide HO-PR; E-Mail vom 18.11.2005
von Frau Dr. Marieke ZI; E-Mail des Außenministeriums vom
1.12.2005).
Im September 1989 erwarb die SBank FE die zur ihren Gunsten
gepfändeten Fahrnisse der KEO KOwerk GmbH und Co KG und verkaufte sie noch
im Jahr 1989 um 660.640,12 S netto weiter an die KEC GmbH (Antrag der SBank FE
vom 19.8.1989 im Verfahren 11 E 58 des BG CC; Beschluss des BG CC vom 11.9.1989,
11 E 58; Bilanz der KEC GmbH 1989; Schreiben vom 19.12.2004 des GF; Aussagen des
GF vom 11.2.2005, insbesondere S. 1-5).
Die KEC GmbH wurde seit ihrer Gründung 1989
ausschließlich von GF geführt. Die Gesellschafterin der KEC hielt
ihre Anteile an dieser GmbH treuhändig für GF (Schreiben des UFS vom
9.5.2005, insbesondere S 17-22).
1989 versuchte die KEC GmbH, vertreten durch GF, eine
Ziegelerzeugungsanlage an einen Interessenten in der Ukraine zu verkaufen. GF
führte Verkaufsverhandlungen in der Ukraine im Namen der KEC GmbH. Die KEC
GmbH war damals auf Grund des Kaufes von der SBank FE Eigentümerin des
Produktionsbereiches 1 des ehemaligen Ziegelwerkes der DI K KG, GF oder noch die
KEO GmbH und Co KG waren Eigentümer der Produktionsbereiche 2 und 3 dieses
ehemaligen Ziegelwerkes. GF zeichnete ca 7 Pläne von dem für diesen
ukrainischen Interessenten geplanten Ziegelwerk. Die Verhandlungen mit dem
ukrainischen Interessenten (= Projekt Ukraine = Projekt Westukraine = Projekt
Westukraine - Ushgorod = Projektarbeiten für vollautomatische
Ziegelindustrie) scheiterten. (Schreiben der KEC GmbH vom 17.9.1993; Aussagen
des GF in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005 betreffend GF,
insbesondere S. 9,11,12, 20,21; Vernehmung vom 10.11.2005 des GF, am 10.11.2005
von GF vorgelegte 6 Pläne aus dem Projekt Ukraine; AV über ein
Telefonat mit GF am 12.12.2005).
1990 stellte die KEO GmbH, die Komplementärin der KEO
KOwerk GmbH und Co KG, der KEC GmbH "Projektarbeiten für eine
vollautomatische Ziegelindustrie" in Höhe von 283.500 S netto in Rechnung
(Rechnung der KEO GmbH an die KEC GmbH vom 10.1.1990). Es handelte sich dabei um
jene ca. 7 Pläne, die GF betreffend das Projekt Ukraine gezeichnet hatte
(AV vom 12.12.2005 über ein Telefonat mit GF; Pläne vom Projekt
Ukraine, vorgelegt am 10.11.2005 durch GF).
Im Jänner 1991 verkaufte die KEC GmbH die
Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 1 (Materialaufbereitung und
Formgebung) des Ziegelwerkes weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH. Der
Kaufpreis betrug für 130 Ziegleimaschinen 658.500 S netto. Noch im Jahr
1991 verkaufte die KEC GmbH die "Projektarbeiten für eine vollautomatische
Ziegelindustrie" in Höhe von 276.577,5 ebenso an die von GF geleitete KIK
und KÖ Erzeugungs GmbH [Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 im Verfahren 11
E 58 BG CC; Jahresabschlüsse der KEC GmbH 1989 - 1991; Rechnung der KEC
GmbH an die KIK K KOfabrik GmbH (= KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom
31.1.1991; Aussagen des GF am 11.2.2005, insbesondere S. 1-5; mündlicher
Vorhalt des Referenten während der mündlichen Verhandlung vom
19.8.2005, S. 15-17 an die Parteien; Aussagen des GF am 17.10.2005,
mündlicher Vorhalt an den GF während dessen Vernehmung vom 17.10.2005,
S. 4].
Die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2 und 3
(Kanaltrockner und Tunnelofen) befanden sich damals (1991) abgesehen von den
oben erwähnten 5 Trocknerwagen, die 1988 zu Gunsten der Bank gepfändet
worden waren, noch im Eigentum des GF.
Ebenso 1991 überließ die KEC GmbH den stark
beschädigten Rollenofen dem GF, ohne dass dieser hiefür ein Entgelt zu
entrichten hatte. Ab 1994 reparierte GF diesen Ofen bis 1995 [Schreiben des GF
vom Feber 1989 an Dr. FZL, VU Versicherung; Gutachten des DI PET vom 16.6.1989
im Verfahren 11 E 58 BG CC; Jahresabschlüsse der KEC GmbH 1989-1991;
Rechnung des GF an "KIK K KOfabrik GmbH " (richtig: "Dr. K GmbH") vom 31.12.1995
betreffend den Rollenofen; Anbot der KIK K vom 5.2.1996 an die VXE GmbH
über 854.000 S, vorgelegt von GF am 21.12.2004 während der
mündlichen Verhandlung der Dr. K GmbH; Berufung der Dr. K GmbH vom
2.11.1998; Schreiben der KIK K vom 13.12.1999 an Ziegelwerke GXL z.H. Herrn SCX;
Aussagen des GF am 11.2.2005, S. 15-18, 21,22,24,25; mündlicher Vorhalt des
Referenten während der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005, S.
2].
Zwischen Dezember 1994 und 31.12.1995 verkaufte und
lieferte G F der Dr. K GmbH die Ziegeleimaschinen, die früher der DI K KG
gehört hatten, die Projektarbeiten "Syrien" (= Pläne einer
Ziegelerzeugungsanlage) und den Rollenofen um insgesamt 2,814.000 S netto.
Hievon entfielen auf die Ziegeleimaschinen 1,565.000 S, auf den Rollenofen
745.000 S, und auf das Projekt Syrien 504.000 S. Diese Summe der Entgelte aus
den Lieferungen dieser Wirtschaftsgüter war mit einer Ausnahme (die
Projektarbeiten Syrien waren um 42.000 S zu hoch bewertet worden, siehe unten)
nicht höher als der gemeine Wert dieser Wirtschaftsgüter. Dabei
handelte es sich abgesehen vom Rollenofen um folgende
Wirtschaftsgüter:
Ziegeleimaschinen, die insbesondere den
Produktionsbereichen 2 und 3 (Kanaltrockner und Tunnelofen) des ehemaligen
Ziegelwerkes zugehörten: 165 Trocknerwagen, eine Mess - und
Steuerwarte, 8.000 Alulatten, 2 automatische Schiebebühnen, 4
Schubmaschinen, 2 Abluftventilatoren, 1 Warmluftventilator, 2
Wanderlüfterwagen, mit 22 Umwälzventilatoren, ein Nasshubgerüst
mit Drehladebühne, ein Trockenhubgerüst mit Drehladebühne, ein
Abschneideautomat, ein Querautomat, eine Drehscheibe, eine vollautomatische
Ziegelsetzmaschine, ein Entladegreifer, eine Tunnelofenwagenumlaufanlage, eine
Tunnelofenbrenneranlage, eine Palettenspeicheranlage, ein
Ziegelpaketumreifungsgerät, eine elektrische Hauptzentrale für
Steuerung der Aufbereitungs- und Pressanlage mit Schützesteuerung (Liste
Ziegeleimaschinen per 31.12.1995, vorgelegt von G F am 11. 2.2005 bei der
mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH);
Projekt Syrien, bestehend aus 24 Plänen, die GF im
Dezember 2005 und Jänner 2005 dem UFS vorlegte;
Diese Lieferungen durch GF an die Dr. K GmbH fanden am
31.12.1995 statt, soweit es sich nicht um 100 Trocknerwagen und 2
Abluftventilatoren handelte. Diese zuletzt genannten Wirtschaftsgüter
lieferte GF der Dr. K GmbH bereits im Dezember 1994; die Dr. K GmbH lieferte
diese ebenso noch im Dezember 1994 weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH, die diese Wirtschaftsgüter noch im Dezember 1994 um 393.517 S weiter
an die Ziegelwerk ARG GmbH lieferte (drei Teilrechnungen vom 31.12.1994 des G F
an die Dr. K GmbH betreffend Ziegeleimaschinen, Rollenofen und Projekt "Syrien";
drei Rechnungen vom 31.12.1995 des G F an die Dr. K GmbH betreffend dieselben
Wirtschaftsgüter; drei berichtigte Rechnungen des G F an die Dr. K GmbH vom
31.12.1995; Aussagen des GF am 17.10.2005, insbesondere S. 2; Rechnung vom
10.12.1994 der IMN K GmbH = KIK und KÖ Erzeugungs GmbH an die Ziegelwerk
ARG GmbH).
GF stellte der Dr. K GmbH in diesem Zusammenhang Rechnungen
aus, die folgendes Aussehen haben:
erste Teilrechnung vom
31.12.1994 (AB Dr. K GmbH S 28):
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma KIK K KOfabrik GmbH
ZILeistraße 27 CC
31.12.1994
TEILRECHNUNG
Lieferung von Ziegeleimaschinen Teilweise
betriebsbereit nach Liste
1,520.000 S"
Mit jenen Ziegeleimaschinen, die in dieser Rechnung
erwähnt sind, sind auch jene 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren
gemeint, die im Dezember 1994 geliefert worden sind (vgl. Aussage des GF vom
17.10.2005, S. 2). Eine gesonderte Rechnung für diese 100 Trocknerwagen und
2 Abluftventilatoren wurde vom GF der Dr. K GmbH nicht ausgestellt.
zweite Teilrechnung vom
31.12.1994 (AB Dr. K GmbH S. 27):
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma KIK K KOfabrik
GmbH ZILeistraße 27 CC
31.12.1994
TEILRECHNUNG
1. Lieferung der 10 Rollenofenelemente, isoliert,
grundiert, inklusive Antrieb mit 3 Kegelradgetrieben und Kettenrollenantrieb
System GeKö
2. Montagevorbereitung Nov.-Dez.1994
710.000 S"
dritte Teilrechnung vom
31.12.1994 (AB Dr. K GmbH S. 26):
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma KIK K KOfabrik
GmbH ZILeistraße 27 CC
31.12.1994
TEILRECHNUNG
Planungsarbeiten Projekt
"Syrien" Ziegeleifabrik
450.000 S"
erste Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis vom 31.12.1995 (AB Dr. K GmbH S. 25)
"GF Hauptplatz 16 8570 VOG
Firma KIK K KOfabrik
GmbH ZILeistraße 27 CC
31.12.1995
RECHNUNG
Lieferung von Ziegeleimaschinen teilweise
betreibsbereit nach Liste 1,565.000 S 20% Mwst 313.000
S 1,878.000 S"
Dieser Rechnung war eine "Liste Ziegeleimaschinen", datiert
vom 31.12.1995 beigefügt, in der die Menge und handelsübliche
Bezeichnung der Ziegeleimaschinen dargestellt worden ist (Beilage 1a des
Bedenkenvorhaltes des Finanzamtes vom 24. Juli 2000 an GF betreffend die Dr. K
GmbH und die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH). Mit den in dieser Rechnung
erwähnten Ziegeleimaschinen sind auch die 100 Trocknerwagen und 2
Abluftventilatoren gemeint, die bereits 1994 geliefert worden sind (vgl.
Aussagen des GF am 17.10.2005, S. 2). Eine gesonderte Rechnung für die 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren wurde vom GF der Dr. K GmbH nicht
ausgestellt.
zweite Rechnung mit
Umsatzsteuerausweis 31.12.1995 (AB Dr. K GmbH S. 22)
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma KIK K KOfabrik
GmbH ZILeistraße 27 CC
31.12.1995
RECHNUNG
|
1. Teilrechnung 31.12.1994
|
710.000 S
|
2. Inbetriebnahmearbeiten Rollenofen
|
35.000 S
|
|
745.000 S
|
+ 20% Mwst
|
149.000 S
|
|
894.000 S"
dritte Rechnung mit
Umsatzsteuer vom 31.12.1995 (AB Dr. K GmbH S 21).
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma KIK K KOfabrik
GmbH ZILeistraße 27 CC
31.12.1995
RECHNUNG
|
Planungsarbeiten Projekt "Syrien"
|
504.000 S
|
Ziegeleifabrik
|
|
+ 20% Mwst
|
100.800 S
|
|
604.800 S"
Mit "KIK K KOfabrik GmbH" in den Rechnungen von 1995 war
die Dr K GmbH gemeint (siehe oben Darstellung der Betriebe der GF -
Gruppe).
Mit Rechnung vom 30.12.1995 über 2,854.000 S
(später, im Jahr 2000, wurde das Datum auf 31.12. berichtigt) verkaufte die
Dr. K GmbH die gegenständlichen Wirtschaftsgüter (Ziegeleimaschinen,
Rollenofen, Projekt "Engineering Werksplanung" = Projekt "Syrien") weiter an die
KIK und KÖ Erzeugungs GmbH (damalige Bezeichnung: "IMN K GmbH"). Diese
Rechnung hat folgendes Aussehen (AB Dr. K GmbH S. 30):
"Dr. K Ges.m.b.H. ZILeistraße
27 CC
Firma IMN K GmbH ZILeistraße
27 CC
CC, 30.12.1995
RECHNUNG
|
1. Ziegeleimaschinen
|
|
2. Engineering Werksplanung
|
|
3. Rollenofen
|
2,854.000 S
|
+ 20% Mwst
|
570.800 S
|
|
3,424.800 S"
Das Entgelt in dieser Rechnung ist nicht höher als
der gemeine Wert dieser Wirtschaftsgüter, sieht man von jenem Teil des
Entgeltes ab, welches auf "Engineering Werksplanung = Projekt Syrien"
entfällt (siehe unten). Das Rechnungsdatum entspricht zum Teil nicht ein
Mal annähernd dem Lieferdatum, da ein Teil der gegenständlichen und in
der Rechnung vom 30.12.1995 erfassten Ziegeleimaschinen (100 Trocknerwagen, 2
Abluftventilatoren) bereits im Dezember 1994 von GF an die Dr. K GmbH, von
dieser an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH und von dieser der Ziegelwerk ARG
GmbH geliefert worden ist (siehe oben, vgl. Aussagen des GF vom 17.10.2005, S.
2). Eine gesonderte Rechnung für die Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2
Abluftventilatoren durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
ist nicht ausgestellt worden. Die Lieferung der übrigen
gegenständlichen Wirtschaftsgüter von der Dr. K GmbH an die KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH fand im Dezember 1995 statt (Rechnung der Dr. K GmbH an
die IMN K GmbH vom 30.12.1995 samt berichtigter Rechnung über dieselbe
Lieferung vom 31.12.1995).
Bei der Rechnung der Dr. K GmbH vom 30.12.1995 an die KIK
und KÖ Erzeugungs GmbH (damals: "IMN K GmbH") über 2,854.000 S sind
ein Teil des Rechnungsbetrages von 1,600.000 S den Ziegeleimaschinen, ein Teil
des Rechnungsbetrages von 504.000 S dem Projekt Syrien und ein Teil des
Rechnungsbetrages von 750.000 S dem Rollenofen zuzuordnen [berichtigte Rechnung
der Dr. K GmbH vom 31.12.1995 an die IMN K GmbH (= KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH)].
Beim Teil des Rechnungsbetrages von 1,600.000 S aus der
Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995
sind 393.517 SjenenWirtschaftsgütern
zuzuordnen, die noch im Dezember 1994 verkauft worden (100 Trocknerwagen, 2
Abluftventilatoren) sind [vgl. Rechnung vom 10.12.1994 der IMN K GmbH an die
Ziegelwerk ARG GmbH über 393.517 S; Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K
GmbH vom 30.12.1995 über 2,854.000 S; Rechnung des GF an die KIK K KOfabrik
GmbH (richtig: Dr. K GmbH) vom 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen; Aussagen
des GF vom 17.10.2005, S. 2].
Beim Rechnungsbetrag von 1,565.000 S laut Rechnung des GF
an die KIK K KOfabrik GmbH (richtig: Dr. K GmbH) betreffend Ziegeleimaschinen
vom 31.12.1995 entfielen 388.008 S (siehe unten Punkt 4) auf die
Wirtschaftsgüter, die noch im Dezember 1994 (100 Trocknerwagen, 2
Abluftventilatoren) verkauft worden waren.
Diese Verkäufe der Ziegeleimaschinen, des Rollenofens
und der Projektunterlagen "Syrien" durch den GF an die Dr. K GmbH und durch
diese an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH waren keine Scheingeschäfte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Lieferung der Projektunterlagen
Syrien an die Dr. K GmbH und deren Weiterlieferung an die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH einem Fremdvergleich nicht standhält.
Allerdings stellte GF in Bezug auf die Pläne, die als
Projekt Syrien bezeichnet wurden, einen Plan (Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien)
in Rechnung, den die KEC GmbH bereits 1991 der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
verkauft hatte (Plan Nr. 6 des Projektes "Projektarbeiten für
vollautomatische Ziegelindustrie = Projekt Ukraine). GF konnte daher diesen Plan
1994 und 1995 nicht der Dr. K GmbH verkaufen und diese konnte diesen Plan daher
auch nicht an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH weiterverkaufen. Der gemeine
Wert des Projektes Syrien reduziert sich daher bei der Lieferung des GF an die
Dr. K GmbH und bei der Lieferung durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH jedenfalls um den Wert des Planes Nr. 9 und 19 dieses Projektes
(21.000 S netto pro Lieferung). Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von
100% ist daher von einer Wertminderung dieser Projektunterlagen "Syrien" in
Bezug auf den der Dr. K GmbH und in Bezug auf den der KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt 42.000 S pro Lieferung
auszugehen (Punkt 2.9. der Beweiswürdigung; Schreiben des UFS an das
Finanzamt vom 12.12.2005).
Zur Zeit des Verkaufes der gegenständlichen
Wirtschaftsgüter an die Dr. K GmbH und zur Zeit der Weiterlieferung dieser
Wirtschaftsgüter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH sah G F folgende
Chancen der Verwertung der Ziegeleimaschinen samt Plänen:
Entweder die Verwertung durch Verkauf an einen syrischen
Interessenten oder Verwertung durch Eigennutzung in
Dalmatien(vgl. Schreiben des
österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 28.10.1992 an die
KIK K GmbH, Schreiben dieses Handelsdelegierten vom 1.2.1993; Aussagen des DI K
vom 21.12.2004; und vom 10.11.2005, insbesondere S. 15).
1996 wurde versucht, den Rollenofen
derVXE GmbH
inGZX zu verkaufen, 1999 interessierte
sich die TDC GXL AG für dieses Wirtschaftsgut. Zu einem Verkauf kam es
nicht (Angebot der KIK K an die VXE GmbH vom 5.2.1996 über 854.000 S netto
samt zusätzlichen Kosten; Schreiben der KIK K an TDC GXL AG vom
13.12.1999).
Im Jahr 1996 erfuhr GF mit Hilfe seiner Frau Dr. Charlotte
K von deren Freundin Dr. Heide HO-PR, dass der syrische Interessent, den er nach
Österreich eingeladen hatte, um die Ziegelerzeugungsanlage zu besichtigen,
schlecht beleumundet war und deshalb kein Visum für Österreich
erhalten hatte. Damit war für G F klar, dass das Projekt Syrien (Versuch
des Verkaufes der Ziegelerzeugungsanlage an den syrischen Interessenten)
gescheitert war (AV über ein Telefonat mit GF am 2.11.2005, Schreiben des
GF vom 8.11.2005, Aussagen des GF vom 10.11.2005, insbesondere S. 2,
13).
Seit dem Beginn seiner Versuche, auf dem Gebiet des
ehemaligen Jugoslawien Geschäfte zu machen (ab Herbst 1992) war dem G F
bewusst, dass es möglicherweise in Dalmatien, Kroatien, einen interessanten
Markt für einen Ziegelerzeuger geben könnte (vgl. Schreiben des
österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 28.10.1992 an die
KIK K GmbH, Schreiben dieses Handelsdelegierten vom 1.2.1993; Aussagen des GF
vom 10.11.2005, insbesondere S 9,13,15; vom 21.12.2004, insbesondere S.
4-6).
Zwischen Dezember 1996 und dem Jahr 1999 versuchte GF in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH sodann, in Dalmatien ein Ziegelwerk zu errichten und die Maschinen, die er
1995 der Dr. K GmbH verkauft hatte, hiefür zu verwenden, soweit sie nicht
an die Ziegelwerk ARG GmbH weiterverkauft worden waren. Er studierte die
Marktverhältnisse in Dalmatien, gründete eine Gesellschaft in
Kroatien, die "KIKa K d.o.o." , er erwirkte die Genehmigung,
Rohstoffuntersuchungen auf einem Grundstück in NX/Dalmatien
durchzuführen, er beauftragte Herrn DI WOX, Ziviltechniker in KRD, CTN, die
statischen Erfordernisse für eine geplante Werkshalle in NX, Dalmatien, zu
berechnen, er adaptierte die Pläne, die er zu jener Zeit gezeichnet hatte,
als er noch das Projekt "Syrien" verfolgt hatte, und er versuchte auch, die
Gemeinde NX, Dalmatien, dazu zu bewegen, ihm ein Grundstück in NX als
Rohstoffreserve seines geplanten Ziegelwerkes zu verkaufen. Seitens der Gemeinde
NX wurde ihm klar gemacht, dass die Gemeinde nichts gegen die Errichtung des
Ziegelwerkes durch die KIKa K d.o.o. in NX hatte, aber Wert darauf legte, dass
die KIKa K d.o.o. sämtliche Rohstoffe vom Grundeigentümer kaufe. Da
der geplante Kauf eines Grundstückes als Rohstoffreserve scheiterte, und es
ihm zu riskant erschien, ohne Rohstoffreserve ein Ziegelwerk zu errichten, gab G
F sein Vorhaben, in Dalmatien ein Ziegelwerk durch die KIKa K d.o.o. errichten
zu lassen, schließlich 1999 auf (Schreiben des GF vom 19.12.2004;
mündliche Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH S. 1-15;
Schreiben des GF vom 7.2.2005; eidesstattliche Erklärung des GF vom
30.5.2005, Schreiben des GF vom 24.6.2005; Aussagen des GF in der
mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 20.9.2005 S.
17,18,19,22).
Im Jahr 2000 fertigte GF folgende berichtigte Rechnungen an
(berichtigte Rechnungen, vorgelegt von GF während der mündlichen
Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH):
erste Teilrechnung vom
31.12.1994:
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma KIK K KOfabrik GmbH
31.12.1994
TEILRECHNUNG
Lieferung von Ziegeleimaschinen teilweise
betriebsbereit nach Liste
1,520.000 S
Rechnungsdatum ist Lieferdatum
Ergänzt 10.11.2000" Dieser berichtigten
Teilrechnung beigefügt war eine Liste mit Ziegeleimaschinen, datiert vom
31.12.1994. In dieser Liste sind nicht alle Ziegeleimaschinen enthalten, die auf
der Liste mit Ziegeleimaschinen, datiert vom 31.12.1995 enthalten sind. Es fehlt
die Position Nr. 8 (elektrische Hauptzentrale) laut Liste vom 31.12.1995 (vgl.
Beilage Nr. 1 a zum Bedenkenvorhalt vom 24.7.2000 an GF im Verfahren betreffend
Dr. K GmbH und KIK und KÖ Erzeugungs GmbH.
zweite Teilrechnung vom
31.12.1994:
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma KIK K KOfabrik
GmbH ZILeistraße 27 CC
31.12.1994
TEILRECHNUNG
1. Lieferung der 10 Rollenofenelemente, isoliert, grundiert
inklusive Antrieb mit 3 Kegelradgetrieben und Kettenrollenantrieb System Welko,
Elementlänge 2,13 m, Brennkanalbreite 900 mm
2. Montagevorbereitung Nov.-Dez.1994
710.000 S
Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum Ergänzt
10.11.2000"
erste berichtigte Rechnung
mit Umsatzsteuer vom 31.12.1995:
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma Dr. K GmbH ZILeistraße
27 CC
31.12.1995
berichtigte RECHNUNG
|
Lieferung von Ziegeleimaschinen
|
|
teilweise betriebsbereit nach Liste
|
1,565.000 S
|
+20% Mwst
|
313.000 S
|
|
1,878.000 S
Rechnungsdatum ist Lieferdatum
Berichtigung: 10.11.2000"
Dieser berichtigten Rechnung war eine Liste mit
Ziegeleimaschinen, datiert vom 31.12.1995, beigefügt.
zweite berichtigte
Rechnung mit Umsatzsteuer vom 31.12.1995:
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma Dr. K GmbH ZILeistraße
27 CC
31.12.1995
RECHNUNG
Rollenofen System Welko, Länge 21,30 m,
Brennkanalbreite 900 mm inkl. Vario-Antrieb
|
1.Teilrechnung 31.12.1994
|
710.000 S
|
2. Inbetriebnahmearbeiten Rollenofen
|
35.000 S
|
|
745.000 S
|
+20% Mwst
|
149.000 S
|
|
894.000 S
Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum Berichtigt
10.11.2000"
dritte berichtigte
Rechnung mit Umsatzsteuer vom 31.12.1995:
"GF Hauptplatz 16 VOG
Firma Dr. K GmbH ZILeistraße
27
CC
31.12.1995
berichtigte RECHNUNG
|
Planungsarbeiten Projekt "Syrien"
|
|
Ziegelfabrik, gemäß Beilage
|
504.000 S
|
+20% Mwst
|
100.800 S
|
|
604.800 S
Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum
Berichtigt 10.11.2000"
In der dieser berichtigten Rechnung beigefügten
"Beilage Werksplanung Projekt Syrien" werden die Projektarbeiten
überblicksartig dargestellt.
vierte berichtigte
Rechnung vom 31.12.1995
"Dr. K Ges.m.b.H. ZILeistraße
27 CC
Firma IMN K GmbH ZILeistraße
27 CC
Klagenfurt, 31.12.1995
berichtigte RECHNUNG
|
1. Ziegeleimaschinen gemäß Beilage
1
|
1,600.000 S
|
2. Engineering Werksplanung gemäß Beilage
2
|
504.000 S
|
3. Rollenofen gemäß Beschreibung
|
750.000 S
|
|
2,854.000 S
|
+20% Mwst
|
570.800 S
|
|
3,424.800 S
Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum
Berichtigt 10.11.2000"
Dieser berichtigten Rechnung sind eine Liste mit
Ziegeleimaschinen, datiert vom 31.12.1995, eine Beilage Werksplanung mit einer
Darstellung der Projektarbeiten im Überblick und eine exakte Beschreibung
des Rollenofens beigefügt.
2.
Beweiswürdigung:
Die Gründe für die obigen Feststellungen sind den
Klammerzitaten und den folgenden Ausführungen zu entnehmen.
2.1.
Eigentumserwerb an den Ziegeleimaschinen des Produktionsbereiches 2 und 3
der Ziegelerzeugungsanlage durch GF von der DI K KG oder ihrer
Rechtsnachfolgerin KEO KOwerk GmbH und CO KG bis spätestens
1990:
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-K/02
- Stammnummer
- 20547
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF