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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1374–1375

5.5.6.2.5 Geltendmachen des Bildungsfreibetrages

überholte Fassung (bis 05.05.2021)RichtlinieBMF-010200/0024-IV/6/2019gilt ab 07.05.2018

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 07.05.2018 bis 05.05.2021.

Wortlaut laut Findok

5.5.6.2.5 Geltendmachen des Bildungsfreibetrages Rz 1374: Der BFB kann bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sowohl bilanzmäßig als auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die bilanzmäßige Geltendmachung erfolgt über die Bildung einer unversteuerten Rücklage (§§ 205 UGB 205 UGBidF vor dem RÄG 2014). Die außerbilanzmäßige Geltendmachung kann durch einen gesonderten Abzug in der Abgabenerklärung oder in einer Beilage dargestellt werden. Rz 1375: Das "nachträgliche" Geltendmachen des BFB oder Veränderungen an einem geltend gemachten BFB (also Geltendmachen oder Veränderung nach Abgabe der Abgabenerklärung) ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen bei außerbilanzmäßigem Geltendmachen des BFB in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der Bilanzänderung zulässig.

Normen und Schlagworte

bilanzmäßigaußerbilanzmäßigunversteuerte RücklageAbgabenerklärungBeilagebilanzierender Steuerpflichtigeraußerbilanzmäßiges GeltendmachenBilanzänderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010200/0024-IV/6/2019
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
17, 18 (geltend: 24)
Gültig
07.05.2018 bis 05.05.2021
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF