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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1177

21.9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - Entsendungen

geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 20.12.2021

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Wortlaut laut Findok

21.9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz - Entsendungen Rz 1177c: Mit BGBl. I Nr. 104/2005 vom 19.8.2005 wurde das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) geändert. Die Bestimmungen betreffend Urlaub sind für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsandt werden anzuwenden (§§ 33d ff BUAG). Ein Arbeitnehmer hat für die Dauer der Entsendung nach Österreich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsentgelt im Sinne der §§ 8 bis 10 BUAG ist zur Hälfte als laufender Bezug und zur Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln (§ 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988). Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) hat das Urlaubsentgelts und die Urlaubsabfindung im Sinne der Rz 1083 zu versteuern. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und AbfertigungskasseBUAK hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Hinsichtlich der Lohnzettelausstellung siehe Rz 1083 (Urlaubsabfindung) und Rz 1233b (Urlaubsentgelt). 21.10 Rückzahlungen von Pensionsbeiträgen Rz 1177d: Werden Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 ausgezahlt, ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres ein Lohnzettel zu übermitteln. Um sicherzustellen, dass rückgezahlte Beiträge für den freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten und für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfasst werden können, ist die Verpflichtung zur Lohnzettelübermittlung vorgesehen.

Normen und Schlagworte

NachkaufVersicherungszeitenWeiterversicherungLohnzettelübermittlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.951.634
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
Gültig
20.12.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF