Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1229–1230
31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 17.12.2019
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Wortlaut laut Findok
31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988
Rz 1229:
Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Besteuerung gemäß § 69 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 vorgenommen wurde, weiters bei Bezügen gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70 EStG 1988). Bezieht ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber während des Kalenderjahres sowohl Einkünfte nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Tarifbesteuerung) als auch gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (20% Abzugsteuer), sind jeweils getrennte Lohnzettel auszustellen.
Siehe auch Beispiel Rz 11229.
Rz 1230:
Bezüge gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988 sind in den Lohnzettel nicht aufzunehmen. Ein Beitragsgrundlagennachweis ist allerdings erforderlich. Im Formular L 16 ist daher nur der sozialversicherungsrechtliche, nicht jedoch der lohnsteuerrechtliche Teil auszufüllen. Unabhängig davon ist jedenfalls ein Lohnkonto zu führen (siehe Rz 1184).
Abschnitt 31.6 und Randzahl 1231: entfallen
Normen und Schlagworte
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 69 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KrankengeldHeeresgebührengesetzBauarbeiterurlaubskassePflichtbeiträgeRückzahlung von Pflichtbeiträgenbeschränkt SteuerpflichtigePflichtbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 17.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF