Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0194-K/03
Anzuerkennende Rückgängigmachung bei uno actu erfolgter Weiterveräußerung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0194-K/03vom 29.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Notar, vom
23. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
8. April 2003 betreffend Abweisung eines Antrages gemäß
§
17 GrEStG entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
A.B.C. (in der Folge bloß: A.B.) und dessen damalige
Gattin N.N. waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaften
EZ 123, KG A-Dorf (Baufläche), sowie EZ 456, gleiche KG,
samt dem darauf befindlichen Wohnhaus A-Dorf-1. Nach der Scheidung
veräußerte A.B. seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ 123 an seine geschiedene Gattin um einen Kaufpreis von S 50.000,00.
Seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 456 wiederum verkaufte A.B.
an den damaligen Lebensgefährten von N.N. und nunmehrigen Berufungswerber
(Bw.) um einen Kaufpreis in Höhe von S 150.000,00 zuzüglich
Übernahme mehrerer auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellter
Darlehensverbindlichkeiten. Weiters ist in der Vertragsurkunde noch
festgehalten, dass zugunsten des Landes Kärnten ein
Veräußerungsverbot einverleibt sei, welches vom Erwerber
übernommen werde. Die Unterfertigung der Urkunde durch die Vertragsparteien
erfolgte am 20. Jänner 2000.
Das Finanzamt Klagenfurt (im Folgenden: FA) setzte dem Bw.
gegenüber im Rechtsmittelweg für dessen Erwerb Grunderwerbsteuer
(GrESt) im Ausmaß von S 41.322,00 fest. Diese mittels
Berufungsvorentscheidung vom 23. Februar 2001 erfolgte Abgabenvorschreibung
erwuchs in Rechtskraft.
Mit Eingabe vom 5. März 2003 beantragte der Bw.,
die von ihm für den Erwerb vom 20. Jänner 2000 bezahlte GrESt
gemäß
§ 17 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987
(GrEStG) rückzuerstatten. Begründend dazu führte der Bw., unter
Hinweis auf dem Antrag beigelegte Urkunden, aus, der zwischen ihm und A.B.
hinsichtlich der Liegenschaft EZ 456 am 20. Jänner 2000 abgeschlossene
Kaufvertrag sei mit Auflösungsvertrag vom 11. April 2002 wieder
aufgehoben worden. Ebenfalls am 11. April 2002 habe A.B. diesen freien
Hälfteanteil dann an N.N. veräußert. Das als
Auflösungsvertrag überschriebene und vom Bw. und A.B. unterfertigte
Schriftstück ist mit 11. April 2002 datiert. Dem gleichfalls
beigelegten Kaufvertrag, dieser allerdings datiert mit 10. April 2002, ist
zu entnehmen, dass A.B. damit N.N. seinen Hälfteanteil an der Liegenschaft
EZ 456 um einen Barpreis in Höhe von € 10.991,00 sowie gegen
Übernahme der auf diesem Hälfteanteil lastenden Verbindlichkeiten
veräußert hat. Der vereinbarte Barkaufpreis sei dem Verkäufer
von der Käuferin bereits bezahlt worden. Notariell beglaubigt wurden die
Unterschriften dieser beiden Vertragsparteien am 11. April
2002.
Unter Hinweis auf den Inhalt der vorgelegten Urkunden,
insbesondere darauf, dass der Kaufvertrag schon einen Tag vor dem
Auflösungsvertrag abgeschlossen worden sei, wies das FA mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid den Antrag des Bw. auf Abänderung des Bescheides vom
23. Februar 2001 gemäß
§ 17 GrEStG als
unbegründet ab. Bei der gegebenen Sachlage könne nicht davon
gesprochen werden, der Verkäufer habe wieder die freie und ungehinderte
Verfügungsmacht über das Grundstück erlangt, wie dies nach der zu
§ 17 GrEStG ergangenen Judikatur der Höchstgerichte gefordert
werde. Die Rückgängigmachung sei erkennbar nur zu dem Zweck erfolgt,
um das Grundstück gleichsam uno actu an die schon im Voraus bestimmte neue
Käuferin (N.N.) zu übertragen.
Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung
begründete der Bw. zunächst damit, dass der Kaufvertrag zwischen A.B.
und N.N. tatsächlich erst am 11. April 2002 abgeschlossen worden
wäre, was auch aus der Beglaubigung der Unterschriften an eben diesem Tag
hervorgehe. Eine berichtigte Urkunde liege bei. Weiters wäre die
Liegenschaft mit einem Wohnbauförderungsdarlehen belastet und ein
Veräußerungsverbot zugunsten des Landes Kärnten einverleibt
gewesen. Nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen ihm und N.N. beendet gewesen
wäre, sei er von der gemeinsam bewohnten Liegenschaft EZ 456 nach
B-Dorf verzogen. Die Voraussetzungen für die Erreichung einer Zustimmung
des Landes zum Veräußerungsverbot wären nicht vorgelegen,
weshalb die einzige Möglichkeit gewesen sei, den ursprünglichen
Kaufvertrag vom 20. Jänner 2000 wieder aufzulösen. Der
Auflösungsvertrag sei daher in ernster Absicht abgeschlossen worden, ebenso
habe A.B. die freie und ungehinderte Verfügungsmacht wiedererlangt, was
auch durch den Weiterverkauf an N.N. dokumentiert sei. Es werde daher beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die aufgrund des Kaufvertrages vom
20. Jänner 2000 festgesetzte GrESt zu erstatten.
Nach Durchführung einer ergänzenden Befragung des
A.B. wies das FA die Berufung als unbegründet ab und führte weiters
aus, dass der als Auskunftsperson einvernommene A.B. angegeben hatte, alle drei
Beteiligten hätten sich an den Notar gewendet, um die
Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft nach dem Scheitern der Beziehung
zwischen N.N. und dem Bw. zu regeln, zumal der Kaufvorgang vom Jänner 2000
im Frühjahr 2002 noch immer nicht grundbücherlich durchgeführt
gewesen wäre. Abgesehen davon hätte A.B. überhaupt kein Interesse
an einen Rückerwerb gehabt und sei von vornherein klar gewesen, dass die
Weiterveräußerung des freien Hälfteanteiles an der Liegenschaft
an N.N. erfolgen würde.
In seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz betonte der Bw. nochmals den
seiner Meinung nach entscheidenden Umstand, dass eine
Weiterveräußerung mangels Zustimmung durch das Land Kärnten zum
einverleibten Veräußerungsverbot nicht möglich gewesen
wäre.
Aufgrund ergänzender Ermittlungen seitens des
Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde zweiter Instanz, so
durch nochmalige Befragung des A.B. als Auskunftsperson und Einholung einer
Auskunft von einem Organwalter des Landes Kärnten, Abteilung
Wohnbauförderung (in der Folge: WBF), sowie nach dem sonstigen Inhalt der
Verwaltungsakten war von nachstehendem Sachverhalt als erwiesen
auszugehen:
Nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen N.N. und dem
Berufungswerber Anfang 2002 sich ihrem Ende zugeneigt hatte, der Bw. aus dem
gemeinsam bewohnten Haus A-Dorf-1 ausgezogen war und die Beteiligten bemüht
waren, hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse am
verfahrensgegenständlichen Grundstück Regelungen zu treffen, machte
der Bw. schließlich den Vorschlag, N.N. solle seinen (bis dahin noch nicht
verbücherten) Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ 456 ,
KG A-Dorf, in ihr Eigentum übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die auf
dieser Liegenschaft grundbücherlich sichergestellte
WBF-Darlehensverbindlichkeit nach Zustimmung des Landes Kärnten anstelle
des A.B. schon längere Zeit auf den Bw. übertragen worden und lauteten
die Darlehensvorschreibungen auch nicht mehr, wie bisher, auf A.B. und N.N.,
sondern auf den Bw. und N.N.. A.B. hatte keinerlei Interesse, den an den Bw. im
Jänner 2000 veräußerten Hälfteanteil wieder
zurückzuerwerben, weder für sich noch zum Zwecke eines Weiterverkaufes
an einen Dritten. Da für den ins Auge gefassten Verkauf des
Hälfteanteiles vom Bw. an N.N. die Beteiligung des A.B. an sich gar nicht
erforderlich gewesen wäre, sollte dessen Teilnahme am Termin bei dem die
ganze Angelegenheit abwickelnden Notar vermeintlich nur erfolgen, um endlich
eine Richtigstellung des Grundbuchstandes zu erwirken. Erst im Zuge der
gemeinsamen Besprechung am 10. April 2002 beim Notar unterbreitete dieser
den für die Beteilgten völlig überraschenden Vorschlag, den
zwischen dem Bw. und A.B. am 20. Jänner 2000 abgeschlossenen
Kaufvertrag wieder aufzulösen und gleichzeitig einen neuen Kaufvertrag
über den gleichen Hälfteanteil zwischen N.N. und A.B.
abzuschließen. Als Begründung für diese von den Parteien
angesichts deren Absicht als ungewöhnlich angesehene Vorgangsweise war vom
Notar angeführt worden, dass die gesamte Abwicklung des Rechtsvorganges,
insbesondere die grundbücherliche Durchführung, diesfalls leichter und
unkomplizierter vorzunehmen wäre. Von möglichen Problemen
bezüglich der Wohnbauförderung war damals nicht die Rede. Wenn auch
die unterschiedliche Datierung der Urkunden (Kaufvertrag vom 10. April
2002, Auflösungsvertrag vom 11. April 2002) bis dato nicht
aufgeklärt werden konnte, so ist nach der glaubwürdigen Angabe des
A.B., er hätte nur einmal, nämlich am 10. April 2002, zwischen
15:00 und 16:00 Uhr, einen Termin beim Notar gehabt und könne sich
nicht an einen weiteren Termin im fraglichen Zeitraum erinnern, von einem
Schreibfehler auszugehen und sohin der 10. April 2002 als Tag der
Unterzeichnung beider Urkunden anzusehen. Nicht zutreffend ist die Angabe im
Kaufvertrag vom 10. April 2002, wonach A.B. als Verkäufer den
vereinbarten Kaufpreis (€ 10.991,00) schon zuvor von der Käuferin
N.N. ausgefolgt erhalten habe. Tatsache ist vielmehr, dass weder eine
Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von S 150.000,00 aus dem
Vertrag vom 20. Jänner 2000 durch A.B. an den Bw. erfolgte, noch eine
Zahlung aufgrund des Vertrages vom 10. April 2002 von N.N. an A.B.
vorgenommen worden ist. Es war dann nämlich unter den Beteiligten
vereinbart worden, dass N.N. den von ihr dem A.B. geschuldeten Kaufpreis
für A.B. direkt an den Bw. (zurück-) bezahlen sollte, was dann in der
Folge auch geschehen ist.
Hinsichtlich der in der Berufung angeführten
Begründung für die gewählte Vorgangsweise bei der
Vertragsgestaltung, wonach anderenfalls eine Zustimmung des Landes Kärnten
zum einverleibten Veräußerungsverbot nicht erteilt worden wäre,
ist zu bemerken, dass sich derartiges aus den maßgeblichen Bestimmungen
des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997,
LGBl. Nr. 60/1997, in der damals anzuwendenden Fassung, nicht ergibt.
Überdies hat ein, mit den damaligen Vorgängen sogar persönlich
befasster, Organwalter des Landes Kärnten dem UFS gegenüber auf
Befragen hin angegeben, dass die Zustimmung des Landes selbstverständlich
auch bei einem Erwerb durch N.N. vom Bw. erteilt worden wäre. Auch
wäre die Tatsache der nicht erfolgten Verbücherung des ersten
Erwerbsvorganges vom Jänner 2000 einer Zustimmung nicht entgegengestanden,
da diese nur von in der Person eines potenziellen Erwerbers gelegenen
Voraussetzungen abhängig sei, welche offenkundig von N.N. erfüllt
wurden, da die Darlehensvorschreibungen nach April 2002 nur mehr an diese
ergangen waren. Der ungewöhnliche Umweg über eine
Rückveräußerung vom Bw. an A.B. sei jedenfalls für die
Erlangung der Zustimmung des Landes zur Veräußerung an N.N. nicht
erforderlich gewesen.
Dieser als erwiesen anzunehmende Sachverhalt wurde dem Bw.
zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer allfälligen
Stellungnahme mitgeteilt. Eine Äußerung des Bw. hiezu ist nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG
wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb
von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch
Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines
Wiederkaufsrechtes rückgängig gemacht wird. Nach Abs. 4 leg. cit.
ist auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern, wenn in den
Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer bereits festgesetzt
ist.
Seit dem höchstgerichtlichen Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 2. April 1984, 82/16/0165, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass
für eine steuerlich anzuerkennende Rückgängigmachung der
Verkäufer jene (freie) Verfügungsmacht wiedererlangen muss, die er vor
Vertragsabschluss innehatte. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt,
wenn die Rückgängigmachung zwecks Ermöglichung des Verkaufes an
einen im Voraus bestimmten neuen Käufer erfolgt und Auflösung des
alten und Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu vollzogen werden,
da der Verkäufer die Möglichkeit, das Grundstück an einen Dritten
zu veräußern, diesfalls nicht wiedererlangt (VwGH vom
19. März 2003, 2002/16/0258). Eine solche Rückgängigmachung
liegt somit dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck
aufgehoben wird, um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer
ausgesuchte andere Person zu übertragen (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 14
zu § 17; VwGH vom 28. September 2000, 2000/16/0331, und vom
26. April 2001, 2000/16/0871). Entscheidend für die
Rückgängigmachung ist folglich, dass die Vertragspartner einander
derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die Möglichkeit
der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt,
sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wieder
erlangt. Dies bedeutet, dass der Veräußerer die ihm als
ursprünglichen Verkäufer des in Rede stehenden Grundstückes
zustehende Möglichkeit zurückerhalten muss, ein für ihn
erfüllbares neues Verpflichtungsgeschäft nach seinem Belieben und
seinen Vorstellungen abzuschließen. Eine solche Wiederherstellung des
früheren Zustandes findet auch in der Rückstellung der Gegenleistung,
die der erste Erwerber dem Verkäufer geleistet hat, durch diesen ihren
Niederschlag (Fellner, a.a.O, Rz 14a; VwGH vom 12. Oktober 1964,
767/64).
Im gegenständlichen Fall ist nach den vom Bw.
unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen der Berufungsbehörde
unzweifelhaft davon auszugehen, dass eine ernsthafte Rückgängigmachung
des Erwerbsvorganges vom 20. Jänner 2000 zwischen dem Bw. und A.B.
gerade nicht erfolgte. Die Rückgängigmachung wurde nur zu dem Zweck
vorgenommen, um den Verkauf des Hälfteanteiles an der Liegenschaft
EZ 456 an die vom Bw. vorgeschlagene N.N., welche die gegenständliche
Liegenschaft auch nach der Trennung vom Bw. weiterhin bewohnt hatte, zu
ermöglichen. Auch wurden der Auflösungsvertrag und der neue
Kaufvertrag zwischen A.B. und N.N. anlässlich eines einzigen Termines beim
Notar am 10. April 2002, also gleichsam uno actu, abgeschlossen. Von einer
freien Verfügungsmöglichkeit des A.B. über den
verfahrensgegenständlichen Grundstücksanteil kann daher nicht die Rede
sein. Überdies hatte A.B., auch schon im erstinstanzlichen Verfahren,
angegeben, er hätte überhaupt kein Interesse an einem Rückerwerb,
weder für eigene Zwecke, noch zum Zweck einer allfälligen
Weiterveräußerung an einen unbeteiligten Dritten, gehabt. Vielmehr
wäre nach dessen glaubhaften Ausführungen seine Teilnahme am
Notartermin nur zur Bereinigung des Grundbuchsstandes beabsichtigt gewesen. An
einen Rückerwerb sei bis dahin nie gedacht worden oder dies etwa Thema
einer Unterredung gewesen. In dieses Bild fügt sich noch, dass eine
Rückstellung der seinerzeit bezahlten Gegenleistung nicht erfolgte, sondern
der von N.N. nunmehr geschuldete Barkaufpreis stellvertretend für den bei
einer ernsthaft gemeinten Auflösung durch A.B. rückzuerstattenden
ursprünglichen Kaufpreis direkt von ihr an den Bw. ausbezahlt worden ist.
Wenn auch nur ein Indiz, so spricht auch dies gegen eine Wiederherstellung des
früheren Zustandes im Sinne einer freien Verfügungsmöglichkeit
des A.B.. Damit ist aber das Schicksal der vorliegenden Berufung bereits
entschieden.
Der Umstand, dass der Erwerbsvorgang vom
20. Jänner 2000 grundbücherlich noch gar keinen Niederschlag
gefunden hatte, ist für die steuerrechtliche Frage einer echten
Rückgängigmachung nicht weiter von Belang (Fellner, a.a.O.,
Rz 14; VwGH vom 30. März 2000, 99/16/0403, und vom 9. August
2001, 2000/16/0085).
Wenn nun der Bw. vorbringt, eine unmittelbare
Weiterveräußerung des in Rede stehenden Grundstücksanteiles
durch ihn wäre an einer Zustimmung des Landes aufgrund des einverleibten
Veräußerungsverbotes gescheitert und daher unmöglich gewesen, so
ist dem die Angabe des Organwalters des Landes entgegenzuhalten, dass eine
derartige Zustimmung aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des
Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes sehr wohl erteilt worden wäre,
sofern ein potenzieller Erwerber die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
hätte, was in der Person der N.N. dann auch der Fall gewesen sei. Auch der
diesbezügliche Einwand des Bw. musste sohin ins Leere gehen.
Abgesehen davon, dass die vom Notar den Beteiligten
gegebene Begründung für die gewählte Vorgangsweise, nämlich
eine Erleichterung bei der grundbücherlichen Abwicklung, nicht zu
überzeugen vermag, ist zu bemerken, dass auch damit der Umstand, dass eine
ernsthafte Rückgängigmachung nicht gewollt war und auch nicht
durchgeführt wurde, sondern diese nur formell zum Zwecke der
Weiterveräußerung an die vom Bw. vorgeschlagene Käuferin
erfolgte, nicht mehr entscheidungsrelevant beeinflusst werden
konnte.
Zusammengefasst kann daher gesagt werden, dass beim
gegebenen Sachverhalt eine ernsthafte Rückgängigmachung des
ursprünglichen Erwerbsvorganges nicht nachgewiesen werden konnte, der
seinerzeitige Verkäufer nicht seine frühere freie Verfügungsmacht
wiedererlangt hatte, und die gleichsam uno actu durchgeführte
Weiterveräußerung auf eine vom Bw. vorgeschlagene bzw. namhaft
gemachte Person erfolgte. Auch wurde die ursprüngliche (Bar-) Gegenleistung
von A.B. nicht rückerstattet, sondern wurde ein abgekürzter
Zahlungsfluss von N.N. direkt an den Bw. vorgenommen.
Der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag des Bw. auf
Abänderung der rechtskräftigen GrESt-Festsetzung im Sinne einer
Rückerstattung vom FA als unbegründet abgewiesen worden war, erweist
sich sohin als mit dem Gesetz sowie der hiezu einhellig vertretenen Ansicht von
Lehre und höchstgerichtlicher Judikatur im Einklang stehend, weshalb der
dagegen erhobenen Berufung ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu
entscheiden war.
Klagenfurt,
am 29. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0194-K/03
- Stammnummer
- 20171
- Gültig
- 29.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF