Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1662–1670
Umgründung, Kosten einer
überholte Fassung (bis 20.12.2010)RichtlinieBMF-010203/0704-VI/6/2009gilt ab 12.01.2009
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2009 bis 20.12.2010.
Wortlaut laut Findok
Umgründung, Kosten einer
Rz 1662:
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Umrüstung eines Lkw
Rz 1663:
Der Umbau zu einem lärmarmen LKW ist sofort abzugsfähig.
Umsatzsteuer
Rz 1664:
Die Umsatzsteuer kann bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner entweder als durchlaufender Posten (Nettoverrechnung) oder entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip (Bruttoverrechnung) behandelt werden (§ 4 Abs. 3, dritter Satz EStG 1988). Ein jährliches Wahlrecht ist zulässig (VwGH 01.12.1992, 88/14/0004). Siehe auch Rz 695 ff sowie Rz 731 ff. Zur Unzulässigkeit der Nettomethode siehe Rz 754.
Es gibt keine Bindung hinsichtlich der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode; ebensowenig gibt es Formvorschriften hinsichtlich des Widerrufes der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode. Von der für einen Veranlagungszeitraum gewählten Verrechnungsmethode kann daher auch noch im Berufungsverfahren abgegangen werden (VwGH 25.06.2007, 2002/14/0090).
Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet, ohne dass Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht worden sind, so ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Bruttomethode die Zahlung keine Betriebsausgabe und die spätere Rückzahlung keine Betriebseinnahme.
Umzugskosten
Rz 1665:
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
Unentgeltliche Betriebsübertragung
Rz 1666:
Die unentgeltliche Betriebsübertragung ist der privaten Sphäre zuzuordnen. Die damit zusammenhängende Schenkungssteuer gehört zu den Personensteuern undbzw. für Übertragungsvorgänge nach dem 31. Juli 2008 die damit zusammenhängende Grunderwerbsteuer ist daher - ebenso wie Aufwendungen für den Anwalt und Einverleibungskosten - nicht abziehbar (siehe Rz 4848auch Rz 2534). Die Vereinbarung einer Auflage zur Abfindung des anderen Kindes ist keine Betriebsschuld, damit zusammenhängende Wertsicherungen und Zinsen sind nicht abzugsfähig (VwGH 04.11.1980, 0804/80).
Unfallkosten
Rz 1667:
Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich vom in jedem Fall zu prüfenden Grad des Verschuldens ab. Betreffend Verkehrsunfälle siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f). Die Berechnung der Unfallkosten bei Fahrzeugen kann durch Abzug von Abschreibung, Wrackwert und Versicherungsersatz vom Neuwert vorgenommen werden (zur Mitunternehmerschaft siehe Rz 5801 ff).
Unredliche Geschäftsführung
Rz 1668:
Siehe "Betrug eines Gesellschafters" (Rz 1504).
Unternehmerlohn
Rz 1669:
Ein Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe. Die Nichtabzugsfähigkeit kann auch nicht durch Zwischenschaltung einer GmbH, die den Betriebsinhaber als Geschäftsführer seines eigenen Betriebes anstellt, umgangen werden (VwGH 31.3.2005, 2000/15/0117).
Unterschlagung
Rz 1670:
Siehe Stichwort "Veruntreuung" (Rz 1689).
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0704-VI/6/2009
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 9, 10 (geltend: 24)
- Gültig
- 12.01.2009 bis 20.12.2010
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF