Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 273–275
5.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber
überholte Fassung (bis 28.05.2013)RichtlinieBMF-010222/0142-VI/7/2012gilt ab 04.07.2008
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 04.07.2008 bis 28.05.2013.
Wortlaut laut Findok
5.4.9 Berücksichtigung des Pendlerpauschales durch den Arbeitgeber
Rz 273:
Für die Inanspruchnahme des Pendlerpauschales hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf dem amtlichen Vordruck L 34 die Erklärung über das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen abzugeben. Der Arbeitgeber hat diese Erklärung zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der Pauschbetrag nicht in Abzug gebracht werden (VwGH 20.12.1994, 94/14/0131). Es dürfen nur Erklärungen berücksichtigt werden, die vollständig ausgefüllt sind. Die Berücksichtigung des Pendlerpauschales erfolgt auf Grund der erklärten einfachen Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Änderungen der Verhältnisse für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber innerhalb eines Monats melden. Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub befindet.
Das Erkenntnis des VwGH vom 16.2.2006, 2005/14/0108, wonach die Pauschbeträge nur für Zeiträume zu berücksichtigen sind, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen, führt zu keiner Änderung dieser Auslegung. Siehe auch Rz 263.
Rz 274:
Bei Zutreffen der Voraussetzungen kann das Pendlerpauschale innerhalb des Kalenderjahres auch für Zeiträume vor der Antragstellung vom Arbeitgeber berücksichtigt werden. Bei offensichtlich unrichtigen Angaben ist ein Pendlerpauschale nicht zu berücksichtigen. Das Zutreffen der Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales wird im Zuge der Lohnsteueraußenprüfung überprüft. Stellt sich nachträglich heraus, dass die vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Erklärung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht, wird der Arbeitnehmer im Rahmen einer Pflichtveranlagung gemäß § 8341 Abs. 21 Z 26 EStG 1988 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber haftet in solchen Fällen nicht für die Lohnsteuer, ausgenommen bei unrichtigen Angaben des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber auf Grund besonderer Umstände als unrichtig erkennen musste.
Siehe auch Beispiel Rz 10274.
Rz 275:
Analog zur Möglichkeit einer nachträglichen Berücksichtigung des Pendlerpauschales (Rz 276) bestehen keine Bedenken, wenn zunächst die wahrscheinlichen Verhältnisse angegeben werden und erst am Jahresende erklärt wird, in welchen Lohnzahlungszeiträumen abweichende Verhältnisse vorgelegen sind. Gibt der Arbeitnehmer eine korrigierte Erklärung ab, dann hat der Arbeitgeber das bisher berücksichtigte Pendlerpauschale zu berichtigen. Gibt der Arbeitnehmer keine Erklärung ab, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, von sich aus eine Korrektur vorzunehmen.
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Formular L 34VordruckAufbewahrungAufbewahrungsortBerücksichtigungszeitraumBerichtigungPflichtveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010222/0142-VI/7/2012
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 (geltend: 26)
- Gültig
- 04.07.2008 bis 28.05.2013
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF