Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1241
33a.2 Zuständigkeit
geltende FassungRichtlinie2025-0.951.634gilt ab 20.12.2021
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
16.12.200516.12.200516.12.2005 (geltend)16.12.2005 (geltend)16.12.200516.12.200516.12.200510.12.200814.12.200920.01.201120.12.201211.12.201517.12.201917.12.201920.12.202120.12.2021 (geltend)20.12.2021 (geltend)20.12.202119.12.202215.12.202304.12.202404.12.202418.12.2025 (geltend)18.12.2025 (geltend)18.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
33a.2 Zuständigkeit
Rz 1241g:
Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die Betriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des beschränkt Steuerpflichtigen befindet (§ 23 AVOG 2010). Trifft dies für mehrere Finanzämter zu oder hat der Steuerpflichtige im Inland weder eine Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten (österreichischen) Wohnsitz des Abgabepflichtigen. In Ermangelung eines solchen (oder bei Gefahr in Verzug) ist jenes Finanzamt zuständig, welches vom abgabepflichtigen Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangtÖsterreich. Kommen diesbezüglich mehrere Finanzämter in Betracht, richtet sich die Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten (§ 25 Z 3 AVOG 2010).
Für beschränkt Steuerpflichtige im Bereich der Finanzämter mit Sitz in Wien ist das Finanzamt Wien 1/23 zuständig (§ 15 Abs. 3 AVOG 2010).
Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (§ 18 AVOG 2010)für Großbetriebe.
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.951.634
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.12.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF