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Findok · Richtlinien

EStR 2000 Rz 2307–2312

6.7 Umlaufvermögen

überholte Fassung (bis 06.05.2018)RichtlinieBMF-010203/0233-VI/6/2015gilt ab 12.01.2009

Inhaltsverzeichnis der EStR 2000

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 12.01.2009 bis 06.05.2018.

Wortlaut laut Findok

6.7 Umlaufvermögen 6.7.1 Vorräte 6.7.1.1 Allgemeines Rz 2307: Zu den Vorräten zählen insbesondere Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse, Waren und noch nicht abrechenbare Leistungen. Rz 2308: Im Speziellen zählen dazu: der angeschaffte Bodenschatz (zB Schotter) bei Abbaubetrieben (VwGH 12.2.1998, 94/15/0184), Ersatzteile, nicht jedoch Spezialersatzteile (VwGH 26.4.1977, 0671/75), Gebäude und Wohnungen, die der Veräußerung dienen (VwGH 7.6.1983, 87/14/0318), Grundstücke bei einem Immobilienhandel (VwGH 31.5.1983, 82/14/0188), geschlägertes Holz (VwGH 16.6.1987, 86/14/0188) und Vorführwagen (VwGH 2.7.1975, 2306/74). Rz 2309: Im Bereich des Vorratsvermögens kommt der körperlichen Bestandsaufnahme und der Bewertung für die Bilanzierung besondere Bedeutung zu (siehe Rz 2101 ff). Der Verbrauch beeinflusst unmittelbar das Ergebnis, die Wertansätze der Bestände direkt die Höhe des Betriebsvermögens und damit ebenfalls den steuerlichen Gewinn. 6.7.1.2 Bewertungsregeln Rz 2310: Die Bewertungsregeln des § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 ordnen den Vorräten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als primäre Wertbegriffe zu. Wahlweise kann im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ein niedrigerer Teilwert angesetzt werden (VwGH 22.2.1963, 0700/61). Rz 2311: Im Geltungsbereich des § 5 Abs. 1 EStG 1988 ist zwingend ein niedrigerer Teilwert anzusetzen (unbedingtes Niederstwertprinzip), Zwischenwerte sind unzulässig. Die Bedingung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit von Wertminderungen gilt im Bereich des Umlaufvermögens nicht. Rz 2312: Steuerrechtlich sind Zuschreibungen insofern zulässig, als sie Teilwertabschreibungen der Vorjahre rückgängig machen (eingeschränkter Wertzusammenhang). Unternehmensrechtlich wird durch § 208 Abs. 2 UGB dieses Wahlrecht übernommen. Die Gründe für die ehemalige Teilwertabschreibung müssen im Jahr der Zuschreibung weggefallen sein. Diese Wertaufholung ist mit den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. dem ursprünglichen Einlagewert begrenzt (Realisationsprinzip). Rz 2312a: Bei der Bewertung des Lagerbestandes im Buchhandel gelten die allgemeinen Grundsätze. Es bestehen aber keine Bedenken, die Richtlinien für die Lagerbewertung im Buchhandel - Fassung 2008, BMF-010203/0514-VI/6/2008, anzuwenden. Diese Richtlinien können ab der Veranlagung 2008 für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2007 beginnen, angewendet werden.

Normen und Schlagworte

UmlaufvermögenVorräteVorratRohstoffeHilfsstoffeBetriebsstoffeunfertige Erzeugnisseunfertiges Erzeugnisfertiges Erzeugnisfertige ErzeugnisseWarenabrechenbare LeistungenVorratsvermögenBestandsaufnahmeVerbrauchBeständeBestandHerstellungskostenTeilwertunbedingtes NiederstwertprinzipZwischenwerteDauerhaftigkeitWertminderungenZuschreibungTeilwertabschreibungeingeschränkter Wertzusammenhangeingeschränkte WertzusammenhängeRealisationsprinzipAnschaffungskostenInventurLagerbewertung im BuchhandelBuchhandelLagerbewertung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010203/0233-VI/6/2015
GZ der Erstfassung
06 0104/9-IV/6/00
Stammnummer
19973
Enthalten in Fassung
9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 (geltend: 24)
Gültig
12.01.2009 bis 06.05.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF