Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1229–1230
31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988
überholte Fassung (bis 10.12.2015)RichtlinieBMF-010222/0084-VI/7/2014gilt ab 04.07.2008
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.07.2008 bis 10.12.2015.
Wortlaut laut Findok
31.5 Lohnzettel bei Bezügen gemäß §§ 69 und 70 EStG 1988
Rz 1229:
Ein Lohnzettel ist auch für Arbeitnehmer auszuschreiben, bei denen eine Besteuerung gemäß § 69 Abs. 2 bis 5 EStG 1988 vorgenommen wurde, weiters bei Bezügen gemäß § 69 Abs. 5 EStG 1988 und für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer (§ 70 EStG 1988). Bezieht ein Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber während des Kalenderjahres sowohl Einkünfte nach § 70 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 (Tarifbesteuerung) als auch gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 (20% Abzugsteuer), sind jeweils getrennte Lohnzettel auszustellen.
Siehe auch Beispiel Rz 11229.
Rz 1230:
Bezüge gemäß § 69 Abs. 1 EStG 1988 sind in den Lohnzettel nicht aufzunehmen. Ein Beitragsgrundlagennachweis ist allerdings erforderlich. Im Formular L 16 ist daher nur der sozialversicherungsrechtliche, nicht jedoch der lohnsteuerrechtliche Teil auszufüllen. Unabhängig davon ist jedenfalls ein Lohnkonto zu führen (siehe Rz 1184).
Normen und Schlagworte
- § 84 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KrankengeldHeeresgebührengesetzBauarbeiterurlaubskassePflichtbeiträgeRückzahlung von Pflichtbeiträgenbeschränkt SteuerpflichtigePflichtbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0084-VI/7/2014
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 (geltend: 26)
- Gültig
- 04.07.2008 bis 10.12.2015
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF