Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 784
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)
überholte Fassung (bis 03.12.2024)Richtlinie2023-0.715.245gilt ab 15.12.2023
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 15.12.2023 bis 03.12.2024.
Wortlaut laut Findok
11.5 Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988)
Rz 784:
Einem Alleinerzieher steht ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerzieher ist eine Person, die mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1 EStG 1988) mehr als sechs Monate nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner lebt (zB ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend). Wer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (neuen) Partner in einer Gemeinschaft lebt, ist kein Alleinerzieher.
Rz 784a:
Der AbsetzbetragAlleinerzieherabsetzbetrag beträgt für Kinder im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988:
mit einem Kind im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 520 Euro (bis 2022: 494 Euro),
mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 704 Euro (bis 2022: 669 Euro),
mit drei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG 1988 - 936 Euro (bis 2022: 889 Euro),
für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag von 936 Euro (bis 2022: 889 Euro) um 232 Euro (bis 2022: 220 Euro).
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Kalenderjahr
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bei einem Kind
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bei zwei Kindern
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bei drei Kindern
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für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um
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bis 2022
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494 Euro
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669 Euro
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889 Euro
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220 Euro
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2023
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520 Euro
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704 Euro
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936 Euro
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232 Euro
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2024
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572 Euro
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774 Euro
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1.029 Euro
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255 Euro
Der EuGH hat mit Urteil vom 16. Juni 2022, C-328/20, ausgesprochen, dass die ab 1. Jänner 2019 geltende Indexierung des Alleinerzieherabsetzbetrages für Kinder, die sich ständig in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz aufgehalten haben oder aufhalten, nicht dem EU-Recht entspricht. Zur Umsetzung des Urteils siehe Rz 769 und § 124b Z 410 EStG 1988.
Für Kinder außerhalb dieser Staaten steht kein Alleinerzieherabsetzbetrag zu.
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.715.245
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 23 (geltend: 26)
- Gültig
- 15.12.2023 bis 03.12.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF