Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 784
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 19.03.2014)RichtlinieBMF-010222/0049-VI/7/2013gilt ab 16.12.2005
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 19.03.2014.
Wortlaut laut Findok
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)
Rz 784:
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend).
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend).
Der Absetzbetrag beträgt:
mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 494 Euro,
mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 669 Euro,
mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 889 Euro,
für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220 Euro.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0049-VI/7/2013
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 (geltend: 26)
- Gültig
- 16.12.2005 bis 19.03.2014
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF