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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 1662–1670

Umgründung, Kosten einer

überholte Fassung (bis 01.01.2006)Richtlinie06 0104/9-IV/6/00gilt ab 22.03.2005

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 22.03.2005 bis 01.01.2006.

Wortlaut laut Findok

Umgründung, Kosten einer Rz 1662: Kosten in Zusammenhang mit einer Umgründung sind wie Gründungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Umrüstung eines Lkw Rz 1663: Der Umbau zu einem lärmarmen LKW ist sofort abzugsfähig. Umsatzsteuer Rz 1664: Die Umsatzsteuer kann bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner entweder als durchlaufender Posten (Nettoverrechnung) oder entsprechend dem Zu- und Abflussprinzip (Bruttoverrechnung) behandelt werden (§ 4 Abs. 3, dritter Satz EStG 1988). Ein jährliches Wahlrecht ist zulässig (VwGH 1.12.1992, 88/14/0004). Siehe auch Rz 695 ff sowie 731 ff. Wird eine Umsatzsteuervorauszahlung geleistet, ohne dass Lieferungen oder sonstige Leistungen erbracht worden sind, so ist bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner mit Bruttomethode die Zahlung keine Betriebsausgabe und die spätere Rückzahlung keine Betriebseinnahme. Umzugskosten Rz 1665: Umzugskosten sind bei betrieblicher Veranlassung Betriebsausgaben. Unentgeltliche Betriebsübertragung Rz 1666: Die damit zusammenhängende Schenkungssteuer gehört zu den Personensteuern und ist daher - ebenso wie Aufwendungen für den Anwalt und Einverleibungskosten - nicht abziehbar (siehe Rz 4848). Die Vereinbarung einer Auflage zur Abfindung des anderen Kindes ist keine Betriebsschuld, damit zusammenhängende Wertsicherungen und Zinsen sind nicht abzugsfähig (VwGH 4.11.1980, 0804/80). Unfallkosten Rz 1667: Die Abzugsfähigkeit hängt grundsätzlich vom in jedem Fall zu prüfenden Grad des Verschuldens ab. Betreffend Verkehrsunfälle siehe "Schadensfälle" (Rz 1634 f). Die Berechnung der Unfallkosten bei Fahrzeugen kann durch Abzug von Abschreibung, Wrackwert und Versicherungsersatz vom Neuwert vorgenommen werden (zur Mitunternehmerschaft siehe Rz 5801 ff). Unredliche Geschäftsführung Rz 1668: Siehe "Betrug eines Gesellschafters" (Rz 1504). Unternehmerlohn Rz 1669: Ein Unternehmerlohn ist keine Betriebsausgabe, was sich bei Personengesellschaften schon aus § 23 Z 2 EStG 1988 ergibt. Die Abzugsfähigkeit kann auch nicht durch Zwischenschaltung einer GmbH, die den Betriebsinhaber als Geschäftsführer seines eigenen Betriebes anstellt, umgangen werden (vgl. VwGH 19.5.1987, 86/14/0179). Unterschlagung Rz 1670: Siehe Stichwort "Veruntreuung" (Rz 1689).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
1 (geltend: 24)
Gültig
22.03.2005 bis 01.01.2006
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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