Findok · Richtlinien
LStR 2002 Rz 1241
33a.2 Zuständigkeit
überholte Fassung (bis 19.12.2021)Richtlinie2020-0.804.786gilt ab 20.01.2011
Inhaltsverzeichnis der LStR 2002
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 20.01.2011 bis 19.12.2021.
16.12.200516.12.200516.12.2005 (geltend)16.12.2005 (geltend)16.12.200516.12.200516.12.200510.12.200814.12.200920.01.201120.12.201211.12.201517.12.201917.12.201920.12.202120.12.2021 (geltend)20.12.2021 (geltend)20.12.202119.12.202215.12.202304.12.202404.12.202418.12.2025 (geltend)18.12.2025 (geltend)18.12.2025 (geltend)
Wortlaut laut Findok
33a.2 Zuständigkeit
Rz 1241g:
Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich sich die TätigkeitBetriebsstätte, bei Fehlen einer solchen das unbewegliche Vermögen des beschränkt Steuerpflichtigen befindet (§ 23 AVOG 2010). Trifft dies für mehrere Finanzämter zu oder hat der Steuerpflichtige im Inland vorwiegend ausgeübt wird weder eine Betriebsstätte noch unbewegliches Vermögen, richtet sich die Zuständigkeit nach dem letzten (österreichischen) Wohnsitz des Abgabepflichtigen. In Ermangelung eines solchen (oder wordenbei Gefahr in Verzug) ist (§ 56 BAO) bzwjenes Finanzamt zuständig, welches vom abgabepflichtigen Sachverhalt zuerst Kenntnis erlangt. Kommen diesbezüglich mehrere Finanzämter in dessen BereichBetracht, richtet sich die bezugsauszahlende Stelle liegt (vgl. Zuständigkeit nach dem ersten Anlass zum Einschreiten (§ 7025 Z 3 BAOAVOG 2010).
Wird die TätigkeitFür beschränkt Steuerpflichtige im Inland vorwiegend im Bereich des Landes Wien ausgeübt oder befindet sich die bezugsauszahlende Stelle im Bereich des Landesder Finanzämter mit Sitz in Wien, ist das Finanzamt Wien 1/23 für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger zuständig (§ 10 AVOG), sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes Finanzamt befasst ist15 Abs. 3 AVOG 2010).
Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (§ 13a18 AVOG 2010).
Normen und Schlagworte
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.804.786
- GZ der Erstfassung
- 07 2501/4-IV/7/01
- Stammnummer
- 19974
- Enthalten in Fassung
- 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 (geltend: 26)
- Gültig
- 20.01.2011 bis 19.12.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF