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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0229-K/02

Scheingeschäft

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-K/02vom 01.02.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Dr. K GmbH in Liquidation, vertreten durch Herrn DI Gerhard K und Herrn StB. Helmut Schlack gegen die Bescheide des Finanzamtes CC vom 16.4.1998 betreffend Umsatzsteuer 1995, Körperschaftsteuer 1994 und 1995 entschieden: 1.) Umsatzsteuer 1995: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen: | steuerpflichtiger Umsatz 20% | 267.398,97 € (3,679.490,05 S) | | Umsatzsteuer | | 53.479,79 € (735.898,01 S) | Vorsteuer | | -49.446,60 € (-680.400 S) | Zahllast | | 4.033,20 € (55.498,01 S) | Zahllast gerundet | | 4.033,20 € (55.498 S) 2.) Körperschaftsteuer 1994: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen: | Einkünfte Gewerbebetrieb | -27.706,01 € (-381.243 S) | | Einkommen | 0 | | Mindestkörperschaftsteuer | | 1.090,09 € (15.000 S) | Körperschaftsteuervorauszahlungen | | -1.090,09 € (-15.000 S) | Abgabenschuld | | 0 3.) Körperschaftsteuer 1995: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabem betragen: | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 49.067,41 € (675.185 S) | | Verlustabzug | -27.706,01 € (-381.243 S) | | Einkommen | 21.361,60 € (293.942 S) | | Einkommen (gerundet) | 21.358,55 € (293.900 S) | | Körperschaftsteuer 34 % | | 7.261,91 € (99.926 S) | anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer aus 1994 | | -1.090,09 € (-15.000 S) | Körperschaftsteuervorauszahlungen | | -1.090,09 € (-15.000 S) | Abgabenschuld | | 5.081,72 € (69.926 S) Entscheidungsgründe Abkürzungen: | AB | Arbeitsbogen des Betriebsprüfers | ARG | ARG | BP | Betriebsprüfung(s) | Bw. | Berufungswerberin | CC | CC | CTN | CTN | DI | Diplomingenieur | FA | Finanzamt | FE | FE | FZL | FZL | GF | DI GF | GFE | GFE | GXL | GXL | GZX | GZX | HO | HO | HOR | HOR | IMN | IMN | IL | IL | K | K | Dr. K GmbH | Dr. K GmbH, Dr. K GmbH in Liquidation | KAL | KAL | KC | KC | KIK | KIK | KIKa | KIKa | KEC | KEC | KEO | KEO | TDC | TDC | KÖ | KÖ | KO | KO | KRD | KRD | NX | NX | PET | PET | PIG | PIG | POC | POC | PR | PR | RAC | RAC | RES | RES | RI | RI | RT | RT | SBank | SBank | SCM | SCM | SCX | SCX | TDC siehe oben nach "KEO" | | THO | THO | UFS | unabhängiger Finanzsenat | VOG | VOG | VU | VU | VXE | VXE | WOX | WOX | ZI | ZI | ZIL | ZIL | ZILeistraße | ZILeistraße | ZG | ZG | ZZ | ZZ | 10XY | 10XY | 58 | 58 | 9Z | 9Z Die Dr. K GmbH führt seit 1996 die Bezeichnung "in Liquidation." Sie behauptet, von ihrem damaligen Geschäftsführer GF 1995 Ziegeleimaschinen, Projektunterlagen mit der Bezeichnung "Syrien" und einen Rollenofen gekauft zu haben und diese Wirtschaftsgüter 1995 an die IMN K GmbH (heute: "KIK und KÖ Erzeugungs GmbH" weiter verkauft zu haben. Das Finanzamt ist der Ansicht, dass diese Rechtsgeschäfte nicht stattgefunden hätten, weil die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH zum Zeitpunkt dieser angeblichen Rechtsgeschäfte bereits Eigentümerin dieser Wirtschaftsgüter gewesen sei (BP- Bericht Dr. K GmbH TZ 26). Ferner ist das Finanzamt der Ansicht, sowohl die Projektunterlagen als auch die Ziegeleimaschinen seien zur Zeit der angeblichen Rechtsgeschäfte wertlos gewesen (mündliche Verhandlung betreffend GF am 19.8.2005, S. 2, 3; mündliche Verhandlung betreffend GF 20.9.2005, S. 16). In den bekämpften Bescheiden vom 16.4.1998 betreffend Umsatzsteuer 1995 und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 ging das Finanzamt davon aus, dass GF,damals Geschäftsführer der Dr. K GmbH und Gatte der Gesellschafterin der Dr. K GmbH, am 31.12.1994 und am 31.12.1995 Rechnungen (1994 Teilrechnungen, 1995 Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer) an die Bw. betreffend die Lieferung von Ziegeleimaschinen, eines Rollenofens und eines Projektes mit der Bezeichnung "Syrien" ausgestellt habe, ohne hiezu berechtigt gewesen zu sein. GF sei nicht Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter gewesen. Eigentümer dieser Wirtschaftsgüter sei damals die IMN K GmbH gewesen (heute: "KIK und KÖ Erzeugungs GmbH"). Am 30.12.1995 habe die Dr. K GmbH der heutigen KIK und KÖ Erzeugungs GmbH eben dieselben Wirtschaftsgüter unberechtigt in Rechnung gestellt, da diese zuletzt genannte GmbH bereits Eigentümerin dieser Gegenstände gewesen sei (BP- Bericht vom 27.3.1998, TZ 19 a, 21 a). Daher gewährte das Finanzamt der Dr. K GmbH 1995 keinen Vorsteuerabzug (562.800 S) im Zusammenhang mit den behaupteten Lieferungen des GF an die Dr. K GmbH und kürzte die Umsätze der Dr. K GmbH 1995 um 2,854.000 S, setzte jedoch eine Steuerschuld gem. § 11 Abs 14 UstG in Höhe von 570.800 S fest. Da das Finanzamt weder die Lieferungen des GF an die Dr. K GmbH noch die Weiterlieferung dieser Wirtschaftsgüter durch die Dr. K GmbH an die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH anerkannte, kürzte es die Einkünfte der Dr. K GmbH 1995 um 610.800 S (TZ 26, 35, 28 und 21 BP- Bericht). Für 1994 nahm das Finanzamt zwar Korrekturen im Rechnungswesen der Dr. K GmbH vor, die sich allerdings nicht auf die Einkünfte der Dr. K GmbH auswirkten (TZ 26, 35, 36 BP- Bericht). In ihrer Berufung vom 2.11.1998 brachte die Dr. K GmbH vor, GF habe die gegenständlichen Wirtschaftsgüter 1994 und 1995 an die Bw. geliefert. In Bezug auf die Lieferung von Ziegeleimaschinen durch die KEC GmbH an die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH im Jänner 1991 wies die Dr. K GmbH darauf hin, dass dieser Kauf 1991 nur Maschinen des Produktionsbereiches 1 einer Ziegelerzeugungsanlage (Lehmaufbereitung und Formgebung) umfasst habe, während die Lieferung von Ziegeleimaschinen 1995 durch GF an die Dr. K GmbH und die Weiterlieferung dieser Ziegeleimaschinen an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH Maschinen der Produktionsbereiche 2 (Kanaltrockner) und 3 (Tunnelofen) einer Ziegelerzeugungsanlage betroffen habe. In einem Bedenkenvorhalt an die Dr. K GmbH vom 24.7.2000 wurden die Argumente des Finanzamtes in Bezug auf die gegenständlichen Geschäfte näher ausgeführt. Dieser Bedenkenvorhalt wurde von der Dr. K GmbH zunächst nicht beantwortet. Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.4.2001 wies das Finanzamt die Berufung der Dr. K GmbH als unbegründet ab. In einem Schreiben des UFS vom 27.10.2004 wurde das Finanzamt VOG erfolglos ersucht, den Akt der KEO KOwerk GmbH und Co KG, zu übermitteln. Da in diesen Akt bei der Betriebsprüfung des Finanzamtes CC betreffend GF und die Dr. K GmbH vom Prüfer Einsicht genommen worden ist, wurde mit Schreiben vom 8.11. 2004 das Finanzamt CC ebenso erfolglos ersucht, diesen Akt zu übermitteln. Allerdings übermittelte derjenige Beamte, der in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit des GF und der Dr. K GmbH die Betriebsprüfung durchgeführt hatte, am 16.11.2004 folgende Akten: - Einheitswert- und Vermögenssteuerakt betreffend GF und dessen Gattin des Finanzamtes CC; - Akt des Finanzamtes CC betreffend die THO ZIL CC GmbH i.L; - Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung von 1988, DI K KG, Finanzamt VOG - Konvolut von Unterlagen mit der Aufschrift "Bestandvertrag" In einem Schreiben vom 19.12.2004 nahm GF zum Bedenkenvorhalt des Finanzamtes vom 24.7.2000 Stellung. Er führte aus: Er habe die Ziegeleimaschinen großteils 1977 von Wolfgang RES erworben. Er habe seit Anfang der Neunziger Jahre versucht, die Maschinen zu verkaufen. U.a. habe sich neben anderen Personen ein syrischer Geschäftsmann dafür interessiert. Die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH habe erfolglos versucht, ein Ziegelwerk in Dalmatien zu errichten. In Bezug auf die Lieferung von Ziegeleimaschinen durch die KEC GmbH am 31.1.1991 an die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH gab GF an: Eine Ziegelfabrik bestehe aus drei Produktionsbereichen. Nur der Produktionsbereich 1 (Materialaufbereitung und Formgebung) sei von der KEC GmbH erworben worden. Er habe den zuvor schwer beschädigten Rollenofen bis Sommer 1995 saniert. Sodann sei erfolglos versucht worden, diesen Ofen an zwei konkrete Interessenten zu verkaufen. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2004 betreffend die Dr. K GmbH gab der GF an: Er habe u.a. zwischen 1997 und 1999 versucht, in Dalmatien ein Ziegelwerk zu errichten. Er legte zahlreiche Unterlagen zum Nachweis dieser Behauptung vor. Die Pläne, die als Projekt Syrien bezeichnet worden seien, seien Teil der Ziegelerzeugungsanlage. Dieser Planungsaufwand sei wie ein Ersatzteil, den er mit den Maschinen weitergeben könne. Im Dezember 2004 und Jänner 2005 legte GF sämtliche Pläne vor, die er als Projekt Syrien bezeichnete und 1994 und 1995 (1994 in Form von Teilrechnungen) der Dr. K GmbH in Rechnung gestellt hat. In einem Schreiben des GF vom 7.2.2005 gab dieser eine Zusammenfassung der bisherigen Verwertungsaktivitäten betreffend die strittigen Wirtschaftsgüter während der Jahre 1988-1999 bekannt. Am 11. Feber 2005 wurden während einer mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH die gegenständlichen Ziegeleimaschinen samt Rollenofen besichtigt. GF gab an, dass wahrscheinlich 1977 doch die DI K KG die Ziegeleianlage erworben habe. Diese Ziegeleianlage sei bis 1980 betrieben worden. Bis 1988 sei diese Anlage betriebsbereit gehalten worden. 1985 dürfte er die Ziegeleimaschinen des Produktionsbereiches 2 und 3 des stillgelegten Ziegelwerkes (Kanaltrockner und Tunnelofen) aus der KG in sein Eigentum überführt haben. Ob es darüber schriftliche Verträge gegeben habe und ob dieser Eigentumsübergang entgeltlich erfolgt sei, wisse er nicht. Ab 1988 sei versucht worden, die Ziegeleimaschinen zu verwerten, dh, primär zu verkaufen. GF gab an, dass er das Studium der Maschinenbauwirtschaft abgeschlossen habe. In einem Telefonat des Referenten am 11.3.2005 mit dem Geschäftsführer eines Ziegelwerkes, dessen Identität dem Finanzamt in einem Schreiben vom 7.4.2005, nicht aber der Dr. K GmbH und auch nicht dem GF bekannt gegeben wurde, teilte dieser Geschäftführer mit: Der Kaufpreis von rund 1,6 Mio S für die Ziegeleimaschinen könnte "passen". Ein Käufer, der diese Anlage insbesondere für ein Engagement im Ausland erwerben wolle, könnte damit durchaus etwas anfangen. In einem Bedenkenvorhalt des UFS vom 9.5.2005 wurde mitgeteilt: Es werde davon ausgegangen, dass alle Unterlagen über die Projektarbeiten "Syrien" erst nach dem Jahr 2000 angefertigt worden seien. Bereits 1991 seien alle Ziegeleimaschinen an die heutige KIK und KÖ Erzeugungs GmbH verkauft worden. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 30.5.2005 betonte GF, die Planungsunterlagen ab 1997 für die Projektierung des in Dalmatien geplanten Ziegelwerkes verwendet zu haben. Er habe 1997 diese Pläne auch dem Gemeinderat von NX in Dalmatien vorgelegt. Er habe 1997 auch einen Ziviltechniker aus KRD beauftragt, eine vollständige statische Berechnung für die geplante Stahlkonstruktion der Werkshalle in Dalmatien durchzuführen. In einem Schreiben vom 24.6.2005 gab GF an, er habe dem Ziviltechniker aus KRD 1997 die Pläne Nr. 1, 4 und 6 aus dem Projekt "Syrien" gezeigt. Zum Beweis für den Versuch, in Dalmatien ein Ziegelwerk zu errichten, wurde die Vernehmung dieses Ziviltechnikers beantragt. Es sei absurd, eine statische Berechnung für eine große Werkshalle ohne Festlegung der gesamten maschinellen Einbauten durchführen zu wollen. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 28.6.2005 wies GF besonders auf eine Konzessionsurkunde zum Rohstoffabbau hin, die die von ihm geleitete "KIKa K d.o.o." in Dalmatien erwirkt habe. Er legte als Beilage auch handschriftliche Schreiben an den genannten Ziviltechniker aus KRD vor. Zu dem von ihm behaupteten Eigentumserwerb an den Maschinen des Produktionsbereiches 2 und 3 der Ziegelerzeugungsanlage: Die SBank FE habe der DI K KG 1987 einen Kredit eingeräumt. Deshalb sei ein Sicherungsübereigungsvertrag in Bezug auf sämtliche maschinellen Anlagen der DI K KG geschlossen worden. Der Bank sei bekannt gewesen, dass sich der Kanaltrockner und Tunnelofen im Eigentum des GF befunden hätten. In einer mündlichen Verhandlung vom 28.6.2005 betreffend GF gab dieser in Bezug auf den Vorwurf des doppelten Verkaufes der Ziegeleimaschinen 1991 und 1995 an, die SBank FE habe der KEC GmbH lediglich die Aufbereitungsanlage um ca 700.000 S verkauft, nicht aber die Maschinen des Produktionsbereiches 2 und 3. In der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 19.8.2005 brachte das Finanzamt (Adir. RI) vor, eine fremde GmbH würde eine solche Anlage nicht kaufen, wenn der Vorgänger schon 10 Jahre lang erfolglos versucht habe, sie zu verkaufen. RR KAL brachte vor, es liege ein Scheingeschäft vor. Er zweifle an, dass sich die Maschinen je im persönlichen Eigentum des GF befunden hätten. GF brachte vor, 1994 und 1995 sei wahrscheinlich das Projekt Syrien (= Versuch, die Ziegeleimaschinen samt Plänen einem syrischen Interessenten zu verkaufen) von ihm verfolgt worden. Die Chance auf Gesamtverwertung sei aktuell gewesen. Er habe damals Haftungen als Verkäufer ausschließen wollen, da es sich um Gebrauchtmaschinen gehandelt habe. Daher habe die Zusammenführung der Maschinen nicht bei ihm stattgefunden. Er habe seinen Syrien- Akt weggeworfen. Das Projekt Syrien sei sehr konkret gewesen. Er hätte damals den Syrer nicht nach Österreich eingeladen, wenn das keine konkrete Sache gewesen wäre. Als Einladender müsse man sich nämlich für alles Mögliche verpflichten. Der Referent brachte den Parteien den Inhalt des Bilanzaktes des Finanzamtes betreffend die KEC GmbH 1989-1991 zur Kenntnis. Hiezu brachte das Finanzamt (Adir. RI) vor, Ein Erlös von ca 276.000 S im Jahr 1991 sei bisher als nicht aufgeklärt anzusehen. Am 19.9.2005 nahmen die Vertreter des Finanzamtes Einsicht in die Akten betreffend den GF und die Dr. K GmbH. Am selben Tag teilte Herr Wuksch vom Finanzamt CC dem Referenten mit, er habe keine Aktenteile des Aktes des Finanzamtes betreffend die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH mehr gefunden, die sich auf das Jahr 1991 bezögen. In der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 20.9.2005 brachte das Finanzamt (RR KAL) zur Planung "Syrien" vor: Ein Plan, der nicht verwirklicht werde, habe keinen Marktwert. GF erwiderte: Das Projekt Syrien hätte man in Dalmatien nicht 1:1 übernehmen können, aber im Prinzip sei die Anlage ident. Er dürfte das Projekt Dalmatien in der gleichen Größenordnung wie Syrien geplant haben (Produktion von 100-150 Tagestonnen) oder etwas größer. Für das Projekt Dalmatien hätte er im Bereich der Trocknung die Sache ein wenig ändern müssen. Das Finanzamt (Adir. RI) wies in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005 auf die Rechnung der heutigen KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 10.12.1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH hin. Am 17.10.2005 nahm GF Akteneinsicht. Er gab bei seiner Vernehmung am selben Tag an: Die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH habe die an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauften Güter von ihm erworben. Zum Erlös der KEC GmbH von ca 276.000 S im Jahr 1991: Dabei handle es sich wahrscheinlich um die erste Planungsstufe aus den Jahren 1989 - 1991. Er habe keine Unterlagen der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH aus 1991 mehr. Die Planung 1991 sei im Vergleich zu den 1994 und 1995 verkauften Plänen über ein Grundkonzept nicht hinaus gegangen. Am 9.11.2005 teilte GF telefonisch mit, die Planung 1994 und 1995 (= Projekt "Syrien") sei nicht ident mit der Planung 1989 (Projekt "Westukraine" = Projekt "Ukraine" = Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie") gewesen. 1994 und 1995 sei mit einem anderen Trockner geplant worden. In einem Schreiben vom 8.11.2005 führte GF aus: Er habe 1996 erfahren, dass der Visumsantrag des syrischen Interessenten abgelehnt worden sei, weil dieser schlecht beleumundet gewesen sei. Er nannte Frau Dr. HO-PR als Zeugin. Er wies auf weitere Verwertungsaktivitäten zwischen 1993 und 1995 hin. Die Planung eines modernen Werkes sei 1995 mindestens 130.000 DM wert gewesen. Er legte ein Anbot der Fa. Lingl für die Planung der Produktionsbereiche 2 und 3 eines Ziegelwerkes aus dem Jahr 1980 zu einem Preis von 60.000 DM vor. Am 10.11.2005 gab GF an: Als er der Dr. K GmbH die gegenständlichen Leistungen in Rechnung gestellt habe, sei das Projekt Syrien noch nicht gestorben gewesen. Gleichzeitig habe er bereits an die Wirtschaftlichkeit eines Ziegelwerkes in Dalmatien fest geglaubt. Er legte alle noch vorhandenen Unterlagen (6 Pläne) betreffend das Projekt Ukraine (1989-1991) vor. Er legte die Unterschiede zum Projekt Syrien dar. Die Zeichnung Nr. 6 des Projektes Ukraine sei in den wesentlichen Punkten ident mit den Zeichnungen Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien. Am 16.11.2005 teilte Frau Dr. HO-PR telefonisch mit, sie dürfte 1996 von ihrer Tochter, Frau Dr. ZI, damals österreichische Diplomatin in Damaskus, erfahren haben, dass der Syrer kein Visum erhalten habe. Am 18.11.2005 teilte Frau Dr. ZI per E-Mail mit, sie könne sich an eine solche Auskunft nicht erinnern. Das Außenministerium teilte am 2.12.2005 per E-Mail mit, dass Frau Dr. ZI zwischen 20.11.1995 und 3.10.1997 in Damaskus tätig gewesen sei. Am 12.12.2005 teilte GF telefonisch mit, er halte es für wahrscheinlich, dass das Projekt Ukraine (1989 - 1991) nicht mehr als sieben Pläne umfasst habe. Mit Schreiben vom 12. 12. 2005 wurde den Parteien vom UFS mitgeteilt, es werde wegen der doppelten Verrechnung der Zeichnung Nr. 6 des Projektes Ukraine 1991 und 1994/1995 von einer Reduktion des gemeinen Wertes des Projektes Syrien ausgegangen. In einem Schreiben vom 22.12.2005 wies das Finanzamt, vertreten durch RR KAL, darauf hin, dass die Projekte nur in den Büchern vorhanden seien und keinerlei Vermarktung erfolgt sei. In einem Schreiben vom 23.12.2005 zog GF im eigenen Namen und im Namen der Dr. K GmbH den Antrag auf mündliche Verhandlung zurück. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) ergänzende Feststellungen: Bei den Betrieben der GF - Gruppe (Betriebe, die während ihrer Existenz von G F geleitet wurden) handelt es sich um folgende Betriebe, die zwischen 1976 und 2001 bestanden und zum Teil heute noch bestehen (Schreiben des UFS vom 9.5.2005): | Firma | Dauer der Existenz unter dieser Firma | Beteiligte | THO ZIL GmbH | 1976-1988 | 24% GF | | | 76% Dr. Charlotte K | | | | DI K KG | 1977-1987 | 98% GF | | | 2% Dr. Charlotte K | THO ZIL CC Ziegelwerk | bis 1978 | THO ZIL GmbH | GmbH und CoKG | | (Komplementär), DI K | | | KG; BFI KG | | | | DI K GmbH | 1987 - 1988 | | 1988 Änderung der Firma auf | | | KEO KOwerk GmbH | 1988-1992 | | | | | | | | DI K GmbH & CoKG | 1987-1988 | Komplementär: DI K GmbH 1987 - 1988, danach Firmenänderung auf KEO KOwerk GmbH 1988-1992 Kommanditist: GF | 1988 Änderung der Firma auf | | | KEO KOwerk GmbH & CoKG | 1988-1992 | | | | | | | | KEC GmbH | 1989 -1996 | 100% Helga SCM als | | | Treuhänderin für GF | | | | | | | KIK K KO-fabrik GmbH:1991 | 1987-13.6.1991 | von 1993 - 21.5.1996 | Änderung der Firma auf: | | GF 47.500 S | | | Herta K 132.500 S | IMN K GmbH | 14.6.1991-14.4.1997 | Edeltrude GFE 130.000 S | 1997 Änderung der Firma auf | | Dr. Charlotte K 47.500S | KIK und KO-fabrik GmbH | 15.4.1997-30.5.2001 | Barbara RT 47.500 S | | | Helga SCM 47.500 S | 2001 Änderung der Firma auf | | Christian PIG 47.500 S | KIK und KÖ | ab 30.5.2001 | | Erzeugungs GmbH | | | | | | | | | KIK K | 17.7.1991-19.6.1995 | Ab Gründung | KOfabrik GmbH | | GF 300.000 S | 1995 Änderung der Firma auf | | Dr. Ch. K 200.000 S | Dr. K GmbH | 20.6.1995-13.5.1996 | ab Oktober 1994: | 1996 Änderung der Firma auf | | Dr. Charlotte K 100% | Dr. K GmbH in Liqu. | ab 14.5.1996 | GF hatte bei allen genannten Geschäften die tatsächliche Geschäftsführung inne. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit werden die soeben genannten Gesellschaften bei der Sachverhaltsdarstellung mit der jeweils letztgültigen Firma erwähnt. Im Jahr 1977 erwarben GF und sein Bruder DI Werner K die Liegenschaft der KG HOR EZ 567 (ZILeistr. 27, CC) Baufläche mit Fabrikshalle von Wolfgang RES (Kaufvertrag vom 21. 7.1977 zwischen Wolfgang RES, GF und DI Werner K; Grundbuchsauszug der EZ 567 KG HOR mit Verzeichnis der gelöschten Eintragungen). Auf diesem Grundstück befanden sich Maschinen, mit welchen im Anschluss an diesen Erwerb zwischen 1977 und 1980 am selben Standort in CC ein Ziegelerzeugungsunternehmen betrieben wurde. Eigentümerin dieser Maschinen war seit 1977 die THO ZIL CC, Ziegelwerk GmbH (Gesellschafter: 24% GF, 76 % Dr. Charlotte K, dessen Ehefrau). Auch diese Maschinen waren von Wolfgang RES erworben worden. Spätestens 1978 verkaufte die THO ZIL CC GmbH ihr gesamtes Vermögen einschließlich der Maschinen der Ziegelerzeugungsanlage an die DI K KG (Gesellschafter 98 % GF als Komplementär und 2% Dr. Charlotte K mit einer Einlage von 30.000 S als Kommanditistin) und die BFI KG Villach. Die BFI KG und die DI K KG bildeten sodann eine Betriebsgesellschaft, die THO ZIL CC Ziegelwerk GmbH und Co KG. Die BFI KG und die DI K KG vermieteten die Ziegeleimaschinen an die THO ZIL CC Ziegelwerk GmbH und Co KG. Am 30.6.1978 erwarb die DI K KG von der BFI KG deren Anteil der Maschinen der Ziegelerzeugungsanlage. Ab 30.6.1978 war somit die DI K KG Eigentümerin aller Ziegeleimaschinen auf der Liegenschaft ZILeistr. 27, CC (Notariatsakt vom 18.11.1976 über die Errichtung der THO ZIL GmbH; Schreiben des GF vom 2.1.1980 an das Finanzamt VOG = AB des Betriebsprüfers betreffend die Prüfung bei der DI K KG für die Jahre 1983-1985, S. 14; Aktenvermerk des Betriebsprüfers des Finanzamtes CC Kraxner vom 30.6.1982 betreffend die THO ZIL GmbH; BP - Bericht des Finanzamtes VOG vom 5.9.1988 betreffend die DI K KG). 1977-1980 wurde das ursprünglich dem Wolfgang RES gehörige Ziegelwerk zunächst von der THO ZIL CC Ziegelwerk GmbH, sodann von der THO ZIL CC Ziegelwerk GmbH und Co KG, und schließlich von der DI K KG betrieben. 1980 legte die KG das Ziegelwerk in CC still, da die Erträge zu niedrig waren (Aussagen des GF am 11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH, S. 5). 1980 bis zumindest 1985 oder maximal bis 1988 hielt die KG und/oder GF das Ziegelwerk betriebsbereit, ohne es jedoch zu betreiben (Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 11.2.2005, S. 4, 29; vom 28. Juni 2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend GF, S. 6, 12 und 20; Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 19. 8.2005, S 5; vom 20.9.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend GF, S. 3). Die DI K KG hat im Laufe der Jahre folgende Änderungen erfahren: Sie wurde 1977 gegründet. Komplementär war GF, Kommanditistin war dessen Gattin Frau Dr. Charlotte K mit einer Einlage von 30.000 S. 1978 trat der Bruder des GF DI Werner K als Kommanditist mit einer Einlage von 29.000 S ein, weshalb die Vermögenseinlage der Dr. Charlotte K auf 1.000 S herabgesetzt wurde. 1987 trat in der Person des Komplementärs und eines Kommanditisten ein Wechsel ein: GF trat als Komplementär aus. Ebenso schied der Kommanditist DI Werner K aus der Gesellschaft aus. Neue Komplementärin wurde die DI K GmbH, neuer Kommanditist wurde GF mit einer Einlage von 49.000 S. Die Firma wurde auf DI K GmbH und Co KG geändert. Im Jahr 1988 wurde die Firma der Komplementärin auf "KEO KOwerk GmbH" und die Firma der KG auf "KEO KOwerk GmbH und Co KG" geändert. Mit Beschluss des LG CC vom 6.7.1990, 5 S 107/90 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der KEO GmbH und Co KG eröffnet. Mit Beschluss des LG CC vom 4.6.1991 wurde dieser Konkurs mangels Deckung der Kosten des Verfahrens aufgehoben. Seit 1992 ist diese Firma erloschen (Auszug aus dem Handelsregister HRA 9Z des LG CC). Im Zeitraum 1985 bis 1990 - eine genauere zeitliche Feststellung ist nicht möglich - übernahm GF die Maschinen des Produktionsbereiches 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes (Kanaltrockner und Tunnelofen) in sein Eigentum. Es ist nicht feststellbar, ob er diese Maschinen aus der KG entnommen hat oder sie von der KG käuflich erworben hat (Aussagen des GF vom 11.2.2005 in der mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH, insbesondere S. 29; Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2005 betreffend GF, S.- 17-19). 1987 nahm die DI K GmbH und Co KG bei der SBank FE einen Kredit auf (Eidesstattliche Erklärung vom 28.6.2005 des GF, insbesondere S. 5 und 6; Aussage des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 28.6.2005, S. 20). Zur Hereinbringung ihrer Forderungen auf Grund dieses Kreditvertrages ließ diese Bank 1988 alle Fahrnisse der KG (mittlerweile umbenannt in KEO KOwerk GmbH und Co KG) pfänden. Dabei handelte es sich um folgende Wirtschaftsgüter: - 1 Rollenofen, verwendet für die Produktion von Ofenkacheln; - Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 1 des ehemaligen Ziegelwerkes (Bereich Materialaufbereitung und Formgebung), insbesondere 2 hydraulische Pressen, Hubstapler, Ziegelpresse, Kollergang, 2 Kastenbeschicker, 2 Walzwerke) - 1 Haubenofen (Akt 11 E 58 BG CC). Der Verkehrswert dieser Wirtschaftsgüter wurde im Juni 1989 in Höhe von 597.300 S geschätzt (Gutachten des Sachverständigen DI PET vom 16.6.1989 im Exekutionsverfahren 11 E 58, Bezirksgericht CC). Die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes (Kanaltrockner und Tunnelofen) wurden damals zum Großteil nicht gepfändet. Gepfändet wurden aus dem Produktionsbereich 2 lediglich 5 von insgesamt 170 Trocknerwagen (Gutachten des Sachverständigen DI PET vom 16.6.1989 im Exekutionsverfahren 11 E 58, Bezirksgericht CC mit dem Hinweis auf 5 Trocknerwagen; Liste der Ziegeleimaschinen per 31.12.1995, vorgelegt von GF in der mündlichen Verhandlung vom 11.2.2005 betreffend die Dr. K GmbH mit dem Hinweis auf 165 Trocknerwagen). Der Rollenofen wurde 1986 von GF für die DI K KG selbst errichtet. Er wurde errichtet, um ein möglichst rasches Brennen von Ofenkacheln zu ermöglichen. Die KG beschäftigte sich damals seit 1981 mit der Erzeugung von Ofenkacheln. Im Feber 1989 wurde dieser Ofen bei einem Brand schwer beschädigt. Die SBank FE erwarb diesen Rollenofen 1989 und verkaufte und lieferte ihn noch im selben Jahr weiter an die KEC GmbH (Berufung der Dr. K GmbH vom 2.11.1998; Aussagen des GF am 11.2.2005, S. 4,5, 15-18, 20, 25; Schreiben des GF an Dr. FZL, Generaldirektor der VU Versicherung vom 27.2.1989; Gutachten des DI PET betreffend die beim Brand von 1989 beschädigten Wirtschaftsgüter im AB betreffend die BP bei GF S. 53;Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 betreffend die zu Gunsten der SBank FE gepfändeten Wirtschaftsgüter im Akt 11 E 58 BG CC; Antrag der SBank FE vom 10.8.1989 in diesem Exekutionsverfahren, Beschluss des BG CC vom 11.9.1989 in diesem Exekutionsverfahren; Jahresabschluss der KEC GmbH von 1989). Ab 1988 - 1996 versuchte GF, Käufer für die Ziegeleimaschinen, die bis zum Zeitraum 1985 -maximal 1990 der DI K KG gehört hatten, zu finden. Es gab zwar einige Kontakte, aber nur einen Verkauf an ein Unternehmen, welches nicht im Einflussbereich des GF lag: Mit Rechnung vom 10.12.1994 wurden durch die von GF geleitete KIK und KÖ Erzeugungs GmbH einige Maschinen aus dem Produktionsbereich 2 (Kanaltrockner) der Ziegelwerk ARG GmbH um 393.517 S verkauft. Es handelte sich diesbezüglich um einen Teil der verfahrensgegenständlichen Ziegeleimaschinen, und zwar um 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren (Aussagen des GF am 17.10.2005, S. 2; Aussagen des GF vom 11.2.2005, insbesondere S. 5; Rechnung vom 10.12.1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH). 1988 interessierten sich zwei zypriotische Unternehmen für diese Ziegeleimaschinen, 1993 - 1995 versuchte GF, den Tunnelofen an ein Ziegelwerk in Novo Mesto (Slowenien) zu verkaufen, und 1994 - 1996 verfolgte GF das Ziel, die Ziegeleimaschinen einem syrischen Interessenten zu verkaufen. Zwischen Dezember 1994 und Jänner 1995 gab es Kontakte mit einem Münchner Händler, der sich im Namen eines chinesischen Investors für die Ziegeleimaschinen interessierte Diese Verwertungsversuche blieben erfolglos (Schreiben des GF vom 19.12.2004; Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend die Dr. K GmbH, S. 4 und 5; Schreiben des GF vom 7.2.2005, Aussagen des GF vom 11.2.2005, insbesondere S. 5; Schreiben des GF vom 8.11.2005; Aussagen des GF vom 10.11.2005; Aktenvermerk vom 16.11.2005 über Telefonate mit Dr. Heide HO-PR; E-Mail vom 18.11.2005 von Frau Dr. Marieke ZI; E-Mail des Außenministeriums vom 1.12.2005). Im September 1989 erwarb die SBank FE die zur ihren Gunsten gepfändeten Fahrnisse der KEO KOwerk GmbH und Co KG und verkaufte sie noch im Jahr 1989 um 660.640,12 S netto weiter an die KEC GmbH (Antrag der SBank FE vom 19.8.1989 im Verfahren 11 E 58 des BG CC; Beschluss des BG CC vom 11.9.1989, 11 E 58; Bilanz der KEC GmbH 1989; Schreiben vom 19.12.2004 des GF; Aussagen des GF vom 11.2.2005, insbesondere S. 1-5). Die KEC GmbH wurde seit ihrer Gründung 1989 ausschließlich von GF geführt. Die Gesellschafterin der KEC hielt ihre Anteile an dieser GmbH treuhändig für GF (Schreiben des UFS vom 9.5.2005, insbesondere S 17-22). 1989 versuchte die KEC GmbH, vertreten durch GF, eine Ziegelerzeugungsanlage an einen Interessenten in der Ukraine zu verkaufen. GF führte Verkaufsverhandlungen in der Ukraine im Namen der KEC GmbH. Die KEC GmbH war damals auf Grund des Kaufes von der SBank FE Eigentümerin des Produktionsbereiches 1 des ehemaligen Ziegelwerkes der DI K KG, GF oder noch die KEO GmbH und Co KG waren Eigentümer der Produktionsbereiche 2 und 3 dieses ehemaligen Ziegelwerkes. GF zeichnete ca 7 Pläne von dem für diesen ukrainischen Interessenten geplanten Ziegelwerk. Die Verhandlungen mit dem ukrainischen Interessenten (= Projekt Ukraine = Projekt Westukraine = Projekt Westukraine - Ushgorod = Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie) scheiterten. (Schreiben der KEC GmbH vom 17.9.1993; Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005 betreffend GF, insbesondere S. 9,11,12, 20,21; Vernehmung vom 10.11.2005 des GF, am 10.11.2005 von GF vorgelegte 6 Pläne aus dem Projekt Ukraine; AV über ein Telefonat mit GF am 12.12.2005). 1990 stellte die KEO GmbH, die Komplementärin der KEO KOwerk GmbH und Co KG, der KEC GmbH "Projektarbeiten für eine vollautomatische Ziegelindustrie" in Höhe von 283.500 S netto in Rechnung (Rechnung der KEO GmbH an die KEC GmbH vom 10.1.1990). Es handelte sich dabei um jene ca. 7 Pläne, die GF betreffend das Projekt Ukraine gezeichnet hatte (AV vom 12.12.2005 über ein Telefonat mit GF; Pläne vom Projekt Ukraine, vorgelegt am 10.11.2005 durch GF). Im Jänner 1991 verkaufte die KEC GmbH die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 1 (Materialaufbereitung und Formgebung) des Ziegelwerkes weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH. Der Kaufpreis betrug für 130 Ziegleimaschinen 658.500 S netto. Noch im Jahr 1991 verkaufte die KEC GmbH die "Projektarbeiten für eine vollautomatische Ziegelindustrie" in Höhe von 276.577,5 ebenso an die von GF geleitete KIK und KÖ Erzeugungs GmbH [Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 im Verfahren 11 E 58 BG CC; Jahresabschlüsse der KEC GmbH 1989 - 1991; Rechnung der KEC GmbH an die KIK K KOfabrik GmbH (= KIK und KÖ Erzeugungs GmbH) vom 31.1.1991; Aussagen des GF am 11.2.2005, insbesondere S. 1-5; mündlicher Vorhalt des Referenten während der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2005, S. 15-17 an die Parteien; Aussagen des GF am 17.10.2005, mündlicher Vorhalt an den GF während dessen Vernehmung vom 17.10.2005, S. 4]. Die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2 und 3 (Kanaltrockner und Tunnelofen) befanden sich damals (1991) abgesehen von den oben erwähnten 5 Trocknerwagen, die 1988 zu Gunsten der Bank gepfändet worden waren, noch im Eigentum des GF. Ebenso 1991 überließ die KEC GmbH den stark beschädigten Rollenofen dem GF, ohne dass dieser hiefür ein Entgelt zu entrichten hatte. Ab 1994 reparierte GF diesen Ofen bis 1995 [Schreiben des GF vom Feber 1989 an Dr. FZL, VU Versicherung; Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 im Verfahren 11 E 58 BG CC; Jahresabschlüsse der KEC GmbH 1989-1991; Rechnung des GF an "KIK K KOfabrik GmbH " (richtig: "Dr. K GmbH") vom 31.12.1995 betreffend den Rollenofen; Anbot der KIK K vom 5.2.1996 an die VXE GmbH über 854.000 S, vorgelegt von GF am 21.12.2004 während der mündlichen Verhandlung der Dr. K GmbH; Berufung der Dr. K GmbH vom 2.11.1998; Schreiben der KIK K vom 13.12.1999 an Ziegelwerke GXL z.H. Herrn SCX; Aussagen des GF am 11.2.2005, S. 15-18, 21,22,24,25; mündlicher Vorhalt des Referenten während der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005, S. 2]. Zwischen Dezember 1994 und 31.12.1995 verkaufte und lieferte G F der Dr. K GmbH die Ziegeleimaschinen, die früher der DI K KG gehört hatten, die Projektarbeiten "Syrien" (= Pläne einer Ziegelerzeugungsanlage) und den Rollenofen um insgesamt 2,814.000 S netto. Hievon entfielen auf die Ziegeleimaschinen 1,565.000 S, auf den Rollenofen 745.000 S, und auf das Projekt Syrien 504.000 S. Diese Summe der Entgelte aus den Lieferungen dieser Wirtschaftsgüter war mit einer Ausnahme (die Projektarbeiten Syrien waren um 42.000 S zu hoch bewertet worden, siehe unten) nicht höher als der gemeine Wert dieser Wirtschaftsgüter. Dabei handelte es sich abgesehen vom Rollenofen um folgende Wirtschaftsgüter: Ziegeleimaschinen, die insbesondere den Produktionsbereichen 2 und 3 (Kanaltrockner und Tunnelofen) des ehemaligen Ziegelwerkes zugehörten: 165 Trocknerwagen, eine Mess - und Steuerwarte, 8.000 Alulatten, 2 automatische Schiebebühnen, 4 Schubmaschinen, 2 Abluftventilatoren, 1 Warmluftventilator, 2 Wanderlüfterwagen, mit 22 Umwälzventilatoren, ein Nasshubgerüst mit Drehladebühne, ein Trockenhubgerüst mit Drehladebühne, ein Abschneideautomat, ein Querautomat, eine Drehscheibe, eine vollautomatische Ziegelsetzmaschine, ein Entladegreifer, eine Tunnelofenwagenumlaufanlage, eine Tunnelofenbrenneranlage, eine Palettenspeicheranlage, ein Ziegelpaketumreifungsgerät, eine elektrische Hauptzentrale für Steuerung der Aufbereitungs- und Pressanlage mit Schützesteuerung (Liste Ziegeleimaschinen per 31.12.1995, vorgelegt von G F am 11. 2.2005 bei der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH); Projekt Syrien, bestehend aus 24 Plänen, die GF im Dezember 2005 und Jänner 2005 dem UFS vorlegte; Diese Lieferungen durch GF an die Dr. K GmbH fanden am 31.12.1995 statt, soweit es sich nicht um 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren handelte. Diese zuletzt genannten Wirtschaftsgüter lieferte GF der Dr. K GmbH bereits im Dezember 1994; die Dr. K GmbH lieferte diese ebenso noch im Dezember 1994 weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH, die diese Wirtschaftsgüter noch im Dezember 1994 um 393.517 S weiter an die Ziegelwerk ARG GmbH lieferte (drei Teilrechnungen vom 31.12.1994 des G F an die Dr. K GmbH betreffend Ziegeleimaschinen, Rollenofen und Projekt "Syrien"; drei Rechnungen vom 31.12.1995 des G F an die Dr. K GmbH betreffend dieselben Wirtschaftsgüter; drei berichtigte Rechnungen des G F an die Dr. K GmbH vom 31.12.1995; Aussagen des GF am 17.10.2005, insbesondere S. 2; Rechnung vom 10.12.1994 der IMN K GmbH = KIK und KÖ Erzeugungs GmbH an die Ziegelwerk ARG GmbH). GF stellte der Dr. K GmbH in diesem Zusammenhang Rechnungen aus, die folgendes Aussehen haben: erste Teilrechnung vom 31.12.1994 (AB Dr. K GmbH S 28): "GF Hauptplatz 16 VOG Firma KIK K KOfabrik GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1994 TEILRECHNUNG Lieferung von Ziegeleimaschinen Teilweise betriebsbereit nach Liste 1,520.000 S" Mit jenen Ziegeleimaschinen, die in dieser Rechnung erwähnt sind, sind auch jene 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren gemeint, die im Dezember 1994 geliefert worden sind (vgl. Aussage des GF vom 17.10.2005, S. 2). Eine gesonderte Rechnung für diese 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren wurde vom GF der Dr. K GmbH nicht ausgestellt. zweite Teilrechnung vom 31.12.1994 (AB Dr. K GmbH S. 27): "GF Hauptplatz 16 VOG Firma KIK K KOfabrik GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1994 TEILRECHNUNG 1. Lieferung der 10 Rollenofenelemente, isoliert, grundiert, inklusive Antrieb mit 3 Kegelradgetrieben und Kettenrollenantrieb System GeKö 2. Montagevorbereitung Nov.-Dez.1994 710.000 S" dritte Teilrechnung vom 31.12.1994 (AB Dr. K GmbH S. 26): "GF Hauptplatz 16 VOG Firma KIK K KOfabrik GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1994 TEILRECHNUNG Planungsarbeiten Projekt "Syrien" Ziegeleifabrik 450.000 S" erste Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vom 31.12.1995 (AB Dr. K GmbH S. 25) "GF Hauptplatz 16 8570 VOG Firma KIK K KOfabrik GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1995 RECHNUNG Lieferung von Ziegeleimaschinen teilweise betreibsbereit nach Liste 1,565.000 S 20% Mwst 313.000 S 1,878.000 S" Dieser Rechnung war eine "Liste Ziegeleimaschinen", datiert vom 31.12.1995 beigefügt, in der die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ziegeleimaschinen dargestellt worden ist (Beilage 1a des Bedenkenvorhaltes des Finanzamtes vom 24. Juli 2000 an GF betreffend die Dr. K GmbH und die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH). Mit den in dieser Rechnung erwähnten Ziegeleimaschinen sind auch die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren gemeint, die bereits 1994 geliefert worden sind (vgl. Aussagen des GF am 17.10.2005, S. 2). Eine gesonderte Rechnung für die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren wurde vom GF der Dr. K GmbH nicht ausgestellt. zweite Rechnung mit Umsatzsteuerausweis 31.12.1995 (AB Dr. K GmbH S. 22) "GF Hauptplatz 16 VOG Firma KIK K KOfabrik GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1995 RECHNUNG | 1. Teilrechnung 31.12.1994 | 710.000 S | 2. Inbetriebnahmearbeiten Rollenofen | 35.000 S | | 745.000 S | + 20% Mwst | 149.000 S | | 894.000 S" dritte Rechnung mit Umsatzsteuer vom 31.12.1995 (AB Dr. K GmbH S 21). "GF Hauptplatz 16 VOG Firma KIK K KOfabrik GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1995 RECHNUNG | Planungsarbeiten Projekt "Syrien" | 504.000 S | Ziegeleifabrik | | + 20% Mwst | 100.800 S | | 604.800 S" Mit "KIK K KOfabrik GmbH" in den Rechnungen von 1995 war die Dr K GmbH gemeint (siehe oben Darstellung der Betriebe der GF - Gruppe). Mit Rechnung vom 30.12.1995 über 2,854.000 S (später, im Jahr 2000, wurde das Datum auf 31.12. berichtigt) verkaufte die Dr. K GmbH die gegenständlichen Wirtschaftsgüter (Ziegeleimaschinen, Rollenofen, Projekt "Engineering Werksplanung" = Projekt "Syrien") weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH (damalige Bezeichnung: "IMN K GmbH"). Diese Rechnung hat folgendes Aussehen (AB Dr. K GmbH S. 30): "Dr. K Ges.m.b.H. ZILeistraße 27 CC Firma IMN K GmbH ZILeistraße 27 CC CC, 30.12.1995 RECHNUNG | 1. Ziegeleimaschinen | | 2. Engineering Werksplanung | | 3. Rollenofen | 2,854.000 S | + 20% Mwst | 570.800 S | | 3,424.800 S" Das Entgelt in dieser Rechnung ist nicht höher als der gemeine Wert dieser Wirtschaftsgüter, sieht man von jenem Teil des Entgeltes ab, welches auf "Engineering Werksplanung = Projekt Syrien" entfällt (siehe unten). Das Rechnungsdatum entspricht zum Teil nicht ein Mal annähernd dem Lieferdatum, da ein Teil der gegenständlichen und in der Rechnung vom 30.12.1995 erfassten Ziegeleimaschinen (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren) bereits im Dezember 1994 von GF an die Dr. K GmbH, von dieser an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH und von dieser der Ziegelwerk ARG GmbH geliefert worden ist (siehe oben, vgl. Aussagen des GF vom 17.10.2005, S. 2). Eine gesonderte Rechnung für die Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH ist nicht ausgestellt worden. Die Lieferung der übrigen gegenständlichen Wirtschaftsgüter von der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH fand im Dezember 1995 statt (Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K GmbH vom 30.12.1995 samt berichtigter Rechnung über dieselbe Lieferung vom 31.12.1995). Bei der Rechnung der Dr. K GmbH vom 30.12.1995 an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH (damals: "IMN K GmbH") über 2,854.000 S sind ein Teil des Rechnungsbetrages von 1,600.000 S den Ziegeleimaschinen, ein Teil des Rechnungsbetrages von 504.000 S dem Projekt Syrien und ein Teil des Rechnungsbetrages von 750.000 S dem Rollenofen zuzuordnen [berichtigte Rechnung der Dr. K GmbH vom 31.12.1995 an die IMN K GmbH (= KIK und KÖ Erzeugungs GmbH)]. Beim Teil des Rechnungsbetrages von 1,600.000 S aus der Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 30.12.1995 sind 393.517 SjenenWirtschaftsgütern zuzuordnen, die noch im Dezember 1994 verkauft worden (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren) sind [vgl. Rechnung vom 10.12.1994 der IMN K GmbH an die Ziegelwerk ARG GmbH über 393.517 S; Rechnung der Dr. K GmbH an die IMN K GmbH vom 30.12.1995 über 2,854.000 S; Rechnung des GF an die KIK K KOfabrik GmbH (richtig: Dr. K GmbH) vom 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen; Aussagen des GF vom 17.10.2005, S. 2]. Beim Rechnungsbetrag von 1,565.000 S laut Rechnung des GF an die KIK K KOfabrik GmbH (richtig: Dr. K GmbH) betreffend Ziegeleimaschinen vom 31.12.1995 entfielen 388.008 S (siehe unten Punkt 4) auf die Wirtschaftsgüter, die noch im Dezember 1994 (100 Trocknerwagen, 2 Abluftventilatoren) verkauft worden waren. Diese Verkäufe der Ziegeleimaschinen, des Rollenofens und der Projektunterlagen "Syrien" durch den GF an die Dr. K GmbH und durch diese an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH waren keine Scheingeschäfte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Lieferung der Projektunterlagen Syrien an die Dr. K GmbH und deren Weiterlieferung an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH einem Fremdvergleich nicht standhält. Allerdings stellte GF in Bezug auf die Pläne, die als Projekt Syrien bezeichnet wurden, einen Plan (Nr. 9 und 19 des Projektes Syrien) in Rechnung, den die KEC GmbH bereits 1991 der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH verkauft hatte (Plan Nr. 6 des Projektes "Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie = Projekt Ukraine). GF konnte daher diesen Plan 1994 und 1995 nicht der Dr. K GmbH verkaufen und diese konnte diesen Plan daher auch nicht an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH weiterverkaufen. Der gemeine Wert des Projektes Syrien reduziert sich daher bei der Lieferung des GF an die Dr. K GmbH und bei der Lieferung durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH jedenfalls um den Wert des Planes Nr. 9 und 19 dieses Projektes (21.000 S netto pro Lieferung). Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 100% ist daher von einer Wertminderung dieser Projektunterlagen "Syrien" in Bezug auf den der Dr. K GmbH und in Bezug auf den der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH in Rechnung gestellten Betrag von insgesamt 42.000 S pro Lieferung auszugehen (Punkt 2.9. der Beweiswürdigung; Schreiben des UFS an das Finanzamt vom 12.12.2005). Zur Zeit des Verkaufes der gegenständlichen Wirtschaftsgüter an die Dr. K GmbH und zur Zeit der Weiterlieferung dieser Wirtschaftsgüter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH sah G F folgende Chancen der Verwertung der Ziegeleimaschinen samt Plänen: Entweder die Verwertung durch Verkauf an einen syrischen Interessenten oder Verwertung durch Eigennutzung in Dalmatien(vgl. Schreiben des österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 28.10.1992 an die KIK K GmbH, Schreiben dieses Handelsdelegierten vom 1.2.1993; Aussagen des DI K vom 21.12.2004; und vom 10.11.2005, insbesondere S. 15). 1996 wurde versucht, den Rollenofen derVXE GmbH inGZX zu verkaufen, 1999 interessierte sich die TDC GXL AG für dieses Wirtschaftsgut. Zu einem Verkauf kam es nicht (Angebot der KIK K an die VXE GmbH vom 5.2.1996 über 854.000 S netto samt zusätzlichen Kosten; Schreiben der KIK K an TDC GXL AG vom 13.12.1999). Im Jahr 1996 erfuhr GF mit Hilfe seiner Frau Dr. Charlotte K von deren Freundin Dr. Heide HO-PR, dass der syrische Interessent, den er nach Österreich eingeladen hatte, um die Ziegelerzeugungsanlage zu besichtigen, schlecht beleumundet war und deshalb kein Visum für Österreich erhalten hatte. Damit war für G F klar, dass das Projekt Syrien (Versuch des Verkaufes der Ziegelerzeugungsanlage an den syrischen Interessenten) gescheitert war (AV über ein Telefonat mit GF am 2.11.2005, Schreiben des GF vom 8.11.2005, Aussagen des GF vom 10.11.2005, insbesondere S. 2, 13). Seit dem Beginn seiner Versuche, auf dem Gebiet des ehemaligen Jugoslawien Geschäfte zu machen (ab Herbst 1992) war dem G F bewusst, dass es möglicherweise in Dalmatien, Kroatien, einen interessanten Markt für einen Ziegelerzeuger geben könnte (vgl. Schreiben des österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 28.10.1992 an die KIK K GmbH, Schreiben dieses Handelsdelegierten vom 1.2.1993; Aussagen des GF vom 10.11.2005, insbesondere S 9,13,15; vom 21.12.2004, insbesondere S. 4-6). Zwischen Dezember 1996 und dem Jahr 1999 versuchte GF in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH sodann, in Dalmatien ein Ziegelwerk zu errichten und die Maschinen, die er 1995 der Dr. K GmbH verkauft hatte, hiefür zu verwenden, soweit sie nicht an die Ziegelwerk ARG GmbH weiterverkauft worden waren. Er studierte die Marktverhältnisse in Dalmatien, gründete eine Gesellschaft in Kroatien, die "KIKa K d.o.o." , er erwirkte die Genehmigung, Rohstoffuntersuchungen auf einem Grundstück in NX/Dalmatien durchzuführen, er beauftragte Herrn DI WOX, Ziviltechniker in KRD, CTN, die statischen Erfordernisse für eine geplante Werkshalle in NX, Dalmatien, zu berechnen, er adaptierte die Pläne, die er zu jener Zeit gezeichnet hatte, als er noch das Projekt "Syrien" verfolgt hatte, und er versuchte auch, die Gemeinde NX, Dalmatien, dazu zu bewegen, ihm ein Grundstück in NX als Rohstoffreserve seines geplanten Ziegelwerkes zu verkaufen. Seitens der Gemeinde NX wurde ihm klar gemacht, dass die Gemeinde nichts gegen die Errichtung des Ziegelwerkes durch die KIKa K d.o.o. in NX hatte, aber Wert darauf legte, dass die KIKa K d.o.o. sämtliche Rohstoffe vom Grundeigentümer kaufe. Da der geplante Kauf eines Grundstückes als Rohstoffreserve scheiterte, und es ihm zu riskant erschien, ohne Rohstoffreserve ein Ziegelwerk zu errichten, gab G F sein Vorhaben, in Dalmatien ein Ziegelwerk durch die KIKa K d.o.o. errichten zu lassen, schließlich 1999 auf (Schreiben des GF vom 19.12.2004; mündliche Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH S. 1-15; Schreiben des GF vom 7.2.2005; eidesstattliche Erklärung des GF vom 30.5.2005, Schreiben des GF vom 24.6.2005; Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 20.9.2005 S. 17,18,19,22). Im Jahr 2000 fertigte GF folgende berichtigte Rechnungen an (berichtigte Rechnungen, vorgelegt von GF während der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH): erste Teilrechnung vom 31.12.1994: "GF Hauptplatz 16 VOG Firma KIK K KOfabrik GmbH 31.12.1994 TEILRECHNUNG Lieferung von Ziegeleimaschinen teilweise betriebsbereit nach Liste 1,520.000 S Rechnungsdatum ist Lieferdatum Ergänzt 10.11.2000" Dieser berichtigten Teilrechnung beigefügt war eine Liste mit Ziegeleimaschinen, datiert vom 31.12.1994. In dieser Liste sind nicht alle Ziegeleimaschinen enthalten, die auf der Liste mit Ziegeleimaschinen, datiert vom 31.12.1995 enthalten sind. Es fehlt die Position Nr. 8 (elektrische Hauptzentrale) laut Liste vom 31.12.1995 (vgl. Beilage Nr. 1 a zum Bedenkenvorhalt vom 24.7.2000 an GF im Verfahren betreffend Dr. K GmbH und KIK und KÖ Erzeugungs GmbH. zweite Teilrechnung vom 31.12.1994: "GF Hauptplatz 16 VOG Firma KIK K KOfabrik GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1994 TEILRECHNUNG 1. Lieferung der 10 Rollenofenelemente, isoliert, grundiert inklusive Antrieb mit 3 Kegelradgetrieben und Kettenrollenantrieb System Welko, Elementlänge 2,13 m, Brennkanalbreite 900 mm 2. Montagevorbereitung Nov.-Dez.1994 710.000 S Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum Ergänzt 10.11.2000" erste berichtigte Rechnung mit Umsatzsteuer vom 31.12.1995: "GF Hauptplatz 16 VOG Firma Dr. K GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1995 berichtigte RECHNUNG | Lieferung von Ziegeleimaschinen | | teilweise betriebsbereit nach Liste | 1,565.000 S | +20% Mwst | 313.000 S | | 1,878.000 S Rechnungsdatum ist Lieferdatum Berichtigung: 10.11.2000" Dieser berichtigten Rechnung war eine Liste mit Ziegeleimaschinen, datiert vom 31.12.1995, beigefügt. zweite berichtigte Rechnung mit Umsatzsteuer vom 31.12.1995: "GF Hauptplatz 16 VOG Firma Dr. K GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1995 RECHNUNG Rollenofen System Welko, Länge 21,30 m, Brennkanalbreite 900 mm inkl. Vario-Antrieb | 1.Teilrechnung 31.12.1994 | 710.000 S | 2. Inbetriebnahmearbeiten Rollenofen | 35.000 S | | 745.000 S | +20% Mwst | 149.000 S | | 894.000 S Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum Berichtigt 10.11.2000" dritte berichtigte Rechnung mit Umsatzsteuer vom 31.12.1995: "GF Hauptplatz 16 VOG Firma Dr. K GmbH ZILeistraße 27 CC 31.12.1995 berichtigte RECHNUNG | Planungsarbeiten Projekt "Syrien" | | Ziegelfabrik, gemäß Beilage | 504.000 S | +20% Mwst | 100.800 S | | 604.800 S Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum Berichtigt 10.11.2000" In der dieser berichtigten Rechnung beigefügten "Beilage Werksplanung Projekt Syrien" werden die Projektarbeiten überblicksartig dargestellt. vierte berichtigte Rechnung vom 31.12.1995 "Dr. K Ges.m.b.H. ZILeistraße 27 CC Firma IMN K GmbH ZILeistraße 27 CC Klagenfurt, 31.12.1995 berichtigte RECHNUNG | 1. Ziegeleimaschinen gemäß Beilage 1 | 1,600.000 S | 2. Engineering Werksplanung gemäß Beilage 2 | 504.000 S | 3. Rollenofen gemäß Beschreibung | 750.000 S | | 2,854.000 S | +20% Mwst | 570.800 S | | 3,424.800 S Rechnungsdatum ist gleich Lieferdatum Berichtigt 10.11.2000" Dieser berichtigten Rechnung sind eine Liste mit Ziegeleimaschinen, datiert vom 31.12.1995, eine Beilage Werksplanung mit einer Darstellung der Projektarbeiten im Überblick und eine exakte Beschreibung des Rollenofens beigefügt. 2. Beweiswürdigung: Die Gründe für die obigen Feststellungen sind den Klammerzitaten und den folgenden Ausführungen zu entnehmen. 2.1. Eigentumserwerb an den Ziegeleimaschinen des Produktionsbereiches 2 und 3 der Ziegelerzeugungsanlage durch GF von der DI K KG oder ihrer Rechtsnachfolgerin KEO KOwerk GmbH und CO KG bis spätestens 1990:

Normen und Schlagworte

Scheingeschäft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0229-K/02
Stammnummer
20547
Gültig
01.02.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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