RIS AI

Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 666–669

9.1.3.25 Sachbezüge (Sachleistungen)

überholte Fassung (bis 17.12.2017)RichtlinieBMF-010222/0082-VI/7/2016gilt ab 16.12.2016

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2016 bis 17.12.2017.

Wortlaut laut Findok

9.1.3.25 Sachbezüge (Sachleistungen) Rz 666: Sachbezüge (zB Dienstwohnung Rz 149 ff, Dienstwagen Rz 168 ff, Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse Rz 204 ff) sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit nicht eine entsprechende Steuerbefreiung gemäß § 3 EStG 1988 (zB Verpflegung am Arbeitsplatz Rz 93 ff) vorgesehen ist. Zur Bewertung von Sachbezügen siehe Rz 138 ff. 9.1.3.26 Sozialleistungen Rz 667: Freiwillige Sozialleistungen des Arbeitgebers, wie zB unentgeltliche oder verbilligte Benützung von Bade- und Saunaanlagen, Betriebskindergärten, Büchereien, die unentgeltliche Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder an Betriebsausflügen, Geschenke zu besonderen Anlässen, wie zB Geburtstag, Namenstag, Weihnachten, Geburt eines Kindes sind an sich steuerpflichtiger Arbeitslohn (VwGH 29.5.1985, 83/13/0201). Zur Steuerfreiheit dieser Vorteile aus dem Dienstverhältnis siehe Rz 75 ff. 9.1.3.27 Sozialversicherungsbeiträge Rz 668: Vom Arbeitgeber übernommene Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung sind Arbeitslohn, beim Arbeitnehmer allerdings Werbungskosten. Arbeitgeberbeiträge stellen für den Arbeitnehmer ebenso wie andere den Arbeitgeber treffende Lohnnebenkosten (zB Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer) keinen Arbeitslohn dar. 9.1.3.28 Trinkgelder Rz 669: Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig (d.h. ohne Rechtsanspruch) zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist, sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 steuerfrei (siehe dazu die Rz 92a bis 92i). Soweit die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Trinkgelder nicht vorliegen, sind sie als Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerpflichtig. Steuerpflichtige Beträge, die die Arbeitnehmer direkt von den Gästen erhalten, sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei den Arbeitnehmern im Veranlagungswege zur Einkommensteuer heranzuziehen (VwGH 25.1.1980, 1361, 1806/78). Steuerpflichtige Beträge, die Arbeitnehmer nicht direkt von den Gästen erhalten, sondern die ihnen der Arbeitgeber auszahlt, unterliegen dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. 9.1.3.29 Unfallrenten Rz 669a: Siehe Rz 678. 9.1.3.30 Verzugszinsen Rz 669b: Verzugszinsen, die im Zusammenhang mit nichtselbständigen Einkünften zufließen (zB Verzugszinsen für Lohnnachzahlungen, Verzugszinsen bei Vergleichssummen), zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zu Verzugszinsen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zufließen siehe RzEStR 2000 Rz 6121 6173 EStR 2000. 9.1.3.31 Rehabilitationsgeld Rz 669c: Das Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG stellt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Zum Lohnsteuerabzug nach § 69 Abs. 2 EStG 1988 siehe Rz 1171 f.

Normen und Schlagworte

SachbezugSachleistungGehaltsvorschussBetriebskücheSozialleistungBadeanlageSaunaBetriebskindergartenKindergartenBüchereiGeschenkSozialversicherungsbeitragTrinkgeldUnfallrente

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0082-VI/7/2016
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
16 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2016 bis 17.12.2017
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF