Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1374–1375
5.5.6.2.5 Geltendmachen des Bildungsfreibetrages
überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 16.06.2008
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 16.06.2008 bis 06.05.2018.
Wortlaut laut Findok
5.5.6.2.5 Geltendmachen des Bildungsfreibetrages
Rz 1374:
Der BFB kann bei bilanzierenden Steuerpflichtigen sowohl bilanzmäßig als auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die bilanzmäßige Geltendmachung erfolgt über die Bildung einer unversteuerten Rücklage (§ 205 HGBUGB). Die außerbilanzmäßige Geltendmachung kann durch einen gesonderten Abzug in der Abgabenerklärung oder in einer Beilage dargestellt werden.
Rz 1375:
Das "nachträgliche" Geltendmachen des BFB oder Veränderungen an einem geltend gemachten BFB (also Geltendmachen oder Veränderung nach Abgabe der Abgabenerklärung) ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen bei außerbilanzmäßigem Geltendmachen des BFB in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der Bilanzänderung zulässig.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
bilanzmäßigaußerbilanzmäßigunversteuerte RücklageAbgabenerklärungBeilagebilanzierender Steuerpflichtigeraußerbilanzmäßiges GeltendmachenBilanzänderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0233-VI/6/2015
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 24)
- Gültig
- 16.06.2008 bis 06.05.2018
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF