Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1177
21.9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 14.12.2011
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2011 bis 19.12.2021.
16.12.200516.12.200501.01.200601.01.200602.05.200610.12.200814.12.200914.12.200914.12.200914.12.201114.12.201120.12.2021 (geltend)20.12.2021 (geltend)20.12.2021 (geltend)20.12.2021 (geltend)
Wortlaut laut Findok
21.9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Rz 1177c:
Mit BGBl I 104/2005 vom 19.8.2005 wurde das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) geändert. Die Bestimmungen betreffend Urlaub sind für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich
zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder
im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung
nach Österreich entsandt werden anzuwenden. Ein Arbeitnehmer hat für die Dauer der Entsendung nach Österreich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsentgelt im Sinne der §§ 8 bis 10 BUAG ist zur Hälfte als laufender Bezug und zur Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln (§§ 67 Abs. 5 erster Teilstrich EStG 1988 67 Abs. 5 EStG 1988). Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes fällt unter das Jahressechstel; § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 sind anzuwenden. Die Besteuerung des als laufenden Bezugs zu behandelnden Teiles erfolgt nach den Bestimmungen desBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat das Urlaubsentgelts und die Urlaubsabfindung im Sinne der Rz 1083 § 67 Abszu versteuern. 10 EStG 1988 unter Berücksichtigung eines monatlichen Abrechnungszeitraumes. Die Besteuerung erfolgt nach den Tarifbestimmungen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen). Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. VonHinsichtlich der Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungskasseLohnzettelausstellung siehe Rz 1083 ist ein Lohnzettel auszustellen, wobei als Zeitraum der Beschäftigung der Kalendermonat der Auszahlung (erster bis letzter Tag des KalendermonatsUrlaubsabfindung) anzugebenund Rz 1233bist (Urlaubsentgelt).
21.10 Rückzahlungen von Pensionsbeiträgen
Rz 1177d:
Werden Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 ausgezahlt, ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres ein Lohnzettel zu übermitteln.
Um sicherzustellen, dass rückgezahlte Beiträge für den freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten und für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfasst werden können, ist die Verpflichtung zur Lohnzettelübermittlung vorgesehen.
Normen und Schlagworte
- § 69 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.804.786
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 26)
- Gültig
- 14.12.2011 bis 19.12.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF