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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 784

11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)

überholte Fassung (bis 12.12.2018)RichtlinieBMF-010222/0111-IV/7/2017gilt ab 20.03.2014

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.03.2014 bis 12.12.2018.

Wortlaut laut Findok

11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988) Rz 784: Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag von 364 Euro jährlich zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist ein Steuerpflichtigereine Person, derdie mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Der Absetzbetrag beträgt: mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 494 Euro, mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 669 Euro, mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 889 Euro, für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 889 Euro um 220 Euro.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0111-IV/7/2017
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
13, 14, 15, 16, 17 (geltend: 26)
Gültig
20.03.2014 bis 12.12.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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