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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 784

11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 14.12.2023)Richtlinie2022-0.882.742gilt ab 19.12.2022

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.12.2022 bis 14.12.2023.

Wortlaut laut Findok

11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) Rz 784: Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist kein Alleinerzieher. Der Absetzbetrag beträgt: mit einem Kind im Sinne des §§ 106 Abs. 1 EStG 1988 106 Abs. 1- 520 Euro EStG 1988 -(bis 2022: 494 Euro), mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 704 Euro (bis 2022: 669 Euro), mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 936 Euro (bis 2022: 889 Euro), für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 936 Euro (bis 2022: 889 Euro) um 232 Euro (bis 2022: 220 Euro). Für Kinder in Mitgliedstaaten der Europäischen UnionDer EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, StaatenC-328/20 des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie der Schweiz wird der Alleinerzieherabsetzbetrag anhand der tatsächlichen Lebenshaltungskosten, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages für Kinder indexiert. Als Berechnungsgrundlage für diese Werte werden, die vom Statistischen Amtsich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union publizierten "Vergleichenden PreisniveausEU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des EndverbrauchsAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EZ28=100)" herangezogenSchweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Diese Beträge werden alle zwei Jahre angepasst und mit VerordnungZur Umsetzung des Bundesministers für FinanzenUrteils siehe Rz 769 festgelegt (und Familienbonus Plus-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung§ 124b Z 410 EStG 1988). Für Kinder außerhalb dieser Staaten steht kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Wechselt ein Kind unterjährig den Wohnsitzstaat, ist auf den überwiegenden Aufenthalt im Kalenderjahr abzustellen. Steht der Alleinerzieherabsetzbetrag für mehrere Kinder zu und halten sich diese Kinder in unterschiedlichen Ländern auf, sind sie nach ihrem Alter zu reihen und zuerst das älteste anspruchsberechtigte Kind zu berücksichtigen (vgl. Rz 771).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2022-0.882.742
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
22 (geltend: 26)
Gültig
19.12.2022 bis 14.12.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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