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Findok · Richtlinien

LStR 2002 Rz 1241

33a.2 Zuständigkeit

überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 20.01.2011

Inhaltsverzeichnis der LStR 2002

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2011 bis 19.12.2021.

Wortlaut laut Findok

33a.2 Zuständigkeit Rz 1241g: Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die TätigkeitBetriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des beschränkt Steuerpflichtigen befindet (§ 23 AVOG 2010). Trifft dies für mehrere Finanzämter zu oder hat der Steuerpflichtige im Inland vorwiegend ausgeübt wird weder eine Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten (österreichischen) Wohnsitz des Abgabepflichtigen. In Ermangelung eines solchen (oder wordenbei Gefahr in Verzug) ist (§ 56 BAO) bzwjenes Finanzamt zuständig, welches vom abgabepflichtigen Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt. Kommen diesbezüglich mehrere Finanzämter in dessen BereichBetracht, richtet sich die bezugsauszahlende Stelle liegt (vgl. Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten (§ 7025 Z 3 BAOAVOG 2010). Wird die TätigkeitFür beschränkt Steuerpflichtige im Inland vorwiegend im Bereich des Landes Wien ausgeübt oder befindet sich die bezugsauszahlende Stelle im Bereich des Landesder Finanzämter mit Sitz in Wien, ist das Finanzamt Wien 1/23 für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger zuständig (§ 10 AVOG), sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes Finanzamt befasst ist15 Abs. 3 AVOG 2010). Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (§ 13a18 AVOG 2010).

Normen und Schlagworte

ausländische ArbeitnehmerAntragsveranlagung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.804.786
GZ der Erstfassung
07 2501/4-IV/7/01
Stammnummer
19974
Enthalten in Fassung
8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 26)
Gültig
20.01.2011 bis 19.12.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF