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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1177

21.9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

überholte Fassung (bis 13.12.2011)RichtlinieBMF-010222/0121-VI/7/2011gilt ab 14.12.2009

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 14.12.2009 bis 13.12.2011.

Wortlaut laut Findok

21.9 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz Rz 1177c: Mit BGBl I 104/2005 vom 19.8.2005 wurde das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) geändert. Die Bestimmungen betreffend Urlaub sind für die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Arbeitgeber ohne Sitz in Österreich zur fortgesetzten Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich entsandt werden anzuwenden. Ein Arbeitnehmer hat für die Dauer der Entsendung nach Österreich Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das Urlaubsentgelt im Sinne der §§ 8 bis 10 BUAG ist zur Hälfte als laufender Bezug und zur Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln (§ 67 Abs. 5 EStG 1988). Der als sonstiger Bezug zu behandelnde Teil des Urlaubsentgeltes fällt unter das Jahressechstel; § 67 Abs. 1 und Abs. 2 EStG 1988 sind anzuwenden. Die Besteuerung des als laufenden Bezugs zu behandelnden Teiles erfolgt nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 10 EStG 1988 unter Berücksichtigung eines monatlichen Abrechnungszeitraumes. Die Besteuerung erfolgt nach den Tarifbestimmungen des § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (auch bei unbeschränkt Steuerpflichtigen). Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ein Lohnzettel auszustellen, wobei als Zeitraum der Beschäftigung der Kalendermonat der Auszahlung (erster bis letzter Tag des Kalendermonats) anzugeben ist. 21.10 Rückzahlungen von Pensionsbeiträgen Rz 1177d: Werden Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. e EStG 1988 ausgezahlt, ist bis zum 31. Jänner des Folgejahres ein Lohnzettel zu übermitteln. Um sicherzustellen, dass rückgezahlte Beiträge für den freiwilligen Nachkauf von Versicherungszeiten und für die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfasst werden können, ist die Verpflichtung zur Lohnzettelübermittlung vorgesehen.

Normen und Schlagworte

NachkaufVersicherungszeitenWeiterversicherungLohnzettelübermittlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0121-VI/7/2011
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
7, 8, 9 (geltend: 26)
Gültig
14.12.2009 bis 13.12.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF