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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1241

33a.2 Zuständigkeit

überholte Fassung (bis 19.01.2011)RichtlinieBMF-010222/0217-VI/7/2009gilt ab 16.12.2005

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.12.2005 bis 19.01.2011.

Wortlaut laut Findok

33a.2 Zuständigkeit Rz 1241g: Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt wird oder worden ist (§ 56 BAO) bzw. in dessen Bereich die bezugsauszahlende Stelle liegt (vgl. § 70 Z 3 BAO). Wird die Tätigkeit im Inland vorwiegend im Bereich des Landes Wien ausgeübt oder befindet sich die bezugsauszahlende Stelle im Bereich des Landes Wien, ist das Finanzamt Wien 1/23 für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger zuständig (§ 10 AVOG), sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes Finanzamt befasst ist. Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (§ 13a AVOG).

Normen und Schlagworte

ausländische ArbeitnehmerAntragsveranlagung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010222/0217-VI/7/2009
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 26)
Gültig
16.12.2005 bis 19.01.2011
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF