Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0229-K/02
Scheingeschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0229-K/02vom 01.02.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
GF hat ausgesagt, (mündliche Verhandlung der Dr. K
GmbH am 11.2.2005, S. 29; mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2005
betreffend GF, S. 17-19), er habe die Ziegeleimaschinen wahrscheinlich 1985 von
der KG erworben. Es konnten aber keine Beweismittel für einen solchen
Eigentumserwerb während des Verwaltungsverfahrens gefunden werden. GF
wusste auch nicht, ob er diese Maschinen entgeltlich oder unentgeltlich erworben
habe.
Jedenfalls gibt es gewichtige Indizien für die
Richtigkeit der Annahme, dass die Rechtsvorgängerin im Eigentum an den
Ziegeleimaschinen, die DI K KG oder deren Rechtsnachfolgerin KEO KOwerk GmbH und
Co KG, das Eigentum an diesen Maschinen des Produktionsbereiches 2 und 3 nicht
später als 1990 verloren haben muss:
1988 ließ die SBank FE sämtliche
Wirtschaftsgüter der KEO KOwerk GmbH und Co KG pfänden, nicht aber
(abgesehen von 5 Trocknerwagen) den weitaus überwiegenden Teil des
Produktionsbereiches 2 und 3 (Kanaltrockner und Tunnelofen) des ehemaligen
Ziegelwerkes (Exekutionsakt des BG CC 11 E 58, insbesondere Gutachten des DI PET
vom 16.6.1989). Wären die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2
und 3 abgesehen von den 5 Trocknerwagen noch 1988 im Eigentum der KEO KOwerk
GmbH und Co KG gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die SBank FE
diese Wirtschaftsgüter zu ihren Gunsten gepfändet hätte.
Wirtschaftsgüter der Produktionsbereiche 2 und 3 des ehemaligen
Ziegelwerkes wurden jedoch von der SBank, abgesehen von 5 Trocknerwagen, nicht
gepfändet. Dies ist ein Indiz dafür, dass die KEO GmbH und Co KG das
Eigentum am Produktionsbereich 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes abgesehen von
fünf Trocknerwagen vor dem 30.9.1988 (Tag der Pfändung im Verfahren 11
4 58 BG CC) verloren hat.
Im Konkursverfahren 5 S 107/90 vor dem Landesgericht CC
betreffend KEO GmbH und Co KG konnte als Konkursmasse nur ein Brennofen, eine
Glasurschleuder und eine Kalibrierschleifmaschine mit einem Verkehrswert von ca.
82.000 S festgestellt und verkauft werden. Dabei handelte es sich um
Wirtschaftsgüter, die für die Ofenkachelerzeugung, nicht aber für
die Ziegelerzeugung brauchbar gewesen sind (Gutachten des Ing. Appoloner vom
7.8.1990 im Verfahren 5 S 107/90 Landesgericht CC; Bericht des Masseverwalters
vom 12.10.1990 im selben Konkursverfahren, Schreiben des GF vom 19.12.2004, S.
3). Wirtschaftsgüter, die dem Produktionsbereich 2 und 3 des ehemaligen
Ziegelwerkes dienen hätten können, befanden sich nicht in der
Konkursmasse der KEO GmbH und Co KG. Das ist ein Indiz für die Richtigkeit
der Feststellung, dass die KEO GmbH und Co KG oder deren Rechtsvorgängerin,
die DI K KG, das Eigentum an den Wirtschaftsgütern des Produktionsbereiches
2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerks nicht später als 1990 verloren haben
kann. Da der GF die besten Kenntnisse des gesamten Sachverhaltes betreffend GF
und die Dr. K GmbH hat (GF war für beide Instanzen die einzige
Ansprechperson in allen Angelegenheiten, die die Berufung des GF und der Dr. K
GmbH betrafen), ist es am wahrscheinlichsten, dass seine Aussage, wonach er es
gewesen sei, der die Wirtschaftsgüter des Produktionsbereiches 2 und 3
erworben habe, zutreffend ist.
Überzeugende Beweismittel dafür, dass es
wahrscheinlicher sein könnte, dass nicht GF, sondern eine andere Person,
insbesondere die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH die Wirtschaftsgüter des
Produktionsbereiches 2 und 3 des ehemaligen Ziegelwerkes von der DI K KG oder
ihrer Rechtsnachfolgerin, der GmbH und Co KG, erworben hat, hat das
Ermittlungsverfahren nicht ergeben:
a.) Wohl ist im
Schreiben der KEC vom 17.9.1993 davon die Rede, die KEC habe von der SBank FE
eine Ziegeleianlage erworben. Die SBank FE war jedoch nicht Eigentümerin
einer Ziegeleianlage, sie hat neben anderen Gütern, die der Produktion von
Ofenkacheln dienten (insbesondere Rollenofen, Haubenofen, elektrischer
Brennofen) nur das Eigentum an einem Teil einer Ziegeleianlage, insbesondere dem
Produktionsbereich 1 (Ziegelpresse, Kollergang, 2 Kastenbeschicker, 2 Walzwerke,
3 Schuppenförderer, Gummiförderbänder, Abschneideautomat) dieser
Anlage (im Exekutionsverfahren 11 E 58 BG CC) erworben. Dies ergibt sich aus den
Wirtschaftsgütern, die im Pfändungsprotokoll dieses gerichtlichen
Exekutionsaktes und im Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 erwähnt sind
(Schreiben des GF vom 19.12.2004, S. 3-5; Schreiben der "KIK K" vom 9.2.1998 =
AB Dr. K GmbH S. 37). Somit ist die Behauptung im Schreiben der KEC (vertreten
durch GF) vom 17.9.1993, die KEC habe von der SBank
eine Ziegeleianlage erworben, unrichtig.
Sie hat nur einen Teil
(Produktionsbereich 1) einer solchen Anlage erworben.
Zwischen 1977 und 1996 hat GF neben seinem
Einzelunternehmen noch 8 weitere Betriebe geführt (siehe Punkt 1,
ergänzende Feststellungen, erster Absatz) Zum Teil hat GF in diesem
Zeitraum die Firma dieser Betriebe mehrfach geändert. Dies dürfte
(auch) den GF einigermaßen verwirrt haben und der Grund für die
falsche Behauptung im Schreiben vom 17.9.1993 der KEC GmbH, welches von GF
verfasst worden ist, gewesen sein.
b.) Die KEC GmbH
hat mit Rechnung vom 31.1.1991 der heutigen KIK und KÖ Erzeugungs GmbH 130
Ziegeleimaschinen um 658.500 S verkauft. Der GF hat am 11.2.2005 in der
mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH (S.
3) ausgesagt, die Ziegeleimaschinen, die
1977 bei Erwerb des Ziegelwerkes von Wolfgang RES angeschafft worden seien
wären etwa 100 an der Zahl gewesen. Es wurde geprüft, ob daraus der
Schluss gezogen werden kann, dass die KEC 1991 die gesamten Ziegeleimaschinen
der Produktionsbereiche 1-3 als Eigentümerin innegehabt haben könnte
und diese vollständig mit Rechnung vom 31.1.1991 an die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH verkauft haben könnte. Die Annahme eines Erwerbes der
gesamten Maschinen der Ziegelerzeugungsanlage durch die KEC steht im Widerspruch
zu den Jahresabschlüssen der KEC 1989 - 1991: In den Aktiven der KEC
GmbH scheint für den Zeitraum 1989 - 1990 ein Handelswarenvorrat auf,
der mit 660.640 S bewertet wurde und von der KEC GmbH 1991 aus dem
Betriebsvermögen ausgebucht wurde. Dieser Betrag von 660.640 S entspricht
größenordnungsmäßig dem Verkehrswert der
Wirtschaftsgüter, die die SBank FE im Exekutionsverfahren 11 E 58
pfänden ließ (597.300 S, siehe Gutachten DI PET vom 16.6.1989 im
Verfahren 11 E 58) und den die SBank FE 1989 nach dem unwiderlegten Vorbringen
des GF der KEC 1989 verkauft hat. Bei diesen zu Gunsten der SBank 1988
gepfändeten Wirtschaftsgütern handelte es sich aber nicht um eine
vollständige Ziegeleianlage (siehe oben Punkt a.). Soweit unter diesen
gepfändeten Wirtschaftsgütern Ziegeleimaschinen waren, gehörten
sie - abgesehen von fünf Trocknerwagen- nur zum Produktionsbereich 1
der ehemaligen Ziegeleianlage. Somit kann die KEC 1991 keine gesamte
Ziegeleianlage als Eigentümerin innegehabt haben und daher auch keine
gesamte Ziegeleianlage der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH weiter verkauft
haben. Die KEC kann auf Grund ihres Kaufes von der SBank FE, soweit Sie
Ziegeleimaschinen erworben hat, und auf Grund der Ansätze in ihren
Jahresabschlüssen 1989 - 1991 nur Ziegeleimaschinen des
Produktionsbereiches 1 (abgesehen von fünf Trocknerwagen) erworben haben
und daher auch nichts anderes mit Rechnung vom 31.1.1991 an die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH geliefert haben.
c.) Dass die ca 100
Trocknerwagen und ca 2 Abluftventilatoren, die die KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH mit Rechnung vom 10.12.1994 an die Ziegelwerk ARG GmbH verkauft hat
(Aussage des GF vom 17.10.2005, S. 2), auch mit den Rechnungen des GF an die Dr.
K GmbH vom 31.12.1994 und vom 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen und mit
der Rechnung der Dr. K GmbH vom 30.12.1995 an die KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH in Rechnung gestellt worden sind, folgt insbesondere aus der Aussage des GF
vom 17.10.205, S. 2:
GF hat angegeben, die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH habe
die Wirtschaftsgüter, die sie an die Ziegelwerk ARG mit Rechnung vom
10.12.1994 verkauft habe, von ihm erworben. Er habe fehlerhafterweise 3 Wochen
später (dh am 31.12.1994) den Produktionsbereich 2 und 3 der
Ziegeleimaschinen von ihm selbst auf die Dr. K GmbH und von dort auf die KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH übertragen.
Folglich müssen in den Ziegeleimaschinen des
Produktionsbereiches 2, die er auf die Dr. K GmbH und von dieser auf die KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH übertragen hat, auch die Wirtschaftsgüter
enthalten gewesen sein, die im Namen der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH auf die
Ziegelwerk ARG GmbH entgeltlich übertragen worden sind.
Da die einzigen Rechnungen, die in diesem Zusammenhang
ausgestellt wurden, die Teilrechnung des GF an Dr. K GmbH vom 31.12.1994 und
Schlussrechnung des GF vom 31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen an die Dr. K
GmbH, sowie die Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
vom 30.12.1995 waren, müssen in den genannten Rechnungen auch die vom GF am
17.10.2005, S. 2 erwähnten Ziegeleimaschinen (ca 100 Trocknerwagen, ca 2
Abluftventilatoren) erfasst sein, die an das Ziegelwerk ARG verkauft worden
sind.
Die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH hat somit bereits mit
Rechnung vom 10.12.1994 einen Teil jener
Ziegeleimaschinen an die Ziegelwerk ARG GmbH, die nicht zur GF- Gruppe
zählte, verkauft (Teile des Produktionsbereiches 2 der
Ziegelerzeugungsanlage), die im vorliegenden Verfahren streitgegenständlich
sind. Dabei handelte es sich um ca 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren
(Aussage des GF am 17.10.2005, S. 2). GF will die Ziegeleimaschinen erst mit
Teilrechnung vom 31.12.1994 und erst mit
Schlussrechnung vom 31.12.1995 der Dr. K
GmbH verkauft haben, die diese Ziegeleimaschinen mit Rechnung vom
30.12.1995 der KIK und KÖ Erzeugung
GmbH verkauft haben soll (Teilrechnung des GF an die Dr. K GmbH vom 31.12.1994
betreffend Ziegeleimaschinen; Schlussrechnung des GF an die Dr. K GmbH vom
31.12.1995 betreffend Ziegeleimaschinen; Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und
KÖ Erzeugungs GMbH vom 30.12.1995; Rechnung an die Ziegelwerk ARG GmbH vom
10.12.1994).
Die Lieferung, die laut Aussage des GF vom 17.10.2005, S. 2
früher stattgefunden haben muss, (Lieferung zumindest der ca. 100
Trocknerwagen und ca 2 Abluftventilatoren als Teil der strittigen
Ziegeleimaschinen durch GF an Dr. K GmbH und deren Weiterlieferung an die KIK
und KÖ Erzeugungs GmbH) als die Lieferung an die Ziegelwerk ARG GmbH wurde
offensichtlich später in Rechnung gestellt.
Beweise für den Eigentumserwerb der KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH an den Ziegeleimaschinen (darunter auch die 100 Trocknerwagen
und 2 Abluftventilatoren) bereits vor den verfahrensgegenständlichen
Geschäften hat das Verwaltungsverfahren nicht ergeben. Ebenso wie die
Teilrechnungen und Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis, die GF der Dr. K GmbH
1994 und 1995 ausgestellt hat, keine Beweise für sein wirtschaftliches
Eigentum an den in Rechnung gestellten Gütern sind, ist die Rechnung der
KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 10.12.1994 an die Ziegelwerk ARG kein Beweis
für das Eigentum der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH an den in Rechnung
gestellten Gegenständen unmittelbar vor der Lieferung an die Ziegelwerk ARG
GmbH. Insbesondere kann die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH die strittigen
Ziegeleimaschinen nicht bereits mit Rechnung vom 31.1. 1991 erworben haben
[sieht man von der vernachlässigbar geringen Anzahl von 5 von insgesamt 170
(laut Liste Ziegeleimaschinen, vorgelegt von GF am 11.2.2005 und laut Gutachten
des DI PET vom 16.6.1989) Trocknerwagen ab].
Beweise für den Eigentumserwerb des GF an den
Ziegeleimaschinen vor den strittigen Geschäften hat das
Verwaltungsverfahren auch nicht ergeben. Dennoch sprechen die Indizien insgesamt
eher für einen Eigentumserwerb durch GF vor den strittigen Geschäften,
weil der über die Vorgänge in der GF - Gruppe am besten
informierte GF dies so ausgesagt hat, und weil es keinen Beweis dafür gibt,
dass ein Eigentumserwerb durch eine andere Person, z.B. die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH, wahrscheinlicher war. Die Ausstellung der Rechnung vom
10.12.1994 an Ziegelwerk ARG GmbH ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie
folgt zu deuten:
Es wäre denkmöglich, dass GF zwischen sich und
der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH als Leistendem nicht gedanklich
unterschieden hat und sich selbst in Bezug auf die Rechnung vom 10.12.1994 als
tatsächlich Leistenden angesehen hat. Diese Sachverhaltsvariante ist aber
besonders unwahrscheinlich, weil er nicht nur in der Rechnung vom 10.12. 1994
die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH als Leistende angab, sondern auch drei
Wochen später mit Teilrechnung vom 31.12.1994 alle Ziegeleimaschinen, somit
auch die an die Ziegelwerk ARG verkauften (Aussage des GF am 17.10.2005, S. 2),
an die Dr. K GmbH verkaufte.
Denkmöglich wäre auch, dass GF zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnung vom 10.12.1994 die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH als
Leistende ansah und die 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren
spätestens zeitgleich der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH schenken wollte.
Auch diese Sachverhaltsvariante ist unwahrscheinlich, weil er nur drei Wochen
später alle Ziegeleimaschinen, somit auch die an die Ziegelwerk ARG
verkauften mit Teilrechnung entgeltlich an die Dr. K GmbH verkaufte
(Teilrechnung des GF an die Dr. K GmbH vom 31.12.1994 betreffend
Ziegeleimaschinen).
Dass GF am 10.12.1994 eine Lieferung der Dr. K GmbH an
Ziegelwerk ARG geplant haben könnte, ist äußerst
unwahrscheinlich, weil er in der Rechnung als Leistende die heutige KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH (= damals: "IMN K GmbH") bekannt gab.
Denkmöglich wäre auch, dass GF zum Zeitpunkt der
Ausstellung der Rechnung vom 10.12.1994 die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH als
Lieferantin ansah und die hiefür zuvor erforderliche Lieferung von GF an
die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH möglichst rasch nachträglich
dokumentieren wollte, wobei er eine Zwischenlieferung an die Dr. K GmbH durch GF
und eine Weiterlieferung von Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
nicht beabsichtigte. Auch diese Variante ist unwahrscheinlich, weil GF drei
Wochen später eine Teilrechnung in Bezug auf alle Ziegeleimaschinen,
darunter auch die an die Ziegelwerk ARG verkauften, an die Dr. K GmbH
ausstellte. Dadurch dokumentierte er, dass er am ehesten von Anfang an zuerst
eine Lieferung der 100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren von GF an Dr. K
GmbH und von dieser weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH geplant
hat.
Warum GF die aus Gründen der Logik früher oder
zeitgleich auszustellenden Rechnungen betreffend insbesondere die 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren an die Dr. K GmbH und von dieser weiter
an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH später als die Rechnung vom
10.12.1994 ausstellte, kann so erklärt werden, dass ihm die Rechnung an die
Ziegelwerk ARG GmbH als die am dringendsten herzustellende Urkunde erschienen
sein muss, weil die zahlende fremde Käuferin Ziegelwerk ARG GmbH
wahrscheinlich wegen des Vorsteuerabzuges rasch eine Rechnung brauchte und die
Herstellung der Rechungen innerhalb der GF- Gruppe als weniger dringlich
erschien, weil Kunden wie die von GF abhängige Dr. K GmbH oder KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH dem GF nicht davonlaufen konnten.
GF hat somit von Anfang an zuerst eine Lieferung der 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren von GF an Dr. K GmbH und von dieser
weiter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH und von dieser weiter an die
Ziegelwerk ARG GmbH geplant, wie er dies auch während der Vernehmung vom
17.10.2005, S. 2 angegeben hat. Daher müssen die Lieferungen der 100
Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren an die Dr. K GmbH und an die KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH spätestens zeitgleich mit der Lieferung an die
Ziegelwerk ARG GmbH noch 1994 erfolgt sein.
d.) Es stellt sich
noch die Frage, wieso GF bis 1996 der Ansicht sein konnte, dass die
Möglichkeit bestand, die Ziegeleimaschinen samt Plänen einem syrischen
Interessenten zu verkaufen, wenn er bereits im Dezember 1994 als
Geschäftsführer der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH einen Teil dieser
Ziegeleimaschinen (100 Trocknerwagen und 2 Abluftventilatoren) verkauft
hat.
In einer ähnlichen Situation befand sich GF auch 1989
beim Projekt Ukraine und 1996-1999 beim Projekt Dalmatien: 1989 versuchte er, im
Namen der KEC GmbH ukrainischen Interessenten eine Ziegelerzeugungsanlage zu
verkaufen. Er plante damals für diese Interessenten keinen Kanaltrockner,
wie er sich damals im Eigentum der KEO GmbH und Co KG oder in seinem eigenen
Eigentum befand, sondern einen völlig anderen Kammertrockner (6 Pläne
über das Projekt Ukraine 1989, vorgelegt am 10.11.2005, Aussagen des GF vom
10.11.2005). Wenn die Verkaufsverhandlungen Erfolg gehabt hätten,
hätte er im Namen der KEC die erforderlichen Maschinen besorgt und an die
ukrainischen Interessenten weiter verkauft (vgl. Aussagen des GF vom 20.9.2005,
S. 9 und 21).
1996- 1999, als GF versuchte, in Dalmatien ein Ziegelwerk
zu errichten, war die Situation für ihn ähnlich: Die Maschinen des
ehemaligen Ziegelwerkes, die sich noch in der Verfügungsgewalt der GF-
Gruppe befanden (damals: in der Verfügungsgewalt der KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH), waren nicht mehr vollständig, da 1994 bereits 100
Trocknerwagen und 2 Abluftfilter der Ziegelwerk ARG GmbH verkauft worden sind
(Aussagen des GF vom 17.10.2005, S. 2; Rechnung an die Ziegelwerk ARG GmbH vom
10.12.1994). Wenn das Projekt Ukraine nicht am Widerstand der Gemeinde NX
gescheitert wäre, hätte GF zweifellos die fehlenden Geräte
nachträglich auf dem Markt für Gebrauchtmaschinen
angeschafft.
Daraus folgt: wenn das Projekt Syrien zu einem
erfolgreichen Verkauf geführt hätte, hätte GF aller
Wahrscheinlichkeit nach die fehlenden 100 Trocknerwagen und die fehlenden 2
Abluftfilter auf dem Gebrauchtmaschinenmarkt nachgekauft und dem syrischen
Interessenten weiter verkauft. Aus dem Verkauf von Teilen des Kanaltrockners
1994 kann somit nicht darauf geschlossen werden, GF hätte bereits 1994
nicht mehr an das Gelingen des Syrien - Geschäftes geglaubt.
e.) Das Finanzamt
argumentierte (mündliche Verhandlung betreffend Dr. K GmbH vom 19.8.2005,
S. 10), GF werfe der SBank FE im Konkursakt vor, dass sie eine ganze
Ziegelfabrik so günstig (dh zu billig) verkauft habe, er hätte die
Fabrik in Russland viel günstiger verkaufen können.
Hiezu wird bemerkt: GF hat in keinem Protokoll, weder im
Konkursverfahren betreffend die KEO GmbH und Co KG noch im Strafverfahren in
eigener Sache, noch in einem anderen Verfahren die Behauptung erhoben, die SBank
FE habe eine ganze Ziegelfabrik zu billig verkauft und er hätte diese
Fabrik in Russland viel günstiger verkaufen können (vgl. Strafakt des
LG CC 18 Evr 2320/91 betreffend GF, Hauptverhandlung vom 28.8.1993, S. 4 und 7 =
AB Dr. K GmbH S. 51, 54; und Konkursakt des LG CC 5 S 107/90). Richtig ist aber,
dass die KEC GmbH in ihrem Schreiben vom 17.9.1993 behauptet hat, sie habe eine
Ziegeleianlage von der SBank FE erworben. Zu dieser Behauptung siehe oben Punkt
a.).
In seiner Aussage im Strafverfahren am 28.8.1993, S.7
sprach GF davon, "wir" hätten die Ziegeleianlage, die 1977 erworben worden
sei, erweitert, um sie lukrativ zu verkaufen. Durch das geplatzte Ukraine
- Geschäft sei kein Erlös zustande gekommen. Dies sei das zweite
Standbein "unseres" Unternehmens gewesen. Aus dieser Aussage geht nicht hervor,
von welchem Unternehmen GF spricht, und wen er mit "wir" meint. In dieser
Aussage ist zwar von einer ganzen Ziegeleianlage die Rede, aber nicht davon, wem
oder welchen Personen diese Anlage gehört hat. Diese Aussage ist im
Ergebnis zu vage, um wesentliche Indizien zur Beweiswürdigung beitragen zu
können.
f.) Gf hat
behauptet, die Ziegeleimaschinen der Produktionsbereiche 2 und 3 (Kanaltrockner
und Tunnelofen) 1985 und den Rollenofen 1991 - 1994 erworben zu haben. Da
diese Wirtschaftsgüter auch nach dem Jahr 1985 auf der Liegenschaft
ZILeistr. 27 gelagert wurden, erhebt sich die Frage, ob GF als Eigentümer
dieser Maschinen dem Liegenschaftseigentümer Miete dafür bezahlt hat,
dass er diese Maschinen auf der Liegenschaft lagern durfte.
GF hat keine Miete dafür bezahlt (vgl. Aussage des Gf
am 19.8.2005, S. 11). Dies ist nicht weiter auffällig, da diese
Liegenschaft zwischen 21.7.1977 und dem 4.12.1997 im Miteigentum des GF und
seines Bruders DI Werner K stand (Grundbuchsauszug EZ 567 KG HOR; Verzeichnis
der gelöschten Eintragungen zu EZ 567 KG HOR; Schenkungsvertrag vom
4.12.1997 zwischen GF und dessen Kindern Silvia und Wolfgang K, abgelegt im AB
Nr. 10XY der BP des Finanzamtes CC, S 105, Kaufvertrag vom 21. 7.1977 zwischen
GF und DI Werner K als Käufer und Wolfgang RES als Verkäufer, abgelegt
im AB Nr. 10XY der BP des Finanzamtes CC, S. 69). Dass man im Kreise naher
Angehöriger mitunter nicht auf die Idee kommt, einander Miete zu bezahlen,
ist nicht ungewöhnlich. Die Tatsache, dass er keine Miete bezahlt hat, ist
daher kein überzeugendes Indiz dafür, dass er nicht Eigentümer
der gegenständlichen Maschinen war.
2.2.) Verkauf der
Pläne aus dem Projekt Ukraine (1989) durch die KEC GmbH an die KIK und
KÖ Erzeugung GmbH im Jahr 1991
1991 erzielte die KEC GmbH u.a. einen Erlös von
276.577,5 S (935.077,5 laut Jahresabschluss der KEC GmbH 1991 minus 658.500 S
laut Rechnung der KEC vom 31.1.1991 = AB Dr. K GmbH S. 36). GF hat ausgesagt
(Vernehmung des GF vom 17.10.2005, insbesondere S. 2 und 3), dass es sich hiebei
um den Erlös der Pläne aus der ersten Planungsstufe gehandelt habe.
Diese Aussage ist glaubhaft, weil der Erlös von 276.577,5 S
größenordnungsmäßig dem Preis der Pläne aus der
ersten Planungsstufe (= Projekt Westukraine = Projektarbeiten für
vollautomatische Ziegelindustrie) von 283.500 S laut Rechnung der KEO GmbH an
die KEC GmbH vom 10.1.1990 (AB Dr. K GmbH S. 35) entsprach. G F hat behauptet,
die KEC GmbH habe diese Pläne 1991 an ihn selbst verkauft. Diese Angabe
wird für nicht überzeugend erachtet:
Da die KEC GmbH 1991 der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
die Ziegeleimaschinen verkauft hat, die zum Produktionsbereich 1 der
Ziegelerzeugungsanlage gehört haben (vgl. Rechnung der KEC GmbH vom
31.1.1991 betreffend Lieferung von 130 Ziegeleimaschinen), erscheint es
naheliegend, dass sie ihr auch die Pläne verkauft hat, die ihr damals
gehörten. Zwar betrafen diese Pläne nicht nur den Produktionsbereich
1, sondern auch den Produktionsbereich 2 und 3 eines Ziegelwerkes., und GF war
damals bereits Eigentümer der Ziegeleimaschinen des Produktionsbereiches 2
und 3. Es erscheint aber äußerst wenig nahe liegend, dass GF eben die
Pläne aus dem Projekt Westukraine, die er 1989 selbst gezeichnet hatte, und
die er im Namen der KEO GmbH 1990 der KEC GmbH verkauft hatte, von der KEC GmbH
1991 entgeltlich erworben haben sollte. Zudem wäre zu erwarten gewesen,
dass GF, wenn er tatsächlich die Pläne aus dem Projekt Westukraine
1991 von der KEC GmbH erworben hätte, einen Vorsteuerabzug aus diesem
Erwerb in Höhe von 55.315,5 S (276.577,5 S : 5 = 55.315,5 S) geltend
gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. GF machte 1991
überhaupt keine Vorsteuern geltend. Ganz im Gegensatz dazu die KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH, der 1991 ein Vorsteuerabzug in Höhe von 714.015,22
S gewährt worden ist (Umsatzsteuerbescheid betreffend KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH für 1991 vom 2.12.1993). Die KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH kam daher grundsätzlich für diesen Vorsteuerabzug für 1991
in Höhe von 55.315,5 S in Frage. Weitere Beweisaufnahmen in diesem
Zusammenhang konnten nicht durchgeführt werden, weil GF der Aufforderung in
der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 20.9.2005, die
Buchhaltungsunterlagen der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH für 1991
vorzulegen, nicht entsprochen hat (mündliche Verhandlung vom 20.9.2005, S.
24; Vernehmung des GF vom 17.10.2005, S. 3).
Nahe liegender erscheint daher im Ergebnis der Erwerb
dieser Pläne 1991 durch die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH.
In dieses Bild fügen sich folgende Umstände: Die
KEC GmbH stellte der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH mit Rechnung vom 30.10.1995
ein "Betriebskonzept Syrien" um 284.200 S in Rechnung. Auf Grund der
großen Ähnlichkeit dieses Rechnungsbetrages zu jenem Rechnungsbetrag
laut Rechnung vom 10.1.1990 der KEO GmbH an die KEC GmbH (283.500 S) ist zu
schließen, dass mit diesem "Betriebskonzept Syrien" laut Rechnung vom
30.10.1995 dieselbe Leistung gemeint war, die damals mit Rechnung vom 10.1.1990
der KEC in Rechnung gestellt worden ist: die Projektarbeiten für
vollautomatische Ziegelindustrie, somit die Projektarbeiten zum Projekt
Westukraine- Ushgorod. Die KEC GmbH stellte der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
dieses "Betriebskonzept Syrien" = Projektarbeiten für vollautomatische
Ziegelindustrie = Projektarbeiten zum Projekt Westukraine- Ushgorod zwar mit
Faktura vom 30.10.1995 in Rechnung, erhielt dafür aber keine Bezahlung
(Berufung der Dr. K GmbH vom 2.11.1998, unbestritten). Diese Tatsache, dass aus
dieser Rechnung vom 30.10.1995 keine Zahlung durch die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH resultierte, ist ein Indiz für die Richtigkeit der Annahme,
dass die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH die Pläne mit der Bezeichnung
"Projektarbeiten für vollautomatische Ziegelindustrie" bereits auf Grund
der Lieferung dieser Pläne im Jahr 1991 durch die KEC GmbH innehatte.
Die Verantwortung der Dr. K GmbH in ihrer Berufung, die KIK
und KÖ Erzeugungs GmbH habe die Bezahlung der Rechnung der KEC GmbH vom
30.10.1995 betreffend "Betriebskonzept Syrien" deshalb abgelehnt, weil die KIK
und KÖ Erzeugungs GmbH der Ansicht gewesen sei, GF sei alleiniger Urheber
und Eigentümer des Projektes Syrien, erscheint nicht nachvollziehbar, da am
30.10.1995, dem Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, GF sowohl
Geschäftsführer der KEC als auch Geschäftsführer der KIK und
KÖ Erzeugungs GmbH war (Firmenbuchauszug der KEC FN 45161 p;
Firmenbuchauszug der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH FN 48283 f). Dazu kommt,
dass die Gesellschafterin der KEC ihre Anteile an der KEC nur treuhändig
für GF gehalten hat, und GF auch Gesellschafter der KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH war. Eine derartige Meinungsverschiedenheit zwischen der KEC
GmbH und der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH erscheint daher nicht nahe liegend.
Wahrscheinlicher ist es, dass die beiden Gesellschaften, vertreten durch GF,
rechtzeitig vor einer Bezahlung der Rechnung vom 30.10.1995 der KEC GmbH erkannt
haben, dass die KEC kein Recht zu einer solchen Zahlungsaufforderung hatte, weil
sie diese Projektarbeiten längst an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
verkauft hatte. Die Ausstellung der Rechnung vom 30.10.1995 der KEC GmbH an die
KIK und KÖ Erzeugungs GmbH muss daher irrtümlich erfolgt
sein.
2.3.) Die
strittigen Geschäfte waren keine Scheingeschäfte, weil die Annahme des
Finanzamtes (TZ 26 BP - Bericht Dr. K GmbH), die gegenständlichen
Wirtschaftsgüter hätten sich zum Zeitpunkt der strittigen
Geschäfte bereits im wirtschaftlichen Eigentum der KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH befunden, nicht durch überzeugende Beweismittel untermauert
werden konnte:
a.) Rechnung vom
31.1.1991 der KEC GmbH - Lieferung von 130 Ziegeleimaschinen - kein
doppelter Verkauf der Ziegeleimaschinen und des Rollenofens
Mit Rechnung vom 31.1.1991 der KEC GmbH an die heutige KIK
und KÖ Erzeugungs GmbH wurden nicht die strittigen Wirtschaftsgüter,
sondern andere Wirtschaftsgüter (ausschließlich Ziegeleeimaschinen
des Produktionsbereiches 1 des ehemaligen Ziegelwerkes, abgesehen von einer
nicht ins Gewicht fallenden Anzahl von 5 von 170 Trocknerwagen, siehe Punkt 2.1
der Beweiswürdigung) geliefert. Ein doppelter Verkauf (1991 und 1995) der
strittigen Wirtschaftsgüter an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH hat
daher nicht stattgefunden.
b.) kein doppelter
Verkauf des Projektes Syrien
Das gilt nicht nur für die Ziegeleimaschinen und den
Rollenofen, sondern auch für das Projekt Syrien. Zwar hat die KEC GmbH der
KIK und KÖ Erzeugungs GmbH 1991 bereits Pläne aus dem Projekt
Westukraine (1989) verkauft. Diese Pläne waren jedoch abgesehen von einem
kleinen Teil dieser Pläne, der mit 42.000 S bewertet worden ist, (siehe
oben Punkt 1 ergänzende Feststellungen) nicht dieselben wie die Pläne
des Projektes Syrien. Dies zeigt schon ein optischer Vergleich der Pläne
"Syrien" (24 Pläne, vorgelegt im Dezember 2004 und Jänner 2005 von GF)
mit der Planung "Projekt Westukraine - Ushgorod" (6 Pläne, vorgelegt
von GF am 10.11.2005).
Im Wesentlichen unterschied sich das Projekt "Westukraine"
vom Projekt "Syrien" dadurch, dass bei Verwirklichung der Planung "Syrien" das
Ziegelwerk mit viel weniger Personal betrieben hätte werden können.
Beim Projekt "Westukraine" hätte man 10 Personen mehr pro Schicht
beschäftigen müssen als beim Projekt "Syrien" (Vernehmung des GF vom
10.11.2005, S, 4, 9). Ferner sah das Projekt Westukraine einen Kammertrockner
vor, während im Projekt "Syrien" ein vollautomatischer Kanaltrockner
vorgesehen war. Ein Kammertrockner funktioniert von den technischen
Abläufen her völlig anders als ein Kanaltrockner, er verbraucht um ca.
20 % mehr Energie und ist personalintensiver (Vernehmung des GF vom 10.11.2005,
S. 4,5).
c.) Wert der
strittigen Wirtschaftsgüter
Die strittigen Geschäfte waren keine
Scheingeschäfte, weil die sinngemäß geäußerten
Annahmen des Finanzamtes, die Ziegeleimaschinen und Pläne hätten zur
Zeit der gegenständlichen Lieferungen keinen Wert gehabt (Vorbringen des RR
KAL in der mündlichen Verhandlung betreffend GF am 19.8.2005, insbesondere
S. 2, Vorbringen des Adir. RI in der mündlichen Verhandlung vom 19.8.2005
betreffend GF, S. 3; Vorbringen des RR KAL in der mündlichen Verhandlung
vom 20.9.2005 betreffend GF, insbesondere S. 16), durch Beweisergebnisse
widerlegt sind:
aa.) Wert der
Ziegeleimaschinen
Am 11.3. 2005 teilte der Geschäftsführer eines
anderen Ziegelwerkes mit (vgl. Schreiben des UFS an das Finanzamt vom 7.4.2005
mit Beilagen), dass der Kaufpreis der gegenständlichen Ziegeleimaschinen
von rund 1,6 Mio S in Ordnung gehen könnte, wenn die Wirtschaftsgüter
in einer trockenen Halle gelagert und ordnungsgemäß gewartet worden
wären. Ein Käufer, der eine solche Anlage für ein Engagement im
Ausland erwerben wolle, könne damit etwas anfangen. Soweit die Angaben
dieses Geschäftsführers vom 11.3.2005, deren Richtigkeit nicht
bezweifelt wird.
Es ist erwiesen (siehe unten Punkt 2.4), dass GF mit den
streitgegenständlichen Ziegeleimaschinen 1996-1999 in Dalmatien ein
Ziegelwerk errichten wollte. Wenn diese Maschinen 1996 - 1999 nicht in
einem für die Errichtung eines Ziegelwerkes brauchbaren Zustand gewesen
wären, wäre davon auszugehen, dass GF den Versuch, in Dalmatien einen
Ziegelerzeugungsbetrieb zu gründen, nicht unternommen hätte. Die
Maschinen waren daher 1996- 1999 für die Errichtung eines Ziegelwerkes
brauchbar. Daraus wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geschlossen, dass
dies auch für die Zeit der gegenständlichen Geschäfte (1994 und
1995) gilt. In Verbindung mit den Ausführungen des
Geschäftsführers eines anderen Ziegelwerkes (vgl. Schreiben des UFS
vom 7.4.05 samt Beilagen an das Finanzamt) ergibt sich, dass die
Ziegeleimaschinen nicht zu einem höheren Preis in Rechnung gestellt wurden
als dies dem Verkehrswert der Maschinen entsprach.
Dieses Bild wird durch folgende Indizien
abgerundet:
Es ist keineswegs so gewesen, dass die
gegenständlichen Maschinen an keinen fremden Dritten verkauft werden
konnten: Ein Teil der Ziegeleimaschinen wurde von der KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH der fremden Ziegelwerk ARG GmbH im Jahr 1994 um 393.517 S verkauft.
Schließlich hat GF selbst drei Jahre lang (1977-1980) ein Ziegelwerk
geleitet, und er hat das Studium der Maschinenbauwirtschaft abgeschlossen
(Aussagen des GF am 11.2.2005). Diese praktische Tätigkeit und seine
Ausbildung befähigten ihn, den Verkehrswert der Ziegeleimaschinen richtig
einzuschätzen. Aus den hier in Punkt 2.3. erwähnten Indizien ist zu
schließen, dass die der Dr. K GmbH (1,565.000 S laut Rechnung des GF an
die Dr. K GmbH vom 31.12.1995) und der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH
(1,600.000 S laut berichtigter Rechnung der Dr. K GmbH vom 31.12.1995 in
Verbindung mit der Rechnung der Dr. K GmbH an die KIK und KÖ Erzeugungs
GmbH vom 30.12.1995) in Rechnung gestellten Preise in Bezug auf die
Ziegeleimaschinen nicht höher als die Verkehrswerte der Ziegeleimaschinen
waren (Schreiben des UFS vom 7.4.2005 an das Finanzamt).
bb.) Zum gemeinen
Wert des Projektes Syrien (= Engineering Werksplanung):
Auf Grund seiner praktischen Erfahrung beim Betrieb eines
Ziegelwerkes und auf Grund seiner Ausbildung (abgeschlossenes Studium der
Maschinenbauwirtschaft) ist davon auszugehen, dass GF zum Zeitpunkt der
Ausstellung der gegenständlichen Rechnungen, die auch das "Projekt Syrien"
betreffen, ausreichende Kenntnisse hatte, um den gemeinen Wert der von ihm
gezeichneten Pläne, die er insbesondere als Projekt Syrien bezeichnet hat,
richtig schätzen zu können. Konkrete Verdachtsmomente, die dafür
sprechen könnten, er habe die Pläne wider besseres Wissen höher
in Rechnung gestellt, als dies dem gemeinen Wert der Pläne entsprochen hat,
hat das Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Es ist allerdings festgestellt
worden, dass ein kleiner Teil von Plänen aus dem Projekt "Syrien" bereits
in der Lieferung der Projektarbeiten 1991 durch die KEC an die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH enthalten war (siehe oben Punkt 1 ergänzende
Feststellungen). Da es sich diesbezüglich um einen geringfügigen
Fehler handelt, der zu einer Wertminderung des Projektes Syrien um 42.000 S auf
462.000 S führt, wird davon ausgegangen, dass dieser Fehler irrtümlich
geschehen ist.
Als er die Pläne der Dr. K GmbH in Rechnung stellte
und als er im Namen der Dr. K GmbH diese Pläne der KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH in Rechnung stellte (1994 und 1995) hielt er es noch für
möglich, dass der Verkauf der Ziegeleimaschinen an den syrischen Abnehmer
gelingen könnte.
Das Finanzamt ist der Ansicht, dass die Planung "Syrien" (=
Engineering Werksplanung) der Dr. K GmbH und durch diese der KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH in Rechnung gestellt worden sei, als bereits bekannt gewesen
sei, dass der Verkauf an den syrischen Interessenten nicht zustande kommen werde
(Vorbringen des RR KAL in der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004, S.
24). Diese Ansicht wird nicht geteilt: Erst 1996, somit nach den strittigen
Geschäften, erfuhr GF, dass der syrische Interessent wegen eines schlechten
Leumundes kein Visum erhalten habe und dass daher der geplante Verkauf an diese
Person nicht zustande kommen werde.
Diese zeitliche Feststellung wird wie folgt begründet:
GF hat angegeben, mit Hilfe seiner Frau Dr. Charlotte K, die mit Frau Dr. Heide
HO- PR befreundet sei, von Frau Dr. HO-PR 1996 erfahren zu haben, dass der Syrer
kein Visum erhalten habe. Dr. Heide HO-PR teilte dem Referenten am 16.11.2005
telefonisch mit, sie habe am ehesten 1996 von ihrer Tochter Dr. Marieke ZI, die
damals als Diplomatin für die österreichische Botschaft in Damaskus
tätig war, erfahren, dass der syrische Interessent kein Visum erhalten
habe, weil er suspekt gewesen sei. Fr. Dr. HO war sicher, diese Information vor
der Eheschließung ihrer Tochter (Feber 1997, vgl. Angaben des GF am
10.11.2005, S. 13) erhalten zu haben.
Zieht man in Betracht, dass Dr. Marieke ZI zwischen dem
20.11.1995 und dem 3.10.1997 in Damaskus ihren Dienst versehen hat (E-Mail des
BM für Auswärtige Angelegenheiten vom 1.12.2005), wird deutlich, dass
ihr 1995 weitaus weniger Gelegenheiten offen standen, diese Auskunft betreffend
den Visumsantrag des Syrers zu geben, als 1996 oder 1997. Da die Auskunft vor
der Eheschließung der Frau Dr. ZI, die im Feber 1997 stattgefunden hat,
erteilt worden ist, hatte Dr. ZI im Jahr 1996 die meisten Gelegenheiten, diese
Auskunft zu geben. Die gefühlsmäßige Annahme der Dr. Heide HO,
die Auskunft 1996 erhalten zu haben, ist daher nachvollziehbar.
Die ersten Angaben des GF in dessen Schreiben vom 7.2.2005
und in der mündlichen Verhandlung betreffend Dr. K GmbH, vom 21.12.2004, S.
20 deuteten eher darauf hin, dass GF die Auskunft über die Ablehnung des
Visumsantrages des Syrers bereits 1994 erhalten haben dürfte. Diese ersten
Angaben des GF können aber nicht richtig sein, da die Beamtin der
österreichischen Botschaft in Damaskus, die über die Ablehnung des
Visumsantrages erstmals berichtet hat, 1994 noch nicht in Damaskus tätig
war.
Als GF die Pläne der Dr. K GmbH in Rechnung stellte
und als er im Namen der Dr. K GmbH der KIK und KÖ Erzeugungs GmbH diese
Pläne in Rechnung stellte (1994 und 1995), hielt er es daher für
möglich, dass der Verkauf der Ziegeleimaschinen samt Plänen an den
syrischen Interessenten gelingen könnte.
Er hielt es aber zum Zeitpunkt der Ausstellung der
Rechnungen (1994 und 1995) ebenso für realistisch, die Pläne für
Verwertungsaktivitäten in Kroatien verwenden zu können, wenn aus dem
beabsichtigten Geschäft mit dem Syrer nichts werden sollte (vgl. Schreiben
des österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 28.10.1992
und vom 1.2.1993; Aussagen des GF am 21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH, S. 4-6;
Aussagen des GF vom 10.11.2005, S 9, 13, 15; Schreiben vom 7.2.2005 des GF).
Bereits seit Ende 1992 zog GF in Erwägung, in Kroatien ein Ziegelwerk zu
errichten, wie der Korrespondenz mit dem österreichischen
Handelsdelegierten für Kroatien zu entnehmen ist. Die Behauptung des GF
(Vernehmung vom 10.11.2005, S. 15), er habe zum Zeitpunkt der strittigen
Lieferungen an die Dr. K GmbH und durch die Dr. K GmbH an die KIK und KÖ
Erzeugungs GmbH an die Wirtschaftlichkeit der Errichtung eines Ziegelwerkes in
Kroatien geglaubt, erscheint daher nachvollziehbar.
Dass die von ihm gezeichneten Pläne mit der
Bezeichnung "Syrien" nur für den Fall des Verkaufes an den syrischen
Interessenten verwendbar gewesen wären, hat GF in Abrede gestellt. Die
Pläne wären nach seinen Angaben auch für den Fall der Errichtung
des von ihm 1996 - 1999 geplanten Ziegelwerkes in Dalmatien brauchbar
gewesen. Nach seinen Angaben hätte er nur den Trockner größer
planen müssen (Aussagen des GF am 10.11.2005, S. 15 insbesondere). Es
besteht kein Grund, den Angaben des fachlich kompetenten GF zu misstrauen:
Immerhin wären beim Projekt Dalmatien dieselben Maschinen verwendet worden
wie beim Projekt Syrien. Zudem nimmt kein einziger der Pläne mit der
Bezeichnung "Syrien" auf besondere geografische Gegebenheiten Bezug, wie sie nur
in Syrien vorlagen (Pläne des Projektes Syrien, vom GF vorgelegt im
Dezember 2005 und Jänner 2005).
Da die Pläne mit der Bezeichnung "Syrien" auch
für das Projekt Dalmatien (1996-1999) grundsätzlich verwendbar gewesen
wären, ist davon auszugehen, dass die Pläne zur Zeit der
gegenständlichen Geschäfte (Lieferungen an die Dr. K GmbH und
Weiterlieferung an die KIK und KÖ Erzeugungs GmbH 1994, 1995) nicht nur
für den Fall des Verkaufes an den Syrer brauchbar gewesen wären,
sondern grundsätzlich für jeden Erwerber derselben Ziegeleimaschinen,
der damit ein Ziegelwerk errichten hätte wollen, von Interesse gewesen
wären.
Ausgehend von diesen Annahmen muss GF die Preise in den
gegenständlichen Rechnungen festgelegt haben. Auf Grund des erwähnten
Wissens- und Ausbildungsstandes des GF wird davon ausgegangen, dass er in der
Lage war, die Pläne nicht zu einem höheren Preis in Rechnung zu
stellen, als dies dem Verkehrswert der Pläne entsprochen hat. Daher
bestehen keine Bedenken, den Angaben des GF über den Wert der Planung
"Syrien" zu folgen (abgesehen von dem oben erwähnten Fehler, der dazu
geführt hat, dass ein geringer Teil von Plänen doppelt, dh. 1991 und
1994/1995 in Rechnung gestellt worden ist). GF bezeichnete sinngemäß
die für die Planung Syrien in Rechnung gestellten Beträge als
angemessen (Aussagen des GF in der mündlichen Verhandlung betreffend die
Dr. K GmbH vom 21.12.2004, S. 22). Daher wird davon ausgegangen, dass die
Planung Syrien nicht höher in Rechnung gestellt worden ist, als dies ihrem
Wert entsprochen hat (abgesehen von dem oben erwähnten Fehler, der dazu
geführt hat, dass ein geringer Teil von Plänen doppelt, dh. 1991 und
1994/1995 in Rechnung gestellt worden ist).
d.) Zur Frage, ob
die Vereinbarungen betreffend das Projekt Syrien einem Fremdvergleich
standhalten (Alleinnutzervereinbarung):
Das Finanzamt hat sinngemäß vorgebracht,
(mündliche Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004, S. 23),
die Planung Syrien sei als Verkauf von Know - How anzusehen. Ein
Käufer von Know - How würde sich wahrscheinlich absichern, und
verlangen, der alleinige Verwerter dieses Know - Hows zu sein. Der
Käufer würde völlig ausschließen wollen, dass der
Verkäufer noch ein Mal auf diesem Gebiet tätig werden könne.
Dieser Äußerung ist GF sinngemäß wie
folgt entgegen getreten: ein technisches Planungsbüro plane viele Anlagen.
Es könne nicht jedes Mal das Rad neu erfinden. Es plane gleichartige
Anlagen. Eine "Alleinnutzervereinbarung" sei undenkbar, da für den Fall
einer solchen Vereinbarung der Planende sein Wissen nicht weiterhin nutzen
könne.
Die Argumente des GF erscheinen überzeugend. Wenn er
sinngemäß die Ansicht vertritt, eine "Alleinnutzungsvereinbarung"
für den Fall eines Kaufvertrages betreffend Pläne einer
Ziegelerzeugungsanlage zwischen Fremden sei unrealistisch, weil sie gleichsam
einem Berufsverbot für den Planenden gleich käme, so bestehen gegen
die Richtigkeit dieser Einschätzung keine Bedenken.
2.4.) Projekt
Dalmatien:
Die Feststellungen über die 1996-1999 geschehenen
Versuche, in Dalmatien ein Ziegelwerk zu errichten, gründen sich auf die in
den Klammerzitaten erwähnten Angaben des GF. Diese Angaben hat der GF durch
schriftliche Unterlagen glaubhaft gemacht, die er am 21.12.2004 (S.10-14 der
Niederschrift der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom
21.12.2004) in der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH und als
Beilagen zu seinem Schreiben vom 7.2.2005 (Kopien) vorgelegt hat. Der Inhalt der
Urkunden ergibt sich aus den Urkunden selbst und, soweit die Urkunden in
kroatischer Sprache abgefasst sind, aus den Angaben des GF über den Inhalt
dieser Urkunden (S.10-13 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung
betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004), die von den Vertretern des
Finanzamtes ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden sind (Angaben des
RR KAL in der mündlichen Verhandlung betreffend GF vom 19.8.2005, S.
15,16). Hiebei handelte es sich insbesondere um folgende
Unterlagen:
a.) Dem Schreiben
des österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 28.10.1992
ist zu entnehmen, dass sich GF seit Oktober 1992 mit dem Gedanken trug, in
Kroatien eine Tochtergesellschaft zu gründen und dort auch eine
Liegenschaft zu erwerben. Dem Schreiben des österreichischen
Handelsdelegierten für Kroatien vom 1.2.1993 ist zu entnehmen, dass sich GF
für kroatische Ziegelwerke und Keramikerzeuger vor allem im Westen von
Kroatien bereits im Feber 1993 informiert hat. Dem Schreiben vom 17.9.1997 der
"KIK K" (heute: "KIK und KÖ Erzeugungs GmbH") an die österreichische
Handelsdelegation in Kroatien ist zu entnehmen, dass GF im September 1997 eine
Gesellschaft in Kroatien gründen wollte, die Bauland erwerben sollte, auf
der eine Fabrikshalle errichtet werden sollte. Dem Antwortschreiben des
österreichischen Handelsdelegierten für Kroatien vom 17.9.1997 ist zu
entnehmen, dass sich dieser auf das Schreiben vom 17.9.1997 der "KIK K" bezieht
und in diesem Zusammenhang sachdienliche Informationen gibt (siehe Beilagen 3-6
zum Schreiben des GF vom 7.2.2005). Diese Unterlagen indizieren die Richtigkeit
der Angaben des GF über seine Versuche, in Kroatien einen
Ziegelerzeugungsbetrieb zu gründen.
b.) Urkunden, durch
die die Kontaktaufnahme zu kroatischen Geschäftspartnern dokumentiert
wurde: z.B. schriftliches Anbot der Fa. Geometar mit Fax- Datum vom 5.5.1998 zur
Vermessung einer Parzelle; Anbot der Fa. Geoing ZG mit Fax- Datum vom 5.5.1998
für eine Vermessungstätigkeit; Rechnung mit Fax- Datum vom 26.5.1998
der Fa. Lunikoinzenjering betreffend eine Vermessungstätigkeit; Anbot von
Lunikoinzenjering mit Fax- Datum vom 5.5.1998 über die Vermessung von Land;
Schreiben der Hypo Alpe Adria Consultants vom 26.9.1997 an den GF, mit dem ein
Besprechungstermin vorgeschlagen wird (Beilage zum Schreiben des GF vom
7.2.2005); Angebot der Fa. Geometar aus dem Jahr 1999 für die Vermessung
von Land. All diesen Urkunden ist zu entnehmen, dass GF 1997 - 1999 in Kroatien
geschäftliche Kontakte geknüpft haben muss, die zum Großteil die
Vermessung von Grundstücken betrafen. Dies sind Indizien für die
Richtigkeit der Darstellung des GF über seine Versuche, in Dalmatien ein
Ziegelwerk zu errichten (= Projekt Dalmatien) (Beilagen Nr. 2,7,8,10,11 zur
Niederschrift vom 21.12.2004 der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr.
K GmbH; vgl. Angaben des GF S.10-13 der Niederschrift der mündlichen
Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004; Beilagen zum Schreiben des
GF vom 7.2.2005).
c.) Urkunden, durch
die dokumentiert wird, dass GF die Marktverhältnisse in Kroatien studiert
haben muss: Z.B. Preisliste der Fa. ZZ, KC, datiert vom 21.2.1997; Schreiben der
KIK und KÖ Erzeugungs GmbH vom 5.3.1997 an das Ziegelwerk IL (ZZ) in KC;
Preisliste eines Ziegelwerkes in Slawonien mit Fax- Datum vom 11. November 1998;
Prospekt über die Preise eines Ziegelwerkes in Zagreb (Beilagen 3,5,9,13,
der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 21.12.2004 betreffend Dr.
K GmbH; vgl. Angaben des GF S.10-13 der Niederschrift der mündlichen
Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004); Somit hat GF, der diese
Unterlagen vorgelegt hat, 1997 und 1998 die Verhältnisse auf dem
Ziegelmarkt in Kroatien studiert. Auch dies indiziert die Richtigkeit seiner
Behauptungen betreffend das Projekt Dalmatien.
d.) Landkarten
betreffend die Umgebung von ZG und NX, Dalmatien, Kroatien:
Z.B. Karte der Umgebung von ZG mit Fax- Datum vom
10.8.1999; Landkarte betreffend die Liegenschaft, die als Produktionsstätte
vorgesehen war; Karte mit der Umgebung von NX; Karte mit der Umgebung von RAC,
ca 3 km von NX entfernt; Skizze über ein Rohstoffgebiet in NX (Beilagen
6,14,15,16, 25 zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
21.12.2004 betreffend Dr. K GmbH; vgl. Angaben des GF S.10-13 der Niederschrift
der mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004). Auf
Grund dieser Karten ist glaubhaft, dass GF, der diese Karten vorgelegt hat,
jedenfalls 1999 die geografischen Verhältnisse in jenem Gebiet (ZG -
NX in Kroatien) studiert hat, von dem er angegeben hat, hier versucht zu haben,
ein Ziegelwerk zu errichten. Auch dies indiziert die Richtigkeit seiner Angaben
betreffend das Projekt Dalmatien.
e.)
Behördliche Urkunden betreffend bestimmte Liegenschaften: z.B:
Grundbuchsauszug betreffend die Gemeinde POC in der Nähe von NX, Kroatien;
amtliche Veröffentlichungen betreffend das Gewerbegebiet von POC in der
Nähe von NX, Kroatien mit Fax- Datum vom August 1999 (Beilagen 18, 23, 24
der o.e. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.12.2004
betreffend Dr. K GmbH; vgl. Angaben des GF S.10-13 der Niederschrift der
mündlichen Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH vom 21.12.2004). Aus
diesen Urkunden folgt, dass sich GF, der diese Urkunden vorgelegt hat, mit den
rechtlichen Verhältnissen von Grundstücken in der Umgebung von NX,
Kroatien, befasst haben muss. Auch dies indiziert die Richtigkeit seiner Angaben
betreffend das Projekt Dalmatien.
Auf Grund der von GF vorgelegten Urkunden (a-e) besteht
kein Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben über seine Versuche,
1996-1999 in Dalmatien, Kroatien, ein Ziegelwerk zu errichten.
2.5.)
Rollenofen:
Dass der Rollenofen ursprünglich, dh seit seiner
Herstellung im Jahr 1986, im Eigentum der DI K KG, aus der später die KEO
GmbH und Co KG hervorging, stand, folgt daraus, dass dieser Ofen zu jenen
Wirtschaftsgütern der KEO GmbH und Co KG gehört, die 1988 zu Gunsten
der SBank FE gepfändet worden sind (Akt 11 E 58 BG CC; Gutachten des DI PET
vom 16.6.1989 in diesem Exekutionsverfahren).
Dass die SBank FE diesen Rollenofen 1989 von der KEO GmbH
und Co KG erworben hat, ergibt sich aus dem Antrag des SBank FE vom 10.8.1989 im
Verfahren 11 E 58 BG CC und dem Beschluss des BG CC vom 11.9.1989 im Verfahren
11 E 58.
Dass die KEC GmbH diesen Rollenofen 1989 von der SBank FE
erworben hat, ergibt sich aus der Aussage des GF (mündliche Verhandlung
betreffend Dr. K GmbH, S. 15), die im Einklang mit folgenden Beweismitteln
steht: Die von der SBank FE gepfändeten und erworbenen
Wirschaftsgüter, unter denen sich der Rollenofen befand, hatten 1989 einen
Verkehrswert von 597.300 S und waren im Gutachten des DI PET vom 16.6.1989
erwähnt (Gutachten des DI PET vom 16.6.1989 im Verfahren 11 E 58 BG CC).
Bei den Aktiven der 1989 neu gegründeten KEC GmbH befand sich laut
Jahresabschlüssen 1989 und 1990 ein Handelswarenvorrat , der mit 660.640 S
bewertet worden ist. Da dieser Wert von 660.640 S
größenordnungsmäßig dem Wert von 597.300 S laut Gutachten
DI PET sehr ähnlich ist, erscheint es nahe liegend, dass die KEC GmbH die
Wirtschaftsgüter erworben hat, die im Gutachten des DI PET vom 16.6.1989
enthalten waren. Da sich unter diesen Wirtschaftsgütern auch der Rollenofen
befunden hat, muss die KEC GmbH auch den Rollenofen erworben haben. Da der
Handelswarenvorrat von 660.640 S bereits im ersten Jahresabschluss der KEC GmbH
1989 enthalten war, muss die KEC GmbH diese Wirtschaftsgüter, darunter auch
den Rollenofen, 1989 erworben haben. Daher erscheint die Behauptung des GF
(mündliche Verhandlung betreffend die Dr. K GmbH, S. 15), die KEC GmbH habe
den Rollenofen 1989 erworben, glaubhaft.
Dass die KEC GmbH das wirtschaftliche Eigentum am
Rollenofen 1991 verloren haben muss, ergibt sich aus ihren
Jahresabschlüssen. Der Rollenofen muss Teil des Handelswarenvorrates von
660.640 S der KEC GmbH gewesen sein. Der Handelswarenvorrat von 660.640 S war
nur laut Jahresabschlüssen der KEC 1989 und 1990 im Aktivvermögen der
KEC enthalten, jedoch nicht mehr laut Jahresabschluss 1991. Somit muss die KEC
1991 das wirtschaftliche Eigentum an diesem Handelswarenvorrat samt Rollenofen
verloren haben.
Dass GF den Rollenofen damals erworben hat, ohne etwas
dafür bezahlen zu müssen, ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen
(Berufung der Dr. K GmbH vom 2.11.1998), welches glaubhaft erscheint, weil der
Rollenofen damals auf Grund des Brandes 1989 noch beschädigt gewesen sein
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0229-K/02
- Stammnummer
- 20547
- Gültig
- 01.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF