Findok · Richtlinien
EStR 2000 Rz 1662–1670
Umgründung, Kosten einer
überholte Fassung (bis 04.12.2007)RichtlinieBMF-010203/0154-VI/6/2007gilt ab 02.01.2006
Inhaltsverzeichnis der EStR 2000
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.01.2006 bis 04.12.2007.
Wortlaut laut Findok
Umgründung, Kosten einer
Rz 1662:
Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.
Umrüstung eines Lkw
Rz 1663:
Der Umbau zu einem lärmarmen LKW ist sofort abzugsfähig.
Umsatzsteuer
Rz 1664:
Die Umsatzsteuer kann bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner entweder als durchlaufender Posten (Nettoverrechnung) oder entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip (Bruttoverrechnung) behandelt werden (§ 4 Abs. 3, dritter Satz EStG 1988). Ein jährliches Wahlrecht ist zulässig (VwGH 1.12.1992, 88/14/0004). Siehe auch Rz 695 ff sowie 731 ff.
Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet, ohne dass Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht worden sind, so ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Bruttomethode die Zahlung keine Betriebsausgabe und die spätere Rückzahlung keine Betriebseinnahme.
Umzugskosten
Rz 1665:
Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben.
Unentgeltliche Betriebsübertragung
Rz 1666:
Die damit zusammenhängende Schenkungssteuer gehört zu den Personensteuern und ist daher - ebenso wie Aufwendungen für den Anwalt und Einverleibungskosten - nicht abziehbar (siehe Rz 4848). Die Vereinbarung einer Auflage zur Abfindung des anderen Kindes ist keine Betriebsschuld, damit zusammenhängende Wertsicherungen und Zinsen sind nicht abzugsfähig (VwGH 4.11.1980, 0804/80).
Unfallkosten
Rz 1667:
Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich vom in jedem Fall zu prüfenden Grad des Verschuldens ab. Betreffend Verkehrsunfälle siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f). Die Berechnung der Unfallkosten bei Fahrzeugen kann durch Abzug von Abschreibung, Wrackwert und Versicherungsersatz vom Neuwert vorgenommen werden (zur Mitunternehmerschaft siehe Rz 5801 ff).
Unredliche Geschäftsführung
Rz 1668:
Siehe "Betrug eines Gesellschafters" (Rz 1504).
Unternehmerlohn
Rz 1669:
Ein Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe, was sich bei Personengesellschaften schon aus § 23 Z 2 EStG 1988 ergibt. Die AbzugsfähigkeitNichtabzugsfähigkeit kann auch nicht durch Zwischenschaltung einer GmbH, die den Betriebsinhaber als Geschäftsführer seines eigenen Betriebes anstellt, umgangen werden (vgl. VwGH 19.5.198731.3.2005, 862000/1415/01790117).
Unterschlagung
Rz 1670:
Siehe Stichwort "Veruntreuung" (Rz 1689).
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- BMF-010203/0154-VI/6/2007
- GZ der Erstfassung
- 06 0104/9-IV/6/00
- Stammnummer
- 19973
- Enthalten in Fassung
- 2, 3, 4, 5 (geltend: 24)
- Gültig
- 02.01.2006 bis 04.12.2007
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF